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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101218/2016

Haftung gemäß § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101218/2016vom 01.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bereits im März 2012 wurde meine rechtliche Vertretung damit beauftragt, die Meldung der Rücklage der Geschäftsführung durchzuführen. Dies war der Auswuchs nunmehr mangelnder Kontrollmöglichkeiten in der Gesellschaft, und die Alternative die auch von der Rechtsprechung regelmäßig gefordert wird, wenn die Geschäftsführungsagenden nicht mehr gewahrt werden können. Scheinbar seit längerem geplant dürfte hier eine gezielte Herbeiführung eines Konkurses umgesetzt worden sein. Dabei sollte auch meine Wenigkeit durch massiven Druck dazu gebracht werden, die Geschäftsanteile abzutreten, was letztendlich auch mit der Rücklage der Geschäftsführertätigkeit am 5.6.2012 erfolgt ist. Die Möglichkeit eines Einschreitens zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten war mir daher verwehrt. Am 20.6.2012 erfolgte der Konkursantrag der Familie ***Gf2*** mit Herrn ***E***. Wie sich im Nachhinein herausstellte und von mir mittels Unterlagen auch bei der Behörde belegt wurde, wurden hinter meinem Rücken mit einem Geflecht aus unterschiedlichsten Konten Gelder dem Unternehmen entzogen, womit eine Begleichung der Abgaben - allerdings ohne mein Verschulden - unmöglich wurde. Auf Basis der mir vorliegenden Unterlagen konnte ich darstellen, dass eine Überschuldung des Unternehmens zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte vorliegen müssen. Auf Grund der Berechnungen Wareneinkauf, Aufschläge und erzielbare Umsätze gehe ich derzeit davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Gebarung das Unternehmen einen Gewinn hätte abwerfen müssen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich überschuldet war? Ein Zugang zu den Buchhaltungsdaten ist mir verwehrt, da EDV Daten auf dem Computer von Fr. ***Gf2*** zwar vorhanden sind, allerdings für mich keine Zugriffsmöglichkeit auf den Computer besteht. Der Computer mit den Aufzeichnungen wurde scheinbar vom Masseverwalter an Fr. ***Gf2*** persönlich veräußert. Wenn auch der Masseverwalter in seinem Bericht laut Beschwerdevorentscheidung übermittelt, dass das Unternehmen bereits im November 2011 überschuldet war, gibt es zugleich Aussagen/Stellungnahmen von Herrn ***E***, dass das Unternehmen dazumals - gemeint ist hier wohl der Zeitraum Mitte 2012 - nicht insolvent war? Der Konkursantrag wurde erst in einer Zeit eingereicht, wo ich nicht mehr als Geschäftsführer tätig war. Das Konkursverfahren dürfte allerdings der Grund für die nunmehrige Nichteinbringung sämtlicher Abgabenschuldigkeiten gewesen sein. Ein Kausalzusammenhang bzw. Rechtswidrigkeit meiner Geschäftsführertätigkeit mit der Einbringung des Konkursantrages kann daher wohl nicht hergestellt werden. Ich gehe davon aus, dass die Gründe für eine Inanspruchnahme zur Haftung der Abgabenschuldigkeiten somit nicht vorliegen. Einerseits da ich als Mitgeschäftsführer meine Kontrollpflichten nicht verletzt habe, andererseits da die Ursachen zur Nichteinbringung der Abgaben durch den Konkurs nicht auf mein Verschulden zurückzuführen sind. Ich ersuche daher um Stattgabe meines Antrages zur Aufhebung des Haftungsbescheides. Da bereits sämtliche zitierte Unterlagen an das Finanzamt übermittelt wurden, wird im Rahmen des Vorlageantrages auf eine erneute Übermittlung verzichtet. Ich stehe aber jedenfalls gerne für eine Nachreichung von Informationen zur Verfügung. Anschließend übermittle ich eine Zusammenfassung der Berechnungen und Recherchen, welche bereits dem Finanzamt übermittelt wurden." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Vorerst ist zum Einwand, dass mit der im Bescheid geführten Steuernummer ***StNr1*** die Steuernummer ***StNr2*** des Bf. gemeint sei, zu bemerken, dass der Bf. für Abgabenforderungen der ***X-GmbH*** in Anspruch genommen wurde, welche unter deren Steuernummer ***StNr1*** vorgeschrieben wurden. Die ***X-GmbH*** wurde laut Firmenbuch am 19.09.2009 als ***Y-GmbH*** ins Firmenbuch eingetragen. Am 16.04.2011 erfolgte aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Generalversammlungsbeschluss vom 31.03.2011 die Änderung der Firma auf ***X-GmbH*** und Änderung der Geschäftsanschrift. ***Bf*** wurde gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer ***Gf2*** als vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen. Als Gesellschafter scheinen ***Gf2*** mit einer Stammeinlage von € 10.000,00 und ***Bf*** mit einer Stammeinlage von € 200.000,00 auf. Am 15.06.2012 wurde die Stammeinlage des ***Bf*** von € 200.000,00 von ***F*** übernommen, seine Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter gelöscht und ***Gf2*** als selbstständig vertetungsbefugter Geschäftsführer eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.06.2012 wurde über das Vermögen der ***X-GmbH*** das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem am Abgabenkonto bis Mai 2011 Guthaben ausgewiesen sind, wurden erstmals die Selbstbemessungsabgaben am 16.05.2011 nicht vollständig entrichtet. Dennoch wurden laufend bis 05.03.2012 Zahlungen geleistet, etwa € 16.940,69 am 10.10. 2011, € 12.000,00 am 24.10. 2011, € 12.428,90 am 07.11. 2011, je € 8.000,00 am 13.12. 2011 und am 16.01.2012 und € 1.094,33 am 05.03.2012, und die Selbstbemessungsabgaben gemeldet, sodass der Rückstand infolge der zu geringen Höhe der regelmäßig geleisteten Zahlungen auf € 120.726,42 zum 06.03.2012 anstieg. Allerdings wurde auf Antrag vom 16.11.2011, den offenen Betrag in Höhe von 34.454,93 in 7 wöchentlichen Raten zu begleichen, da wegen des bevorstehenden Weihnachtsgeschäftes ein erhöhter Liquiditätsbedarf bestehe, mit Bescheid vom 28.11.2011 die Entrichtung von Abgaben in Höhe von € 87.719,00 in 3 Raten (€ 40.000,00 am 27.12.2011, € 32.000,00 am 27.01.2012 und € 15.719,00 am 27.02.2012) bewilligt. Dieser Zahlungsaufschub betraf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2009, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 10/2011, welche am 15.02.2010 bzw. am 15.11.2011 und somit vor Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens fällig wurden. Auf Antrag vom 16.01.2012 um Stundung des Rückstandes in der Höhe von 76.423 ,38 bis zur Veranlagung des Jahres 2009 mit der Begründung, dass die Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei, da aus dem Jahre 2009 ein größerer Überschuss vorhanden sei, wurde mit Bescheid vom 20.01.2012 die Stundung von Abgaben in Höhe von € 90.208,17 bis 01.04.2012 und auf Antrag vom 15.03.2012 auf Stundung des Rückstandes in Höhe von € 118.890,64 mit Bescheid vom 22.03.2012 die Stundung von Abgaben in Höhe von € 117.833,05 bis 01.09.2012 bewilligt. Zusätzlich zu den bereits vom Bescheid vom 28.11.2011 umfassten Abgaben betraf dieser Zahlungsaufschub die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 11/2011 (fällig: 15.12.2011) und 12/2011 (fällig: 16.01.2012). Begründet wurde der Antrag vom 15.03.2012 damit, dass aufgrund des am 30. 12.2011 eingebrachten Ansuchens um Wiederaufnahme betreffend der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer 2009 gemäß § 303 BAO mit einer Gutschrift in Höhe von € 118.890,64 zu rechnen sei, sodass um Stundung bis zur Erledigung des Ansuchens ersucht werde. Durch einen kurzfristigen finanziellen Engpass seien derzeit die Mittel für die Zahlungen nicht vorhanden. Die sofortige volle Entrichtung der Abgaben wäre mit erheblichen Härten verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde durch den Aufschub nicht gefährdet. Dieser Zahlungsaufschub betraf im Wesentlichen die bereits von den Bescheiden vom 28.11.2011 und 20.01.2012 umfassten Abgaben, sodass lediglich hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 12/2011 rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde. Laut Aktenlage wurde unter der Steuernummer ***StNr1*** dem Antrag vom 06.12.2010 auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG stattgegeben und der Gruppenfeststellungsbescheid vom 17.01.2011 wie auch die Umsatzsteuerbescheide vom 24.08.2010 und 21.10.2011 z.H. ***Gf2*** jun zugestellt. Aufgrund der Einbringung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung am 23.08.2010 erging am 12.04.2011 ein Vorhalt, welcher z.H. ***Gf2*** jun zugestellt wurde. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge begründet sich nach der Begründung des Haftungsbescheides damit, dass über die Gesellschaft am 20.6.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und aufgrund des letzten Berichtes des Masseverwalters vom 09.10.2015 allerhöchstens mit einer Quote von 16,46 Prozent zu rechnen sei. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Die Abgabenbehörde ging somit zu Recht vom Vorliegen einer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der ***X-GmbH*** aus, zumal der Konkurs mittlerweile nach Schlussverteilung mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 01.07.2020, ***2***, aufgehoben wurde, wobei sich eine Verteilungsquote von 14,61% ergab. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Dem Bf. oblag gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer ***Gf2*** als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch ab 19.09.2009 die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft. Bestritten wurde die Rechtmäßigkeit der Haftung des Bf. bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 01.08.2012 damit, dass vereinbarungsgemäß eine Aufteilung der Tätigkeitsbereiche im Rahmen der Geschäftsführung bestanden habe, wonach Herrn ***Gf2*** die gesamte operative und kaufmännische Gebarung, der Zahlungsverkehr und die Buchhaltungsangelegenheiten oblegen seien, während der Aufgabenbereich des Bf. der überwiegend extern zu tätigende Warenverkauf gewesen sei. Bestätigt wird die behauptete Aufteilung der Tätigkeitsbereiche durch das vorgelegte Schreiben des Vertreters des Bf. vom 12.02.2010 an ***Gf2***, wonach betreffend die ***Y-GmbH*** in Ergänzung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die bisher mündliche Vereinbarung (Geschäftsordnung) der Gesellschaft festgehalten wird, dass ***Gf2*** im lnnenverhältnis für das laufende operative Geschäft allein zuständig ist und daher die bezügliche Haftung als Geschäftsführer für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten trifft. Auch die Einreichung der Abgabenerklärungen 2009 am 23.08.2010 und des Antrages vom 06.12.2010 auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG durch ***Gf2*** und die Zustellung des Vorhaltes vom 12.04.2011, des Gruppenfeststellungsbescheides vom 17.01.2011 und der Umsatzsteuerbescheide vom 24.08.2010 und 21.10.2011 zu Handen ***Gf2*** bestätigen dieses Vorbringen des Bf. Allerdings geht die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Zeugenaussage des ***BH***, davon aus, dass der Bf. für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten der ***X-GmbH*** zuständig war. Zudem mussten dem Bf. laut Begründung der Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Erteilung des - nicht ordnungsgemäß erledigten - Auftrages durch den Bf. an ***BH*** bereits 2010, die gesamte Buchhaltung neu aufzurollen und zu korrigieren, des Umfangs und des rasanten Anstiegs der Verbindlichkeiten laut OP-Listen der Debitoren und Kreditoren, spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung durch ***BH*** mit Email-Nachricht vom 7. Februar 2011 Unregelmäßigkeiten auffallen und bewusst gewesen sein, dass eine erhöhte Kontrolle der Tätigkeit auch hinsichtlich der Zahlung von Abgaben notwendig ist, zumal nach dem Vorbringen in der Sachverhaltsanzeige an die Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.09.2015 dem Bf. bereits gegen Weihnachten 2009 erste Ungereimtheiten auffielen. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Solange Regelungen über eine vom gesetzlichen Regelzustand abweichende Geschäftsverteilung fehlen, sind die Geschäftsführer auch von sich aus befugt, die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben untereinander im Wege einer einstimmigen Beschlussfassung aufzuteilen. Eine Formvorschrift für die erwähnte Beschlussfassung der Geschäftsführer kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter verletzt seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Aufgrund der Darlegung der Unregelmäßigkeiten durch den Bf. etwa in der Sachverhaltsanzeige vom 24. September 2014 und der ausführlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung, auf welche verwiesen wird, ist zweifelsohne von deren Vorliegen auszugehen, zumal der Bf. ohnehin vorbringt, dass er die dadurch bewirkten Kontrollpflichten erfüllt habe. Die Auffassung, der Bf. hafte schon wegen eines Verstoßes gegen seine Überwachungspflichten, die durch das Vorliegen einer Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern unberührt bleiben, hat überdies offenbar auch die Abgabenbehörde vertreten, indem sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass dem Bf. spätestens zum Zeitpunkt 7. Februar 2011 Unregelmäßigkeiten auffallen und wegen des Vorbringens, dass dem Bf. bereits gegen Weihnachten 2009 erste Ungereimtheiten aufgefallen seien, bewusst gewesen sein musste, dass eine erhöhte Kontrolle der Tätigkeit auch hinsichtlich der Zahlung von Abgaben notwendig ist. Es kann somit auch dahin gestellt bleiben, ob eine wirksame Aufteilung der Aufgaben unter den Geschäftsführern bestand, wenn der Bf. trotz Unregelmäßigkeiten des laut seiner Behauptung zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen. Die dem Bf. zum Vorwurf gemachte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ist in der Nichtentrichtung der laut Beschwerdevorentscheidung verbleibenden Abgaben zum 15.02.2010 (Umsatzsteuer 2009), 15.12.2011 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011), 16.01.2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011) und 10.09.2012 (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009) gelegen. Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2009 ist vorerst zu bemerken, dass diese in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt wurden. Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Dienstgeberbeitrag vom Dienstgeber für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist. Hat die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge sondern die Abgabe lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben, wird dadurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188). Der Beschwerdeführer wurde damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die von ihr geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so darf dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181). Die übrigen Abgaben wurden nach Selbstbemessung und Meldung am 19.12.2011 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011) und 16.01.2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011) am Abgabenkonto verbucht bzw. mit Bescheiden vom 21.10.2011 (Umsatzsteuer 2009) und 02.08.2012 (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009) festgesetzt. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 21.10.2011 festgesetzten Umsatzsteuer 2009 ist zu bemerken, dass bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/14/0077, und vom 25. Juni 1996, Zl. 92/17/0083). Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an. Die Geltendmachung der Haftung für eine Selbstbemessungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird, setzt eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber dem "Primärschuldner" gar nicht voraus (VwGH 25.10.1996 93/17/0280). Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2009 wurde gemäß § 21 UStG am 15.02.2010 fällig. Dass zum 15.02.2010 Mittel zur Abgabenentrichtung vorhanden waren, ergibt sich schon aus den bereits dargestellten Zahlungen auf das Abgabenkonto bis 05.03.2012. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (siehe zB VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322). Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es im Beschwerdefall am Bf. gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Vom Finanzamt wurden dem Bf. die Notwendigkeit der Beweisführung für eine anteilige Gläubigerbefriedigung für die einzelnen Fälligkeitstage bereits mit Ergänzungsersuchen vom 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Mangels Erbringung dieses Nachweises konnte der Bf. für die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2009 zur Gänze in Anspruch genommen werden. Die Einbringung eines Zahlungserleichterungsantrages am 16.11.2011 und die Bewilligung der Entrichtung der Abgaben in Höhe von € 87.719,00 in 3 Raten (€ 40.000,00 am 27.12.2011, € 32.000,00 am 27.01.2012 und € 15.719,00 am 27.02.2012) mit Bescheid vom 28.11.2011, wobei dieser Zahlungsaufschub u.a. die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2009 betraf, vermag daran nichts zu ändern, da bei Abgaben, die vor Einbringung des Ratenansuchens fällig wurden, ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändert, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt (vgl. VwGH 21.12.2005, 2001/14/0154). Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen steht der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen. Die Lohnabgaben für November und Dezember 2011 wurden nach Selbstbemessung und Meldung am 19.12.2011 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011) und 16.01.2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011) am Abgabenkonto verbucht. Auf Antrag vom 16.01.2012 wurde mit Bescheid vom 20.01.2012 die Stundung von Abgaben in Höhe von € 90.208,17 bis 01.04.2012 bewilligt. Zusätzlich zu den bereits vom Bescheid vom 28.11.2011 umfassten Abgaben betraf dieser Zahlungsaufschub die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 11/2011 (fällig: 15.12.2011) und 12/2011 (fällig: 16.01.2012). Auf Antrag vom 15.03.2012 wurde mit Bescheid vom 22.03.2012 die Stundung von Abgaben in Höhe von € 117.833,05 bis 01.09.2012 bewilligt. Dieser Zahlungsaufschub betraf im Wesentlichen die bereits von den Bescheiden vom 28.11.2011 und 20.01.2012 umfassten Abgaben. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen trat hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben ein Zahlungsaufschub ein, sodass eine Verletzung der Zahlungspflicht aufgrund der vor deren Fälligkeit am 16.01.2012 in Anspruch genommen Zahlungserleichterung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 12/2011 nicht vorliegt. Für die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 11/2011 (fällig: 15.12.2011) wurde erst aufgrund des nach Fälligkeit am 16.01.2012 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 20.01.2012 die Stundung bewilligt, sodass diese Zahlungserleichterung eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO nicht auszuschließen vermag, weil sie erst nach deren Fälligkeit in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich der beantragten und bewilligten Zahlungserleichterungen wurde von der Abgabenbehörde lediglich festgehalten, dass von der steuerlichen Vertretung am 15. März 2012 ein Stundungsansuchen im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 für einen Rückstand in Höhe von Euro 118.890,64 eingebracht worden sei, obwohl man im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits gewusst habe, dass die Bank die Firmenkonten der ***X-GmbH*** bereits mit 9. März 2012 gesperrt habe. Damit übersieht die Abgabenbehörde, dass die maßgeblichen Zahlungserleichterungen bereits auf Antrag vom 16.01.2012 mit Bescheid vom 20.01.2012 und Antrag vom 16.01.2012 mit Bescheid vom 20.01.2012 bewilligt wurden, also vor Sperrung des Firmenkontos am 9. März 2012. Zudem war die im Antrag vom 15. März 2012 aufgestellte Behauptung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wohl mit der erwarteten Abgabengutschrift aus der Wiederaufnahme betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 begründet. Zum Verweis auf den zehnten und letzten Bericht des Masseverwalters vom 9. Oktober 2015, wonach laut Sachverständigengutachten spätestens zum 22. Dezember 2010 die Zahlungsunfähigkeit sowie die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung des Unternehmens eingetreten sei, und dies spätestens Mitte September 2011 der ***Bf*** GmbH, bei der der Bf. Geschäftsführer sei, hätte erkennbar gewesen sein müssen, ist zu bemerken, dass § 9 BAO auf das Vorhandensein von Mitteln bzw. die Liquidität und § 212 BAO auf eine Nichtgefährdung der Einbringlichkeit abstellt, und nicht auf eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Selbst wenn entgegen dem Vorbringen des Bf., wonach die Zahlungsunfähigkeit der ***X-GmbH*** tatsächlich im Frühjahr 2012 in keiner Weise gegeben gewesen sei, obwohl die Konten gesperrt gewesen seien, da die ***X-GmbH*** weitere Konten bei der Volksbank zur Verfügung gehabt habe, die Zahlungserleichterung nur mit der Behauptung erwirkt worden wäre, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zugetroffen habe, sodass dies den Geschäftsführer nicht entschuldigt, ist hinsichtlich der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch Nichtentrichtung der laut Beschwerdevorentscheidung verbleibenden Lohnabgaben zum 15.12.2011 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011), 16.01.2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011) darauf hinzuweisen, dass der Bf. laut Vorlageantrag bereits im März 2012 wegen mangelnder Kontrollmöglichkeiten in der Gesellschaft und der von der Rechtsprechung regelmäßig geforderten Alternative, wenn die Geschäftsführungsagenden nicht mehr gewahrt werden können, seine rechtliche Vertretung damit beauftragt hat, die Meldung der Rücklage der Geschäftsführung durchzuführen. Der Geschäftsführer, der nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben, ist dazu verhalten, diese Funktion zurückzulegen (VwGH 30.01.2003, 2000/15/0018). Dem Geschäftsführer steht es in einem solchen Fall somit frei, sein Haftungsrisiko durch unverzügliche Niederlegung seiner Funktion auszuschließen (VwGH 25.06.1990, 89/15/0159). Der Verpflichtung, bei einer Behinderung in der Ausübung seiner Funktion diese niederzulegen, ist der Bf. mangels seinem Vorbringen entgegenstehender Feststellungen nachgekommen. Vom 15.12.2011 bis März 2012 verging ein Zeitraum von etwa drei Monaten. Ob dies "unverzüglich" erfolgte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dessen Rücktritt wegen einer Behinderung in der Ausübung seiner Funktion schließt eine Beurteilung des Rücktrittes als unverzüglich nicht von vornherein aus, weil die Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird (VwGH 25.06.1990, 89/15/0159). Erst ein Zuwarten durch 6 Monate ist jedenfalls als zu lang anzusehen (VwGH 25.09.1992, 91/17/0134). Die Erkennbarkeit der Behinderung an der Entrichtung von Abgaben wird wohl erst im Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben gegeben sein. Damit ist trotz der erst am 15.06.2012 erfolgten Eintragung im Firmenbuch davon auszugehen, dass der Bf. bereits im März 2012 unverzüglich seine Funktion niedergelegt hat, was auch durch sein Vorbringen, dass der Konkursantrag erst in einer Zeit eingereicht worden sei, als er nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei, bekräftigt wird. Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH, wobei eine solche Niederlegung unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirkt; dieser Eintragung kommt nur deklarative Wirkung zu (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0074). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2009 konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständliche Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. für die aushaftende Umsatzsteuer 2009 im Ausmaß von € 37.654,89 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 1. Oktober 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101218/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101218.2016
Stammnummer
134564
Gültig
01.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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