Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100593/2019
Verjährung, Hinterziehung, Vorsatz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100593/2019vom 25.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei sind an die zum Beweis einer Tatsache erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der erreicht sein muss, um eine Tatsache als wahr (feststehend) anzusehen bzw den (bedingten) Vorsatz als erwiesen anzusehen, ist im Strafverfahren höher als im Steuerverfahren. So genügt im BAO-Verfahren die größte Wahrscheinlichkeit, also ein Überzeugungsgrad von knapp über 50%, während es für Zwecke des FinStrG der vollen Überzeugung des Richters bedarf, also eines Überzeugungsgrades, bei dem "nur wenige Promille zur Hundertprozentgrenze" fehlen (Vgl. Kotschnigg/Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinstrG, § 98 Rz 5 und Rz 58, UFS 12.07.2012, RV/0531-S/10).
Nach dem zweiten Halbsatz des § 98 Abs 3 FinStrG darf, wenn Zweifel bestehen bleiben, die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Damit wurde die in Art 6 Abs 2 EMRK festgelegte Unschuldsvermutung auch als Beweisregel in das FinStrG übernommen. Nach der Beweiswürdigung verbleibende Zweifel müssen zu Gunsten des Beschuldigten wirken. (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 98 Rz 23, VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060, VwGH 24.06.2004, 2001/15/0134).
Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt also die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur. (Vgl VwGH 28.06.2012, 2009/16/0076, VwGH 19.03.2003, 2002/16/0190).
Im gegenständlichen Fall ist die subjektive Tatseite unter Beachtung der vorstehenden Rechtsausführungen wie folgt zu beurteilen:
Die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 am 30.04.2010 erfolgte rund vier Monate nach Ergehen des Berichts über die durchgeführte Außenprüfung vom 16.12.2009 und rund drei Monate nach Einbringung von Rechtsmitteln gegen die aufgrund der Außenprüfung durch das Finanzamt, Team 21, ergangenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2007 und gegen den durch das Finanzamt, Team 21, ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 08.01.2010 bzw 27.01.2010, welche alle auf die durchgeführte Außenprüfung verwiesen. Das Finanzamt, Team 21 und Fachbereich, befasste sich mit diesen vom Bf eingebrachten Rechtsmitteln jedenfalls im Februar 2010, als die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 als verspätet zurückgewiesen und ein Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Berufungen gegen die Umsatz- und die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 erteilt wurde. Im Monat März 2010 setzte sich das Finanzamt, Team 21 und Fachbereich, mit der gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2008 eingebrachten Berufung auseinander und erteilte am 24.03.2010 einen Mängelbehebungsauftrag, dessen Erfüllung zur Stattgabe der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2008 mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2010 führte.
Der zu der in den Berufungen angesprochenen Außenprüfung ergangene Bericht vom 16.12.2009 enthält eine umfassende Darstellung des auch für das Kalenderjahr2008 relevanten Sachverhaltes und in TZ 9 sowie der Beilage 3 eine Auflistung der im Kalenderjahr 2008 vom Bf erzielten Betriebseinnahmen.
All diese Sachverhaltselemente waren dem Bf bekannt.
Aus den ergangenen Bescheiden und den weiteren Amtshandlungen war für den Bf unschwer ableitbar, dass das Team 21 für ihn zuständig war. Aufgrund der zeitlichen Nähe der im Februar 2010 und im März 2010 an den Bf gerichteten Amtshandlungen konnte der Bf - objektiv betrachtet und bei Unterstellung eines vernunftorientierten Verhaltens bzw einer Realitätsnähe des Bf - nicht nur, sondern musste der Bf im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 am 30.04.2010 davon ausgehen, dass das Finanzamt, Team 21 und Fachbereich, zu diesem Zeitpunkt von der Tatsache der durchgeführten Außenprüfung, die auch das Jahr 2008 - wie für das Finanzamt, Team 21, aufgrund der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 eingebrachten Berufung leicht ersichtlich - betraf, Kenntnis hatte.
Ebenso konnte der Bf aufgrund der vom Finanzamt, Team 21, gesetzten Amtshandlungen im Zusammenhang mit den von ihm gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 eingereichten Rechtsmittel zweifellos annehmen, dass dem Finanzamt, Team 21, die Einbringung der Rechtsmittel und damit verbunden die Tatsache einer vom Bf vertretenen anderen Ansicht zu den Feststellungen der Außenprüfung bekannt war.
Dem Bf kann im Hinblick auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vom 16.12.2009 auch nicht widersprochen werden, wenn er festhält, dass das Finanzamt (Team 21) aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Erhebung der Einkommensteuer 2008 maßgeblichen Umstände hatte.
Die festgestellten Sachverhaltselemente lassen somit den Schluss zu, dass der Bf annahm, dem Finanzamt, Team 21, sei nicht nur der maßgebliche Sachverhalt zur Festsetzung der Einkommensteuer 2008 bekannt, sondern auch seine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung über die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes. Auch wenn er bei Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 nicht der Offenlegungspflicht entsprach, kann dem Bf daher nicht unterstellt werden, er habe der Abgabenbehörde gegenüber durch Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung 2008 etwas verheimlichen bzw nicht offenlegen wollen. Diesbezüglich kann dem Bf kein Vorsatz angelastet werden.
Kommt man im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis, dass der Bf annahm, dem Finanzamt, Team 21, sei nicht nur der maßgebliche Sachverhalt zur Festsetzung der Einkommensteuer 2008 bekannt, sondern auch seine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung über die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, so führt dies -- objektiv betrachtet und bei Unterstellung einer Realitätsnähe des Bf - zur weiteren Schlussfolgerung, der Bf habe letztlich eine der Rechtsansicht des Finanzamtes entsprechende direkte Zurechnung der einzig und allein aus seiner Tätigkeit für die AG resultierenden und im Prüfungsbericht vom 18.12.2009 festgestellten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 erwartet.
Für diese Annahme spricht auch, dass auf den ersten Blick zu erkennen ist, dass die vom Bf in der Einkommensteuererklärung 2008 angesetzten Betriebseinnahmen der Höhe nach von den unter TZ 9 des Betriebsprüfungsberichtes festgestellten Betriebseinnahmen abweichen. Insgesamt kann der einer richtigen Einkommensteuerveranlagung 2008 zugrunde zulegende Sachverhalt dem Bericht vom 16.12.2009 entnommen werden. Es gibt daher keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Bf den Eintritt einer Abgabenverkürzung als naheliegend ansah.
Die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erfolgte somit bei Einreichung der Einkommensteuerklärung 2008 nicht vorsätzlich, denn es kann bei einer realitätsnahen Betrachtung der Geschehnisabläufe und unter Berücksichtigung eines vernunftorientierten Verhaltes des Bf nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hielt. Tatsächlich folgte das Finanzamt letztlich nicht der vom Bf eingereichten Einkommensteuererklärung 2008, sondern legte der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die im Prüfungsbericht ermittelten Betriebseinnahmen zugrunde und setzte die sich so ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2008 an.
In der Gesamtschau ist daher nicht erweislich, dass der Bf versucht haben sollte, hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung zu verwirklichen, da im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 der gesamte zu beurteilende Sachverhalt und die Höhe der Betriebseinnahmen durch die Außenprüfung bereits offengelegt war, die eingebrachten Rechtsmittel eine dem Finanzamt widersprechende Rechtsansicht nahelegten und dem Bf im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008, die kurz nach Abschluss der Außenprüfung und der Einbringung der Rechtsmittel erfolgte, nicht eine unrealistische Einschätzung der weiteren Vorgangweise des Finanzamtes zu unterstellen ist. Nicht gerechnet werden konnte zum damaligen Zeitpunkt damit, dass das Finanzamt nicht innerhalb offener Verjährungsfrist eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 vornehmen werde.
Da somit insgesamt nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass der Bf durch die nicht vollständige Erklärung von Betriebseinnahmen in der Einkommensteuererklärung 2008 zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, kommt die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 S 2 BAO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 und der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 sind daher aufzuheben.
Angemerkt wird, dass der Tatvorsatz vor bzw bei Ausführung der Tat vorliegen muss, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht von Bedeutung sind. (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Rz 27, VwGH 20.04.2006, 2004/15/0113).
Die von Seiten des Bf ausführlich dargestellte Vorgangsweise des Finanzamtes bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 im Jahr 2013 war somit nicht entscheidungsrelevant.
3 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)
Das Nichtvorliegen des im gegenständlichen Fall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine Revision ist somit nicht zulässig.
Salzburg, am 25. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100593/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100593.2019
- Stammnummer
- 133970
- Gültig
- 25.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF