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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101481/2015

Zusammenfassung von landwirtschaftlichen Betrieben von Ehegatten zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101481/2015vom 29.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Steuerberater ergänzte, dass im Betrieb der Bf.2 zwar keine Vollausstattung an landwirtschaftlichen Maschinen gebe, durch die Zupachtungen würden die fehlenden Maschinen, die Frau Bf nicht habe, durch Maschinenringaufträge fremdüblich zugekauft. Eine vollständige Trennung liege vor, weil es beiden Betriebsinhabern aus zivilrechtlichen Gründen und aus Erb- und Pflichtteilsgründen wichtig sei. Deswegen hätte die Bf.2 auch darauf geschaut, dass sie keine Maschinen vom Ehegatten nehme. Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf hin, dass in der Niederschrift etwas anderes festgehalten wurde. Danach seien auch Maschinen vom Ehegatten benutzt worden. Üblich für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei, dass zumindest ein Teil der Maschinen da sei, was im Betrieb der Bf2. nicht der Fall ist. Die Bf.2 lasse überwiegend die Feldbewirtschaftung von ihren Ehegatten machen. Es werde zwar behauptet, dass das verrechnet werde, es stelle ich aber die die Frage, ob der Bf.1 die Bewirtschaftung auch von anderen Landwirten mache oder nur zu Gunsten seiner Gattin. In der Niederschrift sehe, dass das Futter für die Puten zugekauft werde und das Feldgut verkauft werde. Der Steuerberater räumte ein, dass er war zwar damals dabei gewesen sei, aber inzwischen viele Jahre vergangen seien. Ein wirklich ganz überwiegender Teil - also der Großteil - gebe die Bf.2 fremdüblich in Auftrag beim Maschinenring, sie verwende nicht die Maschinen des Bf.1. Der Vertreter des Finanzamtes sagte, dass ausschlaggebend sei, was damals (in der Niederschrift) gesagt worden sei. Das zeige, dass die beiden Betriebe gemeinsam als Ackerland bewirtschaftet würden. Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes erklärte der Bf.1, dass die Bf. die Rohstoffe z.B. zur Firma L in M lieferten. Dort werde das Futter gepresst, denn das könnten die Bf. am Hof nicht machen. Dort würden die Früchte aufbereitet und kämen zu dem jeweiligen Mastvertrag wieder retour. Es werde nicht verkauft und dann wieder zurückgekauft, sondern wie in einem Lohnmischverfahren durchgezogen. Der Steuerberater ergänzte, dass die Rohstoffe, die am Feld wachsen, an unterschiedliche Mischwerke bzw. Veredelungswerke geliefert würden. Aus Futterrechnungen ergebe sich, dass die Bf.2 an die Firma F liefere und der Bf.1 an M. Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes zu den Miststätten erklärte der Bf.1, dass die Firma E den Mist mit Container zu den Pachtflächen bringe. Der Vertreter des Finanzamtes bemerkte dazu, dass ein eigener landwirtschaftlicher Betrieb auch eine eigene Miststätte haben sollte. Der Bf.1 erklärte dazu, dass die Mistplatte so groß sei, dass zwei Haufen Platz hätten. Der Vertreter des Finanzamtes bemerkte dazu, dass es ein weiteres Indiz für eine betriebliche Verflechtung darstelle. Der Richter ersuchte daraufhin den Amtssachverständige, dass er ihm die Indizien für eine betriebliche Verflechtung zusammenstellt und er werde diese Zusammenstellung dann an den Vertreter der Bf. weiterleiten. Der Vertreter der Bf. erklärte, dass er nach seinen sonstigen Wahrnehmungen und aus den Urkunden noch einige Widersprüche sehe, z.B. in der Frage Maschinenring. Er bemerkte, dass Namen J und Br auf Rechnungen aufschienen und diese Personen könnten mit Knopfdruck wahrscheinlich die Maschineneinsätze des Maschinenrings, getrennt für Bf.2 und für Bf.1, bekannt geben. In diesem Zusammenhang bezweifelte der Vertreter der Bf. neuerlich die Richtigkeit der Niederschrift vom 24.6.2015. Zu diesem Antrag auf Zeugeneinvernahme bemerkte der Richter, dass diese Zeugeneinvernahme nicht nötig sei. Der Zeuge werde sich kaum noch erinnern können, was vor 6 Jahren passiert sei. Er werde deswegen keine eigene Verhandlung machen. Es sei mühsam genug gewesen, diese Verhandlung zustande zu bringen. Der Rechtsanwalt der Bf. legte einen Aktenvermerk vor, den er mündlich vortrug und ersuchte, diesen als Bestandteil des Protokolls zum Akt zu nehmen. Er stellte auch die dort ersichtlichen Beweisanträge für die Richtigkeit des im Aktenvermerk enthaltenen Vorbringens, nämlich Ortsaugenschein und landwirtschaftliches Gutachten. Im Zuge der heutigen Erörterung musste festgestellt werden, dass in der Niederschrift vom 24.06.2015 festgehaltenwurde, dass das Futter für die Putenmast zur Gänze zugekauft werde, während die Feldprodukte zur Gänze veräußert würden. Diese damaligen Feststellungen seien unzutreffend. Tatsächlich würden die Feldprodukte hauptsächlich zur Firma L in M angeliefert, wo sie zu Fertigfutter veredelt und sodann zu den Betrieben zurück geliefert würden. Auch diese Maßnahmen würden von beiden Betrieben getrennt durchgeführt. Weiters sei in der Niederschrift die Behauptung enthalten, dass die maschinellen Tätigkeiten für den Betrieb der Bf.2 überwiegend vom Bf.1 ausgeführt würden. Das sei unzutreffend, tatsächlich würden die maschinellen Arbeiten für den Betrieb der Bf.2 vom Maschinenring von dritten Personen durchgeführt und mit diesen abgerechnet, wobei diese Tätigkeiten fremdüblich entlohnt würden. Zum Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens beantragt der Vertreter die Vernehmung des Zeugen Ing.1, per Adresse Maschinenring W sowie Ing.2, per Adresse Firma L, Adr.L. Zu diesem Antrag auf Zeugeneinvernahme bemerkte der Richter, dass die Beweisanträge zur Zeugeneinvernahme entbehrlich seien. Es sei auch möglich, dass die beantragten Zeugen schriftlich ihre Äußerung abgeben. Nach Ende der Verhandlung verkündete der Richter, dass die Entscheidung der schriftichen Ausfertigung vorbehalten bleibe. Es bestehe daher für die Parteien noch die Möglichkeit, dass sie noch etwas vorbringen und schriftliche Zeugenaussagen schickten. Eine persönliche Einvernahme von Zeugen halte er für nicht notwendig. Mit elektronischer Nachricht vom 25. Mai 2021übermittelte die Abgabenbehörde nochmals eine Stellungnahme. Darin waren die folgenden Indizien aufgelistet, die nach Ansicht der Abgabenbehörde für einen zusammengefassten Betrieb sprechen: - Neben den ernsthaften schriftlichen Vereinbarungen auch die tatsächliche Durchführung der getrennten Wirtschaftsweise für die Bewertung Voraussetzung ist -im ggst. Fall nur bedingt erfüllt - Die Betriebssparten (Unternehmensstrategien) sind ident - es liegen meines Erachtens kein bio- bzw. konventioneller Betrieb vor, da der Auslauf für die Bio-Mastputen fehlt - keine Konkurrenzsituation der "Betriebe" der Ehegatten zueinander Die Arbeitsabläufe sind somit ident, was eine gemeinsame Betriebsplanung vermuten lässt. - Eigenständige Silos für die jeweiligen Ställe sind für die Putenmast üblich, da je nach Mastphase der Tiere, die Futterrationen angepasst werden. Anfänglich wird das Futter mit einem höheren Eiweißgehalt gemischt und gegen Ende der Mast wird mehr Energie gebraucht, um fettarmes Fleisch zu erzeugen. - Die Postanschrift ist ebenfalls ident. Da für den Gewerbebetrieb Bf Landtechnik GmbH die Anschrift ***Bf.Adr*** gilt, wurde vermutlich zur Vorbeugung einer Verwechslung für den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb die Adresse ***Bf.Adr*** Tür 1 gewählt - Es ist unüblich, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb neben dem Fehlen der landwirtschaftlichen Eigenflächen auch keine ausreichenden Betriebsmittel (Fehlen eines Traktor als Grundausstattung) hat. Der Bf.1 ist jedoch Eigentümer von einem üblichen Maschinenpark (Traktor, 3 Anhänger, Bodenbearbeitungs- und Sämaschinen, Düngestreuer, Spritze) und hat entsprechend Eigengrund - Die schriftlichen Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen können zwar eigenständig ausgestellt werden, jedoch ist anzunehmen, dass die Organisation und das Management des landw. Betriebes gemeinsam gemacht werden bzw. von Herrn Bf. (siehe Abrechnungen) - Es ist nur eine gemeinsame Miststätte für den Wirtschaftsdünger vorhanden, was auf eine gemeinsame Feldbewirtschaftung und somit Verflechtung beider Betriebe vermuten lässt. - Es wird vermutet, dass der jährliche Schlagwechsel nicht nur im Rahmen der Fruchtfolge, welche aus pflanzenbaulicher Sicht üblich ist, stattfindet, sondern Ackerkulturen auch zwischen den jeweiligen Pachtflächen der Eheleute bzw. dem Eigengrund wechseln. Es wird nämlich in der Niederschrift angegeben, dass die gleichen Hauptfrüchte wie Mais und Getreide zu 75%, Raps und Erbsen als Fruchtfolgeauflockerung bzw. Zwischenfrüchte kultiviert und verkauft werden. Ergänzend wurde noch ausgeführt: Die Überschreitung der Teilpauschalierungsgrenze (EHW + Zupachtung - Verpachtungen) lässt auf eine Vermeidungsabsicht von Abgaben und Beiträge vermuten. Die Betriebe wurden nicht mit der Eheschließung am 17.09.2005 geteilt, sondern sind gemeinsam gewachsen, was eine wirtschaftliche Verflechtung vermuten lässt. Erst seit 23.02.2010 hat Frau Bf einen eigenen Grundbesitz Erst seit 01.10.2010 hat Frau Bf eine eigene AMA Nr 4746881 Lt. ZMR ist Fr. Bf bereits seit 19.09.2005 an der Hofstelle mit der Adresse ***Bf.Adr*** gemeldet. - vorher nichtselbstständige Einkünfte Dieser Stellungnahme wurden folgende Rechnungen beigelegt: Rechnung der Fa. M an die Bf.2. vom 5.6.2013 Rechnung der Fa. F an die Bf.2. vom 3.5.2012 mit Angabe der Handy-Nr. des Bf.1. Rechnung des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf.1 an die Bf.2. vom 31.12.2012 über diverse Arbeiten. Diese Stellungnahme der Abgabenbehörde wurde dem Vertreter der Bf. zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der Bf. brachte daraufhin am 1. Juni 2021 einen als "Mitteilung und Antrag, Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz ein. Darin führte er aus: 1. Es war unserem Rechtsvertreter schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich, schriftliche Angaben oder Bestätigungen der von uns in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen einzuholen. Angesichts der kurzfristigen Anberaumung der mündlichen Verhandlung war es uns auch nicht möglich, die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge früher zu stellen. 2. Zu den von der Abgabenbehörde mit E-Mail vom 25.05.2021 vorgelegten Rechnungen wird mitgeteilt, dass sich aus diesen keineswegs ableiten lässt, dass die - jedem von uns - gehörigen Betriebe in einer Art und Weise verflochten wären, die diese beiden verschiedenen Betriebe als einen einheitlichen erscheinen lassen würden. Vielmehr kommt es gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben sehr häufig vor, dass Rechnungen und Buchhaltungsarbeiten erst in der Winterzeit vorgenommen werden. Zeitliche Verschiebungen zwischen Leistungserbringung einerseits und Rechnungslegungen andererseits sind daher durchaus fremdüblich. Es ist auch nicht völlig unüblich, dass ein Lieferant bei der Abwicklung von Bestellungen eine telefonische Rückfrage an den Kunden richtet und dabei nicht direkt den Kunden erreicht, sondern dessen Ehegatten, sodass dieser oder dessen Handynummer dann auf einer Geschäftsunterlage aufscheint. Derartiges ändert aber nichts daran, dass jeder Teil seinen eigenen Betrieb hat. Überdies haben die bei der Betriebsprüfung tätigen Organe offensichtlich nur solche Dokumente mitgenommen, die ihnen als Stütze zu ihrer unbegründeten Vermutung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes auch nur ansatzweise dienen konnten. Die große Anzahl von Dokumenten, aus denen sich das Vorliegen von zwei getrennten Betrieben ableiten lässt, wurde bei der Betriebsprüfung unberücksichtigt gelassen. 3. Es bleiben daher alle bisherigen Beweisanträge, insbesondere auf Einholung des Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet der Landwirtschaft, Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einvernahme der beiden beantragten Zeugen vor dem BFG aufrecht. Der Vertreter der Bf. legte als Urkunden die folgenden Verträge vor: - Miet- und Superädifikatsvertrag vom 14.12.2012 zwischen dem Bf.1 und der Bf.2 - Mietvertrag vom 23.12.2016 zwischen Bf.1 als Vermieter und der Fa. Bf Landtechnik GmbH als Mieterin 2. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung Strittig in diesem Verfahren war, ob es den Beschwerdeführern gelungen ist, die nach der Verkehrsauffassung zulässige Vermutung widerlegen konnten, wonach Betriebe von Ehegatten, die eine Landwirtschaft betreiben, grundsätzlich als einheitlich anzusehen sind. Gegenstand des Beweisverfahrens war daher vor allem die Beurteilung jener Umstände und Indizien, die für oder gegen die Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sprachen. Das Finanzamt teilte die Vermutung, dass Betriebe von Ehegatten, die eine Landwirtschaft betreiben, grundsätzlich als einheitlich anzusehen sind. Zur Begründung verwies die Abgabenbehörde vor allem auf die grundsätzlich idente Tätigkeit und auf die vorliegenden Indizien, die entsprechend der Verkehrsauffassung für einen einheitlichen Betrieb vorliegen. Der Vertreter der Bf. behauptete unvollständige Tatsachenfeststellungen und mangelnde Gewährung des Parteiengehörs. Er bemängelte insbesondere die am 24. Juni 2015 stattgefundene Besichtigung des strittigen landwirtschaftlichen Betriebes durch den damaligen amtlichen Bodenschätzer und die dabei aufgenommene Niederschrift. Er beantragte einen neuerlichen Ortsaugenschein und die Einvernahme verschiedener Zeugen. Zur Beweiskraft der am 24. Juni 2015 vom damaligen amtlichen Bodenschätzer aufgenommenen und vom Vertreter der Bf. bemängelten Niederschrift wird daher festgehalten: Die Ausführlichkeit und die genaue Auflistung der auf der Hofstelle bzw. beim Superädifikat vorgefundenen Maschinen und Geräte lässt darauf schließen, dass der damalige amtliche Bodenschätzer die Besichtigung gewissenhaft und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Eine neuerliche Besichtigung im Rahmen eines vom Bundesfinanzgericht durchzuführenden Ortsaugenscheines würde nach Ansicht des Richters keine für das beschwerdegegenständliche Verfahren wesentliche neue Tatsachen oder Umstände hervorbringen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der strittige Bewertungszeitpunkt der 1.1.2013 ist und die damalige Besichtigung für diesen Bewertungszeitpunkt wesentlich aussagekräftiger war als ein möglicher heutiger Ortsaugenschein. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf. damals die aufgenommene Niederschrift unterschrieben haben. Es ist daher davon auszugehen, die die Bf. die Richtigkeit der in der Niederschrift ausgeführten Feststellungen zumindest damals als richtig angesehen haben. Zu den einzelnen bemängelten Ausführungen in der Niederschrift wir bemerkt: "Die Feldfrüchte (Getreide, Mais, Raps, Erbsen) werden verkauft." Der Vertreter der Bf. bringt dazu in der mündlichen Verhandlung vor: "die Feldproduktion diene in erster Linie als Futtergrundlage für die Putenmast. Es werde das Futter selbst produziert, es werde dann auch noch behandelt, aber es werde das Futter vom jeweils eigenem Betrieb zum Fertigfutter verarbeitet und in den Silos gelagert, die völlig getrennt seien. Aus diesen Siloanlagen werden dann die Putenfütterungsanlagen bestückt." Auf Frage des Vertreters des FA präzisierte dazu der Bf1: "Wir liefern z.B. zur Firma L in M die Rohstoffe hin, es muss ein gepresstes Futter werden und das können wir am Hof nicht machen. Dort werden die Früchte aufbereitet und kommen zu dem jeweiligen Mastvertrag wieder retour." Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht: Die Ausführungen des Bf. 1 zu dieser Frage sind durchaus glaubhaft. Ein Indiz dafür oder dagegen, dass ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist daraus aber nicht zu gewinnen. Ob die Feldproduktion verkauft wird oder ob sie einer gewerblichen Firma geliefert und dort aufbereitet und gepresst wird, um anschließend wieder zurückgeliefert zu werden, ist für die hier gegenständliche Beweisfrage (ob ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt) nicht entscheidend. "Die maschinellen Tätigkeiten werden mit den angeführten Maschinen vom Bf.1 auf beiden Betrieben durchgeführt Ausgelagert (Maschinenring): Mähdrescher auf beiden Betrieben, - ? z.T. Einzel anbau - Mistausbringung, Transport vom Hof zu den Pachtflächen - Strohbringung (Lohnunternehmer)" Der Vertreter der Bf. bringt dazu in der mündlichen Verhandlung vor: "Im Betrieb der Bf.2 gebe es zwar keine Vollausstattung an landwirtschaftlichen Maschinen, Durch die Zupachtungen würden die fehlenden Maschinen durch Maschinenringaufträge fremdüblich zugekauft. Eine vollständige Trennung liege vor, weil es beiden Betriebsinhabern aus zivilrechtlichen Gründen und aus Erb- und Pflichtteilsgründen wichtig sei. Deswegen hätte die Bf.2 auch darauf geschaut, dass sie keine Maschinen vom Ehegatten nehme." Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht: Die Behauptung, dass sämtliche in der Niederschrift vom 24.6.2015 aufgelisteten Maschinen und Geräte ausschließlich auf den vom Bf.1 bewirtschafteten Flächen und keinesfalls auf den von der Bf.2 bewirtschafteten Flächen verwendet wurden, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus folgenden Gründen weder glaubhaft noch beweisbar: 1. Die Bf. haben damals die aufgenommene Niederschrift unterschrieben und haben daher offensichtlich die dort ausgeführten Feststellungen zumindest damals als richtig angesehen. 2. Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und jeder Lebenserfahrung, wenn der Maschinenring beauftragt wird, obwohl die entsprechenden Maschinen und Geräte beim Ehepartner vorhanden sind. 3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte gemeinsame Mistausbringung 4. Es widerspricht der ehelichen Beistandspflicht, wenn sämtliche Arbeiten auf den vom Ehepartner bewirtschafteten Flächen verweigert werden. Dies ist nur bei stark zerrütteten Ehen bzw. bei Erwerbsunfähigkeit eines Partners denkbar. Eine solche stark zerrüttete Ehe wurde nicht behauptet. 5. Die vom Vertreter der Bf. beantragten Zeugen können nur bezeugen, welche Arbeiten damals vom Maschinenring durchgeführt wurden. Sie können aber nicht bezeugen, dass der Bf.1 auf den von der Bf.2 bewirtschafteten Flächen mit seinen Maschinen und Geräten rein gar nichts gearbeitet hat. Sie können auch nicht bezeugen, dass die dem Bf.1 gehörenden Maschinen und Geräte niemals im Betrieb der Bf.2 eingesetzt worden sind. Diese Zeugen sind daher für die vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung entbehrlich. Zum Vorwurf der mangelnden Ermittlung des Sachverhaltes, der Nichtgewährung des Parteiengehöres durch die Abgabenbehörde und der behaupteten Unrichtigkeiten in der Niederschrift vom 24. Juni 2015 wird daher zusammenfassend festgehalten: Am 24. Juni 2015 fand eine Besichtigung des strittigen landwirtschaftlichen Betriebes durch den amtlichen Bodenschätzer (als Amtssachverständigen) statt. Dabei wurde auch eine von den Bf. unterschriebene Niederschrift aufgenommen. Die Bf. hatten damals ausreichend Möglichkeit zu den in der Niederschrift festgehaltenen Feststellungen Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde in ausreichendem Maße gewährleistet und wesentliche Unrichtigkeiten in dieser Niederschrift konnten weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. 3. Rechtliche Beurteilung Bescheidadressat Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 186 Abs. 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24 BAO). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Gemäß § 191 Abs.1 lit. a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 (Einheitswert für eine wirtschaftliche Einheit) an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat. Nach § 191 Abs. 3 erster Satz BAO wirken Feststellungsbescheide (§ 186) gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Nach § 81 Abs. 1 sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach Abs. 2 diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. Nach § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. In den angefochtenen Bescheiden vom 4. November 2014 lautet der Bescheidadressat für die am 1.1.2013 bestehende wirtschaftliche Einheit: Bf.1 und Miteigentümer, z.H. Bf.1, *Bf.Adr.*. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass dieser Bescheidadressat nicht ausreichend deutlich erkennen ließe, an wen er sich richte. Der Name ,,Bf.2" sei nicht enthalten und daher sei gegen Bf.2 (Bf.2) kein Bescheid ergangen. Auch gegen Bf.1 (Bf.1) sei kein Bescheid ergangen, weil eine Personenvereinigung oder Personengemeinschaft, die durch den Bf.1 vertreten sein solle, nicht existiere. Bf.1 und die Bf.2 seien nicht Miteigentümer von Liegenschaften oder anderer Wirtschaftsgüter, eine Miteigentümergemeinschaft bestehe daher nicht. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch eines jeden Bescheides die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Der Adressat ist namentlich zu nennen (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 93 Rz. 6 und die dort zitierte VwGH-Judikatur). Bei Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit an eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat die Bescheidadressierung so zu erfolgen, dass die Personengemeinschaft als Bescheidadressat eindeutig bestimmt ist. Demnach ist es bei einer Miteigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Bescheidspruch ein Miteigentümer namentlich genannt wird und darauf hingewiesen wird, dass sich der Bescheid auch an die weiteren Miteigentümer oder Mitbesitzer der Liegenschaft (oder mehrerer Liegenschaften) richtet (vgl. VwGH 19.4.2007, 2005/15/0071). Zu beachten ist dabei, dass nach § 2 Abs. 2 BewG mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören. Eine Ausnahme zu § 2 Abs. 2 BewG bildet § 24 BewG. Danach wird die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner allein gehören, zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zugelassen. So handelt es sich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht um eine Miteigentümergemeinschaft einer Liegenschaft (oder mehrerer Liegenschaften), sondern um eine Personengemeinschaft, denen eine wirtschaftliche Einheit (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) gemeinsam zuzurechnen ist. Dabei ist es nach § 24 BewG unbeachtlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nur einem Ehepartner oder eingetragenen Partner gehören. Zivilrechtliches Miteigentum ist nicht erforderlich. Richtigerweise müssten daher in einem solchen Fall des § 24 BewG beide Ehegatten oder eingetragenen Partner im Bescheidadressaten angeführt werden. Die Nennung eines Eigentümers und der Hinweis auf andere Miteigentümer sind in diesem Fall unrichtig. Wenn schon nur ein Eigentümer (nicht Miteigentümer) im Bescheidspruch namentlich genannt wird, hätte der Hinweis auf den anderen Mitbeteiligten (an der wirtschaftlichen Einheit) erfolgen müssen. Mehr als ein weiterer Eigentümer kommt nach § 24 BewG ohnedies nicht in Frage. Eine unrichtige Bescheidbezeichnung alleine bedeutet aber noch nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides. Sie ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 93 Rz 7 und die dort zitierte VwGH-Judikatur). Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde (s. VwGH 28.2.2007, 2004/13/0151 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im angefochtenen Bescheid ergibt sich die Eindeutigkeit des Bescheidadressaten bereits aus § 186 Abs. 3 BAO, wonach mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden sind, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24 BewG). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Im angefochtenen Bescheid sind im Anhang A die beiden an der wirtschaftlichen Einheit Mitbeteiligten mit ihrem Anteil an der ab dem 1.1.2013 bestehenden wirtschaftlichen Einheit angeführt. Laut Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2015, Anhang A, beträgt der Anteil des Bf.1 am Einheitswert € 39.406,69 und derjenige der Bf.2 € 2.693,31. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von den Bf. bestrittene Personengemeinschaft (bestehend aus den beiden Ehegatten als Mitbeteiligte der wirtschaftlichen Einheit land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ***Bf.Adr***, KG K, Einlagezahl EZ *1* u.a., Grundstücksnummer **** u.a., EW-AZ ***-1-****) sehr wohl besteht und dass der von den Bf. aufgezeigte fehlerhafte Bescheidadressat keineswegs zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides führt, sondern dass es sich um einen gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähigen Fehler handelt, welcher die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht beeinträchtigt. Zum Einwand, wonach weder der Bf.1 noch die Bf.2 eine vertretungsbefugte Person namhaft gemacht hätte und auch das Finanzamt keine vertretungsbefugte Person bestellt habe, wird auf den Bescheid vom 23. September 2014 verwiesen, mit welchem der Bf.1 gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der "Miteigentümer" des im Betreff angeführten Grundbesitzes hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages bestellt wurde. Auch die Bf.2 wurde nachweislich mit Verständigung vom 23. September 2014 über die Bestellung des Bf.1 als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes informiert. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die Vertreterbestellung des Bf.1 für die beschwerdegegenständliche wirtschaftliche Einheit ist damit solange wirksam bis eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bedeutet die Unrichtigkeit des Wortes "Miteigentümer" anstatt "Beteiligte an einer wirtschaftlichen Einheit" nicht die Nichtigkeit dieses Bescheides, sondern es handelt sich dabei um einen berichtigungsfähigen Fehler, der die Wirksamkeit des Bescheides nicht hindert. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit Rechtslage Nach § 2 Abs. 1 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 BewG 1955 kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie dem selben Eigentümer gehören. Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Danach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Das Vorliegen der dauernden Haushaltsgemeinschaft ist im Beschwerdefall nicht strittig. Die Entscheidung darüber, ob nun ein gemeinsamer Einheitswert für alle den beiden Ehegatten gehörenden Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder jeweils ein eigener Einheitswert für die dem einzelnen Ehepartner gehörenden Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellt wird, hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.2.1991, Zl. 89/15/0064, vom 10.9.1998, Zl. 96/15/0088 und vom 18.2.1999, Zl.96/15/0054) die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Die Verkehrsauffassung spricht für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsamen führen (s. VwGH vom 22.2.2000, Zl. 99/14/0268, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, insbesondere wenn die Grundstücksflächen zusammen bewirtschaftet werden. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht. Es kommt weder darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist, noch auf den Güterstand der Ehegatten (vgl. VwGH 8.4.1991, 89/15/0064). Sogar mehrere an sich selbständige landwirtschaftliche Betriebe von Ehegatten können eine wirtschaftliche Einheit bilden (s. Twaroch/ Wittmann/ Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 24 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH vom 10.9.1998. 96/15/008 und vom 25.3.1999, 98/15/0114). Für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einer wirtschaftlichen Einheit sprechen folgende Umstände (s. Twaroch/ Wittmann/ Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 24 Rz 8 und die dort zitierte Judikatur des VwGH 25.3.1999, 98/15/0114): - Mithilfe eines Ehegatten im Betrieb des anderen, - Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes, - Verwendung von Betriebsmittel, die der andere Ehegatte gekauft hat, - fehlende Trennung der Herkunft der Produkte bei der Verwendung dieser Produkte, - keine Anhaltspunkte für eine Konkurrenzsituation der Betriebe der Ehegatten zueinander, - eine geringe Entfernung der Hofstellen Aus dem Vorliegen einer gemeinsamen Hofstelle, der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen und der fehlenden Trennung nach Herkunft der Produkte bei deren Verwertung kann bei von Ehegatten getrennt geführten landwirtschaftlichen Betrieben auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang geschlossen werden. Eine getrennte Führung der Betriebe in anderen Bereichen vermag daran nichts zu ändern (VwGH 25.2.1991, 89/15/0064). Erwägungen Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Vermutung, dass Betriebe von Ehegatten, die eine Landwirtschaft betreiben, grundsätzlich als einheitlich anzusehen sind. Sie bringen vor, dass jeder der Ehegatten seinen eigenen vom anderen Ehegatten völlig unabhängigen Betrieb führe und daher für jeden Betrieb ein eigener Einheitswert festgestellt werden möge. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Bf. aus, dass beide landwirtschaftliche Betriebe zu einem hohen Ausmaß aus Pachtflächen bestünden. Der Betrieb der Bf.2 bestehe im Hinblick auf die Bewirtschaftung nahezu zur Gänze aus Pachtflächen. Nach § 2 Abs. 2 BewG 1955 sind Pachtflächen dem jeweiligen Eigentümer und nicht dem jeweiligen Pächter zuzurechnen. Daraus folgt, dass die mit den jeweiligen Grundstücksflächen mitbewerteten anderen Wirtschaftsgüter (insbesondere Gebäude, Maschinen und Betriebsmittel) ebenso beim Verpächter und nicht beim Pächter mitbewertet sind, auch wenn der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer dieser mitbewerteten anderen Wirtschaftsgüter der Pächter ist. Für die Bf.2 bedeutet das, dass nur die der Bf.2 gehörenden Eigenflächen für den behaupteten eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bewertet werden würden. Die Pachtflächen, die nach den Angaben des Vertreters in der mündlichen Verhandlung nahezu zur Gänze den Betrieb der Bf.2 darstellen, sind daher bei den Verpächtern zu bewerten, auch wenn diese eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausüben und alle zu ihrer Landwirtschaft gehörenden Flächen verpachtet haben. Gleiches gilt für das auf einem Grundstück des Bf.1 errichteten Superädifikat, welches nach den Angaben des Vertreters ebenfalls einen wesentlichen Teil des Betriebes der Bf.2 darstellt (zu vergleichen mit einer Hofstelle). Die Bezeichnung "Miet- und Superädifikatsvertrag" lässt eher darauf schließen, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesem Superädifikat beim Grundeigentümer, also dem Bf.1 verblieben ist. Demnach würde das Superädifikat bei der Annahme von zwei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Betrieb des Bf.1 gehören. Die Aussage des Vertreters, wonach "die Bf.2 die Putenmast in einem Superädifikat begonnen habe und sie zu diesem Zweck fremdüblich von ihrem Ehegatten ein Grundstück in Bestand genommen und darauf ein Superädifikat errichtet habe", lässt hingegen eher darauf schließen, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesem Superädifikat bei der Mieterin liegt, die das Gebäude errichtet hat. In diesem Fall würde bei der Annahme von zwei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das Gebäude zum Betrieb der Bf.2 gehören, das Grundstück aber zum Betrieb des Bf.1. Genau solche Vertragsverhältnisse, ob sie nun fremdüblich sind oder nicht, machen die Sinnhaftigkeit der Bestimmung des § 24 BewG deutlich. Im beschwerdegegenständlichen Fall spricht diese Vertragskonstruktion jedenfalls für einen einzigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Anders als beim Einkommensteuerrecht, wo seit dem EStG 1972 (Einkommensteuerrecht) das Prinzip der Individualsteuer gilt, gilt beim Bewertungsrecht aufgrund der Bestimmung des § 24 BewG nach wie vor das Prinzip der gemeinsamen Zurechnung von Eigentum, egal ob es jetzt dem einen Ehegatten gehört oder dem anderen. Voraussetzung für die gemeinsame Zurechnung ist allerdings, dass eine einzige wirtschaftliche Einheit vorliegt. Dieser einheitliche Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach der Judikatur des VwGH (in Auslegung des Begriffes der Verkehrsanschauung) dann anzunehmen, wenn alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit können dabei außer Betracht bleiben. Die Frage, ob das Superädifikat bewertungsrechtlich der Bf.2 (wirtschaftliches Eigentum) oder dem Bf.1 (zivilrechtliches Eigentum) zuzurechnen ist, kann in diesem Fall ebenso außer Betracht bleiben, wie die Frage, ob der Miet- und Superädifikatsvertrag fremdüblich ist. Nach dem unstrittigen Sachverhalt werden die Flächen beider Ehepartner von der Hofstelle in ***Bf.Adr*** aus bewirtschaftet (s. Niederschrift vom 24.6.2015). Die dem Bf.1 und der Bf.2 jeweils als wesentlichen Teil ihres behaupteten eigenständigen Betriebes gehörenden Ställe befinden sich also in unmittelbarer Nachbarschaft. Es gibt keinen wie immer gearteten Grund, warum diese behaupteten eigenständigen Betriebe nicht gemeinsam bewirtschaftet werden könnten. Die behauptete eigenständige Bewirtschaftung der beiden Betriebe liegt nach den Ausführungen der Bf. auch nicht in tatsächlichen Gegebenheiten (wie z.B. große Entfernung), sondern ausschließlich in persönlichen Gründen, wie z.B. der leichteren Regelung einer möglichen Ehescheidung oder eines Erbfalles. Zusammenfasend werden nochmals die Umstände und Indizien aufgelistet, die für einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sprechen: - Hofstellen (Ställe) an der gleichen Adresse - gleicher Betriebsgegenstand (Putenmast und Ackerbau) - Nutzung des beim Bf.1 vorhandenen Maschinenbestandes auch auf den von der Bf. 2 bewirtschafteten Flächen (s. Pkt. Beweiswürdigung) - gemeinsame Mistausbringung (s. dazu die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung) Bei Würdigung aller Umstände und Indizien sowie bei Beurteilung des Gesamtbildes entsprach die von der Abgabenbehörde vorgenommene Bewertung als einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb der Gesetzeslage. Zu der vom Vertreter behaupteten möglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1999, 96/15/0054, verwiesen. Dort wird ausgeführt: "Vorweg kann der Ansicht der Beschwerdeführer über eine Verfassungswidrigkeit des § 24 BewG nicht beigetreten werden; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen dieselben Bescheide erhobenen Beschwerde abgelehnt hat." Aus den angeführten Gründen konnte dem Antrag der Bf. auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die getrennte Feststellung der Einheitswerte für Bf.1 und Bf.2 nicht Folge gegeben werden. Der Beschwerde war aber entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2015 teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der im Spruch getroffenen Feststellung des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrages, der Zerlegung des Einheitswertes und der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurde daher auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. 1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im beschwerdegegenständlichen Verfahren strittigen Frage der Zusammenfassung von den einzelnen Ehegatten jeweils alleine gehörenden Wirtschaftsgütern zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da das Bundesfinanzgericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Linz, am 29. Juli 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101481/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101481.2015
Stammnummer
134241
Gültig
29.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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