Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0134-I/03
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-I/03vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Berater, gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 17. Jänner 2003 betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1995 und 1996 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1995 und 1996 wird Folge gegeben.
Die Berufung gegen die aufgrund
der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wird gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Einfamilienhauses in A. In
einem im Jahr 2002 mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol
abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren war strittig, ob die Bw. beschränkt
steuerpflichtig mit Zuständigkeit des FA A oder unbeschränkt
steuerpflichtig mit Zuständigkeit des FA B war.
Aufgrund der Erhebungsergebnisse, wonach der in den
Abgabenerklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige angegebene
Wohnsitz in A nicht bestanden habe, erließ das Finanzamt A mit
Ausfertigungsdatum 2. April 1998 abweichend von den eingereichten
Erklärungen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995
und 1996 unter Annahme des Vorliegens einer beschränkten Steuerpflicht.
Gestützt nur auf das Vorbringen der gegen diese Bescheide eingebrachten
Berufung, die Bw. habe ihren ständigen Wohnsitz im Elternhaus in O,
erließ das Finanzamt A eine stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 28.
Mai 1998, in der es dem Berufungsbegehren durch Aufhebung der Bescheide vom 2.
April 1998 entsprochen hat.
Aus Anlass der daraufhin vom Finanzamt A vorgenommenen
Verständigung des FA B von dessen Zuständigkeit wurden umfassende
Ermittlungen getätigt. Nachdem sich daraus ergebenden Sachverhalt kamen
beide Finanzämter zum Schluss, dass die Bw. als beschränkt
Steuerpflichtige anzusehen sei und weiterhin die Zuständigkeit des
Finanzamtes A gegeben sei.
In der Folge erließ das Finanzamt A neuerlich
Erstbescheide betreffend Umsatz - und Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1995 und 1996 (Ausfertigungsdatum 2. August 2000). Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol wurde der
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 Folge
gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Dies deshalb, weil
durch die rechtskräftig gewordene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
A vom 28. Mai 1998 das Abgabeverfahren mittels der meritorischen
Sachentscheidung der ersatzlosen Behebung der Veranlagungsbescheide vom 2. April
1998 beendet war. Im Begleitschreiben an das Finanzamt A wurde darauf
hingewiesen, dass nach einer derartigen Aufhebung von Bescheiden
nachträglich hervorgekommene Sachverhalte nur mehr im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
berücksichtigt werden könnten.
Mit Ausfertigungsdatum 17. Jänner 2003 verfügte
das Finanzamt A die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und erließ (neue) Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 und 1996.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide weist
folgenden Inhalt auf:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO, weil
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Mit Eingaben vom 29. Jänner 2003 wurde gegen
"die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995
und 1996 datiert mit 17. Jänner 2003" Berufung erhoben und
ausgeführt, das Finanzamt erlasse unter Hinweis auf § 303 Abs. 4 BAO
obige Bescheide ohne nähere Begründung. Ohne näher auf die
bereits in den letzten 7 Jahren ergangenen Mehrfachbescheide für genau
diese Jahre einzugehen und unter Verweis auf die Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I vom 20. Dezember 2002 werde neuerlich Berufung erhoben, da
kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vorliege.
Gleichzeitig werde Vorschreibungsverjährung
gemäß den Verjährungsbestimmungen der BAO eingewandt, und die
Aufhebung der formalrechtlich unrichtigen Bescheide beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.Februar 2003 wurde die
Berufung gegen die Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 und
1996) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
die Verjährung werde durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von
der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen,
wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, die
Verjährungsfrist neu zu laufen beginne. Durch die Erlassung der Bescheide
vom 2. April 1998, vom 2. August 2000, und das anschließende
Berufungsverfahren habe die Behörde ausreichend Unterbrechungshandlungen
gesetzt.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren wurde ua. ausgeführt,
im ersten Verfahren sei ausgeführt worden, dass die Bw. ihren
ständigen Wohnsitz im Elternhaus in O habe. Im anschließenden
Ermittlungsverfahren habe sich aber herausgestellt, dass in O kein Wohnsitz
vorliege und sei diese Tatsache auch durch die Berufungsentscheidung vom 20.
Dezember 2002 bestätigt worden. Es handle sich somit eindeutig um einen
nachträglich hervorgekommenen Sachverhalt, der die Anwendung des § 303
Abs. 4 BAO rechtfertige.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Februar 2003
wurde ergänzend noch vorgebracht, in der Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 20. Dezember 2002 werde
ausgeführt, dass das Verfahren für die Jahre 1995 und 1996 durch die
Berufungsvorentscheidung als meritorische Sachentscheidung beendet worden sei.
Weitere Bescheide für diese Jahre könnten nicht ergehen. Es gebe keine
Wiederaufnahmegründe, da bereits im Ermittlungsverfahren, das der
Senatsentscheidung zugrunde liege, die Frage der Wertung des Wohnsitzes in den
gegenständlichen Jahren entschieden worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungen vom 29. Jänner 2003 richten sich ihrer
Bezeichnung nach nur gegen die Sachbescheide. Im Falle einer Berufung ist
entscheidend, ob aus dem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 250 Tz 5). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Aus dem
Inhalt der Berufungen ergibt sich, dass sowohl die Verfahrens - als auch
die Sachbescheide bekämpft werden. Bezüglich der Verfahrensbescheide
vertritt die Bw. die Ansicht, dass mangels Vorliegens von neuen Tatsachen diese
nicht ergehen hätten dürfen. Hinsichtlich der Sachbescheide wird
Festsetzungsverjährung eingewendet.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und
Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss die
Begründung auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden
Umstände enthalten (siehe Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage, RZ 3 zu §
307 und die dort zitierte Judikatur, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2943, Orac 1994).
Eine bloß schematische, floskelhafte Begründung,
die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht
nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden
ließe, ist dabei nicht ausreichend. Allerdings wird die Begründung
des Ermessens dann nicht fehlerhaft sein, wenn in Fällen einer
offensichtlichen Verletzung der Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
Zweckmäßigkeit der Wideraufnahme des Verfahrens mit dem Interesse der
Allgemeinheit an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung begründet
und zudem dargelegt wird, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
(welches Tatbestandsmerkmal sich auf die Interessen des Abgabepflichtigen
bezieht) in Anbetracht der Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen die gebotene
Interessensabwägung zu einem Übergewicht der Gründe der
Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit zu einer Richtigstellung
der Besteuerung geführt hat (vgl. Stoll, a.a.O., S 2944).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese
Weise zu beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass
jene neue Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt.
Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung
auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die
Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos beheben.
Am Finanzamt liegt es dann, ob es allfällige andere
Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme
heranzieht. Dass die Berufungsbehörde keine (neuen)
Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche
Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt,
geboten. Schließlich kann wohl auch primär nur die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche
Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich der seinerzeitigen
Sachentscheidung noch nicht bekannt waren (vgl. VwGH, 14.5.1991, 90/14/0262;
30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000, 97/13/0199; Stoll, a.a.O. S.
2803).
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften Bescheiden
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Finanzamt die Wiederaufnahme der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996
verfügt hat. Die strittigen Bescheide verweisen lediglich auf
"neu hervorgekommene Tatsachen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die allein oder
in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten". Das Finanzamt
verabsäumte jedoch in ihrer Begründung der Wiederaufnahmebescheide,
die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens"
dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus den
angefochtenen Bescheiden somit nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die
Wiederaufnahmen der Verfahren stützen, erfolgte die Wiederaufnahme in
Wahrheit ohne Begründung durch das Finanzamt.
Auch die Bescheidbegründung zur Berufungsentscheidung
vom 14. Februar 2003 betreffend die angefochtenen Sachbescheide der Jahre 1995
und 1996 vermag den Begründungsmangel nicht zu sanieren. Dies deshalb, weil
auch in einer Berufungsvorentscheidung dieselben Grenzen zu beachten sind, die
der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der oben angeführten
Rechtsprechung gesetzt sind: auch in der Berufungsvorentscheidung darf nur eine
Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach bereits mit dem
angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz zu behandeln war
(siehe Stoll, a.a.O., Seite 2712). Da nach dem oben Gesagten die
Berufungsbehörde von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
herangezogene Gründe für eine Verfahrenswiederaufnahme nicht
nachträglich in der Berufungsentscheidung einführen darf, ist es somit
auch dem Finanzamt verwehrt, derartige Gründe in der
Berufungsvorentscheidung über die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens erstmals heranzuziehen. Abgesehen davon ist der gesonderten
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2003 nicht zu
entnehmen, dass es sich bei den dort angeführten Umständen
tatsächlich um neue Tatsachen handelt, die der Behörde im betreffenden
Verfahren noch nicht bekannt gewesen sind.
Da die bekämpften Wiederaufnahmebescheide sich auf
keinen Wiederaufnahmegrund stützen, waren sie aufzuheben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 und
1996 durch diese Berufungsentscheidung sind demnach die für diese Jahre
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 307 Abs.
1 BAO aus dem Rechtsstand ausgeschieden. Die Berufung gegen die am 17.
Jänner 2003 erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide war daher als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-I/03
- Stammnummer
- 13435
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF