RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100549/2016

Keine wirksame Zustellung durch Ausfolgung einer bloßen Bescheidkopie durch die Behörde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100549/2016vom 24.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. (4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. § 264 BAO lautet: 10. Vorlageantrag § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 270 BAO lautet: 15. Kein Neuerungsverbot § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für das Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 274 BAO lautet: § 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). (4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. (5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. § 7 Zustellgesetz lautet: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 24 Zustellgesetz lautet: Unmittelbare Ausfolgung § 24. Dem Empfänger können 1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde, 2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. § 26 Zustellgesetz lautet: Zustellung ohne Zustellnachweis § 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet: (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. Mangelnde Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung Keine Zustellung im September 2015 Wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde die mit 7. 9. 2015 ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung der Bf nicht im Wege der Post zugestellt. Weder steht die Postaufgabe noch das Zukommen an die Bf fest. Das Finanzamt hat diesbezüglich weder Ermittlungen gepflogen noch ist es den Angaben der Bf im Vorlageantrag entgegengetreten. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher nicht im September 2015 zugestellt und wurde somit nicht wirksam. Keine Zustellung im Dezember 2015 Die Beschwerdevorentscheidung wurde aber auch nicht am 16. 12. 2015 zugestellt. An diesem Tag sprach die Bf nach ihrem Vorbringen im Vorlageantrag am Finanzamt vor und erhielt dabei eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung vom 7. 9. 2015 ausgehändigt (siehe die Sachverhaltsdarstellung im Vorlageantrag). Das auch diesbezüglich um Äußerung gebetene Finanzamt hat dieses Vorbringen nicht bestritten. Der Bf wurde am 7. 9. 2015 somit nicht eine versandbereite Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 24 Z 1 Zustellgesetz vom Finanzamt ausgefolgt, sondern der Bf lediglich eine Kopie des im Finanzamtsakt befindlichen Erledigungsentwurfs (Zweitschrift) ausgehändigt. Eine Ablichtung eines Erledigungsentwurfs ist nicht mit einer schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung (§ 96 BAO) gleichzusetzen, die Ausfolgung einer Ablichtung nicht mit der Bekanntgabe der Erledigung (§ 97 BAO). Es liegt somit hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 7. 9. 2015 ein Zustellmangel vor. Für die Heilung eines Zustellmangels ist gemäß § 7 Zustellgesetz erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes einen unterlaufenen Zustellmangel nicht heilt (vgl. VwGH 19. 5. 1969, Slg. Nr. 7569/A; VwGH 6. 9. 1977, 1423/76; VwGH 17. 4. 1978, 17/77; VwGH 29. 6. 1984, 83/02/0555; VwGH 18. 4. 1988, 87/12/0043). Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Kopie eines ihm nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, ist von einer Zustellung nach dem Zustellgesetz zu unterscheiden. Der Erhalt einer Kopie des fraglichen Bescheides heilt nach der ständigen Rechtsprechung einen Zustellmangel noch nicht (vgl. VwGH 30. 9. 1999, 99/02/0120; VwGH 12. 4. 1999, 98/11/0289; VwGH 27. 5. 1999, 99/02/0083). Die Anfertigung einer Kopie anlässlich einer Akteneinsicht kann nicht die formelle Zustellung des Bescheides bewirken (vgl. VwGH 29. 8. 1996, 95/06/0128). Das das Finanzamt bislang wirksam keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist dieses gemäß § 262 BAO zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet. Einer der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Gründe, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen, liegt nicht vor. Mittlerweile mangelfreier Vorlageantrag Der am 15. 1. 2016 Vorlageantrag war entgegen § 85 BAO nicht unterschrieben. Sinn der Regelung in § 85 BAO, dass Eingaben eine Unterschrift tragen müssen, ist die Identität des Einschreiters und Authentizität eines Anbringens sicherzustellen. Damit soll die Echtheit des Anbringens, also dass es vom darin angegebenen Aussteller herrührt, gewährleistet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 23 m. w. N.) Der Vorlageantrag wurde der Bf vom Finanzamt nicht (im Original oder in Kopie) zur Verbesserung zurückgestellt (vgl. für viele BVwG 25. 