RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100445/2011

Wiederaufnahmeantrag teilweise verspätet, geltend gemachte Gründe teilweise nicht entscheidungsrelevant

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100445/2011vom 15.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Der Bf. reichte keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 ein. Erst infolge einer beim Bf. durchgeführten und mit Rechtsmittelverzicht abgeschlossenen Außenprüfung wurden Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 am 26.09.2002 und für 2000 am 31.10.2002 erlassen. Die daraus resultierenden Einkommensteuernachforderungen in Höhe von € 673.917,50 (1998), € 275.600,82 (1999) und € 17.150,79 (2000) ergaben sich in allen drei Jahren aus dem Bf. zugeflossenen Einkünften aus dessen Tätigkeit als "Director" der ***A1*** International Ltd. (1998: € 65.405,55; 1999: € 78.486,66; 2000: € 45.783,89) sowie in den Jahren 1998 und 1999 zusätzlich aus Einkünften aus dem Verkauf von Anteilen an der ***A1*** Aktiengesellschaft, wobei der Bf. als wirtschaftlich Berechtigter der ***FL1*** angesehen wurde und ihm daher auch der von ***FL1*** erzielte Veräußerungsgewinn zugerechnet wurde (1998: € 1.904.322,58; 1999: Kaufpreisanpassung € 480.876,14). 2. Der Bf. brachte mehrere Anträge auf Wiederaufnahme (23.6.2005, 2.8.2005 und 9.5.2007) beim zuständigen Finanzamt ein, welches die Anträge jeweils abwies. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden - im Fall des ersten Wiederaufnahmeantrags nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 3.1.2007 und Einbringung eines Vorlageantrags am 30.1.2007 - dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Die Entscheidung über die Berufungen wurde in Zusammenhang mit einem gegen den Bf. wegen des Verdachts nach § 156 StGB beim Landesgericht Linz geführten Strafverfahren, in welchem die Zurechnung der ***FL1*** zum Bf. ebenfalls entscheidungsrelevant war, ausgesetzt. 3. Im Jahr 2009 versuchte der damals zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenats unter Bezugnahme auf die Einkommensteuer des Bf. für 1998 bis 2000 mehrfach vergeblich umfassende Einsicht in den beim Landesgericht Linz in Zusammenhang mit dem gegen den Bf. durchgeführten Strafverfahren geführten Akt zu erhalten, in welchem für die Beurteilung der Frage der Zurechnung der Einkünfte der ***FL1*** zum Bf. relevante, vom liechtensteinischen Landgericht allerdings unter Spezialitätsvorbehalt übermittelte Unterlagen enthalten waren. 4. Am 18.3.2010 wurde vom Vertreter des Bf. ein weiterer, mit 17.3.2010 datierter Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich der durch die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 vom 26.9.2002 [hinsichtlich 2000 gemeint wohl: 31.10.2002] abgeschlossenen Verfahren beim Finanzamt ***FA*** eingebracht, wobei als Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführt wurde, dass ***B*** am 21.12.2009 vom Vorwurf der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB wegen dessen Aussage im Zusammenhang mit der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten, dass ***FL1*** über Auftrag des Herrn ***C*** und nicht über Auftrag des Herrn Ing. ***Bf*** gegründet worden sei, freigesprochen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dem Gericht alle Unterlagen, auf welche die Abgabenbehörde aufgrund des Spezialitätsvorbehalts bisher keinen Zugriff gehabt habe, zur Verfügung gestanden seien. Es sei auch als neu hervorgekommene Tatsache anzusehen, dass sich beim beschlagnahmten Aktenmaterial keine belastenden Dokumente befänden. Es sei durch das Urteil klargestellt worden, dass ***Bf*** nicht der Wirtschaftlich Berechtigte der Firma ***FL1*** gewesen sei. 5. Der Wiederaufnahmeantrag vom 17.3.2010 wurde mit Bescheid vom 16.2.2011, zugestellt am 22.2.2011, abgewiesen, wobei die Abweisung mit den abweichenden Beweislastregeln im Strafverfahren und damit, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Bf. der wirtschaftlich Berechtigte der ***FL1*** gewesen sei, begründet wurde. Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 22.3.2011 Berufung eingebracht. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung Die gegenständliche Berufung vom 22.3.2011 war am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist somit gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage Die Regelungen über die Verfahrenswiederaufnahme sind verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich ist es herrschende Meinung (vgl. auch VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083), dass die im Zeitpunkt einer Entscheidung durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis geltende Verfahrensrechtslage für diese Entscheidung anzuwenden ist, auch wenn sich die Verfahrensrechtslage seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert hat. Eine Ausnahme dazu besteht allerdings, wenn es dadurch zu einer (verfassungswidrigen) Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers aufgrund der Erledigung der Berufung/Beschwerde erst nach Inkrafttreten einer neuen Rechtslage käme (vgl. BFG vom 20.12.2017, RV/7103529/2008, BFG 10.7.2017, RV/5101246/2011, RS 2, mit Verweis auf VfGH 28.9.2011, B1129/10; UFS 5.7.2011, RV/1818-W/09, RS 5). Die Anwendbarkeit der jeweils aktuellen Rechtslage wird(überdies) ausdrücklich durch die Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 37 BAO normiert (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035), welche (auszugsweise) lautet: "Die §§ […], 303, 304, […], jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden." § 304, in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, trat gemäß § 323 Abs. 56 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrags im Jahr 2010 und der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Jahr 2011 lauteten § 303 Abs. 1 und 2 BAO (alte Fassung, aF): (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nunmehr lautet § 303 Abs. 1 bis 3 BAO (idF BGBl. I 14/2013, neue Fassung, nF): (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. Das Erfordernis der Antragstellung innerhalb einer Frist (früher: drei Monate gemäß § 303 Abs. 2 BAO aF) ab Kenntnisnahme von den neuhervorgekommenen Umständen ist entfallen. Die Novellierung der Regelungen über die Verfahrenswiederaufnahme durch das FVwGG 2012 (BGBl. I 14/2013) ändert nichts am Erfordernis der Entscheidungswesentlichkeit (vgl. diesen Begriff bei Ritz, BAO5, § 303 Tz 43) bzw. Erheblichkeit (vgl. diesen Begriff bei Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 821 f.) des Wiederaufnahmsgrundes aufgrund des abschließenden, unveränderten Teiles von § 303 Abs. 1 BAO ("und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte)". Die Umformulierung der einleitenden Regelung für die beantragte Wiederaufnahme von früher: "Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und …" auf jetzt: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei … wiederaufgenommen werden, wenn …": ändert nichts an dem Erfordernis, dass das wiederaufzunehmende Verfahren durch Bescheid abgeschlossen sein muss (was im vorliegenden Fall unstrittig gegeben ist); lässt das Erfordernis der formellen Rechtskraft des Bescheides entfallen (welche aber im vorliegenden Fall ohnehin unstrittig vorliegt) und erfordert zusätzlich zur Erfüllung zumindest eines Wiederaufnahmetatbestandes und zu dessen Entscheidungswesentlichkeit/Erheblichkeit auch eine abschließende Ermessensübung ("kann"), damit die Verfahrenswiederaufnahme verfügt werden darf. Durch den Entfall der Wortgruppe "ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten" wurde eine Gleichstellung mit der Behandlung der Behörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme bewirkt. Neu hervorgekommene Tatsachen sind (wie schon nach der alten Rechtslage) weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. § 304 BAO idF BGBl. I Nr. 57/2004 sah vor, dass nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern ihr nicht ein innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre (lit. a), oder vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (lit. b) eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. Nach nunmehr gelter Rechtslage ist gemäß § 304 BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wird (lit. a) oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird (lit. b). Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 9/2010) verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Gemäß § 209 Abs. 3 Satz 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 9/2010) verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Zulässigkeit des Antrags Einkommensteuer 1998 und 1999 Die Frist gemäß § 304 lit. a BAO ist nicht nur durch eine siebenjährige (aF) bzw. fünfjährige (nF) - ggfs. durch nach außen erkennbare Amtshandlungen gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängerte - Verjährungsfrist bestimmt, sondern jedenfalls durch die sogenannte absolute Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO begrenzt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188, RS 5), was im vorliegenden Fall bedeutet, dass die Frist des § 304 lit. a BAO (alte und neue Fassung) spätestens zehn Jahre nach Entstehen des jeweiligen Abgabenanspruches für die Einkommensteuer 1998 bzw. 1999, d.h. hier spätestens mit dem Ende der Jahre 2008 bzw. 2009, und somit vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrags im März 2010, abgelaufen ist. Die Frist des § 304 lit. b BAO ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrags bereits abgelaufen ist; somit insbesondere für nach Ablauf der sog. absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte Wiederaufnahmeanträge (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188, RS 6). Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO aF ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188, RS 6). Da im Zuge der Novellierung des § 303 BAO das Erfordernis der formellen Rechtskraft des Bescheides entfallen ist, bemisst sich die Dreijahresfrist des § 304 lit. b BAO nF mit Eintritt der materiellen Rechtskraft. Im vorliegenden Fall traten aber ohnehin die materielle und die formelle Rechtskraft der maßgebenden Einkommensteuerbescheide aufgrund des abgegebenen Rechtmittelverzichts mit deren Zustellung im Jahr 2002 ein. Die Dreijahresfrist gemäß § 304 lit. b BAO nF endete somit im Jahr 2005 und die Fünfjahresfrist gemäß § 304 lit. b BAO aF im Jahr 2007. Der Wiederaufnahmeantrag vom 17.3.2010 wurde somit - sowohl nach als neuer auch nach alter Rechtslage - verspätet eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. zB RV/2575-W/08-RS1). Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.2.2011 diesen Antrag als unbegründet abgewiesen, wodurch der Bf. aber keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er nicht schlechter gestellt wurde als durch eine Zurückweisung. Gemäß § 279 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht ist berechtigt, wenn es im Beschwerdeverfahren um eine ablehnende Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag geht, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheids dahingehend abzuändern, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0195). Einkommensteuer 2000 Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde der Wiederaufnahmeantrag vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist eingebracht. Zu prüfen ist somit, ob gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1, § 209 Abs. 1 BAO bereits Verjährung eingetreten ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Ohne Unterbrechungs- bzw. Verlängerungshandlung wäre somit Ende 2005 Verjährung eingetreten. Eine Unterbrechungshandlung (iSd § 209 BAO aF) bzw. eine Verlängerungshandlung (iSd § 209 BAO nF) setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt (vgl. VwGH 16.05.2011, 2010/17/0068) bzw. einen bestimmten Abgabenanspruch geltend macht (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 209, Rz 3 mwN). Die Amtshandlung muss nur objektiv nach außen, dh außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht der/m Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen. Beispiele für Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs. 1 BAO sind u.a. die Zustellung erstinstanzlicher Bescheide, weshalb sich die fünfjährige Verjährungsfrist bei Veranlagungssteuern schon allein dadurch bereits idR auf sechs Jahre verlängert. An die/den Abgabepflichtige/n gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen können die Verjährungsfrist gleichfalls verlängern, wobei derartigen Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (VwGH 30. 1. 2014, 2011/15/0111). Auch ein Wiederaufnahmebescheid samt geändertem Einkommensteuerbescheid ist eine nach außen erkennbare, von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Einkommensteuer des betroffenen Veranlagungsjahres (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Anm. 1 zu § 209, Stand 15.4.2018; VwGH 15. 9. 2016, Ra 2014/15/0025 mwN). Hinsichtlich des Jahres 2000 verlängert sich die Verjährungsfrist aufgrund der Erlassung des Erstbescheides bis 31.12.2006. Im Jahr 2006 wurde seitens der Abgabenbehörde keine Verlängerungshandlung betreffend Einkommensteuer 2000 gesetzt, weshalb nach der geltenden Rechtslage bei Einbringung des Wiederaufnahmeantrags im Jahr 2010 bereits Verjährung eingetreten war und eine Antragstellung gemäß § 304 lit. a BAO nF nicht mehr zulässig war. Wie oben bereits für die Jahre 1998 und 1999 ausgeführt wurde, ist auch die Frist gemäß § 304 lit. b BAO nF im Jahr 2005 abgelaufen. Nach der grundsätzlich anzuwendenden aktuellen Rechtslage war daher auch hinsichtlich des Jahres 2000 eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Wenn es durch die Anwendung einer neuen Rechtsalge allerdings zu einer (verfassungswidrigen) Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers aufgrund der Erledigung der Berufung/Beschwerde erst nach deren Inkrafttreten käme, ist die alte Rechtslage anzuwenden. Es ist somit noch zu überprüfen, ob der Antrag nach der alten Rechtslage fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 304 lit. a BAO idF BGBl. I Nr. 57/2004 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. Die siebenjährige Verjährungsfrist verlängert sich durch die Erlassung des Erstbescheides bis 31.12.2008. Am 15.07.2008 wurden die Wiederaufnahmeanträge betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000 vom 2.8.2005 und 8.5.2007 abgewiesen. Durch diese Abweisung der Anträge im letzten Jahr der Verlängerung verlängerte sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr (vgl. BFG vom 09.12.2020, RV/5100963/2017 hinsichtlich der Abweisung eines Antrages auf Abänderung nach § 295a BAO) bis Ende 2009. Im Jahr 2009 stellte der damals zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenats unter Bezugnahme auf die Einkommensteuer des Bf. für die Jahre 1998 bis 2000 mehrere Anträge auf Akteneinsicht an das Landesgericht Linz. Auch Amtshandlungen (zB. Ermittlungen) der Abgabenbehörde zweiter Instanz konnten zur Fristverlängerung führen (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 209, Rz 9). Die Verjährungsfrist wurde somit durch die Akteneinsichtsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats um ein weiteres Jahr, bis 31.12.2010 verlängert. Der am 18.3.2010 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag wurde somit hinsichtlich des Jahres 2000 fristgerecht gestellt. Vorliegen von Wiederaufnahmegründen betreffend die Einkommensteuer 2000 Die Verfügung der Wiederaufnahme erfordert gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Neu hervorgekommen sind solche Umstände, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde bzw. dem Antragsteller aber nicht bekannt waren. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel müssen entscheidungsrelevant sein, somit geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen (vgl. BFG 01.06.2016, RV/3100119/2015; VwGH 26.4.2000, 96/14/0176). Den Wiederaufnahmegrund bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betroffene Partei. Sie gibt im Wiederaufnahmeantrag an, aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme für notwendig erachtet. Damit wird die Sache, über die zu entscheiden ist, bei der beantragten Wiederaufnahme durch die Partei im Antrag festgelegt (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 BAO § 303 Rz 4). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist von der Partei vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 23.4.1990, 90/19/0125, 0126; 16.5.2002, 2001/16/0404). Für diese ist der Wiederaufnahmewerber behauptungs- und beweispflichtig. (vgl zB VwGH 16.5.2002, 2001/16/0404; 8.5.2003, 2000/15/0091; 17.12.2008, 2006/13/0146; 23.9.2010, 2010/15/0144). Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag wird ausschließlich ausgeführt, weshalb der Bf. nicht der wirtschaftlich Berechtigte der ***FL1*** gewesen sei. Die mögliche Stellung des Bf. als wirtschaftlich Berechtigter der ***FL1*** hat allerdings ausschließlich Einfluss auf die in den Jahren 1998 und 1999 versteuerten Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der ***A1*** Aktiengesellschaft, nicht aber auf die dem Bf. (auch) im Jahr 2000 unstrittig zugeflossenen selbständigen Einkünfte als "Director" der ***A1*** International Ltd. Selbst wenn also dem Wiederaufnahmeantrag dahingehend zu folgen wäre, dass sich beim in Liechtenstein beschlagnahmten Aktenmaterial keine belastenden Dokumente befänden und der Bf. nicht als wirtschaftlich Berechtigter der ***FL1*** anzusehen gewesen wäre, würde dies nicht zu einem geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 führen, weshalb der Antrag insofern mangels Entscheidungsrelevanz der behaupteten Wiederaufnahmegründe als unbegründet abzuweisen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH vom 16.12.2010, 2007/16/0188; VwGH vom 26.4.2000, 96/14/0176; VwGH vom 23.4.1990, 90/19/0125, 0126; VwGH vom 16.5.2002, 2001/16/0404) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 15. September 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100445/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100445.2011
Stammnummer
134543
Gültig
15.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF