Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100564/2020
Haftung gem. §§ 9 und 9a BAO, Problematik der Verjährung, Verschulden und Ermessensübung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100564/2020vom 20.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von einer Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ist daher auszugehen.
3.1.5. Verschulden
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019; vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 22).
Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gilt jede Form des Verschuldens. Leichte Fahrlässigkeit genügt.
§ 6 StGB normiert in diesem Zusammenhang:
"(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Weist der Haftungspflichtige ein Verschulden an einer Verletzung der Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr einer Abgabe von sich, so hat die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen, muss sich aber im Haftungsverfahren mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Haftungspflichtigen befassen (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094). Gegenständlich bedeutet das, dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schuldhaft die Einnahmen und Erträge der Primärschuldnerin nicht vollständig erklärt und in der Folge die Abgabenverbindlichkeiten nicht vollständig entrichtet hat.
Ein Rechtsirrtum bzw. das Treffen abgabenrechtlicher Dispositionen auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht können ein Verschulden ausschließen.
Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Der bloße Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung reicht für das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums noch nicht aus (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024).
Ein Unternehmer hat sich bei Ausübung seiner Tätigkeit mit den einschlägigen (abgabenrechtlichen) Vorschriften vertraut zu machen und sich im Zweifel bei der Behörde oder einem befugten Parteienvertreter zu erkundigen.
Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 3.4.2019, RV/5100854/2013 (vgl. Sachverhaltsdarstellung oben) eingehend dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für die Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer tätig war. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass vom wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass er wirtschaftlich als Anteilsinhaber anzusehen wäre oder dass er über die Gesellschaftsanteile die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausgeübt hätte. Als Arbeitnehmer der Primärschuldnerin hat er Aufträge an Land gezogen und für deren Abwicklung gesorgt. Dass der Beschwerdeführer Leistungen als Einzelunternehmer in seinem Risiko getätigt hätte, wurde durch nichts bestätigt.
Der Primärschuldnerin wurden jene Leistungen zugerechnet, der Beschwerdeführer aufgrund der im Arbeitsbogen liegenden Rechnungen ausgeführt und fakturiert hat. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 2008 bis 2012 die in Rechnung gestellten Beträge zugeeignet hat bzw auf die drei Konten umgeleitet hat, bedeutet nicht, dass er deshalb die Leistungen in der eigenen Risikosphäre bzw. in der Risikosphäre der ***Name2*** spol s.r.o, wo er ab März 2010 der geschäftsführende Gesellschafter gewesen ist, erbracht hat. Es liegt im Prinzip eine Einkommensverwendung der Primärschuldnerin vor.
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass Leistungsentgelte, die auf dem Konto bei der Raika eingingen, der tschechischen Firma, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, zuzurechnen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren widersprüchlich und unpräzise, die Aufzeichnungen mangelhaft und unvollständig.
Im Haftungsverfahren ist nicht von einem nunmehr gänzlich anderen Sachverhalt auszugehen, als er vom Bundesfinanzgericht in der Entscheidung vom 3.4.2019 zur Begründung des dortigen Spruches festgestellt wurde. Würde man hier der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, müsste im Rahmen der Verschuldensprüfung als zentralem Element des Haftungsverfahrens tatsächlich in jedem Fall als Vorfrage die Frage des Entstehens der haftungsrelevanten Abgabenansprüche neu und unabhängig von einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung geprüft werden, womit in diesem Verfahren im Ergebnis nicht nur eine unterlassene Beschwerde gemäß § 248 BAO nachgeholt werden könnte, sondern diese Bestimmung überhaupt überflüssig wäre.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Haftungsverfahren kein Vorbringen erstattet hat, wonach er nicht schuldhaft davon ausging, dass die von der Primärschuldnerin erwirtschafteten Erträge und Gewinne ihm bzw. seiner tschechischen Gesellschaft zuzurechnen wären bzw. wonach er nicht schuldhaft die Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungspflicht verletzte.
Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024).
Dem Beschwerdeführer ist es als langjährigem Unternehmer zweifelsfrei zumutbar, für eine korrekte Buchhaltung zu sorgen, die Abgabengrundlagen richtig bekanntzugeben, deren Entrichtung zu veranlassen und die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen.
Dass der Gesellschaft zu den haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen keine ausreichenden Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, wurde nicht behauptet. Aus dem wiederholt vorgebrachten Einwand, wonach keine Gläubigerbevorzugung vorliege und nur Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt worden seien, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Es wird nämlich die Rechtslage verkannt, wenn er meint, er dürfe die für die Betreibung und Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Zahlungen leisten und erst danach allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096). Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug um Zug Geschäfte) bestehen (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; vgl. auch VwGH 19.4.2006, 2003/13/0111).
Dass der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten, nämlich die pünktliche Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin aus deren vorhandenen Mitteln, verletzt hat, wurde bereits dargelegt.
3.1.6. Kausalzusammenhang
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; VwGH vom 13.04.2005, 2002/13/0177).
Die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Abgabenverbindlichkeiten bei pflichtgemäßer Entrichtung aus den Mitteln der Primärschuldnerin zu tilgen gewesen wären, lagen größtenteils lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es liegt daher auf der Hand, dass die von der beschwerdeführenden Partei zu verantwortenden Pflichtverletzungen für den Abgabenausfall kausal waren.
3.1.7. Ermessen
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 224 Anm. 2).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO6, § 20 Tz 7).
Vom Beschwerdeführer wurde nichts dahingehend vorgebracht, weshalb die Haftung wegen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Haftung nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden, sondern auch darüber hinaus. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (54 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen.
Der Beschwerdeführer zeigte in keiner Weise Einsicht und hat auch nicht zu einer Schadensminimierung beigetragen. Die Feststellungen der Betriebsprüfung weisen auf grobe Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten hin. Es ist durchaus sachgerecht, den Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin durch Geltendmachung der Haftung gegenüber jener Person zu minimieren, die über Jahre hinweg massive Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten hat. Dies ist im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, der es im relevante Zeitraum verabsäumt hat, für die pünktliche und vollständige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu sorgen.
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ist die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit, für die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben zu sorgen.
Die zeitliche Begrenzung, einen Vertreter zur Haftung nach § 9 BAO heranzuziehen, ist einerseits klar dem Gesetz zu entnehmen, nämlich einerseits innerhalb der Verjährungsfrist des § 238 BAO, andererseits gemäß § 224 Abs. 3 leg. cit. bei erstmaliger Geltendmachung des Abgabenanspruchs anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides innerhalb der Fristen der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist zweifellos ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066).
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kann nur so verstanden werden, dass als Beginn der zu beurteilenden Verfahrensdauer entweder der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld oder der Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eingetreten ist. Im Regelfall wird das nicht die Entstehung der Abgabenschuld sein, sondern das Feststehen der Uneinbringlichkeit.
Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092).
Das Konkursverfahren wurde im März 2016 beendet, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2019 über die geplante Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt und mit Haftungsbescheid vom 16. Jänner 2020 zur Haftung herangezogen. Aus den vorliegenden Akten ist kein zwingender Grund für ein derartig langes Zuwarten ersichtlich. Ebenso berücksichtigungswürdig ist, dass die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers Abgabenverbindlichkeiten aus den Jahren 2008 bis 2012 betreffen.
Daher kann im Rahmen der Ermessensübung der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Haftung um zehn Prozent auf einen Betrag von 512.653,11 € (Aufgliederung siehe Spruch) eingeschränkt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100564/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100564.2020
- Stammnummer
- 134253
- Gültig
- 20.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF