Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100187/2016
vGA bei überhöhtem Kaufpreis für Immobilie; griffweise Schätzung bei mangelnder Dokumentation der Kaufpreisermittlung bzw. des Gebäudezustandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100187/2016vom 22.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer erwarb die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Jahr 1991 zum Kaufpreis von rund 116.000,- Euro. Mit Kaufvertrag vom 17. November 2008 veräußerte der Beschwerdeführer diese um 400.000,- Euro an die E, deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt war. Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2012 wurde die Liegenschaft von der E an eine gesellschaftsfremde dritte Person um 170.000,- Euro weiterverkauft.
Mit Schätzgutachten vom 11. Mai 1999 wurde die Liegenschaft auf einen Wert von rund 365.000,- Euro geschätzt.
Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer keine hinreichenden Unterlagen zur Ermittlung des Kaufpreises der verfahrensgegenständlichen Immobilie im Jahr 2008 vorgelegt wurden bzw. keine Unterlagen, die einen Wertabfall von 230.000,- Euro in den Jahren 2008 bis 2012 erklären könnten. Über den tatsächlichen Bauzustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Ankaufes durch die E im Jahr 2008 gibt es zudem keinerlei Dokumentation.
Betrachtet man die langfristige Wertentwicklung der Immobilie anhand der zwischen fremden Personen getätigten Verkäufe zeigt sich, dass diese vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 um rund 116.000,- Euro erworben und dann im Jahr 2012 an eine gesellschaftsfremde Person um 170.000,- Euro weiterverkauft wurde.
Der Beschwerdeführer brachte unter Anführung des Schätzgutachtens aus dem Jahr 1999 vor, dass die verfahrensgegenständliche Immobilie im Jahr 2008 einen Wert von 400.000,- Euro aufgewiesen habe. Auch die niederösterreichische Landesbank habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Jahr 1999 mit einem Höchstbetragsdarlehen iHv 400.000,- Euro belastet und müsse daher davon ausgegangen sein, dass die Immobilie jedenfalls zumindest diesen Wert habe.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein Wertzuwachs um nahezu 300.000,- Euro innerhalb von 10 Jahren gefolgt von einem rapiden Wertverlust von 230.000,- Euro innerhalb eines Zeitraums von weiteren 4 Jahren nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, insbesondere da auch keine außergewöhnlichen Ereignisse vorliegen, die zu einer derartigen deutlichen Wertänderung bzw. massiven Wertverlust in einer derart kurzen Zeitspanne geführt hätten.
Auch die Argumentation, dass der geringe Verkaufserlös im Jahr 2012 auf die globale Finanzkrise zurückzuführen sei, kann den Wertverlust von 230.000,- Euro innerhalb von 4 Jahren nicht erklären. Der Beschwerdeführer brachte weiteres vor, dass für die E bei Ankauf der Liegenschaft nicht der Substanzwert an sich im Vordergrund gestanden sei, sondern das wirtschaftliche Potenzial. Auf Grund der Kreditklemme sei die geplante Bauführung nicht finanzierbar gewesen. Auch dies kann jedoch nicht erklären, warum letztlich 4 Jahre nach Ankauf nur ein Kaufpreis von 170.000,- Euro erzielt werden konnte.
Der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Wertverlust u.a. auch durch Wassereintritt und unerlaubte Behausung erklärbar sei, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde dies letztlich auch durch Anerkennung eines Wertverlustes von 130.000,- Euro berücksichtigt hatte.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E vereinbarte Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert der Immobilie im Jahr 2008 entsprach. Da eine Ermittlung des tatsächlichen Wertes aufgrund der Tatsache, dass die relevanten Vorgänge bereits geraume Zeit zurückliegen und insbesondere aufgrund mangelnder Dokumentation des Bauzustandes des Gebäudes im relevanten Zeitraum unmöglich erscheint, war die Abgabenbehörde daher berechtigt, den Wert im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln.
b) Schätzungsmethode
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 15.07.1998, 95/13/0286; VwGH 19.09.2001,2001/16/0188; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0137).
Eine Schätzung, die sich so weit als möglich auf Grundlagen im Bereich des Tatsächlichen, des Gegebenen, des Unbestrittenen stützt, also auf möglichst unbestrittenen oder weitgehend gesicherten Ausgangspositionen aufbaut, wird diesem Ziel weitgehend gerecht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1932).
Auch eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann nach der Lage desjeweiligen Falles zulässig sein. Diese Methode entzieht das so ermittelte Ergebnis einer erläuternden Begründung. Erlaubt die Sachlage eine griffweise Schätzung und erscheint das mit dieser Methode gefundene Ergebnis nicht sachwidrig, dann belastet das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses - entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht - den auf diese Weise zustande gekommenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit (VwGH 9. Dezember 1992, 91/13/0094).
Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde als Basis für die Wertermittlung der Liegenschaft im Jahr 2008 auf den Kaufpreis iHv 170.000,- Euro zurückgreifen, den die Liegenschaft durch Veräußerung an eine fremde dritte Person im Jahr 2012 erzielte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der deutliche Wertverlust einerseits durch Wassereintritte und illegale Behausung eingetreten sei bzw. durch die globale Finanzkrise erklärbar sei, fanden insoweit durch die belangte Behörde bereits hinreichende Berücksichtigung, als ein Wertverlust von 130.000,- Euro innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren zwischen Erwerb durch die E und Weiterverkauf der Liegenschaft anerkannt wurde.
Die Differenz zwischen dem als angemessenen Kaufpreis zum 17. November 2008 angenommenen Betrag iHv 300.000,- Euro und dem von der E geleisteten Kaufpreis iHv 400.000,- Euro stellt daher gemäß § 8 KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter der E war, dar.
c) Direktvorschreibung KESt
Gemäß § 95 Abs 5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Nach dem VwGH-Erk vom 29.3.2012, 2008/15/0170, ist die Vornahme verdeckter Ausschüttungen "ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen". Bei verdeckten Ausschüttungen kann somit der Empfänger hinsichtlich der KESt jedenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Da die E die dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 zugeflossene verdeckte Ausschüttung iHv 100.000,- Euro nicht der Vorschrift des § 93 Abs. 2 EStG 1988 entsprechend gekürzt hat, sind somit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 für eine direkte Inanspruchnahme des Beschwerdeführers erfüllt.
Von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurden im Verfahrensverlauf keine Einwendungen gegen die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an sich vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. mit Erkenntnis vom 28.10.2004, 2001/15/0137 festgehalten, dass die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen freisteht, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge jedoch schlüssig und folgerichtig und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen muss. Dabei kann gemäß Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1992, 91/13/0094, auch eine griffweise Schätzung zulässig sein.
Da im vorliegenden Fall einerseits der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde (vgl. oben zitierte Erkenntnisse) und andererseits entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht vor (vgl. u.a. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006, betreffend die Revisionsunzulässigkeit bei Fragen der Beweiswürdigung), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 22. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100187/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100187.2016
- Stammnummer
- 134019
- Gültig
- 22.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF