Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100618/2018
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei einem minderjährigen Kind am Familienwohnsitz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100618/2018vom 19.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
50. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als beruflich veranlasst anzusehen, zumal Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten sind, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (vgl. VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102).
51. Hinsichtlich der vom Finanzamt nach einem Vorhalteverfahren für Aufwendungen für Personenversicherungen gewährten Sonderausgaben, wird auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 vom 09.01.2018 und der dazu ergangenen Begründung verwiesen. Insoweit war der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 teilweise Folge zu geben.
IV. Zulässigkeit einer Revision
52. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
53. Die hier letztlich entscheidende Rechtsfrage, ob allein der Umstand, dass der andere (Ehe)Partner am Familienwohnsitz ein minderjähriges, unterhaltsberechtigtes Kind betreut, das dort einen Kindergarten bzw. eine Pflichtschule besucht und in das dort bestehende soziale Netzwerk eingebunden ist, zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes führt, ist bisher nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden. Dieser Rechtsfrage kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu, zumal in den Lohnsteuerrichtlinien, die zwar für das erkennende Gericht keine verbindliche Rechtsquelle bilden, aber für die Verwaltungspraxis von nicht unerheblicher Bedeutung sind, in Rz 345, fünfter Punkt, unter Verweis auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2018, Ra 2016/13/0016 dahingehend geändert worden sind, als nach Ansicht des Finanzministeriums die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort immer dann unzumutbar ist, wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder wohnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 19. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100618/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100618.2018
- Stammnummer
- 134396
- Gültig
- 19.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF