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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105400/2019

Erhöhte Familienbeihilfe, Leichte Intelligenzminderung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens, Warum der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sein soll, wurde in den Gutachten nicht begründet.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105400/2019vom 30.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem angeführten ärztlichen Gutachten der PVA vom Februar 2019 ist zu entnehmen, dass die Bf. an einer leichten Intelligenzminderung nach Asphyxie mit Hirnschädigung, Varikositas (Anm.: Krampfadern), Enuresis nocturna (Anm.: Einnässen) und Adipositas (Anm.: Fettleibigkeit) leidet. Das Gesamtleistungskalkül reiche für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus - ab Antragsstellung (14. Februar 2019) (lt. chefärztlicher Stellungnahme), durch entsprechende Förderung könnte innerhalb von 2 Jahren eine Nachreifung erfolgen. Es finde sich eine in ihren Alltagsbelangen relativ selbstständige PW mit wenig Einflussnahme durch die Mutter, sodass kein Anhaltspunkt für einen Pflegebedarf erhoben werden könne. Sie habe einen Schulabschluss sowie einen Abschluss einer integrativen Lehre geschafft, sei jedoch mit Arbeitsstellen am allgemeinen Arbeitsmarkt überfordert. Der Rechtsprechung folgend kann die vom Gesetzgeber für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers von einem Arzt naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit diagnostiziert werden (vgl. BFG 13.12.2019, RV/7104481/2019). Die Sachverständigen stützen ihre rückwirkende Einschätzung betreffend den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit hauptsächlich auf die erhobene Anamnese, das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung, den medizinischen Wissenstand, ihr eigenes Fachwissen und die vom Antragsteller vorgelegten Befunde (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Dazu brachte der Erwachsenenvertreter vor, dass bei der Bf. sämtliche festgestellten Krankheiten schon vor Jahren bestanden hätten und keine neuen Erkrankungen hinzugekommen seien. Die Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden. Die Bf. sei bis zum jetzigen Zeitpunkt immer dauernd außerstande gewesen, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen. Sie sei seit ihrer Kindheit immer wieder in Behandlung in diversen Spitälern gewesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde für die rückwirkende Einschätzung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit wesentlich: Die Sachverständigengutachten, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2019 erstellt worden sind, weisen darauf hin, dass die Kenntnis der Befunde/Arztbriefe den Ärzten bei der Erstellung ihrer Gutachten zur Verfügung standen. In den beiden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen 2019 wurde in der Anamnese festgehalten, dass "eine Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens" vorliegt. Auch in den Gerichtsgutachten aus den Jahren 2008 ff, die für die nunmehrigen Sachverständigengutachten herangezogen wurden, wurde eine "perinatalen celebralen Hypoxie" festgestellt. Weiters wurde im psychologischen Befund ausgeführt, dass die Bf. mit einer Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt überfordert sei. Auf Grund der vorliegenden Gutachten und Befunde kann das BFG dem nicht entgegentreten, dass der Grund der Behinderung der perinatale hypoxische Hirnschaden sei und dass die Bf. dadurch seit Geburt nicht belastbar gewesen sei und keine Arbeit einen regulären Arbeitsmarkt bewerkstellen könne. Im Sachverständigengutachten wird zwar festgestellt, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Warum die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist, wird jedoch nicht erläutert. Keine Bindungswirkung- eigene Beurteilung Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Gericht unterzog im Rahmen der freien Beweiswürdigung die der Bescheinigung zugrunde liegenden Gutachten einer kritischen Würdigung und kommt zu dem Schluss, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen, dass die Bf. nicht erst nach ihrem 18. Bzw. 21. Lebensjahr erwerbsunfähig wurde, nach Ansicht des BFG nicht schlüssig sind. Bei der Bf. besteht die geistige Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung in Folge eines hypoxischen Perinatalschadens (Sachverständigengutachten vom 10.03.2019) seit Geburt. Eine Begründung für die Verschlechterung der Behinderung nach dem 21. Lebensjahr wurde nicht angeführt, die auf die Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt schließen lässt. Der Bf. war es zwar möglich, bei Wien Work Integrative Betriebe u. AusbildungsgmbH (Anm.: Wien Work bietet für Jugendliche und junge Erwachsene mit Handicaps eine Berufsqualifizierung) vom 02.09.2013 bis 31.08.2016 eine Ausbildung zu absolvieren und diese im August 2016 zu beenden (Anm.: Die Bf. befand sich im 20. Lebensjahr). Im gegenständlichen Fall war die Bf. jedoch am regulären Arbeitsmarkt nicht imstande sich mittels eines Arbeitsplatzes zu erhalten. Der Umstand, dass die Bf. danach keinen (regulären) Job fand, sieht das BFG als Indiz, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist. Auch wie in dem psychologischen Befund ausgeführt, welcher in dem Sachverständigengutachten angeführt wird, war die Bf. am regulären Arbeitsmarkt überfordert. Es wurde in der "Chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt" festgehalten, dass die Bf. außerstande ist einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Diese Stellungnahme fand dann Eingang in das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.06.2019, begründend für den Eintritt der EU ab 02-2019. Regulärer Arbeitsmarkt: Das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht BFG vom 02.10.2018, RV/7101860/2018 führt zur Erwerbsunfähigkeit aus: § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 sprich davon, dass das Kind voraussichtlich außerstande sein muss., "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Anders als der reguläre oder "erste Arbeitsmarkt" besteht der sogenannte "zweite Arbeitsmarkt" aus Arbeitsplätzen, die mit Hilfe von Förderungen der öffentlichen Hand geschaffen worden sind. Ein "geschützter Arbeitsplatz", der staatlich gefördert ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen, dass sich der Arbeitnehmer selbst den Unterhalt verschafft. Der Unterhalt wird auf einem solchen Arbeitsplatz mittelbar durch die öffentliche Hand oder karitative Einrichtungen geleistet, die die Mittel für den "geschützten Arbeitsplatz" bereitstellt" Für das BFG ergibt sich unter Heranziehung der chefärztlichen Stellungnahme, den in Sachverständigengutachten herangezogenen psychologischen Befunde, den fachärztlichen Sachverständigengutachten, nach freier Beweiswürdigung, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von der Bf. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Alle Gutachten und Befunde lassen für das Bundesfinanzgericht erkennen, dass die Erwerbsunfähigkeit auf den prenatalen hypoxischen Hirnschaden zurückzuführen ist. Geht man allerdings davon aus, den ärztlichen Befunden und den Gutachten folgend, dass die Intelligenzminderung und pschomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens ihre Ursache haben, somit also schon seit Geburt vorhanden waren, erscheint es dem BFG schlüssig, dass die Bf. bereits vor ihrem 18. Lebensjahr nicht fähig war, sich den Unterhalt zu verschaffen. Auch die vom Sozialministeriumservice erstatteten Gutachten führen aus, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein wird sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Unfähigkeit sich den Unterhalt aber nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist. Eine Begründung, warum die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen erst nach den 18., bzw. 21. Lebensjahr bei Intelligenzminderung und psychomotorischen Verlangsamung auf Grund eines perinatalen Hirnschadens eingetreten sein solle, lassen beide Gutachten ohne Begründung offen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009; vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2 (2020) § 8 Rz 29, vgl. weiters die Entscheidungen UFSW 21.06.2011, RV/1600-W/11 und BFG 23.03.2020, RV/7102778/2019). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Der Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits vorstehend ausgeführt - in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert und dazu ausgeführt, dass von den Gutachten nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden könne, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). In den gegenständlichen Gutachten werden zwar die Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund einer perinatalen hypoxischen Hirnschaden in der Anamnese angeführt und auf die psychologischen Befunde hingewiesen, dass die Bf. am regulären Arbeitsmarkt überfordert sei, allerdings wird dann festgestellt, dass die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist. Warum die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen erst nach dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist, wird in den Gutachten nicht erläutert, obwohl allein Anschein nach der Grund für die Beschwerden bereits bei der Geburt begründet war. Das BFG kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Feststellung in den Gutachten, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von der Bf. nicht bereits vor Vollendung des 21 Lebensjahres eingetreten ist, in sich nicht schlüssig ist. Sämtliche ärztlichen Befunde, die Gerichtsgutachten und psychologische Befunde begründen das Leiden der Bf. mit dem perinatalen hypoxischen Hirnschadens. Weiteres Gutachten Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017). Die Veranlassung eines dritten Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens sowie zu entsprechenden weiteren Verfahrenskosten führen. Das Bundesfinanzgericht nimmt daher davon Abstand. Zu Spruchpunkt (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, wie hoch der Behinderungsgrad in einem bestimmten Zeitraum war bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, handelt es sich um eine Tatfrage. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.   Wien, am 30. Juni 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105400/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105400.2019
Stammnummer
134108
Gültig
30.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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