Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400070/2021
Doppelte Vorschreibung der Kanaleinmündungsgebühr?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400070/2021vom 10.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.
Auflassung von Hauskanälen; Abbruch von Bauwerken
§ 129a. (1) Werden Hauskanäle aufgelassen, sind sie in ihrer ganzen Länge zu räumen; die Ausmündungen in den Straßenkanal sind flüssigkeitsdicht abzumauern und zu verputzen. Schliefbare Hauskanäle sind entweder einzuschlagen und auszufüllen oder in Abständen von höchstens 2 m abzumauern und dazwischen auszufüllen. Rohrkanäle sind an ihren Einmündungen in die Putzkammern abzumauern; die Putzkammern sind auszufüllen. Senkgruben sind nach Räumung, Einschlagen der Decke und Aufbrechen der Sohlen auszufüllen.
...
Aus dem Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, Wiener LGBl. Nr. 22/1955 i. d. g. F.:
Verpflichtung zur Einleitung
§ 2. (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmustzwässer [richtig: Schmutzwässer] unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.
(2) Von Baulichkeiten auf einer sonstigen bebauten Fläche, die von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, kann die Behörde die Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung der bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten, solche Maßnahmen erfordern.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.
(4) Einmündungen, die nicht auf Grund einer Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien, die berechtigt ist, für nicht dauerhafte Einmündungen ein Entgelt zu fordern sowie zwecks Feststellung der Einleitungsmenge die Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen.
Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
§ 5. (1) Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Wien.
(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.
(3) Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.
Gebührenpflicht; Arten der Gebühr
§ 7. (1) Für den erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an einen Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten.
(2) Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse ist in den im § 10 aufgezählten Fällen eine Ergänzungsgebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührenberechnung geht vom Bauplatz beziehungsweise Baulos aus. Einem Bauplatz beziehungsweise Baulos sind hinsichtlich der Gebührenberechnung auch sonstige bebaute Grundflächen gleichzuhalten.
Kanaleinmündungsgebühr
§ 8. (1) Die Kanaleinmündungsgebühr setzt sich aus der Frontgebühr und der Flächengebühr zusammen und schließt die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, ein.
(2) Die Frontgebühr ist das halbe Produkt aus der Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Als Frontlänge gilt die Summe der Baulinien bzw. der Straßenfluchtlinien. Frontlängen, die bereits einmal die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben, sind außer in Fällen des § 10 lit. c nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Der Einheitssatz beträgt ein Drittel der durchschnittlichen Herstellungskosten für den laufenden Meter eines Mischwasserkanals, vervielfacht mit 1,10; er wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
(5) Die Flächengebühr ist das halbe Produkt aus den bebauten Flächen, dem Bebauungsfaktor und dem Einheitssatz (Abs. 4). Bei der Ermittlung des Ausmaßes der bebauten Flächen sind alle Gebäude auf dem Bauplatz beziehungsweise Baulos zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie an einen Straßenkanal angeschlossen sind oder nicht. In bezug auf die Flächengebühr gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten und der unterirdischen raumbildenden Bauteile auf eine waagrechte Ebene.
(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
a) im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien 0,05,
b) in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und II 0,08,
c) in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und II 0,10,
d) in Gebieten der Bauklasse III 0,20,
e) in Gebieten der Bauklasse IV 0,22,
f) in Gebieten der Bauklasse V 0,25,
g) in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25, vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu 2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll angerechnet werden.
(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.
(8) Wird das Ausmaß der zulässigen Bebauung auf Grund einer Ausnahmebewilligung überschritten, so ist die Flächengebühr für die Teilfläche der Überschreitung nach dem nächsthöheren Bebauungsfaktor zu berechnen.
(9) Als höchstzulässige Gebäudehöhe hinsichtlich der Gebührenberechnung sind in der offenen und gekuppelten Bauweise in der Bauklasse I 9 m, in der Bauklasse II und im Industriegebiet 12 m anzunehmen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 4 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Auf kleingärtnerisch genutzten Grundflächen (§ 1 Wiener Kleingartengesetz 1996; LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei erstmaligem Anschluß an einen Straßenkanal für jeden Kleingarten nur die Flächengebühr vermehrt um einen Betrag in Höhe des zweifachen Einheitssatzes (§ 8 Abs. 4) vorzuschreiben. Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse auf diesen Flächen ist § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der dort genannten Frontgebühr für jeden Kleingarten ein Betrag in Höhe des zweifachen Einheitssatzes in die Berechnung einzusetzen ist.
(2) Bei Bauherstellungen auf nicht unter Abs. 1 fallende Grundflächen ohne Bau- oder Straßenfluchtlinien ist keine Frontgebühr, jedoch die doppelte Flächengebühr zu berechnen.
(3) Besteht bloß ein Schmutzwasserkanal oder bloß ein Regenwasserkanal (Teilkanalisation), so werden nur 50 v. H. des Einheitssatzes angerechnet. Dies gilt auch, wenn in einen Straßenkanal auf Grund einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. m Bauordnung für Wien überhaupt keine Niederschlagswässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen.
(4) In Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise und in Gartensiedlungsgebieten wird bei Bauplätzen beziehungsweise Baulosen mit zwei oder mehreren zusammenstoßenden Fronten, die miteinander einen Winkel von höchstens 120 Grad einschließen, nur die Hälfte der Frontlängen angerechnet. Diese Ermäßigung erstreckt sich jedoch nur auf Frontlängen bis 25 m, von jeder Ecke nach beiden Seiten gerechnet; die Mehrlängen sind voll zu berechnen.
Ergänzungsgebühr
§ 10. (1) Eine Ergänzungsgebühr ist in folgenden Fällen zu entrichten:
a) im Fall eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung, wenn dieser auf einem bereits angeschlossenen Bauplatz beziehungsweise Baulos unter Belassung vorhandener Baulichkeiten oder nach deren Abtragung errichtet wird, in Höhe der Flächengebühr für die durch den Neu- oder Zubau in Anspruch genommene Fläche;
b) bei Vergrößerung des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses eine Front- und eine Flächengebühr für jene neu hinzugekommenen Frontlängen und bebauten Flächen, die noch nicht die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben;
c) im Falle der Umwandlung einer Teilkanalisation in eine Vollkanalisation eine Front- und Flächengebühr in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Gebühr für die Teilkanalisation und der Gebühr für die Vollkanalisation unter Zugrundelegung des geltenden vollen Einheitssatzes.
(2) Gelangt § 8 Abs. 6 lit. a, b oder c zur Anwendung, bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 20 m², bei Anwendung des § 8 Abs. 6 lit. d, e, f oder g bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 10 m² außer Betracht.
Gebührenpflicht und Haftung
§ 11. (1) Gebührenpflichtig ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin. In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Baulichkeit, kann dieser bzw. diese nicht herangezogen werden, der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der aus die Einmündung erfolgte. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.
(2) Ist der bzw. die Gebührenpflichtige zugleich Eigentümer bzw. Eigentümerin (Miteigentümer bzw. Miteigentümerin) der Liegenschaft, dann besteht an ihr hinsichtlich der zu entrichtenden Kanaleinmündungsgebühr ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Gebührenrückständen samt Nebengebühren zu, die, vom Zeitpunkt der zwangsweisen Veräußerung zurückgerechnet, nicht länger als drei Jahre aushaften.
Entrichtung der Gebühr
§ 12. (1) Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.
§ 13. entfällt; LGBl Nr. 17/2010 vom 12.2.2010
Abänderung der Gebührenbemessung
§ 14. Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.
Erstattungsanspruch
§ 15. (1) Erlischt eine Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung der entrichteten Gebühr zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf das Erlöschen der Baubewilligung folgt.
(2) Anspruchsberechtigt ist, wer die Gebühr errichtet hat. Andere Personen können diesen Anspruch nur geltend machen, wenn sie nachweisen, daß er auf sie übergegangen ist.
Entschiedene Sache
Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. VwGH 9. 9. 2013, 2010/17/0274, 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. VwGH 17. 4. 2008, 2007/15/0278).
Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides.
Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 9. 12. 2020, Ra 2016/08/0059; VwGH 5. 3. 2020, Ra 2019/15/0114; VwGH 28. 4. 2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0050 u.v.a.).
Wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, dann derogiert der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen (VwGH 22. 5. 2014, Ro 2014/15/0008). Da jedoch nicht von der endgültigen Derogation ausgegangen werden kann (VwGH 21. 5. 2001, 2001/17/0043), lebt im Falle der Aufhebung des rechtswidrig ergangenen späteren Bescheids insoweit der früher erlassene Bescheid wieder auf (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren 3. A. § 92 BAO Anm 8 unter Hinweis auf BFG 21. 4. 2017, RS/7100047/2017).
Der Bf wäre mit seiner Ansicht, der angefochtene Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Juni 2019 hätte nicht erlassen werden dürfen, da es sich um dieselbe Sache handle, über die bereits im Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 entschieden worden ist ("ne bis idem"), im Recht, wenn der Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 im Zeitpunkt der Erlassung des Kanaleinmündungsgebührenbescheids vom 19. Juni 2019 weiter dem Rechtsbestand angehört hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Erstmaliger Anschluss an einen Straßenkanal
Unstrittig ist, dass gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz die Kanaleinmündungsgebühr für den "erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an einen Straßenkanal" zu entrichten ist.
Der Bf vertritt die Auffassung, dieser Anschluss der unbebauten Liegenschaft an den Straßenkanal sei bereits durch die Errichtung eines Hauskanals samt Putzschacht vor Übergabe der Liegenschaft an ihn im Jahr 2006 erfolgt. Daher seien die in § 7 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz normierten Voraussetzungen zur Festsetzung der Kanaleinmündungsgebühr somit bereits im Jahre 2006 erfüllt gewesen.
Nun wurde aber nach den vorgelegten Aktenteilen nicht gegenüber dem Rechtsvorgänger des Bf anlässlich der Errichtung eines Hauskanals samt Putzschacht Kanaleinmündungsgebühr festgesetzt, sondern erstmals gegenüber dem Bf mit Bescheid vom 19. Jänner 2007.
Dieser Kanaleinmündungsgebührenbescheid beruhte auf einer Baubewilligung zur Errichtung eines rund 80 qm großen Hauses.
Zur Errichtung dieses Hauses kam es nach den vorgelegten Aktenteilen zunächst nicht.
Die erteilte Baubewilligung erlosch infolge Nichtbauführung gemäß § 74 BO für Wien. Der Bf wurde hierüber mit Schreiben vom 13. Juni 2016 in Kenntnis gesetzt.
Im Jahr 2019 wurde eine Bauanzeige für ein rund 80 qm großes Haus auf dieser Liegenschaft erstattet.
Der erstmalige Anschluss an den Straßenkanal soll daher ab dem Jahr 2019 erfolgen. In den Jahren ab 2007 erfolgte kein Kanalanschluss und keine Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes.
Die Kanaleinmündungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz fällt für die Herstellung des Anschlusses an (vgl. VwGH 20. 3. 2006, 2003/17/0077).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Kanaleinmündungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes (vgl. VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25. 6. 1993, 92/17/0259) kann bei einem unbebauten Grundstück mit Wasseranschluss und einem in einem Putzschacht im Vorgartenbereich endenden Kanalanschluss (laufende) Kanalgebühr gemäß § 15 Abs. 1 Wiener KKG vorgeschrieben werden.
Dass sich in den Jahren ab 2007 ein in Betrieb genommener Wasseranschluss auf dem Grundstück befand und Abwasser in den Kanal eingeleitet wurde, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen und wurde vom Bf auch nicht behauptet.
Der Anschluss an den Straßenkanal soll erst ab dem Jahr 2019 im Zuge der nunmehrigen Bauführung vorgenommen werden.
Keine Doppelvorschreibung
Hat die Baubewilligung, die dem Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 zugrunde lag, gemäß § 74 Bauordnung für Wien ihre Wirksamkeit verloren, ist auch der Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 unwirksam geworden.
Die Errichtung einer Baulichkeit (eines Bauwerks) ist gemäß § 2 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz Voraussetzung für den Anfall einer Kanaleinmündungsgebühr. Kommt es nicht zu einer derartigen Errichtung und erlischt daher die Wirksamkeit einer Baubewilligung gemäß § 70 BO für Wien bzw. einer Bauanzeige gemäß § 62 BO für Wien oder einer Einreichung gemäß § 70a BO für Wien oder § 70b BO für Wien, liegt darin eine Änderung des für den Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 maßgebenden Sachverhalts, sodass auch dieser seine Wirksamkeit verliert und aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Die entrichtete Kanaleinmündungsgebühr ist nach § 15 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz erstattungsfähig.
Dies ergibt sich aus § 15 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, der vorsieht, dass bei Erlöschen einer Baubewilligung zufolge ausdrücklichem Verzicht oder Zeitablauf Anspruch auf zinsenfreie Erstattung der entrichteten Kanaleinmündungsgebühr besteht.
Der Baubewilligungsbescheid, die dem Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 zugrunde lag, bezog sich offenkundig nicht bloß auf die Errichtung eines Hauskanals mit Putzschacht (bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 62a BO für Wien), sondern auf die Errichtung eines rund 80 qm großen Einfamilienhauses. Der Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 stellt ungeachtet seines mehrdeutigen Spruches ("anlässlich der Errichtung eines Hauskanalanschlusses"), wie sich aus der Abgabenberechnung in der Bescheidbegründung ergibt, auf ein rund 80 qm großes Bauwerk (und keinen bloßen Hauskanal) ab.
Da dieses Haus zunächst nicht errichtet wurde, verlor die (nach damaliger Rechtslage erforderliche) Baubewilligung ihre Wirksamkeit, damit auch der Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 seine Grundlage und schied dieser aus dem Rechtsbestand aus.
Die vorgeschriebene (und bezahlte) Kanaleinmündungsgebühr aus 2007 wäre daher gemäß § 15 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz innerhalb der dort vorgesehenen Frist erstattungsfähig gewesen.
Der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Kanaleinmündungsgebührenbescheid vom 19. Jänner 2007 stand daher nicht der Erlassung des Kanaleinmündungsgebührenbescheids vom 19. Juni 2019 entgegen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich folglich nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG); die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisonszulassung
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausscheiden eines Kanaleinmündungsgebührenbescheids aus dem Rechtsbestand infolge Ablaufs der Baubewilligung und den daraus resultierenden Rechtsfolgen nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen.
Wien, am 10. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 74 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 70b BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 70 Abs. 1 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 7 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1955
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1955
- § 2 Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1955
- § 129 Abs. 2 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 266 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400070/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400070.2021
- Stammnummer
- 134274
- Gültig
- 10.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF