Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102598/2013
Vercharterung einer Yacht - Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102598/2013vom 08.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu gab der Bf. an, dass es sich bei den drei Monaten um ein exklusives Recht für das Charterunternehmen auf die beste Zeit der Vermietung gehandelt hat. Für den Bf. war klar, dass die Vermarktung auch außerhalb dieses Zeitraumes durch das Charterunternehmen erfolgen sollte. Die 40% Provision vom Umsatz erklärte der Bf. damit, dass zu diesem Zeitpunkt der Vertrag nur unter diesen Bedingungen geschlossen werden konnte. Diese Kosten seien der bereits bestehenden Krise geschuldet gewesen. Eine Kostendeckung aufgrund der Marktlage sei für das Charterunternehmen nur so möglich gewesen. Die in der Planrechnung angeführten 15% Kosten basieren auf den Daten aus den Vorlagen der Firma Yacht Invest und seien 2008 real gewesen.
Der Bf. wurde befragt, warum während des gesamten Verfahrens, auch schon gegenüber der Behörde, nur eine Planrechnung basierend auf Daten aus dem Jahr 2008 vorgelegt wurde und keine Prognoserechnung. Eine Prognoserechnung wäre zum Nachweis eines möglichen Gesamtüberschusses erforderlich gewesen. Im Jahr 2012 lagen bereits die tatsächlich erzielten Einnahmen und Ausgaben im abgeschlossenen Zeitraum vor.
Der Bf. brachte dazu vor, dass für ihn eine Planrechnung eine Prognoserechnung darstellt. Die Vertreterin des Bf. führte aus, dass im Jahr 2012 das Boot bereits verkauft war und dass daher mit 2011 der Zeitraum abgeschlossen war. Eine Prognoserechnung hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht. Sie verwies dazu auf § 2 Abs. 4 LVO worin die Planrechnung normiert sei. In den vorliegenden GuV-Rechnungen aus Italien waren sämtliche angefallenen Ausgaben enthalten und die enthaltenen Verluste seien jene, die in diesen Jahren angefallen waren. Zur Charterrate führte die Vertreterin des Bf. aus, dass bei Annahme einer Rate von 3.500 Euro und 22 Wochen Auslastung im Vergleich zu einer Auslastung von 17 Wochen von einer Rate von 4.404 Euro auszugehen wäre. Je kürzer die Vercharterungszeit, umso höher die Charterrate aufgrund der Saison. Der sich dabei ergebende Jahresumsatz wäre ähnlich dem Ergebnis bei 22 Wochen Auslastung (77.000 Euro zu 74.868 Euro).
Die Vertreterin des Bf. wies auf den Schriftsatz vom November 2020 hin und auf die darin angeführten Berechnungen, den möglichen Wiederverkaufspreis gleichartiger Segelboote. Damit begründete sie den in der Planrechnung angesetzten Wiederverkaufswert von Euro 165.000 und dass dies eine vorsichtige Schätzung gewesen sei.
Der Vertreter der Behörde hatte keine Ergänzungen.
Die Anträge der Parteien blieben unverändert.
Die Parteien erhielten jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO gF sind durch das Bundesfinanzgericht (BFG) die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gegenständlich ist somit über die nunmehr als Beschwerden geltenden Berufungen des Bf. zu entscheiden.
Strittig war im gegenständlichen Verfahren, ob die durch die Tätigkeit des Bf. in den Jahren 2009 bis 2011, durch die Vercharterung einer einzelnen Yacht in Italien, erwirtschafteten Verluste bei Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010 und 2011, wie vom Bf. erklärt, zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen waren.
Die Abgabenbehörde hatte die Anerkennung der Verluste für die Jahre 2009, 2010 und 2011 versagt, da vom Vorliegen einer Betätigung mit Annahme von Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO auszugehen gewesen sei.
Dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Bf., dass die Vercharterung der Segelyacht als Gewerbebetrieb zu beurteilen sei, war nicht zu folgen. Die reine Vermietung und Nutzungsüberlassung einer einzelnen Yacht, entspricht nicht einer selbständigen, nachhaltigen von Gewinnerzielungsabsicht getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht.
Es war zu prüfen, ob die Tätigkeit des Bf., die Vercharterung einer Yacht, unter Heranziehung der Bestimmungen der Liebhaberei-Verordnung - LVO, als Einkunftsquelle zu beurteilen war.
Die Anwendung der LVO wird durch das Anfallen von Jahresverlusten ausgelöst.
Entstehen Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO Liebhaberei zu vermuten.
Dazu zählen die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die der Sport- und Freizeitausübung dienen und Betätigungen in diesem Bereich. Liebhaberei ist insbesondere bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern (wie z.B. Jagd, Weinhandel, Vermietung von Luxusfahrzeugen, Yachten, Sportflugzeugen) anzunehmen, wenn die Tätigkeit nur in kleinem Umfang betrieben wird.
Die Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 33/1993, Änderung BGBl. II Nr. 358/1997, BGBl. II Nr. 15/1999) lautet:
Einkommen- und Körperschaftsteuer - Einkünftevermutung
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Absehbarer Zeitraum / Vermietung von Eigenheimen
§ 2. (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. …
Gesamtgewinn / Gesamtüberschuss
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Der durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus dem Inhalt der Akten der Behörde, den Steuererklärungen, den eingebrachten Rechtsmitteln und Unterlagen des Bf., den damit in Verbindung stehenden Schriftsätzen des Bf. und der Behörde sowie den Niederschriften zum Erörterungstermin und zur Senatsverhandlung (siehe dazu auch in den Entscheidungsgründen). Sämtliche Schriftsätze wurden den Parteien im Verfahren vor dem BFG zur Kenntnis gebracht.
Fest stand, dass der Bf. auf Basis eines "Full-Pay-Out"-Leasingvertrages die Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Segelyacht der Marke "Jeanneau Sun Odyssey 50DS" erwarb um diese in Italien zu verchartern.
Wenn sich Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, wie dies bei einer Segelyacht der Fall ist, und die Bewirtschaftung lediglich in kleinerem Umfang ausgeübt wird, ist Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO anzunehmen. Die Beurteilung der Betätigung hat nach der Verkehrsauffassung abstrakt zu erfolgen. Die konkrete subjektive Sicht oder die subjektive Neigung des Steuerpflichtigen sind dabei unbeachtlich.
Ein Angebot über den Kauf der Yacht lag dem Bf. bereits im März 2008 vor. Dem Leasingvertrag ging ein Leasinganbot an den Bf. vom 21.8.2008 voraus. Der Leasingvertrag für die genannte Yacht wurde mit der Leasinggeberin und Käuferin der Yacht, der ***3***, Bozen, am 30.1.2009 abgeschlossen. Der Kaufvertrag über die Yacht war von der Leasinggeberin am 12.12.2008 geschlossen worden.
Der Kaufpreis betrug Euro 287.000 netto. Mit dem Bf. wurden eine Mietanzahlung von Euro 50.000 und eine Leasingdauer von 75 Monaten (6 Jahre 3 Monate) vereinbart. Tatsächlich wurde eine Anzahlung von Euro 55.000 geleistet (siehe vorgelegte Bilanzen).
Das Boot wurde im Hafen von Ravenna registriert und wurde mit der Chartertätigkeit nach Lieferung der Yacht im Jahr 2009 begonnen. Dazu wurde über den Zeitraum 1.6.2009 bis 31.8.2009 ein Vermarktungsvertrag mit einem italienischen Charterunternehmen abgeschlossen (Vertrag lag vor). Da die Vermietung nicht erfolgreich verlief, versuchte der Bf. die Yacht mit reduzierten Wochenmieten anzubieten. Er gab an im Internet Werbung gemacht zu haben und hatte Mitte 2010, nach der Insolvenz des Charterunternehmens, versucht über eine eigene Webseite (Chartervertrag) Kunden zu lukrieren. Er habe Gespräche mit anderen Charterunternehmen geführt und auch an eine Vermietung in Kroatien gedacht, diese jedoch wegen der hohen Überstellungs- und Registrierungskosten unterlassen. Zu den genannten, versuchten Vermarktungsaktivitäten lagen dem Gericht, bis auf einen Ausdruck des Formulars des Chartervertrages, keine Unterlagen vor, die diese Angaben untermauert hätten.
Als Motiv für die geplante Chartertätigkeit gab der Bf. im Verfahren an, dass er sich aufgrund des wirtschaftlichen Hochs und der ab 2005 aufgrund eines EU-Projektes im Hafen von Ravenna getätigten Investitionen sowie mit dem Wissen über gute Geschäfte von drei dort ansässigen Charterunternehmen ein lukratives Betätigungsfeld erwartet hatte.
Im Vorlageantrag gab der Bf. an, dass die Tätigkeit für sechs Jahre (für die Dauer des Leasingvertrages) geplant war und nach Übergang des Eigentums an der Yacht an ihn, diese aufgrund des zu erwartenden geringen Wertverlusts verkauft werden sollte. In einem späteren Schriftsatz argumentierte der Bf., dass er nach einer Einkunftsquelle in Italien gesucht habe und er diese in der Vermietung von zuerst einem und später weiteren Segelbooten gesehen habe.
Tatsächlich wurde die Chartertätigkeit nach 2 ½ Jahren, nach Angaben des Bf., aufgrund der schlechten Marktlage infolge der Wirtschaftskrise, beendet und die Yacht verkauft. Der Verkauf erfolgte am 29.4.2011 durch die Eigentümerin, die ***3***, um Euro 178.588,20.
Wie das Gericht den vorliegenden Unterlagen und Steuererklärungen sowie den italienischen Rechnungsabschlüssen (den GuV) entnehmen konnte, erwirtschaftete der Bf. aus der Vercharterung nur geringfügige Erlöse im Jahr 2009 und 2010. Insgesamt resultierten daraus die angeführten jährlichen Verluste.
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Text
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2009
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2010
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2011
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Summe
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Jahresverlust
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52.622
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51.430
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16.918
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120.970
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Chartereinnahmen
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6.388,41
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2.696
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0,00
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Wertsteigerung + a.o. Ertrag 5.000
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13.333
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Leasingraten
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40.945
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37.259
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9.759
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Abschr. Depotzlg (55.000 / 75 Monate)
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8.800
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8.800
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20.492 (übrige Ausgaben)
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Afa
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2.160
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2.160
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Tel, Stb, Verwaltg.
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6.141
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5.907
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Mit dem Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom 10.8.2012 zur Berufung gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 sowie zur Einkommensteuererklärung 2010 wurde vom Bf. u.a. eine Prognoserechnung abverlangt.
Wenn sich bei der Abgabenbehörde bei einer Betätigung mit Liebhabereivermutung Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft ergeben, ist eine Prognose mittels Prognoserechnung darüber abzugeben, dass die Tätigkeit bei Annahme gleichbleibender Bewirtschaftung nach der tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Die Umstände, die dafür sprechen, sind darin schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Eine Prognoserechnung hat die seit Tätigkeitsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben ebenso zu umfassen, wie jene bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraums noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht Wunschvorstellungen des sich Betätigenden.
Wie der VwGH dazu in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis an Hand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055; 20.12.2012, 2009/15/0033).
Der Bf. legte am 5.9.2012, in Beantwortung des Ergänzungsersuchens, eine undatierte "Planrechnung" über die Vercharterung des Segelboots Sun Odyssey 50 DS vor.
Der Bf. berief sich, sowohl vor der Abgabenbehörde, als auch im weiteren Verfahren vor dem BFG, stets auf diese Planrechnung aus dem Jahr 2008. Er argumentierte, dass diese Planrechnung zeigte, dass von einem Gesamtgewinn/Überschuss der Tätigkeit nach sechs Jahren und nach Verkauf der Yacht auszugehen gewesen sei.
Der Bf. leitete seine Berechnungsannahmen von einer als Vorlage herangezogenen "Rendite - Beispielrechnung" von "Trend-Travel Yacht Invest", einem, wie er anführte, erfahrenen und großen Charterunternehmen in Wörgl, ab. Wie aus dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlage und den späteren Angaben des Bf. zu schließen war, handelte es sich wohl um Daten aus dem Jahr 2008.
Der Bf. ging in seiner Planrechnung von einer Jahresauslastung von 22 Wochen (lt. Yachtinvest im besten Fall max. erreichbare Auslastung im Mittelmeer 26-30 Wochen) und einem Renditezeitraum von 6 Jahren (für Yachten ab 50 Fuß wären auch 8 Jahre vertretbar) aus. Als Wiederverkaufswert nach 6 Jahren wurden 55% des Listenneupreises (Euro 300.000) angenommen. Die Mieteinnahmen pro Woche wurden mit Euro 3.500 geschätzt. Der Bf. bezog sich auch auf eine italienische Webside (www.boatingmanagement.it) wonach die Charterpreise für ein 50-Fuß Boot "Grand Soleil 50" bei 3.600 bis 6.600 Euro pro Woche, abhängig von der Saison, lagen.
Planrechnung des Bf.:
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Jahresauslastung 22 Wochen je Euro 3.500
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77.000
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Abzgl. Vermarktungskosten sailing.it 15%
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11.550
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Abzgl. Jahresliegeplatz
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7.500
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Abzgl. Versicherung
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4.500
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Abzgl. Winter- und Frühjahrsservice
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7.000
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Abzgl. Reparaturkosten (Erfahrungswert)
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2.000
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Gesamt Deckungsbeitrag / Jahr
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44.450
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Gesamt Deckungsbeitrag 6 Jahre
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266.700
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Anzahlung
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55.000
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Leasing 3650 x 12 = 43.800 - 6 Jahre
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262.800
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Wiederverkaufswert nach 6 Jahren 55% v. Listenneupreis 300.000
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165.000
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Einnahmenüberschuss über 6 Jahre
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113.900
In dieser im Jahr 2012 durch den Bf. beigebrachten Planrechnung, basierend auf Daten des Jahres 2008 und 2009, für einen Zeitraum von sechs Jahren war durch den Bf. der jährliche Deckungsbeitrag ohne Berücksichtigung der jährlichen Leasingkosten ermittelt worden. Die Planrechnung war auf sechs Jahre ausgerichtet und stellte sich so dar, dass sich nach sechs Jahren, unter Einbeziehung eines geschätzten Wiederverkaufswertes der Yacht, ein positives Resultat ergab.
Legte man die Berechnung auf Jahresergebnisse um, so war für das Gericht festzustellen, dass sich bei unveränderten Annahmen hinsichtlich der Erträge und Kosten und unter Berücksichtigung der jährlichen Leasingkosten von Euro 43.800 sowie eines jährlichen Abschreibungsanteiles der Anzahlung iHv Euro 9.166,00 rechnerisch pro Jahr ein jeweils negativer Deckungsbeitrag iHv 8.516,00 ergab. In sechs Jahren ergab dies einen Gesamtverlust von Euro 51.096. Erst bei Einbeziehung des durch den Bf. geschätzten Wiederverkaufswertes war der Überschuss zu erreichen.
Zieht man die Planrechnung des Bf. für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit des geplanten Charterbetriebes heran so war folgendes festzustellen:
Ab dem ersten Jahr der geplanten Bewirtschaftung ergab die Planrechnung Verluste. Der Plan einen Gesamtüberschuss nach sechs Jahren Bewirtschaftung zu erreichen, stützte sich lediglich auf einen eventuell erreichbaren Wiederverkaufspreis der Yacht.
Für das Gericht war die Beweiskraft der Planrechnung hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der Tätigkeit sowohl in Bezug auf die angenommenen Chartererträge, als auch die Auslastungszeit in Frage zu stellen.
Den Unterlagen war nicht zu entnehmen welche Bezugsgrößen den Annahmen des Bf. hinsichtlich der Chartererträge von Euro 3.500 / Woche in Bezug auf Vercharterung in der Hoch- bzw. Nebensaison zugrunde lagen. Es war nicht dargelegt wie sich die Ausstattung der Yacht, ein nicht unwesentlicher Faktor für die Höhe der erzielbaren Chartererträge, zu Buche schlug. Wie der Bf. angab, bot die Yacht eine eher einfache Ausstattung.
Festgestellt wurde auch, dass sich die seitens des Bf. herangezogenen Unterlagen der Firma Yachtinvest auf Kroatien und nicht auf Italien bezogen. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen war, verfügte Yachtinvest über Stützpunkte in Kroatien. Der Bf. plante jedoch seine Tätigkeit in der Adria, in Italien, auszuüben.
Weder die angenommenen Chartererträge noch der seitens des Bf. angenommene Auslastungsgrad von 22 Wochen war durch weitere Daten untermauert. Wie der Bf. zum Erörterungstermin gegenüber dem Gericht angab, hatte er in seine Überlegungen z.B. nicht einbezogen, dass das von ihm gewählte Chartergebiet hauptsächlich von Kunden aus Italien gewählt wurde und Kunden aus anderen Ländern eher die kroatischen Reviere bevorzugten. Somit war zu schließen, dass der Bf. seinen Annahmen keine Daten zugrunde gelegt hatte, die einer tatsächlichen Marktanalyse in Bezug auf die Zielgruppe entsprochen hätten oder einer solchen vergleichbar gewesen wären.
Die Vermietung wäre auf einen bestimmten Kundenkreis beschränkt und schon dadurch die Ertragsfähigkeit der Bewirtschaftung eingeschränkt gewesen.
Infolge des Fehlens von Unterlagen und entsprechenden Angaben in der Planrechnung konnte nicht nachvollzogen und als realistisch beurteilt werden, dass die als geplant angeführten Chartererträge über sechs Jahre in unveränderter Höhe und in gleichem Ausmaß zu erzielen gewesen wären.
Dies galt auch für die Annahme des Auslastungsgrades von 22 Wochen / Jahr. Der beigebrachte Charter-/Vermarktungsvertrag (Boating & Management S.r.l.) war für einen Zeitraum 1.6.-31.8.2009, d.h. für drei Monate, 12 Wochen, abgeschlossen worden. Zur Vertragsverlängerung war darin festgehalten, dass sich der Vertrag automatisch jedes Jahr für denselben Zeitraum verlängert. Daraus war abzuleiten, dass eine Vercharterung durch das professionelle Unternehmen vertraglich nur für diesen Zeitraum (12 Wochen) vereinbart war. Weitere Zeiträume, um auf den Auslastungsgrad von 22 Wochen schließen zu können, waren von diesem Vertrag nicht umfasst. Der Bf. argumentierte dazu im Laufe der Senatsverhandlung, dass aufgrund der 2009 schon schlechten Wirtschaftslage kein anderer Vertrag geschlossen werden konnte, aber klar gewesen sei, dass das Charterunternehmen die Vermarktung auch in weiteren Zeiträumen übernommen hätte. Nach den Argumenten des Bf. wären die genannten Wochen, als beste Wochen der Saison, exklusiv dem Charterunternehmen zugestanden. Daraus war für das Gericht aber nicht auf eine weitere Vermarktungspflicht des Charterunternehmens zu schließen. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich der Bf. jedenfalls auch selbst um die Vermarktung der Yacht hätte kümmern müssen um den Auslastungsgrad zu erreichen.
Aufgrund des Vertragsinhaltes und der eigenen Angaben des Bf. zur Marktlage im Frühjahr 2009 waren die in der Planrechnung angeführten 22 Wochen Auslastung nicht als der Realität entsprechend zu beurteilen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte dem Bf. klar sein müssen, dass die in der Planrechnung enthaltenen Umsätze nicht erreichbar sein würden und damit auch der kalkulierte Gesamtüberschuss nicht der wirtschaftlichen Realität entsprochen hätte.
Dem Chartervertrag war weiter zu entnehmen, dass dem Charterunternehmen 40% des Umsatzes aus der Vermarktung zustanden. Daraus folgte, dass von den möglichen erwirtschafteten Erträgen 40% Vermarktungskosten, entgegen den in der Planrechnung angesetzten 15%, zu kalkulieren gewesen wären und auch dadurch ein geringerer Deckungsbeitrag zu erwarten gewesen wäre.
Der Bf. kalkulierte weiters zur Erreichung eines Gesamtüberschusses mit einem geschätzten Wiederverkaufswert nach Ende des Leasingzeitraumes von sechs Jahren. Zur Berechnung des Wertes war von einem nicht überprüfbaren Listenneupreis von Euro 300.000 sowie einem nicht näher begründeten Prozentsatz von 55% ausgegangen worden. Nachweise dazu, ob nach sechs Jahren der Listenneupreis Euro 300.000 betragen hätte, lagen ebenso wenig vor, wie Unterlagen, die den mit 55% angenommenen Wiederverkaufswert begründet hätten. Die im Jahr 2019 und später vorgelegten Unterlagen mit Angeboten aus dem Internet wiesen eine Schwankungsbreite für ein Yacht Baujahr 2009 von Euro 135.000 bis 233.000 aus. Einen tragfähigen Rückschluss auf einen Wiederverkaufspreis der Yacht des Bf. im Jahr 2014 oder 2015 zu schließen war so für das Gericht nicht möglich. Die für einen erzielbaren Preis wesentlichen Faktoren wie Zustand, Ausstattung, Abnutzung etc. lagen für einen Vergleich in die Vergangenheit nicht vor.
Bei den durch den Bf. im weiteren Verfahren zum Nachweis der Ertragsfähigkeit angeführten Chartererträgen handelte es sich um Zahlen aus den Jahren 2020 und 2021.
Der in der Berechnung angedachte neue Wert einer Charterrate von Euro 4.404 resultierte aus dem Durchschnitt der Charterpreise am Markt für Buchungen der Jahre 2020 und 2021. Auch bei den neuen Berechnungen der Chartererträge wurde wieder mit einer Provision von 15 % für das Charterunternehmen kalkuliert, obwohl eine Provision von (bis zu) 40% des Umsatzes einen realen Satz darstellte. Die neuen Berechnungen und Daten aus den Jahren 2020 und 2021 waren hinsichtlich möglicher Charterraten auch nicht geeignet um einen Rückschluss auf Gegebenheiten der Jahre ab 2009 zu ziehen. Sie waren daher nicht geeignet, die Ertragsfähigkeit der im Jahr 2008 geplanten Tätigkeit des Bf. zu belegen.
Bei sämtlichen Berechnungen war zudem zu bedenken, dass ohne den Hintergrund eines Vermittlungsunternehmens die geplanten Chartererträge auf Basis einer Auslastung von 22 Wochen durch den Bf. allein nicht als realisierbar zu beurteilen waren. Wie der Bf. selbst vorgebracht hatte, verfügte er weder über ausreichende Segelerfahrung noch über Erfahrungen im Yachtcharterbereich. Somit war der über sechs Jahre in der Planrechnung 2008 angesetzte Auslastungsgrad aufgrund der Möglichkeiten des Bf. nicht als realistisch zu beurteilen.
Nachdem der Vertragspartner des Bf. in Konkurs gegangen war, versuchte der Bf., nach eigenen Angaben, über das Internet die Yacht im Jahr 2010 selbst zu verchartern. Bis auf den Ausdruck eines im Jahr 2010 auf einer Webseite des Bf. verfügbaren Chartervertrages, lagen im Verfahren keine Unterlagen oder Nachweise vor, die ein auf Wirtschaftlichkeitsprinzipien beruhendes Handeln des Bf., im Hinblick auf das Erreichen des Erfolges, hätten untermauern können. Unterlagen über behauptete Kontaktnahmen zu anderen Charterunternehmen lagen nicht vor. Eine Verbringung der Yacht nach Kroatien wurde aufgrund der hohen Kosten unterlassen.
Das Gericht kam bei Beurteilung des Sachverhalts zum Schluss, dass weder aus der Planrechnung aus dem Jahr 2008 noch aus der im Schriftsatz vom 12.11.2020 angeführten neuen Planrechnung die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung für den Zeitraum von sechs Jahren ableitbar war.
Schon die beigebrachte Planrechnung des Bf. entsprach aufgrund der nicht nachgewiesenen bzw. nicht fundierten Berechnungsgrundlagen nicht den Anforderungen. Nämlich der Anforderung, den Nachweis darüber zu erbringen, dass aufgrund der Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren, hier abgeschlossenen Zeitraum, ein Gesamtüberschuss zu erwarten war.
Damit eine Ertragsprognose zur Widerlegung der Liebhabereivermutung tauglich ist, sind dieser nicht die für den Standpunkt des Abgabepflichtigen günstigsten Annahmen zugrunde zu legen, sondern die der wirtschaftlichen Realität am nächsten kommenden Gegebenheiten.
Doch selbst wenn man eine Prognoserechnung unter der Annahme eines Zeitraumes von sechs Jahren, jedoch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erstellen würde, wäre im Ergebnis kein Gesamtüberschuss zu erreichen.
Der in den ersten drei Jahren erwirtschaftete Verlust von Euro 120.970 wäre auch durch die Bewirtschaftung in weiteren drei Jahren nicht abzudecken, sondern würde sich weiter erhöhen.
Daraus folgte für das Gericht, dass die in der dargestellten Art und Weise geplante Bewirtschaftung objektiv nicht geeignet war um die Tätigkeit als Einkunftsquelle zu beurteilen. Die Annahme der Liebhaberei für diese Betätigung war damit nicht widerlegt.
Tatsächlich war die Tätigkeit jedoch infolge des Verkaufs der Yacht im April 2011, nach 2 ½ Jahren, vor Erreichen eines steuerlichen Gesamtüberschusses beendet worden.
Die Yacht wurde durch die Leasinggeberin (***3***) verkauft, da sich der geplante Erfolg nicht einstellte. Es lag somit ein abgeschlossener Zeitraum vor, der für die Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei heranzuziehen war. Der erwirtschaftete Verlust bis zu diesem Zeitpunkt betrug Euro 120.970.
Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, hat als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Besteht jedoch der Plan des Vermietens für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraums erzielbar sein (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0009).
Der Bf. argumentierte, dass Unwägbarkeiten vorgelegen seien und dass die Tätigkeit aufgrund der schlechten Marktlage infolge der Wirtschaftskrise der Jahre 2009 und 2010, ausgelöst durch die Weltfinanzkrise, noch vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet werden musste. Die gesetzten Bemühungen die Ergebnisse zu verbessern, hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Bf. hielt fest, dass im Jahr 2008, als er mit der Planung des Kaufs bzw. der Finanzierung der Yacht begonnen hatte, nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Wirtschaftskrise Einfluss auf die Vermietung einer Yacht haben könnte. Dieser Umstand sei daher eine Unwägbarkeit gewesen, die bei der Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei Berücksichtigung finden müsse. Der Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf seine Planrechnung und deren eindeutiges Ergebnis, nämlich den Einnahmenüberschuss im Beobachtungszeitraum. Ohne die Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Pleite der Lehmann Brothers, wäre ein lohnendes Investment vorgelegen.
Den Argumenten des Bf. hinsichtlich des Vorliegens von Unwägbarkeiten war entgegenzuhalten, dass die genannte Weltfinanzkrise bereits im Jahr 2007 begonnen hatte und ihren Höhepunkt im Jahr 2008 erreichte. Die Wirtschaftskrise war 2008 weltweit bekannt und waren die Prognosen für die Wirtschaft in Italien, wie auch für andere Staaten, schon damals negativ. Das damit in Zusammenhang stehende wirtschaftliche Risiko, hatte nicht nur den Bf. oder die Yachtvermietung in Ravenna betroffen, sondern betraf die gesamte Wirtschaftsbranche.
Der Bf. hatte laut den Unterlagen bereits im März 2008 begonnen, sich mit dem Kauf einer Yacht auseinanderzusetzen und wurde dieser Plan schließlich Ende 2008 in die Tat umgesetzt. Es war nicht davon auszugehen, dass dem Bf., der selbst in einer anderen Branche gewerblich tätig war, die Wirtschaftskrise verborgen geblieben war. Dem Argument des Bf., dass das Zurückbleiben der Chartererträge aufgrund der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung eine Unwägbarkeit darstellte, war daher nicht zu folgen.
Wenn der Bf. mit einem Beobachtungszeitraum von sechs Jahren und in diesem Zusammenhang mit steuerlich relevanten Anlaufverlusten argumentierte, so war festzustellen, dass hinsichtlich einer Betätigung mit Liebhabereivermutung iSd § 1 Abs. 2 LVO, wie im Fall des Bf., kein Anlaufzeitraum zum Tragen kommt. Von einem solchen könnte nur gesprochen werden, wenn eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO vorgelegen und diese zu beurteilen gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall.
Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass, wie oben ausgeführt, die Tätigkeit schon in dem vom Bf. geplanten abgeschlossenen Zeitraum von sechs Jahren objektiv nicht geeignet war einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
Nach der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit nach bereits 2 ½ Jahren lag ein abgeschlossener Zeitraum tatsächlich vor. Ein Gesamtüberschuss wurde nicht erreicht. Der Verlust betrug insgesamt Euro 120.970,00.
Steuerlich zu berücksichtigende Unwägbarkeiten, die den Bf. zur Aufgabe der Tätigkeit veranlasst hätten, lagen nicht vor.
Die Tätigkeit des Bf., die Vercharterung einer Yacht, war daher als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO zu beurteilen und wurden die Verluste der Jahre 2009, 2010 und 2011 zu Recht bei Bemessung der Einkommensteuer durch die Behörde nicht berücksichtigt.
Es war daher über die Beschwerden wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung beruhte auf der eindeutigen gesetzlichen Grundlage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 8. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102598/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102598.2013
- Stammnummer
- 133924
- Gültig
- 08.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF