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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100367/2017

Keine Einkommensteuerpflicht (Abzugsteuer), wenn keine Gestellung von Arbeitskräften vorliegt, sondern Werkverträge erfüllt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100367/2017vom 19.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. Die zur Fertigung gestellten Zeichnungen und Unterlagen werden der Auftraggeberin nach Ausführung des/der Werk-/Montageleistungen unverzüglich zurückgegeben. 7. Für die Erteilung der Genehmigung zum Betreten der Werksanlagen der Auftraggeberin wird N vor Beginn der Arbeiten ein Verzeichnis des eingesetzten Personals mit den erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. 8. Der AN erklärt ausdrücklich, dass die von ihm auf den Baustellen eingesetzten Mitarbeiter sozial-, kranken- und unfallversichert sind und die notwendigen arbeitsam aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Nachweis hierüber ist vor Montagebeginn zu erbringen. Ausführungstermine: Beginn: KW 15/2016 voraussichtliches Ende: KW 18/2016 Die Arbeiten sind von N nach dem vereinbarten Zeitplan termingerecht auszuführen. Artikel 5. Gewährleistung: Für den Umfang der Gewährleistungspflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im Übrigen haftet N für alle Schäden, die durch ihr Personal verursacht werden. Artikel 6. Werksvergütung und Zahlungsbedingungen: Der Gesamtpreis für die Art. 1. beschriebene Werkleistung beträgt: Euro 20.000,-- Die Vergütungen werden im Festpreis gemäß ihrem Angebot und den tatsächlichen ausgeführten und von der Auftraggeberin abgenommenen Leistungen berechnet. Es erfolgen Zahlungen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen richtet. N erstellt auf der Basis eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Arbeitsvertragsprotokolls, in dem die jeweiligen Leistungen ausgeführt sind, eine nachprüfungsfähige Rechnung. Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen abzgl. 3 % Skonto nach Rechnungserhalt, zuzüglich eventuell Verspätungen bedingt durch unsere Zahltage Montag und Donnerstag. Der oben angeführte Preis versteht sich zzgl. 20 % Mehrwertsteuer. ..." Dem angeführten war Vertrag ist eine Leistungsbeschreibung angefügt, der unter anderen Folgendes zu entnehmen ist: "... V.a. Preis versteht sich als Festpreis (Pauschalnettopreis) exklusive 20 % Mehrwertsteuer ... Alle Rohrleitungen, Druckkörper und Sammler sind abnahmepflichtig und mittels Wasserstandstest auf Dichtheit zu überprüfen, sowie gemäß Prüfungsanweisung sind Farb- Eindringungsprüfungen und Gründen Prüfungen durchzuführen. ... Beschädigte und veränderte Oberflächen sind auch Nachbesserungen wiederherzustellen. Sämtliche Fehler unabhängig des Ursprung sind mit dem AG zu behandeln und die geeigneten Maßnahmen gemeinsam festzulegen über sämtliche Fehler oder Probleme ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches dem Fehler beschreibt und die Folgemaßnahmen festhält … Abnahme: Nach Beendigung der Arbeiten " Betreffend die konkrete Leistungsbeschreibung wird auf bestimmt bezeichnete Rohrleitungen hingewiesen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spricht der Inhalt der oben angeführten Verträge dafür, dass Werkverträge vorliegen, weil die Gesteller für die tatsächliche Leistung der von Ihnen gestellten Arbeitnehmer haften und somit Gesamtwerke schulden: So trifft nämlich M bzw. N die Verpflichtung, die Arbeiten in alleiniger Eigenverantwortung (Erfolgshaftung) zu übernehmen (Punkt 1. der Verträge). Sowohl M als auch N sind verpflichtete, die fertigen Arbeiten abnehmen zu lassen (Punkt 3.3. der Verträge) und sind die vereinbarten Preise als Pauschalpreise zu verstehen und werden nicht etwa nach der geleisteten Arbeitszeit verrechnet (siehe Leistungsbeschreibungen). All diese Vertragsbestendteile sprechen eindeutig dagegen, dass - wie es im Falle von Gestellungsverträgen der Fall wäre - M bzw. N bloß für die grundsätzliche Qualifizierung ihrer Arbeitskräfte hafteten. Im Steuerrecht ist nun jedoch - wie oben ausgeführt worden ist - bei Prüfung des Vertragscharakters zu beachten, dass gemäß § 21 BAO nicht die äußere Erscheinungsform, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich ist. Das Finanzamt meint nun, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungen der M bzw. der N in der Gestellung von Arbeitskräften gelegen gewesen sei. Diese Ansicht teilt das Bundesfinanzgericht nicht. Den vom Finanzamt bzw. der GPLA - Prüfung diesbezüglich ins Treffen geführten Erwägungen bzw. den angesprochenen Beweismitteln ist nämlich entgegen zu halten: Zu den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Wie bereits oben ausgeführt, hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 22.08.2017, Ra 2017/11/0068, Rz. 29) ausgesprochen, dass die Erfüllung der von § 4 des AÜG normierten Kriterien aus unionsrechtlicher Sicht - nach aktueller Judikatur des EuGH im Urteil vom 18. Juni 2015 "Martin Meat" (C- 586/13) keine ausreichenden Abgrenzungskriterien für die Beantwortung der Frage darstellen, ob Werkvertrag oder Arbeitskräftegestellung vorliegt. Die im Bericht über die abgeführte GPLA - Prüfung insoweit unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 Z. 1 und 3 angestellten Überlegungen (Erbringung der Arbeitsleistungen im Betrieb der BF unter Verwendung von Material und Werkzeug der BF) tragen daher die angefochtenen Bescheide nicht. Zur Haftung der M bzw. der N Das Finanzamt stellt eine Haftung der M bzw. der N deswegen in Abrede, weil eine solche nur die BF gegenüber ihren Endkunden treffe. Hiezu hält das Bundesfinanzgericht fest, dass eine die BF gegenüber ihren Endkunden treffend Haftung eine allfällige Haftungsverpflichtung der M und der N ihrerseits der BF gegenüber nicht berührt. Derartige Haftungen sind jedenfalls vertraglich vereinbart worden (siehe Punkt 3.3. der Verträge). Zudem wurden solche Haftungsverpflichtungen auch von zur Auskunft verpflichteten Personen bestätigt (Niederschrift der FinPol vom 24.05.2016 mit 5, dem Betriebsleiterstellvertreter der BF, Seite 4, Mitte: "Auf die Frage zum Haftung-und Gewährleistungsrisiko teile ich mit, dass in erster Linie die BF als Generalunternehmer haftet, jedoch halten wir uns an den Fremdfirmen schadlos."; sowie Niederschrift der FinPol vom 10.06.2016 mit Ü, dem Geschäftsfüherer der N, Seite 7 oben: "Wir haften für das Werk, wenn wir Fehler machen, müssen wir das ausbessern."). Das Finanzamt meint weiters, gegen eine Haftung der M und der N spreche auch, dass sich diese nur verpflichtet hätten, Haftpflichtversicherungen für allfällige Sach- und Personenschäden ihrer Arbeiter abzuschließen. Dem widerspricht die BF in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 13.12.2017 zum Vorlageantrag, wonach von M und N für die von ihnen erbrachten Leistungen sehr wohl entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen worden seien. Dieses Vorbringen ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, weil in den Verträgen (Punkt 2.4) eine "Deckung ...- für die Folgen der persönlichen Haftpflicht der M bzw. der N" vereinbart worden ist. Zudem hat Ü, der Geschäftsführer der N, dies bestätigt (siehe obige Niederschrift Seite 7 oben:" Wir haben bei N auch eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 €). Zur Erbringung eigenständiger Werke Das Finanzamt führte aus, dass von Arbeitnehmern der M bzw. der N lediglich gattungsmäßig (allgemein) umschriebene Leistungen ausgeführt worden sein. Dem entgegnet die BF, das Gegenstand der Verträge und auch nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistungserbringung die Herstellung von Werken sei. Das Bundesfinanzgericht teilt die Meinung der BF. Als Indiz für diese Ansicht spricht bereits der Umstand, dass die BF mit der M und der N nicht etwa nach der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, sondern nach Maßgabe der erbrachten Werke abgerechnet hat. Auch ist - wovon auch das Finanzamt ausgeht - letztlich jeweils eine Abnahme der fertiggestellten Werke vorgenommen worden. Auf die in diesem Zusammenhang vom Landesveraltungsgerichtes Kärnten in den oben angesprochenen Erkenntnissen vorgenommenen Sachverhaltsdarstellungen wird diesbezüglich im Übrigen verwiesen. Angemerkt in diesem Zusammenhang sei, dass das Landesverwaltungsgericht in Umsetzung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (aufbauend auf die EuGH - Judikatur "Martin Meat") umfassende Feststellungen betreffend das Vorliegen von Werkverträgen getroffen hat und sich nicht auf § 4 AÜG gestützt hat.   SCHLUSSBEMERKUNGEN   All die aufgezeigten Umstände sprechen im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ihrem Überwiegend nach bereits dafür, dass seitens der M und der N eine Personalgestellung im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften nicht vorliegt. Ein weiteres Eingehen auf die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente bedarf es daher nicht. Es entbehrt daher die Heranziehung der BF zur Haftung für Abzugsteuern nach § 99 EStG 1988 ihrer Grundlage und ist spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts dessen kann eine Auseinandersetzung mit dem Hinweis der BF auf die EuGH - Rechtsprechung C 53/13 und C-80/13, Strjirni Patejov und ACO Industries, wonach die Haftungsinanspruchnahme eines in einen Beschäftigers im Fall der Einschaltung einer inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Arbeitskräfte Überlassers der Dienst Leistungsfreiheit widerspricht, unterbleiben. Zur nunmehrigen Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe wird auf § 61 Abs. 1 Z. 9 iVm § 323b Abs. 2 BAO verwiesen. Abschließend wird angemerkt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung des Senates von der BF mit Schreiben vom 3.8.2021 3.8.2021 zurückgenommen worden sind.   Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern ist Ergebnis der vorgenommenem Beweiswürdigung. Die Revision war daher nicht zuzulassen.   Klagenfurt am Wörthersee, am 19. August 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100367/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100367.2017
Stammnummer
134354
Gültig
19.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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