Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103178/2017
Schätzung eines Gastronomiebetriebes bei Vorliegen von Formalmängel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103178/2017vom 27.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom steuerlichen Vertreter wurde in der Beschwerde vom 28.09.2016 diesen Feststellungen lediglich entgegengehalten, dass die Buchhaltung jedenfalls ordnungsgemäß und vollständig sei und dass sich alle Buchungsvorgänge nachvollziehen lassen würden. Die Daten seien der Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Er könne nicht nachvollziehen, in welcher Höhe die Sicherheitszuschläge festgesetzt und auch nicht wie die Prozentsätze festgesetzt worden seien.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass einzig der Umsatz "***2***" aus nicht mehr feststellbaren Gründen im Jahr 2011 nicht erfasst worden sei.
Wie die steuerlichen Grundlagen richtig zu berechnen gewesen wären, wurde vom steuerlichen Vertreter jedoch nicht ausgeführt. Er hat der Schätzung der Betriebsprüfung lediglich entgegengehalten, dass für eine Globalschätzung kein Anlass bestehe, dass die angeführten Mängel unwesentlich seien und die Kalkulationsdifferenzen erklärbar seien und dass die Schätzungsmethode der BP die Falsche (Bier/Schnaps nicht repräsentativ) sei.
Der steuerliche Vertreter führte allerdings aus, dass eine griffsweise Schätzung richtig gewesen wäre, was für das Bundesfinanzgericht den Schluss zulässt, dass Mängel bestanden haben.
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass vom Finanzamt nur Standardfloskel verwendet worden seien und dass die Globalschätzung zu Unrecht erfolgt sei, kann das Bundesfinanzgericht nicht zustimmen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Beschwerdeführerin in Ansehung der oben angeführten Mängel durchaus als gravierend zu bezeichnen. Da die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnten, stand die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.
Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach im gegenständlichen Fall gegeben gewesen sei, bestätigte aus Sicht der Abgabenbehörde und auch des Bundesfinanzgerichtes im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von zwei Prozent für die Jahre 2011, 2012 und 2014, sowie einen Sicherheitszuschlag in Höhe von vier Prozent für das Jahr 2013 zu akzeptieren, nicht bekannt gegeben hätte.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass für die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen die angeführten Mängel nicht ausreichend gewesen seien, kann das Bundesfinanzgericht daher nicht folgen.
Auch kann vor dem Hintergrund obiger Ausführungen der steuerliche Vertreter keine Bedenken an der vom Prüfer angewandten Schätzungsmethode hervorrufen.
Insbesondere ist für das Bundesfinanzgericht durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht erkennbar, durch welche vom steuerlichen Vertreter angeführte andere Schätzungsmethode ein im Vergleich zu der vom Prüfer gewählten Methode der Realität näherkommendes Schätzungsergebnis erzielt hätte werden können.
Die Höhe der Sicherheitszuschläge wurde im Zuge der Prüfung laut den sich im Akt vorliegenden Unterlagen zwischen der Prüferin und dem steuerlichen Vertreter diskutiert, was für das Bundesfinanzgericht den Schluss zulässt, dass die Höhe der Sicherheitszuschläge dem steuerlichen Vertreter sehr wohl nachvollziehbar war.
Die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, dass die Sicherheitszuschläge ungerechtfertigt seien, gehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher ins Leere.
Hinsichtlich der Höhe des von der Betriebsprüfung zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, ZI. 94/17/0140).
Betreffend die Lebensmittelverrechnung in Höhe von € 10.000,00 wird vom steuerlichen Vertreter lediglich entgegengehalten, dass Wareneinkäufe pauschal von € 10.000,- inkl. 10% auf Grund eines Fehlverkaufes mittels Eigengenbeleg von der Gesellschaft ***3*** Gastronomie KG weiterverrechnet wurden und diese unkonventionelle Vorgangsweise gewählt worden sei, da es sich um Ehepartner gehandelt habe.
Diese Vorgangsweise erklärt für das Bundesfinanzgericht nicht, dass diese Wareneinkäufe als Ausgaben anzuerkennen seien, da diese Vorgangsweise nicht den Gepflogenheiten im allgemeinen Warenverkehr entspricht. Es entspricht nicht den allgemeinen Lebenserfahrung, dass Waren auf Rechnung eines Fremden gekauft werden.
Ein Zahlungsfluss sei weder bei der ***3*** Gastronomie KG noch bei der Bf. nachgewiesen worden, noch konnte dargelegt werden, um welche Waren es sich dabei gehandelt haben soll.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008,Zl. 2007/15/0175).
Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; UFS 26.1.2004, GZ. RV/0344-S/03).
Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff).
Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschuldendes Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175).
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wir der entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; vgl. VwGH 28.5.2009, Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Da im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 seien unrichtig, war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014 als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen für 2011,2012, 2013 und 2014 war daher als unbegründet abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 27. Juli 2021
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103178/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103178.2017
- Stammnummer
- 134061
- Gültig
- 27.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF