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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2021

1. Geheilter Zustellmangel, 2. Fortzahlung von Familienbeihilfe während der COVID-19-Pandemie, 3. Unmöglichkeit der Lehrstellensuche während "Lockdown", 4. Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2021vom 26.08.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, 2000 Stockerau, Theresia Pampichler-Straße 1a. vom 12.2.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 13.1.2021, mit welchem der Antrag vom 30.11.2020 auf Familienbeihilfe für den im November 2002 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2020 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Soweit der Bescheid den Antrag vom 30.11.2020 für den Zeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021 abweist, wird er ersatzlos aufgehoben. Für die Zeiträume ab Juni 2021 bleibt der Spruch des Bescheides unverändert. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Überprüfungsschreiben Das damalige Finanzamt t Hollabrunn Korneuburg Tulln übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** am 30.10.2020 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Dieses wurde von der Bf hinsichtlich einiger Daten ausgebessert und langte beim Finanzamt am 30.11.2020 zurück. Bei dem im November 2002 geborenen ***5*** ***2*** wurde die Tätigkeit "Schüler(in)" gestrichen und ergänzt: "***5*** hat hochgradig Skoliose und wird keiner Beschäftigung nachgehen können". Antrag vom 30.11.2020 Mit dem Formular Beih 3 beantragte die Bf am 30.11.2020 ohne Angabe eines Beginnzeitraums die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn ***5*** ***2***, der an einer hochgradigen Skoliose leide. Bescheid vom 13.1.2021 Mit Bescheid vom 13.1.2021 wies das Finanzamt Österreich den Antrag vom 30.11.2020 auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Dezember 2020 ab und führte dazu aus: Zu ***2*** ***5***: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). XXX Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***2*** ***5*** / 5. Jän. 2021 / ***7*** Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Gegen den Bescheid vom 13.1.2021 erhob die Bf mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.2.2021, Postaufgabe 12.2.2021, Beschwerde: Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.1.2021 erhebe ich in offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt: 1. Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 muss der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen. Schon diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da gemäß dem Sachverständigengutachten vom 22.12.2020, dessen Richtigkeit im Übrigen bestritten wird, der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % festgestellt wurde. Da die gesetzliche Formulierung mit dem Wort "mindestens" und nicht mit den Worten "mehr als" festgelegt ist, ist die Voraussetzung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe schon aus diesem Grund erfüllt, sodass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. 2. Der bisherige Grad der Behinderung war mit 75 % festgelegt. Eine Begründung, warum dieser Grad nunmehr auf 50 % herabgesetzt wird, liegt nicht vor, da - wie der Sachverständige auch ausführt - das Zustandsbild nicht besserungsfähig ist und daher von einem wesentlich höheren Grad der Behinderung auszugehen ist. In der Anlage wird ein Röntgenbefund der Fachärzte für Radiologie Dr. ***8*** ***9*** & Dr. ***10*** ***11*** vorgelegt. In der Sache selbst stelle ich den Antrag, meiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.12.2020 zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Beigefügt war der Befund von Dr. ***10*** ***11***, Facharzt für Radiologie vom 4.2.2021 betreffend ***5*** ***2***: Gesamte WS a.p. im Stehen - Gesamtaufnahme mit Raster: Es zeigt sich eine linkskonvexe Skoliose im cervikothorakalen Übergangsbereich, rechtskonvexe Rotationsskoliose der BWS mit einem Cobb-Winkel von etwa 126 Grad sowie linkskonvexe Rotationsskoliose der LWS. Im Stehen zeigt sich auch ein mäßiger Beckenschiefstand mit Höherstand der linken Beckenschaufel um etwa 1,5 cm. Darüber hinaus im dargestellten Skelettbereich keine Auffälligkeiten, Ergebnis: Deutliche Fehlhaltung wie beschrieben. Die Untersuchung wurde auf einer hochauflösenden digitalen Workstation begutachtet u. befundet u. auf einem Laserfilm dokumentiert. Außerdem wurde das Sachverständigengutachten vom 5.1.2021 vorgelegt (siehe unten). Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2021, adressiert direkt an die Bf und nicht an ihren Rechtsanwalt, wies das Finanzamt die Beschwerde "ab April 2021" ab: Ihr Sohn ***5*** hat das 18. Lebensjahr vollendet und befindet sich nicht in Berufsausbildung. Der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe besteht für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Das aufgrund der Beschwerde neuerlich beim Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 14. April 2021 unterscheidet sich im Ergebnis nicht vom Vorgutachten vom 05. Jänner 2021. Es wurde eine Behinderung von 70% ab April 2018 bescheinigt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr wurde abermals verneint. Das Finanzamt hat sich an die Bescheinigung des Sozialministeriumservice zu halten und darf keine eigenen Rückschlüsse ziehen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe somit nicht gegeben sind, wurde Ihre Beschwerde ab April 2021 abgewiesen. Hinweis: Gemäß § 15 FLAG 1967 (COVID-Weitergewährung) besteht für Kinder, die von März 2020 bis Februar 2021 zumindest für ein Monat Anspruch auf Familienbeihilfe haben, der Anspruch weiterhin bis März 2021. Vorlageantrag Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.6.2021 stellte die Bf Vorlageantrag: I. In umseits bezeichneter Rechtssache wurde bereits in der Beschwerde vom 11.2.2021 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Herrn Dr. ***12*** ***13***, Rechtsanwalt, für das Verfahren bevollmächtigt hat. Trotz dieser Mitteilung hat das Finanzamt Österreich eine mit 1.6.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung direkt an Frau ***1*** ***2*** übermittelt. Dazu wird festgehalten, dass diese Zustellung aufgrund des bestehenden Vollmachtsverhältnisses nichtig ist. II. In eventu wird für den Fall, dass aufgrund der Kenntnisnahme des Bevollmächtigten der Fristenlauf begonnen hat, sicherheitshalber ein Vorlageantrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Gutachten des Sozialministeriumservice Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig: Gutachten vom 4./5.6.2019 Am 4./5.6.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***34*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***15*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | PA ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 04.06.2019 | In der Zeit | Von 11:40 bis 12:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Mutter | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***16*** ***17*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Er sei nunmehr mit der Schule fertig, sei aber zu Hause, da er aufgrund seiner massiven Skoliose keine Lehrstelle finde. Die Skoliose habe sich seit einem Jahr plötzlich entwickelt, er habe auch Miederversorgung seit dem 15. 6.18, dzt trage er es aber nicht, da es neu angepasst werden müsse. Sozial sei er isoliert, da er sich nicht hinaustraue wegen seines Rippenbuckels. Schmerzen habe er keine, er schaffe es aber nicht, das Mieder 24 h am Tag zu tragen. Derzeitige Beschwerden: s.oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mieder, Heilgymnastik Sozialanamnese: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. ***18*** v. 24. 4.18: deutliche thorakale Rechtsskoliose und lumbale Linksskoliose mit Rippenbuckel re. von ca. 4 cm, und Lendenwulst li. von ca. 2.5 cm - ad Skolioseambulanz AKH Wien ob operative Korrektur notwendig AKH Wien, Orthopädie, Verordnungsschein für Mieder v. 15. 6.18: AKH Wien v. 15. 6.18: Rö der WS: deutliche skoliotische Deformität der WS mit hochgradiger Rechtskonvexität thorakal. Cobb Winkel ca. 79° Dr. ***19***, PA v. 27. 4.18: thorakale Rechtsskoliose, lumb. Li.-Skoliose, Rippenbuckel, Beckenschiefstand, ausgeprägte Skoliose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 165,00 cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Cor o. B., Pulmo VA, int bland; massive Skoliose, massiver Rippenbuckel Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichenGesichtsfeld ho durchgeführt oB Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Skoliose 2 Stufen über Unterem Rahmensatz, da massive Ausprägung | 02.01.03 | 70 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: - Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 04/2018 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ab Erstdiagnose O Dauerzustand X Nachuntersuchung in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserungsmöglichkeit von Leiden 1 Gutachten erstellt am 04.06.2019 von Dr. ***16*** ***17*** Gutachten vidiert am 05.06.2019 von Dr. ***20*** ***21*** Gutachten vom 5./7.1.2021 Am 5./7.1.2021 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***34*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***7*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | PA ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 22.12.2020 | In der Zeit | Von 12:20 bis 12:50 Uhr | Untersuchung: | In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***22*** ***23*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 04.06.2019, ges. GdB 70% Zwischenanamnese: Es wurde Physiotherapie durchgeführt. Derzeitige Beschwerden: Ich habe eigentlich keine Beschwerden. Sitzt viel vorm PC, keine Luftprobleme. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Laufende Therapie: Übungen zu Hause, regelm. Physiotherapie Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2018 Röntgen Wirbelsäule zeigt eine massive rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule und zarte linkskonvexe Rotationsskoliose der unteren Lendenwirbelsäule. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: normal Größe: 172,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Caput/Collum: unauffällig Thorax: ausgeprägte Asymmetrie durch massive rechtskonvexe Rotationsskoliose, Sp02 96%, 99 Puls. Keine Atemabhängigen Schmerzen, kein Druck- oder Kompressionsschmerz. Abdomen: klinisch unauffällig Obere- und untere Extremitäten sind altersentsprechend unauffällig und allseits frei beweglich. Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht etwas tiefer, der rechte Rippenbogen überlappt den Beckenkamm deutlich. Massive rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule, massiv Rippenbuckel rechts. Gering Lendenwulst links. Deutlich verstärkte Brustkyphose. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Skoliose Unterer Rahmensatz, da zwar massive Ausprägung, aber derzeit nur geringe Funktionsbehinderung, keine Schmerzen und keine relevanten cardiopulomonalen Einschränkungen | 02.01.03 | 50 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Niedrigere Einstufung entsprechend Klinik. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 12/2020 GdB 70 liegt vor seit: 04/2018 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: - Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Gesundheitsstörung vor, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschließt O Dauerzustand X Nachuntersuchung in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: - Gutachten erstellt am 05.01.2021 von Dr. ***22*** ***23*** Gutachten vidiert am 07.01.2021 von Dr. ***24*** ***25*** Gutachten vom 14.4./12.5.2021 Am 14.4./12.5.2021 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***34*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***35*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | PA ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 12.04.2021 | In der Zeit | Von 10:40 bis 11:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Mutter | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***26*** ***27*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Othopädie Anamnese: Vorgutachten 1/2021; Derzeitige Beschwerden: "Ich habe keine Probleme. Mutter: Längeres Gehen, Stehen,Sitzen macht ihm Probleme." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikation;Übungen zu Hause, regelm. Physiotherapie ; keine Hilfsmittel Sozialanamnese: ledig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 1/2021 und 6/2019; Röntgen ***28*** 2/2021: thoracolumbale Skoliose mit insgesamt Cobb-winkel von 126 Grad. mitgebracht: Lungenfunktion Dr.***29*** 5.3.2021: FEV!%F 76. Bericht Dr.***30*** 1/2021: Skoliose seit 4a,mit Mieder; keine Schmerzen, will daher keine OP. Deutliche rechtsthoracale Skoliose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: normal Größe: 160,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Thorax: ausgeprägte Asymmetrie durch massive rechtskonvexe Rotationsskoliose.Obere und untere Extremitäten sind altersentsprechend unauffällig und allseits frei beweglich. Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht etwas tiefer, der rechte Rippenbogen überlappt den Beckenkamm deutlich. Massive rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule, massiv Rippenbuckel rechts. Gering Lendenwulst links. Deutlich verstärkte Brustkyphose. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils eingeschränkt. Thoraxasymmetrie. Gesamtmobilität-Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Psycho(patho)logischer Status: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.Eher schweigsam. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Schwere thoracolumbale Skoliose mit rotatorischer Komponente eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Operationsindikation | 02.01.03 | 70 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Belassen der Einstufung aus 2019 und Erhöhung zu GA 2021, da schwere Skoliose mit neuem Befund einer Einschränkung der Lungenfunktion. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: O ja X nein Begründung: - GdB 70 liegt vor seit: 04/2018 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB weiter 70% Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Leichte Tätigkeiten sind ihm zumutbar O Dauerzustand X Nachuntersuchung in 5 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung durch eventuelle Operation möglich Gutachten erstellt am 14.04.2021 von Dr. ***26*** ***27*** Gutachten vidiert am 12.05.2021 von Dr. ***31*** ***32***-***33*** Vorlage Mit Bericht vom 28.7.2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 ***6***_***1***_Beschwerde vom 11.02.2021 11.02.2021 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 04.2021) 13.01.2021 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 ***6***_***1***_Antrag FBH vom 30.11.2020 30.11.2020 4 ***6***_***1***_Antrag erh.FBH vom 30.11.2020 30.11.2020 Beschwerdevorentscheidung 5 ***6***_***1***_BVE vom 01.06.2021 01.06.2021 Vorlageantrag 6 ***6***_***1***_Vorlageantrag vom 25.06.2021 25.06.2021 Vorgelegte Aktenteile 7 Gutachten vom 04.06.2019 04.06.2019 8 Gutachten vom 05.01.2021 05.01.2021 9 Gutachten vom 14.04.2021 14.04.2021 Bezughabende Normen § 2 Abs. 1 lit. c) und h) und § 8 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Weil das Kind ***5*** das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft. Da er sich in keiner Berufsausbildung befindet und die BSB-Bescheinigung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellte, wurde die Familienbeihilfe und damit auch der Erhöhungsbetrag ab Dezember 2020 abgewiesen. Die Kindesmutter und Antragstellerin erhob Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Feststellung des Grades der Behinderung falsch sei. Das aufgrund der Beschwerde neuerlich beim Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Gutachten vom 14.04.2021 unterscheidet sich im Ergebnis nicht vom Vorgutachten vom 05.01.2021. Es wurde eine Behinderung von 70% ab April 2018 bescheinigt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr wurde erneut verneint. Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages nicht gegeben waren, wurde die Beschwerde am 01.06.2021 abgewiesen. Am 28.06.2021 brachte die Bf. vertreten durch einen Rechtsanwalt einen Vorlageantrag ein und behauptete die Nichtigkeit der Zustellung an die Bf., da das Vollmachtsverhältnis bereits in der Beschwerde bekanntgegeben worden war. Beweismittel: siehe Aktenkonvolut Stellungnahme: Dem bevollmächtigten Vertreter ist die BVE tatsächlich zugekommen. Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Somit ist der Zustellmangel als geheilt anzusehen. Inhaltlich ist auszuführen, dass das Finanzamt an die Feststellungen der Bescheinigung des Sozialministeriumservice gebunden ist und über keinen Ermessensspielraum verfügt. Da die Gutachten alle eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr verneinen und eine Berufsausbildung nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Das Finanzamt beantragt, die BVE zu bestätigen. Beschluss vom 30.7.2021 Mit Beschluss vom 30.7.2021 trug das Bundesfinanzgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter auf, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wann ihm die an die Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** adressierte Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2021 a) im Original, b) in Kopie c) auf (welche) andere Weise tatsächlich zugekommen ist. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: Es steht fest, dass der rechtsfreundliche Vertreter in der Beschwerde seine Bevollmächtigung angezeigt hat und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 9 ZustG dem rechtsfreundlichen Vertreter und nicht direkt der Beschwerdeführerin bekannt zu geben war. Tatsächlich aber wurde die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin zugestellt. Zur Beurteilung der Frage, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde, kommt es darauf an, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigte die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist. Aus dem Schreiben vom 25.6.2021 ist nur zu ersehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter Kenntnis davon erlangt hat, dass das Finanzamt an die Beschwerdeführerin eine Beschwerdevorentscheidung übermittelt hat. Offen ist, ob und bejahendenfalls wann dem rechtsfreundlichen Vertreter die an die Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** adressierte Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2021 und bejahendenfalls auf welche Weise tatsächlich zugekommen ist. Davon hängt die Frage ab, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt worden ist oder nicht. Der rechtsfreundliche Vertreter ist daher zur Bekanntgabe wie im Spruch ausgeführt aufzufordern. Bekanntgabe vom 19.8.2021 Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.8.2021 wurde bekannt geben: Aufgrund der Aufzeichnungen im Handakt des Beschwerdeführervertreters kann festgestellt werden, dass anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 8.6.2021 die direkt an Frau ***1*** ***2*** übermittelte Beschwerdevorentscheıdung im Original übergeben wurde und damit dem Beschwerdeführervertreter zugekommen ist. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Trotz einer Zustellvollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters wurde vom Finanzamt der Bf die Beschwerdevorentscheidung zugestellt und ist dem rechtsfreundlichen Vertreter am 8.6.2021 im Original zugekommen. Der Vorlageantrag wurde am 25.6.2021 gestellt. 2. Der im November 2002 geborene ***5*** ***2*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2***, mit der er im gemeinsamen Haushalt wohnt. Er leidet seit seinem 4. Lebensjahr an einer Skoliose. Er trägt zeitweise ein Mieder, lehnt aber eine Operation ab, da er keine Schmerzen hat. Es besteht eine schwere thoracolumbale Skoliose mit rotatorischer Komponente, die Lungenfunktion ist eingeschränkt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt durch das Sozialministeriumservice bestätigt 70%. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt. Der Sohn der Bf kann leichte Arbeiten ausüben. Der Sohn der Bf hat die Pflichtschule abgeschlossen. Er ist auf der Suche nach einer Lehrstelle, hat aber bisher keine gefunden. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Zu 1. ist auf die Mitteilung vom 19.8.2021 zu verweisen, zu 2. auf die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice. Hinsichtlich des Grades der Behinderung folgt das Bundesfinanzgericht dem schlüssigen Gutachten vom 14.4./12.5.2021; hinsichtlich der voraussichtlichen dauernden Erwerbsfähigkeit den Gutachten vom 5./7.1.2021 und vom 14.4./12.5.2021. Zur Ausbildung folgt das Gericht dem Gutachten vom 4./5.6.2019. Rechtsgrundlagen § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 97 Abs. 1 BAO lautet: § 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. § 261 BAO lautet: § 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. (2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 262 Abs. 1 BAO lautet: § 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. § 263 BAO lautet: § 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. (4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. § 264 BAO lautet: § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. § 278 Abs. 1 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 279 Abs. 1 BAO lautet: § 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 7 Zustellgesetz lautet: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9 Zustellgesetz lautet: Zustellungsbevollmächtigter § 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). (2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. (4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. (5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. (6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. § 13 Zustellgesetz lautet: Zustellung an den Empfänger § 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. (2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. (3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. (4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. § 16 Zustellgesetz lautet: Ersatzzustellung § 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. (3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. (4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101961.2021
Stammnummer
134231
Gültig
26.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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