2. 2016, W132 2115957-1, ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2115957.1.00, zu § 13 AVG oder § 34 Abs. 2 VwGG zu Revisionen), sondern nur der Mängelbehebungsauftrag ohne Beifügung des fehlerhaften Vorlageantrags zugestellt. Für die Bf konnte es daher unklar sein, in welcher Form dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen ist. Die Bf wurde auch anlässlich ihrer Vorsprache am Finanzamt nicht darüber aufgeklärt, dass nach Ansicht des Finanzamts die Unterschrift nicht am Mängelbehebungsauftrag, sondern am Vorlageantrag selbst zu leisten ist. Die Bf hat auf dem Mängelbehebungsauftrag eine Unterschrift an jener Stelle geleistet, an der die fehlende Unterschrift des Vorlageantrags gerügt wurde. Damit hat die Bf eindeutig zu erkennen gegeben, dass der am 15. 1. 2016 eingereichte Vorlageantrag ihr zuzurechnen ist. Die Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 letzter Satz BAO kann nur eintreten, wenn dem Antragsteller die Mängel und die Art deren Behebung in einer keinen Zweifel zulassenden Weise mitgeteilt werden. Der Mängelbehebungsauftrag kann auch so verstanden werden, dass eine Unterschrift auf dem Vorlageantrag fehlt und diese wie auch immer, also etwa auch am Mängelbehebungsauftrag selbst, zu leisten ist. Eine nachträgliche telefonische Mitteilung der Behörde saniert einen diesbezüglich unzulänglichen Mängelbehebungsauftrag nicht. Es konnte seitens des Bundesfinanzgerichts von einem neuerlichen Mängelbehebungsauftrag Abstand genommen werden: Das Verwaltungsverfahren nach der BAO und dem AVG ist nicht von der Formstrenge etwa des Verfahrens nach dem VwGG oder dem VfGG, in welchen im Regelfall berufsmäßige Parteienvertreter einschreiten, geprägt. Die Judikatur zur Anwaltspflicht im höchstgerichtlichen Verfahren kann auf das Unterschrifterfordernis nach der BAO, die keine Verpflichtung zur Vertretung durch berufsmäßige Parteienvertreter vorsieht, nicht übertragen werden. Das AVG sieht mittlerweile eine Pflicht zur Unterschriftleistung nur in Zweifelsfällen vor, auch die BAO verlangt bei etwa wirksam mit E-Mail eingebrachten Beschwerden und Vorlageanträgen (§ 86b BAO) das Erfordernis einer Unterschrift ebenfalls nur in Zweifelsfällen (§ 86a BAO). In einer Zusammenschau des Vorlageantrags mit dem unterschriebenen Mängelbehebungsauftrag, der sich auf den Vorlageantrag bezieht, sowie dem Umstand, dass der Bf im Mängelbehebungsverfahren nicht eindeutig abverlangt wurde, die Unterschrift auf dem Papier des (originalen oder kopierten) Vorlageantrags selbst zu leisten, ist daher der Vorlageantrag nunmehr als unterschrieben i. S. d. § 85 BAO anzusehen (vgl. auch VwGH 30. 1. 1986, 85/08/0198, betreffend Ergänzungsblatt zu einer Beschwerde nach dem VwGG, allerdings dort - anders als im gegenständlichen Fall - ohne klarem Zusammenhang mit der Beschwerde). § 85 BAO ist in Zusammenschau mit § 86a letzter Satz BAO so zu verstehen, dass eine unterschriebene Bestätigung (hier: der Mängelbehebungsauftrag) der Unterschrift gleichzusetzen ist. Im Übrigen würde auch ein im Fall der Nichtleistung einer Unterschrift innerhalb der aufgetragenen Frist weiterhin mangelhafter (und für zurückgenommen zu erklärender) Vorlageantrag nichts daran ändern, dass die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung nach wie vor unerledigt ist. Zurückweisung des Vorlageantrags Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28. 10. 1997, 93/14/0146 und VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0373). § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. "Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25. 11. 1999, 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254). Die Ausfolgung einer Kopie der Beschwerdevorentscheidung (BVE) ist weder eine Zustellung der BVE noch eine Zustellung einer (gesonderten) Begründung zur BVE. "Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254). Da bislang wirksam eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts nicht ergangen ist, ist der am 15. 1. 2016 eingebrachte Vorlageantrag somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl BFG 3. 11. 2015, RV/7102328/2015; i. d. S. etwa auch VwGH 18. 11. 2015, Ra 2015/17/0026). Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO zwecks Verfahrensbeschleunigung abzusehen, da der Sachverhalt in Bezug auf den gegenständlichen Beschluss hinreichend geklärt ist. Hinweise für das weitere Verfahren Da die Beschwerdevorentscheidung bislang nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Beschwerde nach wie vor unerledigt. Das Finanzamt wird hierbei nicht einfach den Text des bisherigen Erledigungsentwurfs bescheidförmlich zuzustellen haben, sondern sich in der zu erlassenden Beschwerdevorentscheidung (die gemäß § 102 BAO mit Zustellnachweis zuzustellen sein wird, wie dies auch üblicherweise, soweit ersichtlich, in der Finanzverwaltung gehandhabt wird) mit dem Vorbringen der Bf, insbesondere in deren Vorlageantrag, auseinanderzusetzen haben. Der Vorlageantrag ist zwar zu früh gestellt und daher als solcher nicht wirksam, stellt jedoch ein gemäß § 115 Abs. 3 BAO und § 270 BAO beachtliches Vorbringen dar. Wirksamkeit des Bescheides vom 7. 8. 2014 Das Finanzamt hat betreffend den Antrag vom 4. 7. 2014 einen Abweisungsbescheid mit Datum 7. 8. 2014 ausgefertigt. Hierin wird für den Zeitraum "ab Juni 2014" bis Bescheidzustellung über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für *Y* abgesprochen. Ob dieser Bescheid Bescheid der Bf zugestellt, also rechtlich wirksam wurde, steht nicht fest. Gehört der Abweisungsbescheid vom 7. 8. 2014 dem Rechtsbestand an, liegt hinsichtlich des von ihm umfassten Zeitraums entschiedene Sache vor. Dies schließt nicht aus, dass etwa in einem Wiederaufnahmeantrag nach § 303 BAO neue Tatsachen vorgetragen werden, die auf eine "intensive Anbindung an Österreich" im Gegensatz zur Bescheidauffassung schließen lassen, wobei derartige der Behörde zur Kenntnis gelangende Tatsachen auch von Amts wegen nach § 303 BAO zu berücksichtigen sein werden. Das Finanzamt sah, so der Bericht vom 14. 3. 2016, offenbar in der neu hervorgekommenen Erwerbstätigkeit des Vaters von *Y* und damaligen Lebensgefährten der Bf einen Wiederaufnahmegrund und gewährte, so die Mitteilung vom 21. 1. 2015, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juni 2014. Nun ist zwar bei vollinhaltlicher Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen, sondern mit Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 und Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 vorzugehen. Gehört der Abweisungsbescheid vom 7. 8. 2014 dem Rechtsbestand an, wäre vor Auszahlung die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 zu verfügen und der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen (alternativ wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben gewesen). Für das weitere Verfahren wird daher zu erheben sein, ob und wann der Bescheid vom 7. 8. 2014 zugestellt wurde. Ist eine Zustellung nicht feststellbar, gehört der Bescheid vom 7. 8. 2014 nicht dem Rechtsbestand an und liegt keine entschiedene Sache hinsichtlich des von ihm umfassenden Zeitraums vor. Mittelpunkt der Lebensinteressen Im gegenständlichen Fall ist - siehe den Vorlagebericht - ausschließlich strittig, ob die Bf im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis März 2015 den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind nicht strittig. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in dem Staat gelegen an, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Nun judiziert der Verwaltungsgerichtshof, worauf die Bf in ihrem Vorlageantrag hinweist, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort besteht, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235; VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0218; VwGH 24. 4. 1996, 96/15/0006). Gleiches gilt für in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen (vgl. VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325). Dies setzt allerdings das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2010/16/0127 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325). Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an (BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015). Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen i. S. d. § 2 Abs. 8 FLAG ist es nach der ständiger Rechtsprechung nicht wesentlich, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein dauernder ist (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0179; VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0124). Auch der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0125 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325). Ferner ist die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen für die Frage des Lebensmittelpunkts nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0218 oder VwGH 30. 1. 1990, 89/14/0054). Das Finanzamt wird daher vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu prüfen haben, wo sich im Beschwerdezeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat. Hierbei sind neben den wirtschaftlichen Beziehungen - etwa womit wird der Lebensunterhalt finanziert - vor allem die persönlichen Beziehungen - also all jene, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden - zu erheben. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. VwGH 29. 1. 2015, Ra 2014/15/0059). Letztlich ist entscheidend das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28. 10. 2008, 2008/15/0114). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. VwGH 29. 1. 2015, Ra 2014/15/0059). Hierbei werden sinngemäß auch die in Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Kriterien heranzuziehen sein, da die dort entwickelten Grundsätze auch für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts von Drittstaatsangehörigen herangezogen werden können (vgl. BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015). Verbleibt letztlich noch ein Zweifel, wird schließlich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Wille der Person maßgebend sein, wenn dieser mit den ermittelten Umständen unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, vereinbar ist (vgl. BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015). Die Bf hat sich seit 2009 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, hat offenbar zielstrebig studiert, ist der deutschen Sprache auf Niveau B2 mächtig, hat ihre Tochter im Juni 2014 in Wien zur Welt gebracht, ist nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet hat und arbeitet seit November 2015 bei der V***** Wien. Hinweise auf stärkere Beziehungen zum Kosovo als zu Österreich jedenfalls seit Juni 2014 sind vorerst nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Bf und ihres damaligen Lebensgefährten, des Vaters von *Y*, überwiegend von den im Kosovo lebenden Angehörigen bestritten wurde, steht nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ebenso wenig wie der Umstand, dass die Bf zum Studieren nach Österreich kam, der Annahme eines Lebensmittelpunkts in Österreich entgegen. Sollte das Finanzamt nicht bereits auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag zu der Überzeugung gelangen, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf wäre jedenfalls ab Juni 2014 in Österreich gelegen, wird eine niederschriftliche Einvernahme der Bf als Partei und ihres damaligen Lebensgefährten sowie ihres nunmehrigen Ehegatten als Zeugen geboten sein. Es wird Sache des Finanzamts sein, im weiteren Verfahren nicht nur eine "zweckmäßige Entscheidung", wie im Vorlagebericht angeregt, sondern vor allem eine rechtsrichtige Entscheidung zu treffen. Es trifft zu, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. BFG 25. 4. 2014, RV/7101531/2014). Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (bzw. bei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten behördlichen wie einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076). Selbst wenn bei der Erlassung von Bescheiden im Familienbeihilfeverfahren oftmals im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Finanzämter eine detaillierte Bescheidbegründung nicht vorgenommen wird, wäre eine derartige Bescheidbegründung spätestens mit der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung. Information der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich Soweit die Bf in ihrem Vorlageantrag auf die Anzeigeverpflichtung gerichtlich strafbarer Handlungen verweist und die Ansicht vertritt, dass "eine weiterhin aufrechterhaltene Negierung der Verpflichtung, Bundesrecht samt den Klarstellungen durch die Höchstgerichte anzuwenden, dem Tatbestand des § 302 StGB nahe kommt", sieht das Bundesfinanzgericht keinen Anlass für eine Information der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts des Vergehens nach § 302 Strafgesetzbuch. Ein begründeter Verdacht, dass der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht worden sein könnte, besteht nach der Aktenlage bisher nicht; auch die Bf spricht selbst davon, dass das Verhalten der Behörde dem Tatbestand bloß "nahe kommen" könnte.     Wien, am 24. März 2016  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100549/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100549.2016
Stammnummer
134236
Gültig
24.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100549/2016 — Keine wirksame Zustellung durch Ausfolgung einer bloßen Bescheidkopie durch die Behörde · RIS AI