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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102380/2018

Familienbeihilfe: Rückforderung nur, soweit Familienleistungen zu Unrecht bezogen wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102380/2018vom 11.09.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 8.3.2018, Postaufgabe 13.3.2018, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 4.2.2018, mit welchem Familienbeihilfe(€ 8.501,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.153,60) für die im Mai 2002 geborene ***5*** ***2***, für die im Oktober 2004 geborene ***6*** ***2*** und für die im September 2007 geborene ***7*** ***2*** jeweils für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 11.655,00), Sozialversicherungsnummer ***8***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird dahingehend abgeändert, dass für die im Oktober 2004 geborene ***6*** ***2*** und für die im September 2007 geborene ***7*** ***2*** ausbezahlte Familienleistungen im Umfang von jeweils in Euro umgerechnet PLN 500 (zusammen PLN 1.000,00 monatlich) jeweils für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Auskunft des polnischen Trägers Der polnische Träger von Familienleistungen teilte am 10.4.2017 dem Finanzamt elektronisch mit, dass für ***6*** ***2*** und für ***7*** ***2*** jeweils von 1.9.2016 bis 30.9.2017 monatliche Familienleistungen von PLN 500 an ***13*** ***2*** erbracht wurden bzw. werden. Der polnische Träger von Familienleistungen teilte am 30.11.2017 dem Finanzamt elektronisch mit, dass für ***6*** ***2*** und für ***7*** ***2*** jeweils von 1.10.2017 bis 30.9.2018 monatliche Familienleistungen von PLN 500 an ***13*** ***2*** erbracht wurden bzw. werden. Bescheid Mit Bescheid vom 4.2.2018 forderte das damalige Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe (€ 8.501,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.153,60) für die im Mai 2002 geborene ***5*** ***2***, die im Oktober 2004 geborene ***6*** ***2*** und die im September 2007 geborene ***7*** ***2*** jeweils für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 11.655,00). Die Begründung dazu lautet: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Da Ihre Frau in Polen seit 09/2016 Familienleistungen in Höhe von PLN 1.000,- im Monat bezieht, besteht nur der Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages, der in den nächsten Tagen auf den Rückstand aufgerechnet wird. Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung Mit Datum 8.2.2018 stellte das Finanzamt eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung aus, wonach dem Bf für die im Mai 2002 geborene ***5*** ***2***, die im Oktober 2004 geborene ***6*** ***2*** und die im September 2007 geborene ***7*** ***2*** jeweils für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2018 Ausgleichszahlung wie folgt gewährt wird: [Grafik]   Beschwerde Mit Schreiben vom 8.3.2018 (Postaufgabe am 13.3.2018) erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.2.2018 und führte aus: In oben angeführter Angelegenheit erhebe ich gegen Ihren Bescheid in offener Frist von 1 Monat nach Zustellung nachstehende Beschwerde und begründe diese wie folgt: Mit gegenständlichem Bescheid wurde ich verpflichtet die zu Unrecht bezogene Familienleistung für meine in o. a. Zeitraum in Polen lebenden Kinder: ***2*** ***5***, geb. am ***9***, ***2*** ***6***, geb. am ***10*** sowie ***2*** ***7***, geb. am ***11***, gem. § 26Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzuzahlen • Tatsachlich meiner Ehegattin in Polen, aber nur für 2. Kinder, außer ***5*** (das Recht auf die neue Erziehungsleistung für zweites und nächstes Kind zusteht und von dem Erfüllen des Einkommenskriterium nicht abhängig ist), die in Ihrer Begründung erwähnte Leistung "500+", deshalb 1.000,00 PLN insgesamt, für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum nur 30.09.2017 (und nicht bis Februar 2018) gewährt und ausbezahlt wurde. • Natürlich bin ich bereit, den zu Unrecht bezogenen Betrag jederzeit zurückzuzahlen. • Das aber nur für 2 betroffene Kinder, laut dem von mir früher vorgelegten Bescheid und jetzt hiermit nochmals beigelegten Kopie des Bescheides ("DECYZJA") des polnischen Trägers, über die Gewährung bzw. die Verweigerung der neuen Erziehungsleistung. • Daher ersuche ich Sie hiermit um nochmalige Berechnung des entsprechenden Rückforderungsbetrages und Anrechnung auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbetragen). Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die Beschwerdeanträge: Das o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte "Bescheid über die Ruckforderung..." behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für o. a. Zeitraum in entsprechender Höhe mir wieder gewährt wird. Gleichzeitig, gemäß § 212a BAO, stelle ich einen anderen Antrag, dass die Einhebung des in Streit stehenden o. a. Rückforderungsbetrages in Hohe von € 11.655,00, bis zur Erledigung meiner Beschwerde ausgesetzt wird... Beigefügt waren: Entscheidung Nr. ***12***/W2017 des Marschalls der Podkarpacer Woiwodschaft vom 10.4.2017 Der Marschall der Podkarpacer Woiwodschaft entschied laut vorgelegter beglaubigter Übersetzung am 10.4.2017: I. Frau ***13*** ***2*** das Recht auf Erziehungsleistung für die Kinder: 1. ***6*** ***2***, geb. am ***16*** in der Höhe von 500,00 Zl pro Monat im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 30.09.2017 zu gewähren. 2. ***7*** ***2***, geb. am ***11*** in der Höhe von 500,00 Zl pro Monat im Zeitraum vom 0L09.2016 bis zum 30.09.2017 zu gewähren. II. Frau ***13*** ***2*** das Recht auf Erziehungsleistung für das Kind: 1... ***5*** ***2***, geb. am ***9*** zu-verweigern. Begründend wurde ausgeführt: Am 19.09.2016 hat Frau ***13*** ***2*** beim Gemeindezentrum für Sozialhilfe in ***14*** ***15*** den Antrag auf Feststellung des Rechtes auf Erziehungsleistung (Familienbeihilfe) für erstes und nächstes Kind im Alter unter 18 Lebensjahr gestellt. Hiesiges Amt hat sich mit dem Schreiben vom 22.09.2016 aufgrund des Artikels 16 des Gesetzes über staatliche Hilfe bei der Erziehung der Kinder an Regionalzentrums für Sozialpolitik in Rzeszów mit der Bitte um Feststellung gewendet, ob die Vorschriften über Koordination von Systemen der sozialen Sicherung in dieser Sache ihre Verwendung finden. Nach der Durchführung des Erklärungsverfahrens hat man Folgendes festgelegt: 1. Herr ***1*** ***2*** - der Vater der Kinder, ist auf dem Gebiet Österreichs im Zeitraum vom 25.09.2008 bis weiter beschäftigt. Arbeitgeber: ... 2.Frau ***13*** ***2*** - Mutter der Kinder führte das Gewerbe auf dem Gebiet des Landes [wohl: eine Landwirtschaft] im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 14.08.2004 . Aktuell unterliegt Frau ***13*** ***2*** der Sozialversicherung der Landwirte im Rahmen der Renten-Pensionsversicherung und Unfall-Kranken,- und Mutterschaftsversicherung im Zeitraum ab September 2014 bis weiter in der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung /nach der Erklärung vom 18.09.2017 und deswegen soll man sie als die Person, die in einem Bauernhof die Arbeit ausübt, betrachten 3.Frau ***13*** ***2*** wohnt zusammen mit den Kindern in Polen. Gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 - in den Fällen, in denen die Leistungen aufgrund der Gesetzgebung von mehr als einem Mitgliedsstaat in demselben Zeitraum und für dieselbe Familienmitglieder gewährt werden, finden folgende Prioritätsregel ihre Verwendung: a) Im Fall der ausgezahlten Leistungen von mehr als einem Mitgliedsstaat wegen verschiedener Titeln, ist die Prioritätsreihe folgend: in erster Reihe die Rechte, die wegen der Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung gewahrt werden, in zweiter Reihe die Rechte hinsichtlich des Bezugs einer Rente oder einer Pension und in der letzten Reihe die Rechte, die aufgrund des Wohnsitzes gewährt werden. b) Im Fall der Auszahlungen, die von mehr als einem Mitgliedsstaat aus demselben Titel ausgezahlt werden, wird die Prioritätsreihe durch Verweis auf folgende zusätzliche Kriterien festgelegt: i) Im Fall der ausgezahlten Leistungen, die wegen der Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung bekommen werden: Wohnort der Kinder, unter der Bedingung, dass die Arbeit ausgeübt wird (...) Im Zeitraum vom 01.04.2016 hat die polnische Gesetzgebung gemäß Art. 68 Abs. 1 der Buchstabe b (i) der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr.883/2004 vorrangig Ihre Verwendung. Um festzustellen, ob das Recht auf die Erziehungsleistung in Polen auftritt, soll man prüfen, ob die Familie die gesetzlichen Kriterien der Gewährung von oben genannten Leistungen in Polen erfüllt. Aus dem Inhalt des gestellten Antrags folgt, dass Frau ***13*** ***2*** stellt den Antrag auf Feststellung des Rechtes auf Erziehungsleistung für erstes und nächstes Kind unter 18. Lebensalter. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde Pflicht zu verifizieren hat, ob das Einkommenskriterium in Bezug auf die Familie, die sich um die Leistung bewirbt, erfüllt worden ist. Erfüllen des Einkommenskriteriums ist die notwendige Bedingung für Gewährung der Erziehungsleistung für erstes Kind. Gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über staatliche Hilfe bei der Erziehung der Kinder steht die Erziehungsleistung für erstes Kind zu, wenn das Familieneinkommen in Umrechnung für eine Person den Betrag von 800,00 Zl nicht überschreitet oder 1200,00 Zl wenn eins Familienmitglied behindertes Kind ist. Im Sinne des Artikels 3 Punkt 2 des Gesetzes über Familienleistungen bedeutet das Familieneinkommen die Summe der Einkommen von allen Familienmitgliedern, aber das Einkommen eines Familienmitglieds bedeutet durchschnittliches monatliches Einkommen eines Familienmitglieds im Kalenderjahr, das den Zeitraum der Familienbeihilfen/Familienleistungen vorangeht, mit Vorbehalt des Artikels 5 Abs. 4-4b. Nach ihren Beschlüssen: Im Fall des Verdienstausfalls von einem Familienmitglied oder einer lernendem Person oder einem Kind, das unter der Vormundschaft eines Rechtvormunds bleibt, im Kalenderjahr, das den Zeitraum der Familienleistungen vorangeht oder nach diesem Jahr, - feststellend ihr Einkommen, - wird der Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Im Fall des Einkommenserwerbs von einem Familienmitglied oder einer-lernendem-Person-- oder einem Kind, das unter der Vormundschaft eines Rechtvormunds bleibt, im Kalenderjahr, das den Zeitraum der Familienleistungen vorangeht, - feststellend das Einkommen eines Familienmitglieds, einer lernenden Person oder eines Kindes, das unter der Vormundschaft eines Rechtvormunds bleibt, wird das in diesem Jahr erworbene Einkommen durch die Zahl der Monate, in denen dieses Einkommen erzielt worden ist, geteilt, wenn dieses Einkommen am Tag der Feststellung des Rechtes auf Familienleistungen erworben wird. Im Fall des Einkommenserwerbs von einem Familienmitglied oder einer lernendem Person oder einem Kind, das unter der Vormundschaft eines Rechtvormunds bleibt, nach dem Kalenderjahr, das den Zeitraum der Familienleistungen vorangeht, stellt man ihr Einkommen aufgrund des Einkommens eines Familienmitglieds, des Einkommens einer lernenden Person oder des Einkommens eines Kindes, das unter der Vormundschaft eines Rechtsvormunds bleibt, das um die Quote des erzielten Einkommens aus dem Monat, der nach dem Monat, in dem das Einkommen erzielt worden ist, folgt, wenn das Einkommen am Tag der Feststellung des Rechtes auf Familienleistungen erzielt wird, vergrößert worden ist, fest. Im Beihilfezeitraum, der vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 dauert, nimmt man als Grundlage das Familieneinkommen aus dem Jahre 2014 an. Analyse des Familieneinkommens stellt der Angang Nr. 1 zu dieser Entscheidung dar. Obige Analyse berücksichtigt das Einkommen, das von Frau ***13*** ***2*** erworben worden ist, nicht, - hinsichtlich der Tatsache, dass dieses Einkommen im Ganzen verloren worden ist. -(Liste des Zentralen Registers und der Information über Gewerbe der Republik Polen). Während des geführten Verfahrens hat man festgestellt, dass das Familieneinkommen in Umrechnung pro eine Person den Betrag höher des Einkommenskriteriums, das in Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes über staatliche Hilfe bei der Erziehung der Kinder bestimmt worden ist, bildet. Im Zusammenhang mit dem oben genannten Zeitraum ist die Erziehungsleistung für erstes Kind nicht gewährt worden. Überdies folgt aus dem gestellten Antrag, dass Frau ***13*** ***2*** den Antrag auf Feststellung des Rechtes auf Erziehungsleistung für nächstes Kind unter 18. Lebensjahr - anderes als erstes Kind gestellt hat. Aus den Akten der Sache folgt, dass nächstes Kind, für das den Antrag gestellt worden ist, das 18. Lebensjahr nicht abgeschlossen hat. Also ist das Alterskriterium in dieser Sache erfüllt worden. Das Recht auf Erziehungsleistung für zweites und nächstes Kind ist von dem Erfüllen des Einkommenskriteriums nicht abhängig. Unter der Berücksichtigung des oben genannten Tenors wurde wie erkannt. BELEHRUNG 1. Man kann Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt (die Entscheidung) bei Selbstverwaltungs-Berufungskollegium in Rzeszów, durch Vermittlung der Behörde, die diese Entscheidung erteilt, (Marschall der Podkarpacer Woiwodschaft, Anschrift: Regionalny Osrodek Polityki Spolecznej (Regionalzentrum für Sozialhilfe), ul. Hetmanska 120, 35-078 Rzeszów) in der Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Verwaltungsaktes /der Entscheidung), einlegen. 2. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Hilfe bei der Erziehung der Kinder ist die Person, die zur Leistung berechtigt ist, verpflichtet, im Fall der Änderungen, die einen Einfluss auf Recht auf oben genannte Leistung so wie: Änderung der Zahl von Familienmitgliedern, Erwerb/Verlust des Einkommens haben oder andere Änderungen, die einen Einfluss auf Recht auf Erziehungsleistung der Kinder haben, unverzüglich darüber die Behörde, die die Erziehungsleistung auszahlt, informieren (mitteilen). 3. Aufgrund Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über staatliche Hilfe bei der Erziehung der Kinder unterliegt die Auszahlung der Erziehungsleistung der Aussetzung wenn, die Person, die diese Leistung bekommt, die Erläuterungen verweigert hat, oder wenn sie die Erläuterungen im festgesetzten Termin- wenn es um die Umstande, die einen Einfluss auf Recht auf Erziehungsleistung haben, geht, nicht angegeben hat, oder wenn diese Person die Durchführung des Interviews im Sinne des 15. Artikels Abs. 1 unmöglich gemacht hat. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2018 wurde die Beschwerde vom 8.3.2018 als unbegründet abgewiesen: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewahren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages. (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewahrt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Von der polnischen Behörde wurde der Anspruch in Höhe von PLN 500,- monatlich für ***7*** und in Hohe von PLN 500,- monatlich für ***6*** bestätigt und zwar: am 10.04.2017 für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2017 und am 30.11.2017 für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 Aufgrund der Tätigkeit und des Beihilfenbezuges der Kindesmutter in Polen, besteht in Österreich für alle drei Kinder nur Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Aus technischen Gründen muss die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von alken drei Kindern rückgefordert werden, um die Ausgleichzahlung gewahren zu könen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wurden PLN 1.000,- monatlich abgezogen, sodass für ***5*** die Ausgleichszahlung in voller Höhe der Familienbeihilfe gewährt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am 27.3.2018 zugestellt. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 20.4.2018, Postaufgabe 24.4.2018, stellte der Bf Vorlageantrag: Betrifft: Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 08. Februar 2018, betreffend Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG). Rückforderungsbetrag für den Zeitraum: Sept. 2016 - Februar 2018. gesamt € 11.655,00. Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 08.03.2018. eingelangt am 13.03.2018. Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018. zugestellt (hinterlegt) am 27.03.2018. Hiermit stelle ich innerhalb eines Monats nach Zustellung der oben erwähnten Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Zu meinem Antrag mochte ich folgendes anführen: • In Ihrer Begründung schreiben Sie u. a: "Aus technischen Gründen muss die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von allen drei Kindern rückgefordert werden". • Hiermit lege ich die Ihrerseits zitierten Bestätigungen des polnischen Trägers vom 10.04.2016 (Zeitraum 2016/2017) sowie vom 30.11.2017 (Zeitraum 2017/2018) bei, aus welchen anders lautende Entscheidung über die Gewährung (für ***6*** und ***7***) bzw. Weigerung (für ***5***) der neuen Erziehungsleistung "500+" für oben erwähnten Zeiträume zu ersehen sind. Die 2. Entscheidung leider ohne fachmännischen Übersetzung. • Aus diesem Grund beantrage ich hiermit, dass einerseits der genannte "Bescheid über die Ruckforderung..." geändert (lautet anders), andererseits die Höhe des Rückforderungsbetrages aufgrund der zur Verfügung stehenden Nachweisen neuberechnet werden. Beigefügt waren: Entscheidung Nr. ***12***/W2017 des Marschalls der Podkarpacer Woiwodschaft vom 10.4.20171349   Der Marschall der Podkarpacer Woiwodschaft entschied laut vorgelegter beglaubigter Übersetzung am 10.4.2016 wie bereits oben dargestellt: I. Frau ***13*** ***2*** das Recht auf Erziehungsleistung für die Kinder: 1. ***6*** ***2***, geb. am ***16*** in der Höhe von 500,00 Zl pro Monat im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 30.09.2017 zu gewähren. 2. ***7*** ***2***, geb. am ***11*** in der Höhe von 500,00 Zl pro Monat im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 30.09.2017 zu gewähren. II. Frau ***13*** ***2*** das Recht auf Erziehungsleistung für das Kind: 1... ***5*** ***2***, geb. am ***9*** zu-verweigern. I. Przyznać Pani ***13*** ***2*** prawo do świadczenia wychowawczego na dzieci: 1. ***6*** ***2*** ur. ***16*** r. w wysokości 500,00 zł mięsipcznie w okresie od 01.09.2016 r. do 30.09.2017 r. 2. ***7*** ***2*** ur. ***11*** r. w wysokości 500,00 zł mięsipcznie w okresie od 01.09.2016 r. do 30.09.2017 r. II. Odmówić Pani ***13*** ***2*** prawa do śiadczenia wychowawczego na dziecko: 1. ***5*** ***2*** ur. ***9*** r. Entscheidung Nr. ***17***/W2017 des Marschalls der Podkarpacer Woiwodschaft vom 30.11.2017 Der Marschall der Podkarpacer Woiwodschaft entschied laut vorgelegter Entscheidungskopie am 30.11.2017: I. Przyznać Pani ***13*** ***2*** prawo do świadczenia wychowawczego na dzieci: 1. ***6*** ***2*** ur. ***16*** r. w wysokości 500,00 zł mięsipcznie w okresie od 01.10.2017 r. do 30.09.2018 r. 2. ***7*** ***2*** ur. ***11*** r. w wysokości 500,00 zł mięsipcznie w okresie od 01.10.2017 r. do 30.09.2018 r. II. Odmówić Pani ***13*** ***2*** prawa do śiadczenia wychowawczego na dziecko: 1. ***5*** ***2*** ur. ***9*** r. Vorlage Mit Bericht vom 28.5.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 13.03.2018 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 09.2016-02.2018) (331/1946) 08.02.2018 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Anspruchsüberprüfung 16.09.2015 4 Kontrollmitteilung 12.04.2017 5 Antrag 13.11.2017 6 Kontrollmitteilung 17.01.2018 Beschwerdevorentscheidung 7 Beschwerdevorentscheidung 22.03.2018 8 RSb-Beschwerdevorentscheidung 27.03.2018 Vorlageantrag 9 Vorlageantrag 24.04.2018 Vorgelegte Aktenteile 10 AZ-Mitteilung 08.02.2018 11 Auszüge aus F002 22.03.2018 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Aufgrund der Angabe des Kindesvaters, dass die Kindesmutter in Polen Hausfrau sei, wurde im Zeitraum 01/2012 bis 02/2018 die volle Familienbeihilfe für die drei in Polen lebenden Kinder ausbezahlt. Laut "F002" ist die Kindesmutter erwerbstätig und bezieht seit 09/2016 Familienleistungen in Höhe von je PLN 500,- monatlich für ***7*** und ***6***. In Österreich besteht daher seit 09/2016 nur der Anspruch auf die Ausgleichzahlung. Aus technischen Gründen musste die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe 09/16-02/18 von allen drei Kinder rückgefordert werden, um die Ausgleichszahlung für alle drei Kinder gewähren zu können. Die Ausgleichzahlung wurde für alle drei Kinder (abzüglich der PLN 1.000,- monatlich) ab 09/2016 gewährt und auf den Rückstand aufgerechnet. (Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages. (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Von der polnischen Behörde wurde der Anspruch in Höhe von PLN 500,- monatlich für ***7*** und in Hohe von PLN 500,- monatlich für ***6*** bestätigt und zwar: am 10.04.2017 für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2017 und am 30.11.2017 für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 Aufgrund der Tätigkeit und des Beihilfenbezuges der Kindesmutter in Polen, besteht in Österreich für alle drei Kinder nur Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Aus technischen Gründen muss die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von allen drei Kindern rückgefordert werden, um die Ausgleichzahlung gewähren zu können. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wurden PLN 1.000,- monatlich abgezogen, sodass für ***5*** die Ausgleichszahlung in voller Höhe der Familienbeihilfe gewährt wurde.) Beweismittel: Antrag des Beihilfenwerbers auf Richtigstellung der Familienbeihilfenauszahlung durch Berücksichtigung der polnischen Familienbeihilfe. Bestätigung des polnischen Familienbeihilfenbezuges. Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt ***13*** ***2*** und ***1*** ***2*** sind die Eltern der im Mai 2002 geborenen ***5*** ***2***, der im Oktober 2004 geborenen ***6*** ***2*** und der im September 2007 geborenen ***7*** ***2***. Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt in Polen. Eltern und Kinder sind polnische Staatsbürger, somit Unionsbürger. Die Mutter ***13*** ***2*** führte in Polen eine Landwirtschaft und bezog im Beschwerdezeitraum Renteneinkünfte aus dieser früheren Tätigkeit. Der Vater ***1*** ***2*** arbeitete für einen österreichischen Arbeitgeber. Der Vater ***1*** ***2*** bezog für seine drei Töchter im Zeitraum September 2016 bis Februar 2018 österreichische Familienleistungen im Betrag von € 11.655,00. Die Mutter ***13*** ***2*** bezog im Zeitraum 1.9.2016 bis 30.9.2018 für ***6*** ***2*** und für ***7*** ***2*** monatliche Familienleistungen von jeweils PLN 500,00, zusammen von monatlich PLN 1.000,00. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Höhe der polnischen Familienleistungen ist durch die Mitteilungen des polnischen Trägers an das Finanzamt und den vom Bf vorgelegten Entscheidungen des polnischen Trägers bescheinigt. Rechtsgrundlagen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend. Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004). "Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004). Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 11 VO 883/2004 lautet: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Artikel 13 VO 883/2004 lautet: Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 59 VO 987/2009 lautet: Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern (1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. (2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen , der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Nationales österreichisches Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102380/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102380.2018
Stammnummer
134392
Gültig
11.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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