Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0145-W/04
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0145-W/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, HR Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen L.V., geb. X., whft. in Y., über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. März 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, vertreten durch ORat Mag. Reinhard Lackner,
vom 3. März 2004, Zl. 100/92.018/3/2003-Str.II/Wie,
SN 100/2004/00072-001, gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahin ergänzt, dass der letzte Halbsatz
lautet:
"...und hiermit das
Finanzvergehen des Schmuggels nach
§ 35 Abs.1 lit. a FinStrG begangen hat".
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. März 2004 hat das
Hauptzollamt (HZA) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer L.V. (im Folgenden als Bf. bezeichnet) zur
SN 100/2004/00072-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich 1 Stk. Digitalkamera der Marke "Olympus 300" und 1 Stk. XD
Karte 64 MB 228492 der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 lit. a FinStrG begangen hat
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2004, in welcher er um
Abstandnahme von der finanzstrafrechtlichen Behandlung des Zolldelikts
betreffend die o.a. Waren ersucht und dazu weiters ausführte, er habe diese
Waren mit seiner Ehefrau bei einer Urlaubsreise nach Montenegro in
Österreich durchgeführt und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der
Zollfreibetrag so tief sei, zudem habe er vermutet, dass der Gegenwert der Waren
zwischen ihm und seiner Frau aufgeteilt würde. Weiters wies der Bf. darauf
hin, dass er die Zollgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ohne
Verzug gezahlt habe.
Die Beschwerde wurde am 2.12. 2004 dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Anhand eines von der tschechischen Zollbehörde
übermittelten Tax-Free-Papiers wurde der österreichischen
Zollbehörde am 19.12. 2003 bekannt, dass die oben angeführten Waren am
21.7. 2003 durch den Bf. in Tschechien gekauft und am 31.7. 2003 bei Breclav aus
Tschechien ausgeführt wurden, ohne dass beim gegenüberliegenden
Zollamt Drasenhofen eine zollrechtliche Einfuhrbehandlung nachweisbar
war.
Daraufhin erging vom HZA Wien an den Käufer Bf. am
23.1. 2004 ein Eingangsabgabenbescheid und am 3.3. 2004 der Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon
aus unbedenklichen Verständigungen oder Mitteilungen der Verdacht eines
Finanzvergehens ergeben kann ( VwGH vom 28.6. 1995, Zl. 95/16/0153
).
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung der tschechischen Zollbehörde
über die Rückvergütung der tschechischen Mehrwertsteuer für
die gegenständlichen Waren sowie der sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Waren
ohne Deklarierung ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht und
schließlich vom Amtsplatz fortgebracht und damit der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden.
Zur subjektiven Tatseite muss
es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, erstens, dass drittländische
Waren, die über eine (damalige) Außengrenze der EU in deren
Zollgebiet eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und
eingangsabgabenpflichtig und eingangsabgabenfrei nur bei Vorliegen gewisser
Voraussetzungen sind, im Reiseverkehr insbesondere bei Vorliegen von
Höchstwerten oder Höchstmengen der Waren ( im vorliegenden Fall 175,-
€ ), und zweitens, dass die Umsatzsteuerentlastung einer Ware in einem Land
deren Umsatzsteuerbelastung im anderen Land nach sich zieht. Zumindest muss von
Reisenden erwartet werden, dass sie sich anlässlich der Deklarierung
solcher Waren bei einem Zollorgan nach deren allfälliger
Eingangsabgabenfreiheit bzw. Abgabenbelastung erkundigen.
Eine vorschriftswidrige
Einbringung von Waren löst 2 Finanzverfahren aus: das Abgabenverfahren zur
Nachforderung der ausstehenden Abgaben und das Strafverfahren zur Ahndung des
gesetzten Fehlverhaltens. Die Entrichtung der Eingangsabgaben ist dabei kein
Strafaufhebungsgrund.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegt
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen
hat, bleibt dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0145-W/04
- Stammnummer
- 13440
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF