Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0101-L/04
Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-L/04vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch R, vom
26. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
19. Dezember 2003 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 18.5.2000 wurde über das
Vermögen des Berufungswerbers das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet. Vom damals zuständigen Finanzamt wurden Abgabenforderungen
im Ausmaß von ATS 374.721 (€ 27.232,04) angemeldet. Mit Beschluss vom
27.9.2000 wurde über Antrag des Berufungswerbers das
Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 10.11.2000 wurde das
Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens gem. § 200 Abs. 4 KO aufgehoben. Am 24.11. 2003
erging der Einkommensteuerbescheid für 2002. Dabei betrug die aus der
Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift € 1.497,68. Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.12.2003 Berufung erhoben,
mit dem Hinweis, dass das Finanzamt nicht berechtigt sei, die Abgabengutschrift
von € 1.497,68 auf die aus 1996 stammenden Verbindlichkeiten zu
verrechnen.
Am 19.12.2003 erging vom Finanzamt ein Abrechnungsbescheid
mit dem Spruch, dass die Verrechnung der am 24.11.2003 aus der Verbuchung des
Einkommensteuerbescheides 2002 entstandenen sonstigen Gutschrift von €
1.497,68 mit den als Konkursforderungen angemeldeten Umsatzsteuerschuldigkeiten
aus 4-6/1996 rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten
im Ausmaß von € 1.497,68 getilgt worden seien. Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass sich nach Konkursaufhebung
grundsätzlich weder der Gläubiger auf die Erweiterungen der
Aufrechnungsbefugnis noch der frühere Gemeinschuldner auf konkursrechtliche
Beschränkungen berufen könne. Die erweiternden bzw.
einschränkenden Aufrechnungsbestimmungen der Konkursordnung würden nur
während des Konkursverfahrens gelten, welches im gegenständlichen Fall
am 10.11.2000 aufgehoben worden sei. Der Verrechnung sei auch nicht eine
allfällige Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit dem
Abschöpfungsverfahren entgegenstanden. Nach § 213 KO komme die
Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens in
Betracht. Diese sei im gegenständlichen Fall jedoch derzeit noch
anhängig. Selbst im Fall einer Restschuldbefreiung nach Beendigung des
Abschöpfungsverfahrens bestehe keine Pflicht zur Rückzahlung der
über die Quote erlangten Befriedigung. Demnach habe für das Finanzamt
kein Aufrechnungsverbot gem. § 20 Abs. 1 KO bestanden. Vielmehr seien die
Verrechungsvorschriften des BAO anzuwenden gewesen.
Im Berufungsschriftsatz vom 26.1.2004 wurde vorgebracht,
dass die Forderung des Berufungswerbers gegenüber dem Finanzamt in
Höhe von € 1.497,68 aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahre 2002
resultiere. Das Finanzamt sei somit erst nach Beendigung bzw. Aufhebung des
Schuldenregulierungsverfahrens Schuldner des Einschreiters geworden. Nach
ständiger Judikatur sei dann, wenn die Gegenforderung erst nach
Konkurseröffnung begründet werde, eine Aufrechung während des
Konkursverfahrens ausgeschlossen. Die Aufrechenbarkeit trete erst mit der
Beendigung des Konkursverfahrens ein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nur mehr
die Zwangsausgleichsquote durchsetzbar und mit der Gegenforderung verrechenbar
sei. Dies wiederum bedeute, dass nur in Höhe der Konkursquote
gegenverrechnet werden könne, welche jedoch vom Berufungswerber bereits
erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 3.12.2004 wies die erkennende
Behörde den Berufungswerber auf den Artikel von Fischerlehner in der SWK
hin, in dem sich dieser mit der Frage der Abgabenverrechnung im
Abschöpfungsverfahren auseinandersetzt und zu dem Ergebnis gelangt, dass
kein Aufrechnungsverbot bestehe und auch § 206 Abs. 1 KO der Aufrechnung
nicht entgegenstehe.
In der Stellungnahme vom 27.12.2004 wurde festgehalten,
dass die Arbeitnehmerveranlagung aus den Einkünften des Arbeitnehmers
resultiere, sodass diese Ansprüche untrennbar miteinander verbunden seien,
was die rechtliche Qualifikation bezüglich Berücksichtigung nach
§ 206 Abs. 1 KO anlange. Der von Fischerlehner vertretene Standpunkt
würde eine unzulässige Trennung der Arbeitseinkünfte des
Arbeitnehmers bedeuten und dies dem Gemeinschuldner zum Nachteil
gereichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gem. § 216 BAO darüber
auf Antrag zu entscheiden (Abrechungsbescheid).
Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht
es im Abrechungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer
Zahlungsverpflichtung, sondern um die Klärung umstrittener Gebarungsakte
schlechthin. Demnach ist auch die hier strittige Frage der Aufrechung im
Verfahren betreffend die Erlassung eines Abrechungsbescheides zu
klären.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Finanzamt die aus
der Arbeitnehmerveranlagung resultierende sonstige Gutschrift von €
1.497,68 mit den als Konkursforderungen angemeldeten Umsatzsteuerschuldigkeiten
aus 4-6/1996 aufrechnen durfte.
Nach Lage der Akten ist das Schuldenregulierungsverfahren
nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit
Beschluss vom 10.11.2000 aufgehoben worden. Das Abschöpfungsverfahren ist
ein eigenständiges Insolvenzverfahren, das nahtlos auf das Konkursverfahren
folgt. Sobald der stattgebende Beschluss über die Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens in Rechtskraft erwächst, ist das
Konkursverfahren aufzuheben.
Die Aufrechung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster
Satz KO unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden
ist. Nach Aufhebung des Konkurses kann sich grundsätzlich weder der
Gläubiger auf die Erweiterungen des Aufrechungsbefugnis (§19 Abs. 2
KO) noch der frühere Gemeinschuldner auf konkursrechtliche
Beschränkungen (§20 Abs. 1 KO) berufen (vgl. Schubert in Konecny, KO;
§§ 19,20 RZ.14). Die erweiternden bzw. einschränkenden
Aufrechnungsbestimmungen gelten nur während des Konkursverfahrens, welches
im gegenständlichen Fall am 10.11.2000 aufgehoben worden ist. (s.
Fischerlehner in SWK 33/2002, S 840; Abgabenverrechung im
Abschöpfungsverfahren). Umgelegt auf den vorliegenden Fall, bedeutet dies,
dass kein Aufrechnungsverbot mehr gem. § 20 Abs. 1 KO bestand.
Auch § 206 Abs. 1 KO, welcher ein Exekutionsverbot
für Konkursgläubiger normiert, steht der Aufrechung nicht entgegen,
weil eine Aufrechnung keine Maßnahme im Zuge eines Exekutionsverfahrens
ist.
Da sich die Aufrechung auf eine gesetzliche Norm
stützt (§ 215 Abs. 1 BAO), kann darin auch nicht eine einem bestimmten
Gläubiger bevorzugende Vereinbarung i.S.d. § 206 Abs. 2 KO erblickt
werden.
Fischerleher hat sich in seinem Artikel auch mit der Frage
auseinandergesetzt, ob Abgabengutschriften von der Abtretungserklärung
erfasst sind und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass
Abgabenrückerstattungen weder Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis
noch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensteuerzusatzfunktion
sondern eigene davon unabhängige Forderungen gegenüber dem Finanzamt
sind. Der Umstand dass die Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund der
Einkommensverhältnisse während eines Kalenderjahres erfolgt, habe noch
nicht zur Folge, dass die sonstige Gutschrift von der Abtretungserklärung
umfasst werde. Zwischen Abgabenbehörde und Berufungswerberin bestehe kein
Arbeitsverhälntis oder ein ähnliches zu wiederkehrenden Leistungen
führendes Verhältnis. Diesen Ausführungen wird wohl zu folgen
sein, zumal eine sonstige Gutschrift aus einer Einkommensteuerfestsetzung
lediglich auf Grund eines öffentlich rechtlichen Verhältnisses
erfolgen kann und die bestehenden öffentlich rechtlichen
Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen zweifelsfrei Abgaben im
Sinne des § 3 BAO sind. Da zwischen Abgabenbehörde und Berufungswerber
kein Arbeitsverhältnis oder ein ähnliches zu wiederkehrenden
Leistungen führendes Verhältnis besteht, liegt kein Anwendungsfall des
§ 206 Abs. 3 KO und somit auch kein untrennbar miteinander verbundener
Anspruch im Sinne der Stellungnahme vom 27.12.2004 vor.
Der Verrechnung stand auch nicht eine allfällige
Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit dem Abschöpfungsverfahren entgegen.
Denn nach § 213 KO kommt eine Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des
Abschöpfungsverfahrens in Betracht. Dieses war im gegenständlichen
Fall zum Zeitpunkt der Verrechnung noch anhängig.
Selbst im Fall einer Restschuldbefreiung nach Beendigung
des Abschöpfungsverfahrens besteht gemäß
§ 214 Abs. 3 KO
keine Pflicht zur Zurückzahlung der über die Quote erlangten
Befriedigung. Es hat daher keine Auswirkung, dass allenfalls durch die nach
§ 215 Abs. 1 BAO gebotene Verrechnung eine Bevorzugung des
Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern stattgefunden hat.
Tatsache ist, dass die Verrechnung im Einklang mit den anzuwendenden
Verrechnungsvorschriften erfolgt ist und diese Vorschriften keinen Spielraum
für allfällige Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde offen
lassen.
Das Finanzamt hatte daher die Verrechnung zwingend
durchzuführen und es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-L/04
- Stammnummer
- 13406
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF