Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100363/2017
Einbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100363/2017vom 20.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der stRspr des VwGH (vgl zB VwGH 18.12.1990, 89/14/0133, ÖStZB 1991, 514; 26.9.2000, 98/13/0107, 1.3.2007, 2004/15/0096) sowie Rz 749 KStR 2001 (KStR dienen als Auslegungsbehelf) gelten verdeckte Ausschüttungen als alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegenden Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von in ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (Kirchmayr in Achatz, KStG, § 8 Rz 161).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind:
- eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft
- das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilshabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der Körperschaft und
- das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung
Anteilsinhaberschaft:
Das Vorliegen einer verdecken Ausschüttung setzt die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen Anteilsinhaber voraus. Herr ***1*** ist Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die erforderliche Anteilsinhaberschaft ist daher gegeben.
Objektives Tatbild:
Aus der Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass weder im Zuge der Einbringung 2005 und in der Zeit danach, eine Umschreibung der Domain in den Registern veranlasst worden ist. Die Bf. hatte bereits aus dem Einbringungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Domain gegen Herrn ***1***, der nach der allgemeinen Verjährungsfrist nach 30 Jahren verjährt und daher bis heute besteht. Durch die Zahlung von € 150.000,00 durch die Bf. an Mag. ***20***, aufgrund des Kaufvertrages über die Domain, ist bei der Bf. eine Vermögensminderung eingetreten, weil die Bf. ohnehin bereits aufgrund des Einbringungsvertrages einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Domain hatte und einen solchen nicht erst mit dem Kaufvertrag im Jahr 2011 erworben hat.
Subjektives Tatbild:
Nach der Judikatur des VwGH ( VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; 27.5.1999, 96/15/0018; 3.8.2000, 96/15/0159; 31.5.2005, 2000/15/0059) sowie der Verwaltungspraxis (KStR 2001 Rz 790) erfordert eine verdeckte Ausschüttung "eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Die erforderliche subjektive Voraussetzung der verdeckten Ausschüttung kann somit aus objektiven Gesichtspunkten geschlossen werden (Kirchmayr in Achatz, KStG, § 8 Rz 308).
Dadurch, dass die Bf. jahrelang auf die Durchsetzung des Anspruchs auf Übertragung der Domain verzichtet hat, ergibt sich schlüssig, dass eine Umschreibung von Seiten der Bf. nicht gewollt und beabsichtigt war.
2011 hat Herr ***1*** der Bf. die Domain, auf die sie ohnehin bereits mit der Einbringung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung erworben hat, verkauft. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Bf. dem Anteilsinhaber ***1*** die € 150.000,00 jedenfalls zuwenden wollte und somit sein Verrechnungskonto mindern wollte. Fest steht, dass der Kaufpreis für die Domain iHv € 150.000,00 brutto ohne Vorsteuer aktiviert wurde und das Verrechnungskonto (Forderung der GmbH an Herrn ***1***) des Herrn ***1*** um € 150.000,00 vermindert hat. Die € 150.000,00 stellen daher eine verdeckte Ausschüttung der GmbH an den Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn ***1*** dar.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Es waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltselemente bzw. die Vertragsauslegung strittig.
Linz, am 20. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100363/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100363.2017
- Stammnummer
- 133927
- Gültig
- 20.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF