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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100191/2020

Strittig ist die Vornahme einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 im Sinne einer Einlagenentsteuerung hinsichtlich einer (für das Unternehmen erworbenen) Eigentumswohnung, die ab Anschaffung für zwei Jahre wegen Fremdunüblichkeit des Mietverhältnisses als nicht für das Unternehmen angeschafft beurteilt wurde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100191/2020vom 28.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Versagung des aus der Anschaffung resultierenden und von der Bf. im Wirtschaftsjahr 2010 begehrten Vorsteuerbetrages im Erkenntnis vom 30.06.2018, RV/4100074/2013, auf den in diesem dargelegten Feststellungen, insbesondere auf der von der Bf. an den Tag gelegten fremdunüblichen Vorgangsweise hinsichtlich des vorgebrachten mündlichen Mietverhältnisses, und der hieraus gefolgerten Zurechnung der "Seewohnung" zum nichtunternehmerischen Bereich beruht, so ist hierin auf Basis der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen eine durch die Bf. vorgenommene ausschließliche Zuordnung zum "unternehmensfremden" Bereich ebensowenig zu erblicken wie dass die Bf. die "Seewohnung" nicht mit der Absicht erworben hat, diese für Unternehmenszwecke zu verwenden bzw. einer unternehmerischen Nutzung zuzuführen. Bejaht das Bundesfinanzgericht streitgegenständlich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes die Absicht der Bf. die - sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für außerhalb desselben verwendbare und als Anlagevermögen aktivierte - "Seewohnung" für das Unternehmen zur Erzielung von Einkünften zu erwerben und zu verwenden, so ergibt sich daraus, dass vorliegend der Erwerb der "Seewohnung" - auch in Anbetracht des Abspruchs im Vorverfahren (BFG, 30.06.2018, RV/4100074/2013) - der nichtwirtschaftlichen, aber nicht völlig unternehmensfremden Sphäre zuzurechnen ist. Indem das Finanzamt ab dem Wirtschaftsjahr 2012 das mit schriftlichem Mietvertrag vom 05.04.2012 festgehaltene Mietverhältnis zu den in diesen angeführten Bedingungen, ohne eine Fremdunüblichkeit weiter zu thematisieren, als unstrittig anerkennt und eine (diesbezüglich erklärungsgemäße) Besteuerung vornimmt, wird dokumentiert, dass die "Seewohnung" ab März 2012 ohne Zweifel dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich zugerechnet wird und ab diesem Zeitpunkt die Mieteinnahmen umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Erfolgte der Erwerb für das Unternehmen und war die Nutzung der "Seewohnung" als nicht "unternehmensfremd" einzustufen, sondern dem nichtwirtschaftlichen (nicht umsatzsteuerpflichtigen) Bereich zuzuordnen, ist die tatsächliche Änderung der Verhältnisse mit der ab März 2012 vorgenommenen umsatzsteuerpflichtigen Behandlung der Mieteinnahmen im "nicht unternehmensfremden" Bereich eingetreten. Gerade wegen des vom Europäischen Gerichtshof immer wieder angesprochenen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ist bei einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie das Recht auf Berichtigung einer entrichteten Vorsteuer zu bejahen, wenn beim Erwerb des Investitionsgutes dieses zum Einen seiner Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden kann und zum Anderen die Bf. keineswegs ausdrücklich bekundet hat, dieses Investitionsgut für nichtunternehmerische (unternehmensfremde) Zwecke verwenden zu wollen. Ergänzende Anmerkung: Dass ein Gegenstand zunächst für wirtschaftliche Zwecke genutzt wird und anschließend für nichtwirtschaftliche oder umgekehrt, sollte angesichts des angesprochenen Neutralitätsgrundsatzes zu keinen unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen führen. Für das Erreichen des wiederholt angesprochenen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ist die dargelegte "Einlagenentstrickung" oder Einlagenentsteuerung notwendig: Ein zunächst für nicht wirtschaftliche Zwecke genutzter Gegenstand (bzw. als solcher beurteilter) muss einer Berichtigung der (anteiligen) Vorsteuer zugänglich sein, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im unternehmerischen Bereich Rechnung tragen zu können. Unter Verweis auf eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall, für die diverse (oben angeführte) Indizien [siehe dazu Ausführungen unter Punkt II.)7.) bis 9.)] maßgeblich sind, übernimmt der der Europäische Gerichtshof im zitierten Urteil EuGH 25.7.2018, Rs C-140/17, Gmina Ryjewo, diese weite Auslegung ausdrücklich. Im Sinne dieser Darlegungen ist die begehrte Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Jahres 2012 in EUR ermitteln sich wie folgt: [Grafik]   Gesamtbetrag der Vorsteuern: (ohne nachstehende Vorsteuern) - 167.921,56 Vorsteuern aus dem ig Erwerb - 11.277,89 Vorsteuern betr. Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 d - 142,24 Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 - 118.400,00 Festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) - 55.153,39 bisher war vorgeschrieben: 85.521,61 2.) Zu Spruchpunkt 2.): Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision wird zugelassen, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur streitgegenständlich zu beantwortenden Frage einer "Einlagenentsteuerung" durch die Vornahme einer positiven Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 nicht vorliegt. Auch bezieht sich das angeführte Urteil des EuGH, 25.07.2018, Rs C-140/17, Gmina Ryjewo, ausschließlich auf eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und ist eine Rechtsprechung betreffend "privatrechtliche" Unternehmer noch nicht gegeben. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Juli 2021

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Normen und Schlagworte

EinlageentsteuerungVorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStg 1994

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100191/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100191.2020
Stammnummer
134418
Gültig
28.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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