Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100358/2016
Sicherheitszuschlag aufgrund mangelhafter Kassabuchführung; Voraussetzungen der Bekämpfbarkeit des berichtigten Bescheides im Rahmen einer gegen den Berichtigungsbescheid gerichteten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100358/2016vom 19.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.11.2010 wonach im Unternehmen der Bf. zwei Geldtaschen Verwendung gefunden hätten und zwar eine "Geschäftskasse" und eine "private Geldtasche", aus der die Geldbeträge für die Bezahlung der Barrechnungen entnommen würden, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.
3.Rechtliche Beurteilung
3.1.Zu Spruchpunkt I.
Abweisung betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2006 bis 2008
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, nämlich dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc. des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.
Allfälliges Verschulden an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus.
Daraus folgt, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Erklärungen samt Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 und dem Wissenstand der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung zu beurteilen ist.
Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide Einkünftefeststellung und Umsatzsteuer 2006 bis 2008 vor der Wiederaufnahme war dem Finanzamt die Gesamtheit der Umstände und Gegebenheiten betreffend die Art und Weise Ermittlung der Tageslosung und welche Aufzeichnungen vorhanden waren nicht bekannt.
Bei der Art und Weise der Losungsermittlung bei Barumsätzen handelt es sich um eine Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO, weil es sich um Sachverhaltselemente handelt, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, da die Art der Losungsermittlung für die Verkäufe im Lokal tatsächlich einen Abgleich des Kassenstandes laut Kassabericht mit dem tatsächlichen Kassenstand nicht ermöglicht (vgl. VwGH 20.10.1999, 93/13/0063, zu fehlenden Grundaufzeichnungen und Inventurmängeln).
Die bei der Betriebsprüfung festgestellte Art und Weise der Losungsermittlung bezüglich des Verkaufes im Lokal der Bf. ist aus den nachstehend angeführten Gründen geeignet den Spruch der aufgrund der Wiederaufnahme zu erlassenen Sachbescheide zu beeinflussen (vgl. zur Notwendigkeit, dass die neue Tatsache entscheidungswesentlich sein muss zB VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058):
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung bestimmt folgendes:
Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
§ 3 der Barbewegungs-VO, BGBl II 441/2006, die auf Grund der in § 131 Abs. 1 Z 2 letzter Satz BAO enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen wurde, bestimmt, dass bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden können. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
Die von der Bf. erstellten Kassaberichte erfüllen diese Anforderungen nicht. Einerseits wurde der Anfangs- und Endbestand für jeden Tag jeweils mit € 72,67 bereits vorweg durch einen entsprechenden Vordruck auf dem Kassabericht fixiert ohne dass aus dem Kassabericht hervorgeht, dass der tatsächliche Kassaanfangs- und Endbestand mit den vorgedruckten Beträgen verglichen worden wäre. Bereits aus diesem Grund können die erstellten Kassaberichte nicht als alleinige Grundlage für die Ermittlung der Tageslosungen der Barverkäufe im Lokal als geeignet angesehen werden. Auch erscheint ein so geringer Wechselgeldbestand zum Zeitpunkt der Öffnung des Lokals unglaubwürdig, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass die ersten Kunden mit größeren Geldscheinen (€ 100,00- oder € 50,00-Papiergeld) bezahlen und daher zu Geschäftsbeginn - mangels noch nicht ausreichend erzielter Barumsätze - kein ausreichendes Wechselgeld vorhanden ist.
Überdies hätte der gesamte Kassenbestand am Ende des Tages gezählt werden müssen - eben durch Vornahme eines Kassasturzes - und nicht ein Bargeldbestand am Schluss des Tages jeweils vorgedruckt mit € 72,67 im Kassabericht ausgewiesen werden dürfen.
Vielmehr hätte ein ordnungsgemäßer Kassabericht beispielhaft folgendermaßen durchgeführt werden müssen:
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Kassabericht vom …..
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KASSASTAND bei Geschäftsschluss (Kassasturz)
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+
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xxxx €
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Abzüglich KASSASTAND des Vortages (Kassasturz)
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-
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yyyy €
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Zuzüglich Ausgaben
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Lieferantenzahlungen
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+
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_____ €
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Sonstige Ausgaben
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+
|
______ €
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Privatentnahmen
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+
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______ €
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Abzüglich Eingänge
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Privateinlagen
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-
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_______ €
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Tageslosung
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=
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_______ €
Dazu kommt der Umstand, dass die Barrechnungen von Lieferanten nicht aus jener Kassa bezahlt wurden, die Gegenstand des Kassaberichts war, weil sich dieser nur auf jene Kassa bezogen hat, die sich in einer Tischlade unter dem Ausgabepult befunden hat. Vielmehr wurden die Barrechnungen der Lieferanten aus einer laut Stellungnahme im Betriebsprüfungsverfahren "privaten Geldtasche" des Unternehmers bezahlt. Laut § 3 letzter Satz der Barumsatz-VO hat aber für jede Kassa eine Rückrechnung zu erfolgen. Da sich die sogenannte "private Geldtasche" im Betrieb der Bf. befunden hat und über diese Geldtasche betriebliche Vorgänge, nämlich die Bezahlung der Lieferanten abgewickelt wurden, hätte auch für diese Geldtasche ein Kassabericht erstellt werden müssen, in dem der jeweilige Anfangs- und Endbestand ausgewiesen ist. Laut Angaben der Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung haben sich in dieser Geldtasche nämlich zwischen € 3.000,00 und € 4.000,00 befunden, weswegen ohne Kassabericht für diese Geldtasche bzw. anderer Aufzeichnungen wie Zählstreifen, Paragons, Stricherllisten eine Nachprüfbarkeit der Bareinnahmen aus dem Lokalverkauf nicht gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.1.2010, 2007/13/0034).
Es ist daher nicht zulässig - wie offenbar von der Bf. vertreten - die Entnahmen aus der "privaten" Geldtasche der Bf. für die Bezahlung der Lieferanten als Einlage in die Kassa, die sich unter dem Ausgabepult befindet, zu erfassen, sondern wäre der jeweilige Anfangs- und Endbestand der "privaten" Geldtasche ebenfalls täglich zu erfassen gewesen zumal ja am Beginn jedes Tages der Wille der Bf. bestanden hat, den sich in der privaten Geldtasche befindlichen Geldbetrag für betriebliche Zwecke zu verwenden.
In den angefochtenen Bescheiden wurde zulässigerweise (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172) auf den Betriebsprüfungsbericht vom 1.4.2011 verwiesen, in dem die festgestellte Art der Losungsermittlung für Barumsätze im Zusammenhang mit Verkäufen im Lokal sowie nicht vorhandener Zählprotokolle, Rechenstreifen und sonstiger Aufzeichnungen, die eine Überprüfbarkeit der erklärten Barerlöse im Lokal ermöglicht hätten, im Einzelnen dargestellt werden.
Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Die steuerliche Auswirkung des konkreten Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Höhe der zugeschätzten Umsätze und der daraus resultierenden Gewinnerhöhung für die Jahre 2006 bis 2008 nicht geringfügig (vgl. dazu zB VwGH 31.3.1998, 93/13/0093). Überdies sind bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016; VwGH 28.11.2002, 98/13/0143).
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2006 bis 2008 war daher abzuweisen.
3.1.1. Zurückweisung Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2009
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Da für das Jahr 2009 weder eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuer noch der Einkünftefeststellung erfolgt ist, waren die diesbezüglichen Beschwerden mangels Vorliegens entsprechender Bescheide, gegen die sich die Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, Tz 8 zu § 260 BAO).
3.1.2.Teilweise Stattgabe Umsatzsteuer 2006 bis 2008
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die in § 293 BAO getroffene Regelung dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. zB VwGH 26.5.2004, 2002/14/0015; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020).
Dadurch dass das Finanzamt ***1*** in der Begründung der Umsatzsteuerbescheide vom 11.9.2015 auf den Betriebsprüfungsbericht vom 1.4.2011 verwiesen und zu den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts ergänzende Ausführungen gemacht hat, ist der klare Wille der Abgabenbehörde zu erkennen, dass mit diesen Bescheiden die Ergebnisse der Betriebsprüfung bescheidmäßig umgesetzt werden sollten.
Diese Umsetzung ist aufgrund eines Eingabefehlers aber irrtümlich nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen auch Eingabefehler bei automationsunterstützt erfolgten Erfassung der Bescheidgrundlagen in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung unter die im § 293 BAO genannten Schreib- und Rechenfehler bzw. anderen auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten (VwGH 20.5.2010, 2008/15/0280; vgl. auch BFG 18.2.2015, RV/5100152/2014), weswegen die Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 11.9.2015 mit Bescheiden vom 18.11.2015 zulässig war.
Ein Berichtigungsbescheid tritt zum berichtigten Bescheid hinzu und bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VwGH 21.3.2012, 2012/16/0058). Auch der Berichtigungsbescheid - nicht nur der berichtigte Bescheid - ist mit Beschwerde anfechtbar. Diese kann sich in der Regel aber nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid richten (vgl. zB Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 293 Rz 7). Das Beschwerdevorbringen, dass die Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 11.9.2015 mit Bescheiden vom 18.11.2015 unbegründet wäre, da die ursprünglichen Bescheiden aus den Jahren 2007 bis 2009 in Kraft wären, wobei daraus offenbar eine Unzulässigkeit der Berichtigung wegen Ablaufes der Frist gemäß § 302 Abs. 2 lit. a BAO abgeleitet wird, ist deswegen nicht zutreffend, weil diese Bescheide durch die Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom 11.9.2015 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (vgl. zB Fischerlehner/Brennsteiner, aaO, § 307 Rz 3 mwN).
Allerdings wird vom Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbescheid auch die Möglichkeit besteht, die Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung zu begehren. Voraussetzung, dass eine Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung aufgrund einer gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde zulässig ist, ist, dass erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet (VwGH 31.7.2013, 2010/13/0003; VwGH 28.9.2004, 2002/14/0021; VwGH 25.1.2000, 98/14/0228).
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts liegt im gegenständlichen Fall eine solche Konstellation vor, weil die ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 11.9.2015 zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Erstbescheiden geführt haben, die aufgrund der von der Bf. eingereichten Umsatzsteuererklärungen ergangen sind. Da aber nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und daher nur die Begründung eines Bescheides kein taugliches Anfechtungsobjekt ist (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 250 Tz 7; sowie VwGH 10.5.1994, 93/14/0140), ist durch die Bescheide vom 11.9.2015 noch kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, sodass auch die Umsatzsteuerbescheide vom 11.9.2015 in der berichtigten Fassung laut Bescheiden vom 18.11.2015 im Rahmen der gegen die Berichtigungsbescheide erhobenen Beschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Schätzungsberechtigung besteht für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen, wobei formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen nur dann zu einer Schätzung berechtigen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint.
Wie bereits dargestellt erfüllen die von der Bf. erstellten Kassaberichte die gesetzlichen Anforderungen, die an eine Losungsermittlung mittels Kassasturzes (Rückrechnung der Bareingänge aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand) gestellt werden, nicht. Einerseits wurde der Anfangs- und Endbestand für jeden Tag jeweils mit € 72,67 bereits vorweg durch einen entsprechenden Vordruck auf dem Kassabericht fixiert ohne dass aus dem Kassabericht hervorgeht, dass der tatsächliche Kassaanfangs- und Endbestand mit den vorgedruckten Beträgen verglichen worden wäre. Bereits aus diesem Grund können die erstellten Kassaberichte nicht als alleinige Grundlage für die Ermittlung der Tageslosungen der Barverkäufe im Lokal als geeignet angesehen werden. Auch erscheint ein so geringer Wechselgeldbestand zum Zeitpunkt der Öffnung des Lokals unglaubwürdig, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass die ersten Kunden mit größeren Geldscheinen (€ 100,00- oder € 50,00-Papiergeld) bezahlen und daher zu Geschäftsbeginn - mangels noch nicht ausreichend erzielter Barumsätze - kein ausreichendes Wechselgeld vorhanden ist.
Überdies hätte der gesamte Kassenbestand am Ende des Tages gezählt werden müssen - eben durch Vornahme eines Kassasturzes - und nicht ein Bargeldbestand am Schluss des Tages jeweils vorgedruckt mit € 72,67 im Kassabericht ausgewiesen werden dürfen.
Dazu kommt der Umstand, dass die Barrechnungen von Lieferanten nicht aus jener Kassa bezahlt wurden, die Gegenstand des Kassaberichts war, weil sich dieser nur auf jene Kassa bezogen hat, die sich in einer Tischlade unter dem Ausgabepult befunden hat. Vielmehr wurden die Barrechnungen der Lieferanten aus einer laut Stellungnahme im Betriebsprüfungsverfahren "privaten Geldtasche" des Unternehmers bezahlt. Laut § 3 letzter Satz der Barumsatz-VO hat aber für jede Kassa eine Rückrechnung zu erfolgen. Da sich die sogenannte "private Geldtasche" im Betrieb der Bf. befunden hat und über diese Geldtasche betriebliche Vorgänge, nämlich die Bezahlung der Lieferanten abgewickelt wurden, hätte auch für diese Geldtasche ein Kassabericht erstellt werden müssen, in dem der jeweilige Anfangs- und Endbestand ausgewiesen ist. Laut Angaben der Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung haben sich in dieser Geldtasche nämlich zwischen € 3.000,00 und € 4.000,00 befunden, weswegen ohne Kassabericht für diese Geldtasche bzw. anderer Aufzeichnungen wie Zählstreifen, Paragons, Stricherllisten eine Nachprüfbarkeit der Bareinnahmen aus dem Lokalverkauf nicht gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.1.2010, 2007/13/0034).
Da ein Hauptteil der von der Bf. erzielten Umsätze (zwischen 59% und 77% der erklärten Gesamtumsätze in den Jahren 2006 bis 2009) aus den Barverkäufen im Lokal der Bf. erzielt wurde, stellt die nicht nachprüfbare Losungsermittlung einen schwerwiegenden Mangel dar, der die Abgabenbehörde zur Schätzung verpflichtet.
Zwar können die von der Betriebsprüfung festgestellten statistischen Auffälligkeiten bei den Tageslosungen - wie insbesondere eine signifikante Anzahl von Zwei- bzw. Mehrfachlosungen sowie, dass in den Jahren 2006 bis 2008 keine einzige Tageslosung auf einen vollen Eurobetrag lautet (Endziffernanalyse) für sich betrachtet nicht zu einer Bejahung der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen führen (vgl. VwGH 18. 9. 2013, 2009/13/0146). Sie können aber hilfsweise zur Stützung der Gravität der aus anderen Umständen folgenden formellen Mangelhaftigkeit von Aufzeichnungen herangezogen werden (vgl. zB UFS 25.3.2004, RV/0715-W/02).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097).
In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, ist auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages eine zulässige Schätzungsmethode (vgl. zB VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050; VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019; VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164). Bei mangelhaften Büchern und Aufzeichnungen ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt (vgl. zB VwGH 12.8.1994, 93/14/0214).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das durchgeführten Abgabenverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt.
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Hinzuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen orientieren (vgl. zB VwGH 13.3.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts ist aufgrund der festgestellten Mängel der Losungsermittlung bei den Verkäufen im Lokal die Festsetzung eines griffweise ermittelten Sicherheitszuschlages gerechtfertigt, der sich an den erklärten Umsätzen aus den Verkäufen im Lokal orientiert.
Allerdings erscheint die Höhe des festgesetzten Sicherheitszuschlages mit 20% als überhöht, weil die Judikatur einen 10%-igen Sicherheitszuschlag bei Vorliegen von mehreren Buchführungsmängeln als gerechtfertigt ansieht (zB VwGH vom 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 30.1.1991, 90/13/0165; VwGH 20.2.1991, 87/13/0186).
Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 war daher teilweise stattzugeben als der Sicherheitszuschlag auf 10% der erklärten Umsätze aus den Verkäufen im Lokal reduziert wird:
[...]
Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschwerdefall hängt von der Lösung von Tatfragen auf Sachverhaltsebene ab und steht die Entscheidung hinsichtlich der Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde sowie der Höhe des Sicherheitszuschlages mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 19. August 2021
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Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100358/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100358.2016
- Stammnummer
- 134227
- Gültig
- 19.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF