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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300051/2018

Abgabenhinterziehung durch Verwendung von Scheinrechnungen; Ausmaß der Scheinrechnungen schon in einem Schöffensenat festgestellt;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300051/2018vom 27.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits oben ausgeführt, setzte die KG laut deren Listen über den Personaleinsatz um ca 50% weniger Personal von D. bei der AG ein, als D. der KG in Rechnung gestellt hatte und bezahlt wurde. Weil der Viertangeklagte wiederholt angab, die D. Rechnungen anhand dieser Listen über den Personaleinsatz überprüft zu haben, folgt daraus zwanglos und ist evident, dass dem Viertangeklagten auffiel, dass den von D. in Rechnung gestellten Beträgen in erheblicher Höhe keine Leistungen zugrunde lagen und er diesen Umstand daher auch wusste. Die während des Hauptverfahrens erstmals geäußerte Verantwortung des Viertangeklagten, er habe D. und anderen Personen aus dem Umfeld der KG vertraut, insbesondere A. und dem Steuerberater, ist daher im Hinblick auf die vom Viertangeklagten durchgeführte Prüfung der D. Rechnungen als Schutzbehauptung zu werten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Viertangeklagten das Fehlen einer UID-Nummer auf Rechnungen auffiel und die KG ebenso wie die M GmbH und die L KG Vorsteuern in erheblicher Höhe aus Rechnungen von D. von rund 15.000,-- Euro im Jahr 2013 geltend machte (Bericht FA ON 169 in ON 113 AS 11), sohin in Höhe von ca 50% der an D. im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen von 32.698,05 Euro. Aufgrund der aufwendigen und fehleranfälligen Überprüfung der D-Rechnungen anhand der für jeden Tag erstellten Liste über den Personaleinsatz und um Ungenauigkeiten beim verrechneten Leistungszeitraum ausreichend zu berücksichtigen, war im Zweifel zugunsten des Viertangeklagten davon auszugehen, dass sein Wissen einen Anteil von 40% nicht erbrachter Leistungen umfasst und nicht - wie es die Zeitaufzeichnungen der AG, wonach bei D. erst im April 2013 und daher nach dem Tatzeitraum zur Sozialversicherung gemeldete Mitarbeiter bei der AG tätig waren (ON 199), ebenso nahelegen würden - einen höheren Scheinrechnungsanteil. Weil mit der Bezahlung von überhöhten Rechnungen mangels adäquater Gegenleistung zwangsläufig eine Verringerung des Vermögens einhergeht, hielt der Viertangeklagte bei wissentlicher Bezahlung der überhöhten D. Rechnungen auch die damit einhergehende Vermögensverringerung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Viertangeklagten der logische Schluss, dass mit der Bezahlung von überhöhten Rechnungen mangels Gegenleistung eine Vermögensverringerung einhergeht, nicht möglich gewesen wäre. Der gewerberechtliche Geschäftsführer A. konnte in seiner in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Zeugenaussage keine Angaben zu internen Abläufen in der KG machen. Er beantwortete die meisten der ihm gestellten Fragen damit, dass er keine Ahnung habe (ZV ON 70 AS 21). Die Komplementärin P - Stieftochter des Viertangeklagten - nahm ihr Recht, von der Aussage gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO befreit zu sein, in Anspruch. Einer der Kommanditisten, Mag. Q, gab in seiner in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Zeugenvernehmung an, den Viertangeklagten ca einmal im Monat bei der Arbeit in der KG unterstützt zu haben, insbesondere bei der Onlinebezahlung von Rechnungen, weil der Viertangeklagte mit dem Online-System nicht gut umgehen habe können. Der Viertangeklagte habe D. Rechnungen bezahlt (ZV ON 87). Diese Aussage steht im Wesentlichen mit den Angaben des Viertangeklagten in Einklang. Abweichungen in den Aussagen betreffen den nicht relevanten Umstand, ob Mag. Q oder A. gemeinsam mit dem Viertangeklagten Eingangsrechnungen, so auch D-Rechnungen, prüfte und wie oft Mag. Q den Viertangeklagten unterstützte. Auf den Angaben des Zeugen S gründet die Feststellung, dass der Viertangeklagte Ansprechperson, insbesondere bei Klärungsbedarf, während der Geschäftsbeziehung zwischen KG und der AG war. Zu den internen Abläufen der KG hatte der Zeuge S keine Wahrnehmungen, er schilderte das Zustandekommen des Rahmenvertrages zwischen der KG und der AG, die Abläufe betreffend Personalanforderungen, das Zutrittssystem zu den Verteilerzentren sowie Abrechnungsmodalitäten. Der Zeuge bestätigte im Wesentlichen die Aussage des Viertangeklagten, wonach es auch sehr kurzfristig zu Personalanforderungen durch die AG kam und konnte glaubwürdig und nachvollziehbar ausschließen, dass Mitarbeiter unter falschem Namen bei der AG im Einsatz waren (Zg S in Hv-Prot ON 211 PS 6 ff). Dass es der Viertangeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch die unrichtige Anmeldung von Mitarbeitern zur Sozialversicherung bzw die Übermittlung unrichtiger Beitragsnachweise Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse über die Richtigkeit der Beitragsnachweise oder sonst einen Umstand zu täuschen, konnte nicht festgestellt werden, weil der Viertangeklagte glaubwürdig angab, dass Mitarbeiter lediglich deshalb mit niedrigerem Stundenausmaß angemeldet wurden, um flexibel auf die sehr kurzfristigen Personalanfragen der AG reagieren zu können. Weil dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar erscheint, kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Viertangeklagte Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse über die Richtigkeit der Anmeldungen bzw der Beitragsnachweise täuschen wollte oder dies auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand."   Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. etwa VwGH 24.09.1996, 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996; VwGH 30.01.2001, 95/14/0043, VwSlg 7578 F/2001, und VwGH 24.01.2013, 2010/16/0169, je mwN; vgl. auch Ritz, BAO5, § 116 Tz 14, mwN). Diese Bindung besteht (im Hinblick auf die Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils, vgl. hiezu etwa Lässig in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 185. Lfg., § 398 Rz 3) hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist (vgl. VwGH 25.03.1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999, und VwGH 21.03.2012, 2009/16/0272; VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023). Auch wenn sich im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen der Verdacht der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von bis zu 92% aus "Scheinrechnungen" der D., denen keine Leistungen zugrunde lagen, ergeben hat, wurde im oben dargestellten Strafverfahren eine Einschränkung insoweit vorgenommen und begründet, dass den Rechnungen, die D. der KG für die Überlassung von Personal in Rechnung gestellt hatte, im Ausmaß von "zumindest" 40% keine Leistungen zugrunde lagen. Da ein darüberhinausgehender Prozentsatz an Scheinrechnungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann, ist - unabhängig von der abgabenrechtlichen Würdigung - von den erwähnten "zumindest" 40% an Scheinrechnungen und den daraus zu Unrecht geltenden Vorsteuerbeträgen bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen auszugehen, wobei laut Verteidiger in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2021 seine Berechnungen auch keine niedrigeren Zahlen ergeben. Wenn daher bisher vier Fünftel der Vorsteuer aus Rechnungen der Fa. D. nicht anerkannt wurden (Vorsteuer 2012: € 532,99, 2013: € 12.729,16), reduzieren sich diese Beträge bei 40% statt 80% auf die Hälfte, sodass sich die strafbestimmenden Wertbeträge und damit das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a FinStrG wie folgt darstellen: Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2012 von € 266,49 (statt bisher € 532,99) Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-03/2013 von € 6.364,58 (statt bisher € 12.729,16 Der Vollständigkeithalber ist festzuhalten, dass sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig macht, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine Person einer zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Scheinkonkurrenz stehenden weiteren Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Der Beschuldigte hat für die KG für 2012 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung über FinanzOnline eingereicht, die dem Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung entspricht, sodass hier keine Nachforderung festgesetzt wurde, somit eine Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für 2012 nicht bewirkt wurde. Es war daher eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 12/2012 zu verfolgen. Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer 2013 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG, die eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029; BFG vom 14.01.2020, RV/7300016/2017), war auszuschließen, da die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen einer Außenprüfung erfolgt ist und eine (unrichtige) Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 nicht mit Erfolg eingereicht werden hätte können, da das Ergebnis der Außenprüfung jedenfalls ein anderes gewesen wäre. Ob es zu Kickbackzahlungen gekommen ist, ist für die Beurteilung des Vorliegens von Scheinrechnungen ohne Relevanz, da hier nur zu beurteilen war, ob und in welchem Ausmaß ein Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgt ist und dadurch eine Verkürzung bewirkt wurde. Der nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand ergibt sich aus Tz.2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung. Die aus der Aufwandskürzung für nicht anerkannten Fremdleistungsaufwand resultierenden und bei den Beteiligten im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG festzusetzenden Einkommensteuernachforderungen errechnen sich bei 40% (statt ursprünglich 80%) Aufwandkürzungen wie folgt: Einkommensteuer 2012: Mag. Q (33,3%) anteilige Aufwandskürzung € 442,72, Einkommensteuerverkürzung (laut Durchschnittssteuersatz des Einkommensteuerbescheides von 34,89%): € 154,81 Einkommensteuer 2013: P (33,4%) anteilige Aufwandskürzung € 10.628,85, Einkommensteuerverkürzung € 4.330,19 (Durchschnittssteuersatz: 40,74%) R (33,3%) anteilige Aufwandskürzung € 10.597,03, Einkommensteuerverkürzung € 4.315,11 (Durchschnittssteuersatz: 40,72%) Mag. Q (33,3%) anteilige Aufwandskürzung € 10.597,03, Einkommensteuerverkürzung € 4.598,05 (Durchschnittssteuersatz: 43,39%) (Durchschnittssteuersatz laut jeweiligem Einkommensteuerbescheides). Laut Akt wurde die Hinterziehung der Einkommensteuer in der oben dargestellten Höhe durch Einreichung der unrichtigen Feststellungserklärungen für beide angelasteten Jahre nur versucht, da die Erstveranlagung jeweils erst im Zuge der Betriebsprüfung erfolgt ist. Die Erklärung für das Jahr 2012 wurde am 31.01.2014 eingebracht, die Erklärung für das Jahr 2013 wurde am 29.05.2015 an die Betriebsprüferin übergeben. Eine Korrektur des Aufwandes ist in beiden Fällen in den Feststellungserklärungen nicht erfolgt, sodass das objektive Tatbild der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG jeweils erfüllt ist. Subjektive Tatseite: Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Schon im Urteil des Landesgerichtes Wien vom 12. Juli 2019, 18, wurde zur subjektiven Tatseite ausgeführt: Zum Zeitpunkt der einzelnen Überweisungen an D. wusste der Viertangeklagte, dass er Rechnungen bezahlte, denen im Ausmaß von 40% keine Leistungen zugrunde lagen, es sich also um 40% überhöhte Rechnungen handelte. Weiters wusste er zum Zeitpunkt der einzelnen Überweisungen, dass er von seinen Machtgebern keine Erlaubnis hatte, Rechnungen, denen keine oder nur teilweise Leistungen zugrunde liegen, von den Bankkonten der KG zu bezahlen. Bereits im Ermittlungsverfahren gab der Viertangeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Wien über Vorhalt von D-Rechnungen jedoch an, er habe die Stundenanzahl sowie die Summen geprüft (BV Viertangeklagter ON 60 AS 13). Weiters fiel dem Viertangeklagten das Fehlen einer UID-Nummer auf den Rechnungen von D. auf (BV des Viertangeklagten in ON 7 AS 343 f; Stellungnahme des Viertangeklagten in ON 7 AS 353), was zeigt, dass der Viertangeklagte über Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts verfügte, D-Rechnungen offenbar äußerst genau überprüfte und nicht so ahnungslos war, wie er es im Hauptverfahren versuchte darzustellen. Aus dem im erwähnten Urteil festgestellten Sachverhalt kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte bewusst Scheinrechnungen in das Rechenwerk der KG aufgenommen hat. Bei dieser Konstellation ergibt sich ein vorsätzliches Verhalten bzw. eine Wissentlichkeit allein schon aus der Handlungsweise. Dass mit der Nichtmeldung und Nichtentrichtung der daraus errechneten Vorsteuerbeträge eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ergibt sich ebenfalls aus der Handlungsweise. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei den Rechnungen der Firma D. im festgestellten Ausmaß um Scheinrechnungen handelt. Zum Zeitpunkt der einzelnen Überweisungen an D. wusste der Beschwerdeführer, dass er Rechnungen bezahlte, denen im Ausmaß von 40% keine Leistungen zugrunde lagen, der KG dieser Aufwand nicht zustand. Wer jedoch Scheinrechnungen im Ausmaß von 40% zukauft und in die Buchhaltung aufnimmt, der weiß konkludent auch, dass damit die entsprechenden Abgaben verkürzt werden bzw. dieser Aufwand korrekter Weise nicht zusteht. Für den Senat bestehen somit keine Zweifel, dass die subjektive Tatseite einer für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten Wissentlichkeit vorliegt. Wer zudem trotz dieses Wissens über das Vorliegen von Scheinrechnungen diesen daraus resultierenden Aufwand als Ergebnis auch in den Feststellungserklärungen ausweist, nimmt auch in Kauf, dass die entsprechenden Einkommensteuerberechnungen unrichtig erfolgen werden und findet sich damit ab. Damit ist auch ein bedingt vorsätzliches Verhalten im Zusammenhang mit den versuchten Einkommensteuerhinterziehungen gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG evident. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: keinen Umstand. Als weiterer Milderungsgrund ist das zwischenzeitige Wohlverhalten verbunden mit dem langen Zurückliegen der Taten sowie der Umstand zu werten, dass es sich bei den Einkommensteuerhinterziehungen jeweils um einen Versuch gehandelt hat. Zudem wird für die lange Verfahrensdauer der Rechtsprechung des EuGH folgend ein Abschlag von € 600,00 gewährt. Schließlich bleibt festzustellen, dass das Ausmaß der teilweisen Schadensgutmachung der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Laut Akt wurde insofern volle Schadensgutmachung der Umsatzsteuerbeträge geleistet, als am 18. November 2016 die hier relevanten Umsatzsteuerbeträge bei der KG gepfändet wurden; die Umsatzsteuerbeträge sind zwar ausgesetzt, aber auf Verwahrung gebucht, daher gelten sie zu Gunsten des Beschuldigten aktuell als entrichtet. Die Entrichtung der Einkommensteuerbeträge lag nicht im Bereich des Beschwerdeführers. Ausgehend vom nunmehr reduzierten Strafrahmen (Ust € 266,49 + € 6.364,58 + Est € 154,81 + € 4.330,19 + € 4.315,11 + € 4.598,05 = € 20.029,23 x 2 =) von € 40.058,46 (statt bisher € 80.116,96) war unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage (zwischenzeitige Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens, unveränderter Bezug vom AMS), den festgestellten Strafzumessungsgründen und den Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von nunmehr 19 und 14 Jahren (für die monatlich € 200,0 an Unterhalt geleistet werden) die Geldstrafe mit € 4.800,00 festzusetzen. Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Beschuldigten mit zwölf Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 480,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. [...] Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einheitlich beantwortet wäre, liegt nicht vor.   Wien, am 27. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300051/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300051.2018
Stammnummer
133891
Gültig
27.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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