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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104764/2018

Lernen für die Ergänzungsprüfung zu einem US-High-School-Abschluss mit teilweise negativer Benotung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104764/2018vom 22.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Unstrittig hat ***6*** ***2*** ***3*** den Besuch der ***10*** im Juni 2016 beendet und ein American high school diploma ausgestellt erhalten. Die Ausbildung an einer High School in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an einer Schule außerhalb den USA nach einem High-School-Lehrplan ist grundsätzlich, mit verschiedenen Einschränkungen, der Ausbildung an einer österreichischen Höheren Schule vergleichbar. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist die allgemeine Universitätsreife (früher: allgemeine Hochschulreife) unter anderem durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis nachzuweisen. Gemäß § 64 Abs. 2 UG kann die allgemeine Universitätsreife unter anderem auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zu einer inländischen Reifeprüfung oder vergleichbaren Abschlüssen besteht. Das am 14.7.2017 ausgestellte High-School-Diplom berechtigte wegen Fehlens entsprechender positiver bzw. in Österreich anerkannt positiver Abschlüsse nicht zum Universitätsbesuch, weshalb eine Ergänzungsprüfung abzulegen war. Die bis Juni 2017 in Präsenzunterricht erfolgte Schulausbildung war daher mit dem High-School-Diplom, vergleichbar mit einer Reifeprüfung, bei der nicht alle Prüfungsgegenstände positiv beurteilt worden sind, beendet. Da wesentliches Merkmal der Ausbildung an einer Höheren Schule die mit der Reifeprüfung verbundene Universitätsreife ist, ist die Schulausbildung an einer Höheren Schule (an einer High School), sofern sie nicht zuvor abgebrochen wird, erst mit der Ablegung der letzten, für die Erlangung der Universitätsreife erforderlichen Prüfung abgeschlossen. Diese Prüfung (wie aus dem Student Score Report zu ersehen, offenbar aus Mathematik, da Calculus AB nur mit 1 benotet wurde) wurde erst im Mai 2018 abgelegt. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Vorliegen der Universitätsreife, nämlich im Oktober 2018, hat ***6*** ***2*** ***3*** mit dem Bachelorstudium an der Universität Wien begonnen. Zeitliche Lagerung Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Der UFS und das BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand sei ausreichend, und haben als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. UFS und BFG haben aber auch betont, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handle und stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (siehe etwa die bei BFG 27.7.2020, RV/7104582/2016 zitierten Entscheidungen von UFS und BFG). Die im Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 3.5.1996, FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 vertretene Ansicht, Wiederholungsprüfungsantritte als solche vermittelten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ist lebensfremd, da gerade für eine Wiederholungsprüfung intensiver gelernt werden muss. Das Nichtbestehen einer Prüfung ist nicht in jedem Mal auf mangelnde Vorbereitung zurückzuführen, gerade im Fach Mathematik ist, wie auch die Ergebnisse der nunmehrigen Zentralmatura im Regelschulbereich zeigen, die Gefahr einer negativen Beurteilung vergleichsweise hoch. Dass ein fleißiger Schüler einfach nochmals zur Mathematikprüfung antritt, ohne dafür entsprechend viel zu lernen, ist realitätsfremd; vielmehr ist davon auszugehen, dass dann gerade besonders viel gelernt und damit besonders viel Zeit des Schülers in Anspruch genommen wird (vgl. BFG 1.7.2021, RV/7100217/2019). Die Bf hat den erforderlichen Vorbereitungszeitraum für ihre Tochter mit vier Monaten angegeben. Diese Zeitspanne ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Mathematik, wenn im Abschlusszeugnis der High School Mathematik mit (im österreichischen Verständnis) nicht genügend beurteilt wurde, nicht zu hoch gegriffen. Die Bf ist daher im Recht, dass sich die Tochter in den vier Monaten vor Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Mathematik in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat. Wie allerdings das Finanzamt zu Recht vorbringt, wird diese Vorbereitung zeitnahe zur Ergänzungsprüfung und nicht mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgt sein, was bedeutet, dass im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung (und auch kein anderer Anspruchstatbestand) im Sinne des FLAG 1967 vorgelegen ist. Nach den vorstehenden Ausführungen steht der Bf ein Anspruch auf Familienbeihilfe für wenigstens vier Monate wegen der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zu. Dieser Anspruch betrifft allerdings einen Zeitraum, für den bisher Familienbeihilfe nicht beantragt worden ist. Das Bundesfinanzgericht kann in diesem Erkenntnis nicht einfach eine Saldierung vornehmen und die Rückforderung für vier Monate entfallen lassen, da die Bf bisher für das Frühjahr 2018 keine Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen hat. Die Beschwerde ist vielmehr hinsichtlich des Zeitraums Juli 2017 bis November 2017 als unbegründet abzuweisen. Da Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG 1967 grundsätzlich nur über Antrag zu gewähren ist, steht es der Bf frei, innerhalb des in § 10 FLAG 1967 genannten Zeitraums von fünf Jahren ab Anspruchsentstehung beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum in zeitlicher Nähe zur Ablegung der Ergänzungsprüfung (im Mai 2018) zu stellen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Familienbeihilfe auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, zusteht. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Schulausbildung mit der positiven Ablegung der Ergänzungsprüfung im Mai 2018 (nach einer Unterbrechung zwischen Ende des Präsenzunterrichts in der Schule und Beginn der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung) beendet und das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Mai 2018 aufgenommen wurde, steht der Bf für ihre Tochter (über Antrag) Familienbeihilfe auch für die Zeit von Mai 2018 und September 2018 zu. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung. Ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.       Wien, am 22. August 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104764/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104764.2018
Stammnummer
134174
Gültig
22.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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