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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1551-W/03

Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/03vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Von diesem abgegebene Steuererklärungen sind bei der Abgabenfestsetzung heranzuziehen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Kurt Bauer, 1150 Wien, Kellinggasse 7/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch FAV, betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2001 anhand der für die Voranmeldungszeiträume Jänner, Feber und März 2001 festgesetzten bzw angemeldeten Beträge geschätzt. Die Festsetzungsbescheide für Jänner und Feber 2001 wurden dem Bw. zu Handen des Masseverwalters zugestellt. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde an den Bw. adressiert. Das gemeinschuldnerische Unternehmen wurde nach einem Schreiben des Masseverwalters vom 26. April 2001 (mittlerweile) verkauft. Nach den Feststellungen des Finanzamtes (Blatt 2 der übermittelten Unterlagen) ist das Konkursverfahren im Feber 2001 eröffnet und mit Juni 2002 aufgehoben worden. In seiner Berufung vom 2.12.2002 wendet der Bw. die Betriebseinstellung mit 28.2.2001 ein, welche auch aus dem beigelegten Schreiben der Handelskammer für Wien hervorgeht. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, die Bemessungsgrundlagen würden den vorgelegten Unterlagen des Masseverwalters entsprechen. Im Vorlageantrag wendet der Bw. ein, der Masseverwalter sei nicht der gesetzliche Vertreter des Abgabpflichtigen und die von diesem vorgelegten Unterlagen seien unrichtig. Ein diesbezügliches Parteiengehör sei dem Bw. nicht gewährt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Nach herrschender Auffassung ist der Masseverwalter hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 80 Tz 3). Demzufolge konnten die vom gesetzlichen Vertreter erfolgten Anbringen (Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum März 2001) bzw die an diesen gerichteten und unwidersprochen gebliebenen Umsatzsteuerfestsetzungen (für die Monate Jänner und Feber 2001) unbedenklich im Rahmen der Schätzung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des Bw. entfalten die in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Feststellungen Vorhaltswirkung (vgl. VwGH 5.9.85, 85/16/0042). Konkrete, substantierte Einwendungen, die eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen erlauben würden, hat der Bw., trotz hinreichend Gelegenheit hiezu, nicht vorgebracht. Mit anderen Worten bedurfte es im gegenständlichen Fall, keiner an den Bw. gerichteten gesonderten Aufforderung, die seiner Meinung nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen darzutun, weil im Zuge der Veranlagung von den bisherigen Bemessungsgrundlagen nicht abgewichen wurde und darüber hinaus das Parteiengehör nicht verletzt wurde. Wien, am 11. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

Masseverwaltergesetzlicher Vertreter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1551-W/03
Stammnummer
13446
Gültig
11.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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