Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100087/2019
1) Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 2) Konvertierungsverlust aus einem Fremdwährungskredit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100087/2019vom 15.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Zeugen F1-und-F2 sagten zwar aus, dass das Gesamtgebäude von beiden Ehepaaren A/B und C/D genutzt worden sei. Ihren Aussagen vermag das Gericht jedoch keine Glaubwürdigkeit beizumessen, weichen sie doch krass von den im gegenständlichen Verfahren von den anderen Personen getätigten Aussagen und vorliegenden Unterlagen ab. So gaben die Zeugen F1-und-F2 zu Protokoll, dass sich das Büro im Keller befunden habe. Wie der Zeuge L1, der die EDV-Betreuung wahrnahm, aussagte, befand sich das Büro aber im Erdgeschoss im Haus Nr. 5. Dies deckt sich auch mit dem Baubescheid der Stadtgemeinde-Z vom 16.07.1991, Zl.xy, in dem dieses Büro als "Zimmer" im Erdgeschoss des Hauses Straße5 ausgewiesen wird. Auch nach den Aussagen des Zeugen K befand sich das Büro im Erdgeschoss des Hauses Straße5. Weiters gaben die Zeugen F1-und-F2 an, der Spielturm habe im Garten keinen fixen Platz gehabt, sondern sei einmal auf der einen Seite und dann wieder auf der anderen Seite gestanden. Dieser wechselnde Standort wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet. So bringt diese in der Beschwerde vor, der Kinder-Spielturm habe sich in der Mitte des Gartens befunden. Dies sagte auch der Zeuge M aus. Des Weiteren erklärten die Zeugen F1-und-F2, wenn sie sich im Winter im Innern aufgehalten hätten, sei dies einmal im rechten, einmal im linken Gebäude gewesen. Wie jedoch aus den anderslautenden, übereinstimmenden Zeugenaussagen hervorgeht, hielten sich die Gäste bei ihren Besuchen vor allem im Haus Nr. 7 auf. So gaben die Zeugen R1-und-R2 an: "Die von uns besuchten Feierlichkeiten haben entweder in der Laube oder im Wohnzimmer der Familie A/B stattgefunden, da dieses größer war" (gemeint als das Wohnzimmer im Haus Nr. 5). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärte als Zeuge: "Eingeladen wurden die Gäste von der Schwiegermutter, gesessen sind sie bei uns".
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in ihrer Zeugenaussage zwar an, dass sie (gemeint sie und ihr Ehegatte sowie die Tochter mit deren Ehegatten und Kind) beide Haushälften gemeinsam genutzt haben, trifft im gleichen Atemzug jedoch hinsichtlich eines gemeinsamen Haushaltes keine klare Aussage. Vielmehr äußert sie sich dahingehend, dass nur "im Großen und Ganzen", "so ungefähr", "in etwa" (siehe das Synonym für "mehr oder weniger") e i n Haushalt bestanden hat (vgl. "Wir waren eine Großfamilie und haben gemeinsam beide Haushälften benutzt. Es war mehr oder weniger ein Haushalt"), um in derselben Zeugenaussage unmittelbar später gezielt von zwei Haushalten zu sprechen (vgl. "Die Post für beide Haushalte wurde teilweise nicht getrennt, sondern gemeinsam abgegeben").
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das Gericht vielmehr als erwiesen an, dass die Reihenhäuser Straße5und7 getrennt genutzt wurden, u.zw. das Haus Straße5 ausschließlich von den Eltern der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses und das Haus Straße7 ausschließlich von der Beschwerdeführerin samt Ehegatten und Kind zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses. Dies aus nachstehenden Gründen:
Laut Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin fand eine getrennte Entrichtung von Strom, Müll, Haushaltsversicherung und Heizöl (Heizöl vor Einbau der gemeinsamen Pelletsheizung) für die beiden Reihenhäuser statt. So erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Zeugenaussage: "Stromzähler waren in beiden Haushälften separat, auch die Müllgebühren wurden getrennt abgerechnet." "Die Haushaltsversicherung wurde für beide Haushälften getrennt abgeschlossen und die damit zusammenhängenden Beträge getrennt eingezahlt." "Vor Einbau der gemeinsamen Pellets-Heizung wurde das Heizöl getrennt von beiden Parteien angekauft. Jeder hat seine Ölrechnung separat bezahlt". Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.01.2021 vorgelegte Lieferschein dokumentiert lediglich, dass das Heizöl für beide Reihenhäuser am selben Tag geliefert wurde, sagt aber über die Entrichtung der zwei getrennt ausgewiesenen Heizölabgabemengen nichts aus.
Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 erklärte, ihr Ehegatte und sie hätten die gesamten Kosten für die Objekte getragen, so mag dies in Bezug auf ihren Ehegatten zwar für die Kosten im Zusammenhang mit den durchgeführten Sanierungsarbeiten zutreffen (siehe dazu die Aussage der Beschwerdeführerin am 30.11.2017 "Sämtliche Sanierungskosten (Fassade, Dach etc.) beim Einzug und in den Folgejahren wurden von meinem Mann finanziell getragen" , zum Einbau der gemeinsamen Pelletsheizung nach Austausch der beiden Ölheizungen im Jahr 2013 siehe die Rechnung der Fa-X Installationen GmbH vom 29.10.2013), was die laufenden Bewirtschaftungskosten anlangt, folgt das Gericht der Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich klar und detailliert zu den einzelnen diesbezüglichen Kosten äußerte und die angesichts des Umstands, dass die beiden Objekte über getrennte Verbrauchsmesseinrichtungen verfügten (siehe dazu die Aussage S 09.04.2021) lebensnah sind.
Auch aus der Zeugenaussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist zu schließen, dass die beiden Reihenhäuser getrennt genutzt wurden. So spricht der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Zeugenaussage von "getrennten Räumlichkeiten" und "eigenem Wohnraum" (vgl. "Das Zusammenleben mit der Schwiegermutter war nicht einfach. Ich wollte nicht unbedingt mit ihr zusammenleben, daher hatten wir getrennte Räumlichkeiten." "Meine Frau und ich reden zu Hause auch über unsere Patienten (fachlicher Austausch). Zu diesem Zweck war es gut, dass wir einen eigenen Wohnraum hatten.")
Desgleichen weist auch der Umstand, dass von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Bereich der Windfänge eine Tür eingebaut wurde, auf eine getrennte Nutzung der Häuser hin. Errichtete der Voreigentümer der beiden Reihenhäuser, S, der die beiden Häuser mit seiner Familie (Ehegattin und 5 Kinder) gemeinsam nutzte, im Bereich der Windfänge eigens einen offenen Durchgang vom Windfang des Hauses Straße7 in den Windfang des Hauses Straße5, so schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte diese Öffnung wieder, indem sie eine Tür einbauten.
Schließlich sprechen auch die bauliche Gestaltung, die Raumeinteilung und Ausstattung der beiden Reihenhäuser für eine getrennte Nutzung. Die Häuser Straße5und7 waren vollkommen getrennt für Wohnzwecke nutzbar. So verfügte jedes Haus über sämtliche, zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses erforderlichen Räumlichkeiten, wie Küche, Wohnraum, Schlafraum, Sanitärräumlichkeiten.
3. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
a) Hauptwohnsitzbefreiung
Gemäß § 29 Z 2 EStG 1988 zählen zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30).
Private Grundstücksveräußerungen sind gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).
§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 lautet:
Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer
a) ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 geht auf das 1. StabG 2012 zurück. Mit dem genannten Gesetz wurde anlässlich der Reform der Grundstücksbesteuerung die bereits bis zum 1. StabG für die Veräußerung des Hauptwohnsitzes unter gewissen Voraussetzungen bestehende Befreiungsbestimmung übernommen, angepasst und um eine Tatbestandsvariante ergänzt.
So wird in den Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (1680 BlgNR 24. GP, 8) zu den Befreiungstatbeständen des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b Folgendes ausgeführt:
"Von der Besteuerung ausgenommen sind wie bisher Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen. Ergänzend soll aber die Veräußerung auch dann befreit sein, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese Ergänzung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung erscheint. Daher soll die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann greifen, wenn der Hauptwohnsitz zumindest für einen erheblichen Zeitraum vor der Veräußerung bestanden hat."
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Rechtsmittelschrift die Zuerkennung der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988.
In der genannten Bestimmung setzt der Gesetzgeber eine zehnjährige Beobachtungsfrist fest, deren Ende im Veräußerungszeitpunkt liegt. Die durchgehende Nutzung des Eigenheims (der Eigentumswohnung) als Hauptwohnsitz muss während dieser zehnjährigen Beobachtungsfrist ein Ausmaß von zumindest fünf Jahre erreichen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17 § 30 Rz 164). Die Zehnjahresfrist ist stichtagsbezogen vom Tag der Veräußerung rückzurechnen. Als Tag der Veräußerung gilt im Kontext des § 30 der Abschluss des (Ver)Kauf(s)vertrags (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 30 Rz 32).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Haus Straße5 mit Kaufvertrag vom 10.11.2015 veräußert. Angeschafft wurde es von ihr mit Kaufvertrag vom 24.03.2006. Da bereits der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung die geforderten zehn Jahre nicht erreicht, ist schon aus diesem Grund für eine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 kein Raum.
Es bleibt daher zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 erfüllt sind.
Dieser Befreiungstatbestand gelangt dann zur Anwendung, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Zur Erlangung dieser Steuerbefreiung muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei der Anschaffung des/der (bewohnbaren) Eigenheims/Eigentumswohnung begründet werden. Sind Instandsetzungsarbeiten notwendig (liegt also ein noch nicht bewohnbares Eigenheim vor), ist die Begründung des Hauptwohnsitzes (Einzug) ab Erreichen der Bewohnbarkeit erforderlich, wobei dem Gesetz keine starre Regel hinsichtlich des als angemessen anzusehenden Zeitraumes zu entnehmen ist (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 30 Rz 29). Die Verwaltungspraxis gesteht diesbezüglich eine Frist von einem Jahr zu (vgl. EStR Rz 6641). Die tatsächliche Verwendung als Hauptwohnsitz muss nach der Anschaffung bzw. Herstellung (Fertigstellung) zwischen dem Bezug des Eigenheimes/der Eigentumswohnung und der Veräußerung mindestens zwei Jahre betragen haben (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 30 Rz 30). Die Aufgabe des Hauptwohnsitzes muss grundsätzlich mit der Veräußerung einhergehen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 30 Rz 34). Die Verwaltungspraxis räumt diesbezüglich eine Toleranzfrist von einem Jahr vor bzw. nach der Veräußerung ein d.h. die Aufgabe des Hauptwohnsitzes bis zu einem Jahr vor bzw. nach der Veräußerung ist unschädlich (vgl. EStR Rz 6641).
Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird diesbezüglich auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 BAO zurückgegriffen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/15/0111, VwGH 29.07.2010, 2007/15/0235 u.a.). Gemäß der genannten Bestimmung hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit dem Innehaben - einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebenso wenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066, VwGH 23.05.1990, 89/13/0015). Wird aber eine Wohnung durch ihren Eigentümer vermietet und hat der Eigentümer nicht die Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Wohnung, dann liegt für ihn hinsichtlich dieser Wohnung kein Wohnsitz vor. Da es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung ankommt, ist die Messung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen am Fremdvergleich und damit die steuerliche Anerkennung des Mietvertrages nicht entscheidend (vgl. VwGH 23.05.1990, 89/13/0015).
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob das Haus Straße5 der Beschwerdeführerin ab der Anschaffung bzw. im Hinblick auf die Bewohnbarmachung ab dem Bezug bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.
Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde ein, ein Eigenheim iSd § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 müsse zumindest zu zwei Drittel zu eigenen Wohnzwecken dienen. Unter Wohnzwecke seien dabei solche des Steuerpflichtigen aber auch seiner Familienangehörigen zu verstehen. Aus diesem Grund sei eine Nutzung bzw. Mitbenutzung durch Dritte wie z.B. Eltern unschädlich.
Dazu ist festzuhalten, dass diese Ansicht nur für den Fall Gültigkeit besitzt, dass die Nutzung für Wohnzwecke durch nahe Angehörige u n e n t g e l t l i c h erfolgt (siehe dazu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17 § 30 Rz 140 mit Hinweis auf die EStR Rz 6633; diese lassen unter der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit neben der Nutzung durch nahe Angehörige auch die Nutzung durch fremde Dritte zu).
Zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass eine Überlassung an Dritte solange unschädlich ist, als die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen besteht, den Raum jederzeit benützen zu können und dieser nicht durch eine entgeltliche Überlassung schuldrechtlich daran gehindert ist.
Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in seiner Judikatur (siehe dazu oben) für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten als erforderlich erachtet. Hat der Eigentümer nicht die Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Räumlichkeiten, dann liegt für ihn hinsichtlich dieser Räumlichkeiten - so der Gerichtshof - kein Wohnsitz vor.
An dieser Möglichkeit der jederzeitigen Benutzung des Hauses Straße5 durch die Beschwerdeführerin mangelt es aber im vorliegenden Fall.
Wie der OGH in seiner Rechtsprechung dargetan hat, kann auch unter Familienangehörigen durch Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht begründet werden. Dazu ist Einigung über den Vertragsinhalt und Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Unter Familienangehörigen wird zwar nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Entscheidend dafür, ob eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung oder ein familienrechtliches Wohnungsverhältnis vorliegt, bleiben aber immer die gewechselten Erklärungen oder die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht (vgl. OGH 29.04.2009, 7 Ob 32/09w mwN).
Im vorliegenden Fall räumten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Eltern der Beschwerdeführerin in einer abgeschlossenen Vereinbarung das Recht ein, in den von ihnen erworbenen Objekten zu wohnen, wobei sich die Eltern als Gegenleistung dafür zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichteten (Kinderbetreuung, Pflege des Gartens, Mitwirkung im Haushalt wie Einkaufen und Zubereitung von Speisen). Ihre praktische Umsetzung erfuhr diese Vereinbarung dergestalt, dass die Eltern ausschließlich das Haus Straße5 zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses nutzten, während die Beschwerdeführerin mit Ehegatten und Kind ihr Wohnbedürfnis ausschließlich im Wege des Hauses Straße7 abdeckten. Angesichts der abgeschlossenen Vereinbarung - Einräumung eines Wohnrechtes gegen Erbringung bestimmter Gegenleistungen - liegt gegenständlich kein Fall einer nur im Rahmen einer ungeregelten, sich nur aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Benützungsmöglichkeit vor, bei der eine vertragliche Rechtsgrundlage nicht vorausgesetzt wird, sondern es ist von der Begründung eines obligatorischen Nutzungsrechtes auszugehen (vgl. OGH 23.02.2000, 7 Ob 283/99i).
Diesem obligatorischen Nutzungsrecht kommt im Beschwerdefall nicht der Charakter eines Prekariums gemäß § 974 ABGB zu, das der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt hätte, die Nutzung des Hauses durch ihre Eltern jederzeit zu widerrufen. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt (vgl. OGH 15.07.2010, 5 Ob 120/10y mwN).
Von einer unentgeltlichen Überlassung des Hauses Straße5 kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. So übernahmen die Eltern der Beschwerdeführerin tagsüber die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, die beide einer beruflichen Tätigkeit nachgingen bzw. nachgehen. Der Vater der Beschwerdeführerin brachte das Kind mit dem Pkw in die Volksschule nach Adresse3 und holte es von dort auch wieder ab. Die Mutter der Beschwerdeführerin beaufsichtigte es am Nachmittag. Die Mutter der Beschwerdeführerin unterstützte die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung, in dem sie "unter der Woche" das Essen zu Mittag auch für die Beschwerdeführerin und deren Familie zubereitete. Der Vater der Beschwerdeführerin verrichtete weiters Einkaufstätigkeiten und besorgte die Pflege des jeweils zu den beiden Reihenhäusern gehörenden Gartens.
Da angesichts des den Eltern der Beschwerdeführerin vertraglich eingeräumten entgeltlichen Nutzungsrechtes der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit der jederzeitigen Benutzung des Hauses Straße5 offen stand, liegt im Lichte der ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die oben zitierte Judikatur) für die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Hauses kein Wohnsitz vor, sodass allein schon aus diesem Grund - ohne dass es einer Prüfung der geforderten Frist bedarf - die Zuerkennung der Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 scheitert.
Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie sie und die Tochter das im Erdgeschoss des Hauses Straße5 befindliche Büro neben den Eltern der Beschwerdeführerin mitbenützt haben, bedeutet noch lange nicht, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Haus Straße5 hatte. Dies umso weniger, als die Mitbenützung dieses Raumes ihren Grund in erster Linie darin hatte, dass dieser Raum als einziger der Räumlichkeiten in den Häusern Straße5und7 über einen PC verfügte (vgl. dazu die Aussage der Beschwerdeführerin am 30.11.2017: "Dort war der Computer").
Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die für beide Häuser bestehende Waschmaschine ihren Standort im Haus Straße5 hatte. Dies war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin der Lärm störte [vgl. dazu die Aussage der Beschwerdeführerin am 30.11.2017: "Ich wollte die Waschmaschine im anderen Gebäudeteil (Nr. 5) haben (aus Lärmgründen)"].
Auch die Mitbenützung des im Keller des Hauses Straße5 eingerichteten Fitnessraumes durch die Beschwerdeführerin und ihre Familie (hauptsächlich ihren Ehegatten) bietet keine tragfähige Grundlage, von der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin über das Haus Straße5 ausgehen zu können.
Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin samt Ehegatten und Tochter "unter der Woche" das Essen im Haus Straße5 einnahmen, wurde doch "unter der Woche" von der Mutter der Beschwerdeführerin für sämtliche Personen gekocht. Nicht als stichhältig erweist sich auch das Argument, dass Familienfeste z.B. Weihnachten von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemeinsam mit ihren Eltern im Haus Straße5 gefeiert wurden und der Besuch von Gästen (Verwandte, Freunde, Bekannte) in Räumlichkeiten beider Objekte stattfand.
Auch aus der gemeinsamen Nutzung bestimmter Außenanlagen durch die Beschwerdeführerin und ihre Familie und ihre Eltern kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin jederzeit das Haus Straße5 nutzen konnte. Dies gilt sowohl für die gemeinsame Nutzung der Terrasse an der Nordseite als auch der beiden Terrassen an der Südseite und der zu den beiden Reihenhäusern gehörenden, nicht abgegrenzten Gartenflächen einschließlich Laube sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Zufahrt zur Garage des Hauses Straße5 zum Abstellen eines ihrer Fahrzeuge nutzten.
Dass die GIS Gebühren für beide Objekte in einem entrichtet wurden und die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für die Häuser Straße7 und Straße5 eine gemeinsame Pelletsheizung eingebaut haben, lässt gleichfalls nicht den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführerin die jederzeitige Nutzung des Hauses Straße5 offen stand. Der Einbau der Pelletsheizung erfolgte ca. 7 Jahre, nachdem die Häuser bezogen worden waren (2013) und hatte seine Ursache darin, dass die alten Ölheizungen ausgetauscht werden mussten. Wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu einer gemeinsamen Heizungsanlage entschlossen haben, ist dies aus finanziellen Gründen nachvollziehbar (1 Heizkessel, 1 Pelletslagerraum). Dass mit einer Heizanlage mehrere abgeschlossene Wohneinheiten versorgt werden, ist im Übrigen nichts Unübliches, sondern bildet bei Gebäudekomplexen mit mehreren Wohneinheiten geradezu die Regel. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten für beide Häuser errichtete gemeinsame SAT-Anlage.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen die parzellen- (grundstücks-) übergreifende Betrachtung von nebeneinander liegenden Grundstücken ins Treffen führt (siehe Beschwerde Seite 8 Absatz 6 und Seite 9 Absatz 1 und 2), so vermag sie auch damit ihr Beschwerdebegehren nicht zu stützen.
Mit diesen Ausführungen spricht sie die in der Verwaltungspraxis tolerierte Vorgangsweise an, für Zwecke der Hauptwohnsitzbefreiung benachbarte Grundstücke, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden (z.B. weil sie in derselben Einlagezahl) erfasst sind) als Einheit zu betrachten, wobei aber die 1.000 m2-Grenze im Wege einer Gesamtbetrachtung auf alle der einheitlichen Hauptwohnsitznutzung unterliegenden Grundstücke anzuwenden ist, sodass die Flächen der Nachbargrundstücke nur bis zur Erreichung des Gesamtausmaßes von 1.000 m2 von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst sind (vgl. EStR Rz 6634a).
Damit lässt sich für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil sich im gegenständlichen Fall die konkrete Sachverhaltskonstellation so darstellt, dass es sich bei den Gst. 258/37 und Gst. 258/38 um Grundstücke handelt, die in verschiedenen Einlagezahlen erfasst sind, das auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäude von den Eltern der Beschwerdeführerin genutzt wurde und der Beschwerdeführerin lediglich die Nutzung der zum Nachbargebäude gehörenden Gartenfläche offenstand und dies auch nur in Form einer Mitbenützung.
Auch mit dem Einwand der fehlenden Spekulationsabsicht vermag die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG Rz 75/1 Bezug nimmt (vgl. Beschwerde Seite 12 Absatz 1; auch Beschwerde Seite 8 Absatz 4 mit Hinweis auf Rz 74ff), handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Ausführungen um jene, die im genannten Einkommensteuerkommentar in der letztgültigen Kommentierung zu § 30 EStG 1988 (EStG17 [01.07.2014]) unter Rz 123 angeführt sind.
Wie den Ausführungen in Rz 123 zu entnehmen ist, wurde mit der fehlenden Spekulationsabsicht die Hauptwohnsitzbefreiung v o r dem 1. StabG 2012 begründet. Laut den Materialien zum 1. StabG 2012 (vgl. ErlRV 1680 BlgNR 24. GP, 8) wird der Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nunmehr darin festgemacht, den Erlös aus der Veräußerung des Hauptwohnsitzes dem Steuerpflichtigen ungeschmälert durch eine ertragsteuerliche Belastung für die Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes verfügbar zu machen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17 § 30 Rz 124).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht den aktuellen Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung ins Treffen führt, wurde bereits die bis zum 1. StabG 2012 angeführte Begründung - die fehlende Spekulationsabsicht des Veräußerers - im Schrifttum als nicht tauglich angesehen, um die Hauptwohnsitzbefreiung zu rechtfertigen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG17 § 30 Rz 125).
Das Argument der Beschwerdeführerin, die beiden Liegenschaften Straße5 und Straße7 seien an ein und demselben Tag angekauft worden, ist ebenso wenig stichhältig, wie ihr Hinweis auf den Umstand, beim Liegenschaftsvoreigentümer sei die liegenschaftsübergreifende Nutzung sehr wohl anerkannt worden, ihr werde sie hingegen verweigert. Entscheidend sind, wie die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen selbst ausdrücklich vorbringt, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse.
Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde vom 23.03.2017 den Antrag, sie und ihren Ehegatten B einzuvernehmen sowie weiters bestimmte, namentlich genannte Personen als Zeugen zu vernehmen und einen Lokalaugenschein auf der Liegenschaft Straße5und7 durchzuführen.
Die Abgabenbehörde führte die beantragten Personenvernehmungen durch. Die Beschwerdeführerin wurde als Partei vernommen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde ebenso wie die anderen Personen als Zeuge befragt. Eine Ausnahme bildeten lediglich C, G1-und-G2 sowie H. Eine Einvernahme von C war nicht mehr möglich, da dieser zwischenzeitlich verstorben war, die Einvernahme der anderen genannten Personen unterblieb aus den in der Beschwerdevorentscheidung - gesonderte Bescheidbegründung, Seite 2 näher dargestellten Gründen.
Der beantragte Lokalaugenschein wurde von der Abgabenbehörde alleine durchgeführt, da laut Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - gesonderte Bescheidbegründung, Seite 2 ein gemeinsamer Termin mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nicht zustande kam.
Im Vorlageantrag vom 17.01.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sämtliche in der Beschwerde vom 23.03.2017 gestellten Beweisanträge aufrechtzuerhalten. In der Eingabe vom 22.08.2019 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich neben ihrer Einvernahme als Partei die Einvernahme von Personen als Zeugen, die bereits von der Abgabenbehörde vernommen worden sind.
Dazu gilt es auszuführen, dass im Abgabenverfahren nach der BAO der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt und die Berufungsbehörde sohin nicht verpflichtet ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommene Zeugenbeweise zu wiederholen (vgl. VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der BAO ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung des Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199, VwGH 18.12.2008, 2006/15/0158 u.a.).
Für das Bundesfinanzgericht bestand daher kein Grund, die Personen, die bereits von der Abgabenbehörde als Zeugen vernommen worden sind, neuerlich als Zeugen zu vernehmen. Eine Einvernahme von G1-und-G2 sowie H als Zeugen erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin anlässlich des am 15.10.2020 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen Erörterungstermins erklärte, diese Beweisanträge nicht weiter aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 02.12.2020 die Einvernahme des Zeugen K, Makler für die Vermittlung der beiden Liegenschaften. Mit Schreiben vom 03.02.2021 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der gestellte Beweisantrag kein Beweisthema enthält. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte zunächst seitens der Beschwerdeführerin nicht.
Erst nachdem die mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO bereits für den 31.05.2021 anberaumt war, gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.05.2021 im Rahmen des neuerlich gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen K das Beweisthema bekannt. In der Folge wurde die genannte Person am 20.05.2021 vor dem BFG vernommen.
In ihrer Eingabe vom 18.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Einvernahme ihres Ehegatten B.
Dazu sah das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung. Dies aus nachstehenden Gründen:
Bereits in der Beschwerde vom 23.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres Ehegatten B. Von der Abgabenbehörde wurde der Ehegatte auch am 29.11.2017 als Zeuge vernommen.
Wie schon ausgeführt, gilt im Abgabenverfahren nach der BAO der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht und ist auch in der BAO ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung des Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen (siehe dazu im Einzelnen die oben erfolgten Ausführungen mit Hinweis auf die zitierte Judikatur des VwGH). Wenn der Rechtsvertreter den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen für die mündliche Verhandlung am 31.05.2021 stellig gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Fragerecht nach § 275 Abs. 6 BAO kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten ist, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0168). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde zur Nutzung der beiden Objekte bereits von der Abgabenbehörde am 29.11.2017 als Zeuge befragt. Dass sich im Beschwerdefall auf der Nordseite vor den Eingängen der beiden Reihenhäuser zwei Windfänge, getrennt durch eine Tür, befanden und diesen Windfängen eine durchgehende Terrasse vorgelagert war und auf der Südseite der Häuser Terrassen situiert waren, die miteinander verbunden waren sowie dass nach erfolgter Entscheidung, die Häuser getrennt zu verkaufen, entsprechende Trennungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sieht das Gericht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an. Das Gericht sieht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiters als erwiesen an, dass die Terrasse auf der Nordseite und die Terrassen auf der Südseite sowie die auf der Südseite gelegene, nicht abgeteilte Gartenfläche samt ca. in der Mitte befindlichem Spielturm und auf der Gartenfläche errichteter Laube von der Beschwerdeführerin samt Ehegatten und Tochter und ihren Eltern gemeinsam genutzt wurden sowie dass die Nutzung des im Haus Nr. 5 befindlichen Büros durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin neben der Nutzung durch die Eltern der Beschwerdeführerin erfolgt ist.
Der Anberaumung eines Lokalaugenscheines bedurfte es - wie bereits im Schreiben des BFG vom 04.05.2021 ausgeführt - nicht, da die "Windfangsituation" und "Terrassensituation" im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt werden konnte.
b) Fremdwährungskredit
§ 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sieht für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Folgendes vor:
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.
§ 27 Abs. 2 und 3 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lauten:
(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;
2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen;
3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, ausführlich mit der Frage befasst, ob der aus der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit entstandene Verlust der Bestimmung des § 27 Abs. 3 EStG 1988 unterliegt und folglich die Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 zur Anwendung gelangen. Das Höchstgericht hat dies verneint. Auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird verwiesen.
Ausgehend von diesem Erkenntnis handelt es sich bei der gegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und erfüllt ihre Konvertierung folglich nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988, sodass die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 unterliegt. Der Kursverlust in Höhe von € 86.061,37 ist daher zur Gänze zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am 15. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100087/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100087.2019
- Stammnummer
- 133973
- Gültig
- 15.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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