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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100429/2017

Ansässigkeit einer seit 1997 bei der gleichen Dienstgeberin in der Schweiz (saisonal) arbeitenden Angestellten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100429/2017vom 21.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das BFG erachtet in einer Gesamtbetrachtung in den Jahren 2011 und 2012 die persönlichen und teilweise auch wirtschaftlichen Beziehungen der Bf. zu Österreich enger als jene aufgrund der Beschäftigung zur Schweiz. Mangels Überzeugung des BFG von einer länger dauernden Beziehung in der Schweiz und der nicht näher dokumentierten gesellschaftlichen Einbindung am Ort CH-1 vermochte die Bf. für das BFG nicht (hinreichend) ihre Behauptung zu dokumentieren, die engsten persönlichen Beziehungen seien in den Jahren 2011 und 2012 in der Schweiz gelegen und enger als jene zu Österreich gewesen. Demzufolge konnte dem diesbezüglichen Begehren der Bf. nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war. Zum Begehren der Bf. auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens darf noch angemerkt werden: Ein solches ist im Art. 4 Abs. 2 lit. d DBA CH vorgesehen. Dieses Verständigungsverfahren ist erst durchzuführen, wenn nicht anhand vorheriger Kriterien (Art. 4 Abs. 2 lit. a. bis c. leg. cit.) die Feststellung getroffen werden kann, in welchem Staat die Bf. als ansässig gilt. Im gegenständlichen Fall hat die Beurteilung bereits nach der lit. a leg. cit. ergeben, dass die Bf. aufgrund der engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als in Österreich ansässig gilt. Das im Art. 4 systematisch später vorgesehene Verständigungsverfahren ist daher nicht durchzuführen. Zu Höhe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 (und der BVE) setzte das Finanzamt die nichtselbstständigen Einkünfte mangels vorgelegter Unterlagen im Schätzungswege fest (jährlich € 20.000,00). Im Beschwerdeverfahren legte das Finanzamt aufgrund der Angaben in den Lohnkonten die seiner Ansicht nach maßgeblichen Bemessungsgrundlagen samt Umrechnungsfaktor in seiner Stellungnahme vom 11.12.2020 dar. Die Bf. hat gegen die vom Finanzamt angesetzten Beträge keine Einwendungen erhoben. Demnach werden diese Zahlen der Veranlagung zugrunde gelegt und sind die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 zum Nachteil der Bf. abzuändern. Zum Progressionsvorbehalt: Die Bf. hat 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von € 749,70 (für 17 Tage, 13.05.2011 - 29.05.2011) und € 749,70 (für 17 Tage, 28.10.2011 - 13.11.2011), zusammen € 1.499,40, sowie 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.066,28 (für 23 Tage, 07.05.2012 - 29.05.2012), € 370,88 (für 8 Tage, 01.11.2012 - 08.11.2012), €417,24 (für 9 Tage, 10.11.2012 - 18.11.2012), sowie Krankengeld für 1 Tag Krankenstand während der Arbeitslosigkeit (€ 46,36), zusammen € 1.900,76, erhalten. Diese Beträge sind für die Ermittlung des Steuersatzes heranzuziehen. Diese Vorgehensweise ist dem Grunde nach nicht strittig. Begründend darf zur nachfolgend dargestellten Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Einkommensteuer festgehalten werden, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes {Progressionsvorbehalt) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet wurden, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen der Bf. angewendet wurde {Umrechnungsvariante). Danach war anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Dies hat im gegenständlichen Fall zugetroffen. Es wurde daher auf das ermittelte Einkommen (2011 € 36.525,40, 2012 € 40.147,76) der Tarif angewendet. Durch das vorliegende Erkenntnis ändern sich die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer wie folgt: Einkommensteuer 2011: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |   |   | Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | 37.889,00 |   | Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte | 1.499,40 |   | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | - 2.671,00 |   | Pauschbetrag für Werbungskosten | - 132,00 | 36.585,40 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 36.585,40 |   |   |   | Sonderausgaben (§18 EStG 1988): |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 | Einkommen |   | 36.525,40 |   |   |   | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: |   |   | (36.525,40 - 25.000,00) x 15.125,00/35.000,00 + 5.110 |   | 10.090,62 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 10.090,62 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 9.745,62 | Gem. § 67 (1) u. (2) EStG 1988, 6% von 1.733,00 |   | 103,98 | Einkommensteuer |   | 9.849,60 | Ausländische Steuer |   | - 3.639,00 | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 |   | 0,40 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 6.211,00   Einkommensteuer 2012: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |   |   | Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | 42.189,00 |   | Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte | 1.900,76 |   | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | - 3.750,00 |   | Pauschbetrag für Werbungskosten | - 132,00 | 40.207,76 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 40.207,76 |   |   |   | Sonderausgaben (§18 EStG 1988): |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 | Einkommen |   | 40.147,76 |   |   |   | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: |   |   | 40.147,76 - 25.000,00) x 15.125,00/35.000,00 + 5.110 |   | 11.656,00 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 11.656,00 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 11.311,00 | Gem. § 67 (1) u. (2) EStG 1988, 6% von 2.238,00 |   | 134,28 | Einkommensteuer |   | 11.445,28 | Ausländische Steuer |   | - 4.286,00 | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 |   | - 0,28 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 7.159,00   3.3. UN/ZULÄSSIGKEIT einer REVISION Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal im gegenständlichen Fall die Gesamtbeurteilung aufgrund der Prüfung von Sachverhaltselementen und der Würdigung vorgelegter Beweismittel vorzunehmen war, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.   Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100429/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100429.2017
Stammnummer
134083
Gültig
21.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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