Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100568/2016
Anteilsveräußerung unter Dividendenvorbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100568/2016vom 26.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine vertragliche Konstruktion in der hier vorliegenden Art impliziert keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Geschäftsanteile an die Erwerberin vor dem Completion Date. Derartiges war weder von den Vertragsteilen gewollt, noch ergibt sich ein vorgelagerter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (und damit ein Auseinanderklaffen von zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum) auf Grund der faktischen Gegebenheiten. Die Stimmrechte in der Generalversammlung vom 28.3.2011 wurden von den Altgesellschaftern der **J** (ua. der Bf) ausgeübt; die Erwerberin (***E***) hatte aufgrund des Umstandes, dass diese bis zum Completion Date weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin hinsichtlich der Geschäftsanteile war, keine Möglichkeit wie eine Eigentümerin über diese zu verfügen und Dispositionen zu treffen (diese etwa bedingungsfrei zu veräußern oder zu belasten etc.). Pkt. 6.5 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages hält ausdrücklich fest, dass erst nach Einlangen des Kaufpreises auf das Treuhandkonto die Vertragsparteien durch Erstellung eines Vollzugsmemorandums zu bestätigen haben, dass die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Käuferin nunmehr bedingungslos geworden ist. Das im SPA festgehaltene Zustimmungsrecht der Käuferin zu außerordentlichen Geschäften der Veräußerer vor Vollzug stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums dar. Wenngleich die Vertragsklausel, wonach die Zustimmung der Käuferin "nicht unangemessen zu verweigern oder zu verzögern ist", Spielraum für Interpretationen zulässt, spricht eine derartige vertragliche Textierung gegen das Vorhandensein einer faktischen Verfügungsmacht über die Geschäftsanteile durch die Käuferin. Dass eine präsumtive Erwerberin über essentielle geschäftliche Vorgänge jener Gesellschaft, die sie käuflich erworben hat und deren Eigentumsübertragung unmittelbar bevorsteht, Bescheid wissen will, ist ebenso verständlich, wie die ausbedungene Möglichkeit der Einflussnahme, ihr zum Nachteil gereichende Handlungen der Altgesellschafter - ungeachtet der vertraglich bedungenen Möglichkeit einer Kaufpreisanpassung - durch Versagung ihrer Zustimmung hintanzuhalten.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gingen sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen an der **J** GmbH mit dem Tage des Vollzuges (Completion Date) auf die Käuferin ohne weitere Vorbehalte über.
Der Beschwerde war somit in diesem Punkt Folge zu geben.
Anzumerken bleibt, dass sich die vorgenommene rechtliche Beurteilung nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht diametral zu der in Rz 1168 der KStR zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht steht. Im vorliegenden Fall liegt im Zeitpunkt der Veräußerung - eine derartige ist bei Vorhandensein von Bedingungen dann als bewirkt anzusehen, wenn diese Bedingungen auch eingetreten sind, sodass das Rechtsgeschäft perfiziert und nicht mehr schwebend ist - ein Gewinnverteilungsbeschluss der Altgesellschafter vor.
B. Zum (Eventual-)Antrag des Finanzamtes iZm "Einlagenrückzahlung"
Der auf die Bf entfallende Teil der Einlagenrückzahlung wurde von dieser sowohl als Ertrag verbucht als auch in der MWR als steuerfrei abgezogen. Keine Änderung erfuhr allerdings der Buchwert der Beteilung an der **J** GmbH. Dieser hätte um € 72.150 abgestockt werden müssen, wodurch sich der Veräußerungsgewinn 2011 entsprechend erhöht hätte.
Ebenso unberücksichtigt geblieben ist die Falschbuchung von € 72.150 aus 2010, was zu einer steuerneutralen Erhöhung um den besagten Betrag geführt hatte. Dieser wurde von € 557.009 auf € 629.159 erhöht. Eine Bilanzberichtigung hat an der Wurzel zu erfolgen und ist der Veräußerung in 2011 auch der richtige Buchwert zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass der Veräußerungsgewinn 2011 aufgrund des falschen Buchwertes zu nieder in Ansatz gebracht wurde.
Wie der Amtsvertreter in Pkt 3 seiner Eingabe vom 12.7.2021 ("Sachverhaltsdarstellung zum Punkt "Einlagenrückzahlung") völlig richtig und durch die beiliegenden bezughabenden Urkunden untermauert in nachvollziehbarer Weise festhielt, wäre der Veräusserung ein Buchwert von € 484.859 zugrunde zu legen gewesen. Tatsächlich wurde der angesetzte Buchwert im Rahmen der MWR lediglich einmal um € 72.150 korrigiert. Um den richtigen Wertansatz zu erhalten, ist eine weitere Hinzurechnung von € 72.150 vorzunehmen.
Der steuerliche Vertreter gab mit Eingabe vom 14.7.2021 bekannt, dass er den Ausführungen des Amtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 12.7.2021 folge.
Dieser Punkt (weitere Hinzurechnung von € 72.150) steht daher zwischen den Verfahrensparteien (ohnedies) außer Streit.
Das Gericht folgt dem Eventualantrag der Amtspartei und rechnet weitere € 72.150 dem Gewinn hinzu.
Auf Grundlage des ggst. Erkenntnis wird der angefochtene Feststellungsbescheid GT 2011 wie folgt abgeändert:
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Eink. aus GewB lt FA
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532.727,15
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abzgl. Anteilsverkauf
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311.598,00
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zzügl. Einlagenrückzahlung
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72.150,00
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Einkommen GT (lt BFG)
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293.279,15
C. Verlustabzug
Die Vorschriften des § 18 Abs 6 und 7 EStG über den Verlustabzug gelten auch für Körperschaften (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG). Besonderheiten sind vor allem im Zusammenhang mit dem Mantelkauf und mit Vorgruppenverlusten zu beachten.
Fakt ist, dass beim Gruppenmitglied ***1*** GmbH nach Abführung einer Außenprüfung gegen den ergangenen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied GM Beschwerde eingebracht wurde. In Anfechtung steht ua. der Punkt "Boardingpässe". Im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses würde sich der Verlustabzug der Gruppe aus 2010 für 2011 auf € 211.728,26 erhöhen.
Die von Seiten der ***1*** GmbH eingebrachte Beschwerde ist bislang unerledigt.
Wenn das Finanzamt beim Verlustabzug von jenen Verhältnisse ausgeht, die sich im bekämpften Feststellungsbescheid GM 2010 finden, so korrespondiert dies mit der Rechtslage. Die Bestimmung des § 24a Abs. 2 KStG ordnet an, dass der Feststellungsbescheid iSd Abs. 1 an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten ergeht. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der KöSt beim Gruppenträger.
Wenn das beim BFG geführte Beschwerdeverfahren betreffend die ***1*** GmbH Erfolg haben sollte, so würde dies zu einer Folgeberichtigung des Körperschaftsteuerbescheides Gruppe 2011 gemäß § 295 (3) BAO und damit zu einer Änderung des Verlustabzuges führen.
Ähnlich wie bei Bescheiden nach § 188 BAO kann daher auch jener Leistungsbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer aufgrund des Gruppeneinkommens vorgeschrieben wird, nicht mit dem Argument der Rechtswidrigkeit des in einem Feststellungsbescheides iSd § 24a Abs. 1 Z 2 - bindend - festgestellten Einkommens eines Gruppenmitgliedes bekämpft werden.
Nach Abspruch über die Sache, welche Inhalt des Beschwerdeverfahrens der ***1*** GmbH bildet, durch das BFG wird - falls dem Begehren Folgen gegeben werden sollte - der Verlustabzug bei der Bf von Amts wegen entsprechend angepasst werden.
Begründung nach § 25a VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. In Würdigung der vorliegenden Beweise geht das Gericht davon aus, dass die in Streit stehende Gewinnausschüttung einen steuerfreien Beteiligungsertrag darstellt und nicht als Teil des Kaufpreises für die veräußerten Geschäftsanteile zu qualifizieren ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100568/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100568.2016
- Stammnummer
- 134498
- Gültig
- 26.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF