Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400016/2016
Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe: kein Nachweis für Gleichbehandlung der Abgabengläubiger erbracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400016/2016vom 08.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der Hinweis im Schreiben vom 18. Juni 2021, dass durch das Urteil GZ RV/7400017/2016 betreffend ***2*** ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da in diesem Erkenntnis betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2015 entschieden wurde, also über Zeiträume für die die Bf. nicht zur Haftung herangezogen wurde.
Ermessen
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Parte", dem Gesetzbegriff "Zweckmäßgkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsform folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich ist.
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2021 erklärt, dass sie für die Abfuhr der Abgaben verantwortlich war.
Die Bf. wurde daher dem Grunde nach zu Recht von der Behörde zur Haftung herangezogen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nur im Haftungswege bei der Bf. einbringlich gemacht werden können, war im vorliegenden Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) der Vorzug gegenüber dem Interesse der Bf. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung), zu geben.
Säumniszuschlag:
Gemäß § 217a Z 2 BAO wird der Säumniszuschlag für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig.
Die Fälligkeit der Säumniszuschläge lag nach der Konkurseröffnung, daher war die Bf. nicht mehr in der Lage über die Geldmittel der Primärschuldnerin entscheiden zu können. Somit trifft sie keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Säumniszuschläge, daher war die Haftungsinanspruchnahme in diesen Punkten aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu angeführten Literatur. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt im vorliegenden Fall keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen war.
Wien, am 8. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400016/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400016.2016
- Stammnummer
- 134422
- Gültig
- 08.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF