Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1551-W/03
Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/03vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Von diesem abgegebene Steuererklärungen sind bei der Abgabenfestsetzung heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Kurt Bauer, 1150 Wien,
Kellinggasse 7/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten
durch FAV, betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
hat die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 anhand der für die Voranmeldungszeiträume
Jänner, Feber und März 2001 festgesetzten bzw angemeldeten
Beträge geschätzt. Die Festsetzungsbescheide für Jänner und
Feber 2001 wurden dem Bw. zu Handen des Masseverwalters zugestellt. Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde an den Bw. adressiert. Das
gemeinschuldnerische Unternehmen wurde nach einem Schreiben des Masseverwalters
vom 26. April 2001 (mittlerweile) verkauft.
Nach den
Feststellungen des Finanzamtes (Blatt 2 der übermittelten Unterlagen) ist
das Konkursverfahren im Feber 2001 eröffnet und mit Juni 2002 aufgehoben
worden.
In seiner
Berufung vom 2.12.2002 wendet der Bw. die Betriebseinstellung mit 28.2.2001 ein,
welche auch aus dem beigelegten Schreiben der Handelskammer für Wien
hervorgeht.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit der Begründung ab, die Bemessungsgrundlagen
würden den vorgelegten Unterlagen des Masseverwalters
entsprechen.
Im
Vorlageantrag wendet der Bw. ein, der Masseverwalter sei nicht der gesetzliche
Vertreter des Abgabpflichtigen und die von diesem vorgelegten Unterlagen seien
unrichtig. Ein diesbezügliches Parteiengehör sei dem Bw. nicht
gewährt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
herrschender Auffassung ist der Masseverwalter hinsichtlich des
Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des
§ 80 BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 80 Tz 3). Demzufolge konnten die
vom gesetzlichen Vertreter erfolgten Anbringen (Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum März 2001) bzw die an diesen gerichteten und
unwidersprochen gebliebenen Umsatzsteuerfestsetzungen (für die Monate
Jänner und Feber 2001) unbedenklich im Rahmen der Schätzung der
Bemessungsgrundlagen herangezogen werden.
Entgegen der
Auffassung des Bw. entfalten die in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen
Feststellungen Vorhaltswirkung (vgl. VwGH 5.9.85, 85/16/0042). Konkrete,
substantierte Einwendungen, die eine Auseinandersetzung mit dem
Berufungsvorbringen erlauben würden, hat der Bw., trotz hinreichend
Gelegenheit hiezu, nicht vorgebracht. Mit anderen Worten bedurfte es im
gegenständlichen Fall, keiner an den Bw. gerichteten gesonderten
Aufforderung, die seiner Meinung nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen
darzutun, weil im Zuge der Veranlagung von den bisherigen Bemessungsgrundlagen
nicht abgewichen wurde und darüber hinaus das Parteiengehör nicht
verletzt wurde.
Wien, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1551-W/03
- Stammnummer
- 13446
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF