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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AO/5100011/2021

Ablehnung eines Berichterstatters und Senatsvorsitzenden

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussAO/5100011/2021vom 29.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nachdem wir uns jahrelang mit der unwahren Behauptung des Herrn ***15*** aus ***16*** auseinandersetzen mussten, wonach Beratungsleistungen in der Burg ***17***, ***12*** an die Firma ***14*** erbracht wurden und das Gericht dieser unzutreffenden Sichtweise endlich eine klare Absage erteilt hat, sehen wir uns nun mit einer neu erdachten, aus "Verwaltungstätigkeiten, Vor- und Nachbereitungen zu den angegebenen Beratungsleistungen, Recherchen usw." bestehenden Tätigkeit konfrontiert, so wie nun auch von einer "Geschäftsausstattung" des Privatbüros geschrieben wird, die es nicht geben kann, weil es kein Geschäft in dieser Burg gab/gibt. Um dieser neuen Idee des befassten Richters gänzlich den Nährboden zu entziehen darf kurz und knapp auf die bereits richterlich zitierten Flugbücher hingewiesen werden, aus denen klar hervorgeht, dass Herr ***9*** an den "restlichen" (welche sollen hier gemeint sein; Samstag/Sonntag?) Tagen (der Arbeitswoche) gar nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang überhaupt in Österreich anwesend war. Hätte der befasste Richter auch nur ansatzweise ein Interesse an einer objektiven Feststellung der tatsächlichen Umstände, hätte er nach ernstlicher Befassung mit den Flugbüchern festgestellt, dass die Möglichkeit der Ausübung etwaiger Tätigkeiten in Österreich schlichtweg mangels Anwesenheit nicht gegeben war (hierzu empfehlen wir - wie bereits unzählige Male vorgetragen - nochmals die Kenntnisnahme des amtlich erstellten Dokuments "Auswertung Flugprofil ***9***" des Hauptzollamtes ***28***, welches hinsichtlich der Glaubwürdigkeit außer Frage stehen sollte (s. Anlage 2, bereits in den Verfahrensakten vorliegend). Hier steht auf Blatt 40 der Akte wörtlich geschrieben: Gemäß dem Flugprofil ***9*** ist es damit offensichtlich, dass ***9*** am Beginn der Woche zu seinem Arbeitsplatz nach ***29*** geflogen ist und Mitte bis Ende der Woche wieder zurück zu seinem tatsächlichen Wohnort nach ***16***. Dem objektiven Betrachter muss sich zwangsläufig die Frage stellen, wo nun die "restlichen Tage" sein sollen? Zusätzlich darf noch darauf verwiesen werden, dass an den Tagen der Anwesenheit in der Region (***8***/***16***) regelmäßig (2-3 Mal pro Woche/teilweise auch an Samstagen) Herr ***Bf1*** am Geschäftssitz seiner GmbHs in der ***18*** in ***8*** tätig war. Vorsorglich teilen wir hierzu gleich mit, dass für den Fall, dass dieser Umstand vom befassten Richter auch noch in Zweifel gezogen würde, unmittelbar Beweisantrag für die Bestätigung der Anwesenheit von Herrn ***Bf1*** in der ***18***, ***19*** zu stellen wäre. Der Vermieter (welcher am gleichen Standort sein Unternehmen betreibt) der Geschäftsräume kann vorstehend gemachte Angaben jederzeit bestätigen. Im Bedarfsfall wird um einen richterlichen Hinweis gebeten. Berücksichtigt man dann noch die zeitlichen Aufwendungen für die zahlreichen Immobilienangelegenheiten (Herr ***9*** kümmert sich um die Verwaltung mehrerer Immobilien) stellt sich schon die Frage von welchen "Resttagen" (oder sind ggfs. doch nur "Reststunden" gemeint) der befasste Richter hier spricht. Insoweit der befasste Richter rechnerisch feststellt, Herr ***9*** habe ja noch 128 Stunden pro Monat (Arbeitsvertrag 168 Stunden abzgl. Beratungsmandat ***14*** 40 Stunden) Zeit gehabt in Österreich tätig zu sein, so darf angemerkt werden, dass auch in Deutschland tätige Personen einen völlig fremdüblichen Anspruch auf die Bezahlung von Reisestunden und Auslandsaufenthaltsstunden haben (auf das Beweismittel "Auswertung Flugprofil ***9***" siehe oben wird nochmals hingewiesen). Die arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der ***4*** wurden von Herrn ***Bf1*** stets erfüllt. Zusammengefasst darf mitgeteilt werden, dass es selbst unter Zuhilfenahme der sogenannten Brechstange aufgrund der eindeutigen Beweismittellage nicht gelingen kann, Herrn ***9*** eine Tätigkeit für die ***4***/***14*** (ausgen. Bürohilfstätigkeiten in geringem Umfang) auf österreichischem Staatsgebiet zu unterstellen, da es eine solche Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich nie gegeben hat. Wir haben bis heute viel Verständnis für das ambitionierte, vielleicht auch von einer gesunden Portion Fiskalpatriotismus getragene, Verhalten des befassten Richters aufgebracht, auch das Liegenlassen des Verfahrens über die Dauer von 3 Jahren haben wir nicht beanstandet, darüber hinaus haben wir die verbalen Entgleisungen des Herrn ***20*** im Telefonat mit unserem steuerlichen Vertreter vom 28.5.2021 entgegen der Empfehlung unserer Rechtsbeistände bislang nicht juristisch verfolgen lassen, zumal uns hierzu auch eine schriftliche Entschuldigung des Herrn ***20*** (vom 31.5.2021) vorliegt und wir bemüht sind - soweit hier überhaupt noch möglich - einen Verfahrensfrieden zu wahren. Jedoch sei dem befassten Richter klar mitgeteilt, dass unser Verständnis an der Stelle endet wo seitens eines Richters, der zur objektiven Beurteilung von Sachverhalten und deren Subsumption unter geeignete Rechtsvorschriften verpflichtet ist, Sachverhalte vorsätzlich unzutreffend dargestellt werden, um ein auf redlichem Wege nicht erreichbares Ziel zu verfolgen. Gegen ein solches Verhalten werden wir uns mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln zur Wehr setzen. Abschließend dürfen wir - um jedweden, vielleicht immer noch bei jemandem vorhandenen Zweifel hinsichtlich des Tätigkeitsorts von Herrn ***Bf1*** aus dem Weg zu räumen - aus dem uns vorliegenden Gesprächsprotokoll zum Telefonat mit unserem steuerlicher Vertreter vom 16.4.2021 wie folgt zitieren: Aussage Herr ***20***: "***30***. versteht nicht, was von Seiten des FA hier alles erhoben wurde, was eigentlich völlig irrelevant ist. Es ist doch völlig klar, dass Hr. ***9*** seine Arbeit für die ***14*** in Deutschland verrichtet hat.". Nicht zuletzt unter Hinweis auf diese richterliche Aussage darf dem befassten Richter angeraten sein, im Laufe des Verfahrens nie wieder die Behauptung in den Raum zu stellen, es gäbe eine Tätigkeit (mit Bezug ***4***/***14***) auf österreichischem Staatsgebiet. Sollten wir dies nochmals feststellen müssen, werden wir unseren Rechtsbeiständen den Auftrag erteilen, gegen dieses persönliche Fehlverhalten vorzugehen. Zu Punkt C) (Fragen an den Bf.) Wie bereits mitgeteilt, werden wir selbstverständlich alle Fragen des befassten Gerichts beantworten, soweit wir dies können. Alle angeforderten Belege und Unterlagen werden - soweit verfügbar - an das Gericht übermittelt. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass in Anbetracht der bevorstehenden Urlaubszeit (mit Abwesenheit aller für die Beibringung der angeforderten Unterlagen benötigten Mitarbeiter/Personen) und dem - nach Durchführung eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens - geradezu unvorstellbar großem Umfang der angeforderten Belege, die Einhaltung der vom Gericht gesetzten Frist nur äußerst schwer möglich sein wird. Dennoch werden wir um Einhaltung bemüht sein. Wir beantragen wie folgt: 1.) Die gemäß Pkt. 3.3.1 (BFG-Geschäftsverteilung 2021) verpflichtend vorgesehene Zusammenlegung der beiden im Betr. angegebenen Verfahren vorzunehmen. Sofern es vom Pkt. 3.3.1. abweichende Vorschriften gibt, die einer Zusammenlegung entgegenstehen, bitten wir um konkrete Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften. Es darf mitgeteilt werden, dass ein - wie zuletzt vom befassten Richter abgegebener - allgemein gehaltener Hinweis auf die Geschäftsordnung für nicht ausreichend erachtet wird. Zudem wurde dem steuerlichen Vertreter noch im Telefonat vom 16.4.2021 vom befassten Richter versichert, sich mit dem BFG Ast. Salzburg zwecks dieser Verbindung zu verständigen. 2.) Nach Stattgabe des Antrags zu 1. beantragen wir die Übermittlung einer für den vermeintlich Steuerpflichtigen klaren und unmissverständlichen Begründung für die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2006 - 2018. 3.) Wir beantragen die schriftliche, vorbehaltlose Rücknahme der unwahren Behauptung, wonach Herr ***9*** in ***12*** "Verwaltungstätigkeiten, Erledigung der Post, Vor- und Nachbereitungen zu den angegebenen Beratungsleistungen, Recherchen usw." durchgeführt haben soll, durch den befassten Richter. 4.) Wir beantragen die schriftliche, vorbehaltlose Rücknahme der unwahren Behauptung, wonach Herr ***9*** seine Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren verletzt haben soll, durch den befassten Richter. 5.) Hilfsweise beantragen wir im Rahmen der Beschwerden zum bereits gestellten Antrag auf Aufhebung aller gegenständlichen Einkommensteuerbescheide, die Abänderung der Bescheide auf die Feststellung von lediglich Progressionseinkünften unter Berücksichtigung der für Hrn. ***9*** bestätigten Einkünfte (in Höhe der Bezüge aus der CH als Direktor der ***4***) und damit auf eine festzusetzende Einkommensteuer von 0,- (null) Euro. 6.) In Anbetracht der vorgelagert erforderlichen Befassung mit den Vorbemerkungen und dem dargestellten Sachverhalt durch das Gericht beantragen wir die Aussetzung des Fristenlaufs der Beantwortung der aufklärungsbedürftigen Sachverhalte bis zum Vorliegen einer Stattgabe oder Zurückweisung der Anträge Pkt. 1 -5 durch das Gericht. Für die Stattgabe oder Zurückweisung der von uns gestellten Anträge haben wir uns den 22.07.2021 vermerkt." Der Stellungnahme des Bf. vom 24.06.2021 waren folgende Beilagen angeschlossen: Eingabe des Bf. für die ***24*** und ***7*** an das Finanzamt ***8*** vom 13.06.2016 betreffend die Rücknahme der Einwände gegen die Weitergabe von Unterlagen an die österreichische Betriebsprüfung Ausschnitt (Seite 4 von 4) aus dem Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes ***23*** vom 07.04.2014 ("Auswertung der Flugbücher") Mit Beschluss vom 01.07.2021, zugestellt am 5.7.2021 hat das Bundesfinanzgericht durch den Berichterstatter beschlossen: "A) Zu den Anträgen im Schreiben vom 24.6.2021 Ad 1.) und 2.): Die beiden Beschwerdeverfahren werden nicht zusammengelegt. Die vom Beschwerdeführer beantragte neuerliche Begründung für die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2018 ergeht nicht. Ad 3.) und 4.): Den Anträgen wird nicht nachgekommen. Ad 5.): Der gestellte Eventualantrag wird zur Kenntnis genommen. Ad 6.): Der Fristenlauf wird nicht ausgesetzt. Die Frist zur Beantwortung des Fragenvorhaltes vom 11.6.2021 wird letztmals bis 11.8.2021 verlängert. B) Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, bekannt zu geben, an welchen Werktagen zwischen dem 17.8.2021 und dem 7.9.2021 er an der Teilnahme an einem Erörterungstermin verhindert wäre. C) Dieser verfahrensleitende Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VWGG nicht gesondert anfechtbar." Zur Begründung wurde ausgeführt: "A) Zu den Anträgen im Schreiben vom 24.6.2021 Ad 1. und 2.: Nach Punkt 3.3.1. der GV 2021 (für die Vorjahre gibt es vergleichbare Bestimmungen) ist eine Zusammenlegung von Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Beschwerden in die gleiche Zuteilungsgruppe (ZG) fallen. In Punkt 3.1. ist die örtliche Zuständigkeit, welche sich nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bei Einbringung der Beschwerde richtet, geregelt. Aus diesem Grund fielen die beim BFG Außenstelle Linz anhängigen Beschwerden in die ZG 6014 (siehe 9.1.2. GV) und die in Salzburg anhängigen Beschwerden in die ZG 7001 (siehe 10.1.1. GV). Da unterschiedliche ZG vorliegen, ist eine Zusammenführung nicht möglich. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, kann gemäß § 243 BAO gegen Bescheide der Abgabenbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn der Bescheidadressat der Ansicht ist, dass die Begründung unrichtig ist. Ein Ersetzen der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine andere Begründung durch das Verwaltungsgericht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung dann abermals begründen. Ad 3. und 4.: Im Schreiben vom 11.6.2021 wurde im Interesse der Wahrheitsfindung der Sachverhalt nach damaliger Aktenlage dargelegt und der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) um Stellungnahme bzw. Widerlegung ersucht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Bf diesen Darstellungen widersprochen wird und es zu diesen Punkten -sollten die angesprochenen Umstände überhaupt relevant sein- noch Aufklärungsbedarf gibt. Es wird auf die Möglichkeit der Diskussion der angesprochenen Umstände anhand der aufliegenden bzw mitzubringenden Unterlagen beim angekündigten Erörterungstermin verwiesen. Ad 5.: Dieser Spruchteil bedarf keiner gesonderten Begründung. Ad 6. und Spruchpunkt B): Da der Bf eine persönliche Befragung bzw Erörterung des Sachverhaltes abgelehnt hat, sollte die Möglichkeit einer schriftlichen Klärung des Sachverhaltes genutzt werden. Ein schriftliches Verfahren ist wegen erforderlicher Rückfragen und Ergänzungsfragen immer aufwendiger und führt leicht auch zu Missverständnissen, die bei einer mündlichen Erörterung sofort aus dem Weg geräumt werden können. Insbesondere zur Vermeidung weiterer Missverständnisse bzw zur sofortigen Aufklärung solcher hält es der Richter im Interesse der Wahrheitsfindung für erforderlich, die Sach- und Rechtslage anhand der aufliegenden und noch vorzulegenden Unterlagen gemäß § 269 Abs. 3 BAO mündlich zu erörtern. Dem Wunsch des Bf entsprechend wird die Frist zur Beantwortung des Schreibens vom 11.6.2021 verlängert. Bevor eine entsprechende Ladung zum Erörterungstermin ergeht, wird Ihnen entgegenkommender Weise die Möglichkeit eingeräumt, bekannt zu geben, an welchem der angeführten Werktage Sie an einem Erörterungstermin nicht teilnehmen könnten. Wird von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht, erfolgt eine Ladung ohne Terminabstimmung. Zu Spruchpunkt C § 25a (3) VWGG lautet: Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Da es sich bei diesem Beschluss um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, war spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzende Mitteilungen des Richters: Mit dem Schreiben vom 11.6.2021 sollte lediglich versucht werden, den Sachverhalt in jede und somit gegebenenfalls auch in eine für den Bf entlastende Richtung abzuklären. Keinesfalls liegt ein Grund für ultimative Aufforderungen, Unterstellungen (zB "Fiskalpatriotismus", "Sachverhalte vorsätzlich unrichtig darstellen") oder Drohungen Ihrerseits vor, weshalb Sie ersucht werden, das Verfahren in Zukunft auf einer sachlichen Ebene abzuführen. Dem Vorwurf verbaler Entgleisungen des Richters im Telefonat vom 28.5.2021 muss widersprochen werden. Der Richter hat lediglich aufgrund der Aktenlage die jetzt auch tatsächlich eingetretene Situation vorhergesehen und zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Erfahrung eine mündliche Erörterung rascher zu einem Ergebnis führt und zielführender ist. Da der Bf wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, an einer raschen Durchführung des Verfahrens interessiert zu sein, bezweifelte der Richter, dass die Ablehnung einer mündlichen Erörterung im Sinn des Bf ist. Für eine eventuell stattgefundene emotionale Überreaktion auf die äußerst ungewöhnliche Ablehnung eines der Wahrheitsfindung üblicherweise dienlichen Erörterungstermines bzw. auf die Ankündigung der Nichtbeantwortung von Fragen erfolgte eine Entschuldigung. Zu verbalen Entgleisungen ist es keinesfalls gekommen. Sie werden ersucht, derartige Unterstellungen in Zukunft zu unterlassen." Der Berichterstatter gab dem Bf. mit E-Mail vom 06.07.2021 (am selben Tag gelesen) bekannt, dass im Beschluss vom 01.07.2021 im Spruchpunkt B) keine Frist für die aufgetragene Bekanntgabe angeführt sei. Der Bf. werde daher ersucht, allfällige Verhinderungen im Zeitraum 17.8.2021 bis 7.9.2021 bis 15.7.2021 bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 15.07.2021 gab der Bf. dem Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 01.07.2021 und Punkt B) bekannt, am welchen Tagen sich eine Verhinderung der steuerlichen Vertretung an der Teilnahme an einem Erörterungstermin im Zeitraum 17.08.2021 und dem 07.09.2021 (Mo-Fr 9.15 - 17.00 Uhr) ergeben würden: 17.08., 20.08., 24.08., 25.08., 27.08., 31.08., 02.09., 03.09., 07.09. Diese Verhinderungen würden sich aus bereits fixierten Terminvereinbarungen zu anderen Erörterungen, Schlussbesprechungen und Therapien ergeben. Der Bf. werde einer Ladung jedenfalls Folge leisten. Zustellungen würden, bei Vorliegen einer Zustellvollmacht, ausschließlich an die Adresse der Kanzlei erbeten, da mit Auslandsaufenthalten des Mandanten zu rechnen sei. Im Anbringen vom 19. Juli 2021 brachte die beschwerdeführende Partei folgendes Anbringen ein: "1. Befangenheitsablehnung gem. § 76 Abs. 1c IV § 268 (1) BAO gegenüber dem befassten Richter Herrn ***25***. 2. Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren gem. § 3.3.1 (Gv-Ordn.) 3. Eilauftrag auf Aussetzung des Fristenlaufs und Absetzung allfälliger Terminanordnungen des Gerichts bis zur Entscheidung des Antrags zu 1.. 1. Begründung: Befangenheitsantrag A. Der befasste Richter Herr ***20*** hat nachdem gegenständliches Verfahren entgegen der telefonischen Auskunft des Richters vom 20.8.2018 (Telefonprotokoll des steuerlichen Vertreters vom 20.8.2018) eine Bearbeitungszeit von ca. 1,5 Jahren erfordern würde, ohne erkennbaren Grund gegenständliches Verfahren für die Dauer von 3 Jahren unbearbeitet gelassen. Erst mit Kenntnis über Vorlage eines weiteren Verfahrens für die Folgejahre beim BFG Salzburg hat der befasste Richter gegenständliches Verfahren taggleich begonnen zu bearbeiten. im Zuge des Beginns der Bearbeitung führte der befasste Richter ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter (16.04.2021, 10:06 Uhr) und stellte gegenüber dem steuerlichen Vertreter wörtlich fest: Hr. ***9*** ist doch ein ausgebuffter Geschäftsmann, sodass die geschilderte nervliche Anspannung Hrn. ***21*** durch das lange Verfahren schwer verständlich ist Hierzu teilen wir mit, dass nach diesseitiger Rechtsauffassung durch die vorgenommene Wortwahl "ausgebufft" bereits in diesem ersten Anfangsstadium des Verfahren eine negative Grundhaltung gegenüber dem vermeintlich Steuerpflichtigen Herrn ***9*** zu erkennen ist. Dem Duden ist hinsichtlich des Begriffs zu entnehmen, dass der Gebrauch des Wortes: "salopp, häufig abwertend" ist und es sich der Bedeutung nach um eine "erfahren und trickreiche, mit Raffinesse vorgehende" Handlungsweise handelt. Die einem Richter auferlegende Neutralität und Unvoreingenommenheit gegenüber den Prozessparteien sehen wir bei der Verwendung solcher Begrifflichkeiten im Bezug auf eine Partei (Herrn ***Bf1***) verletzt. B. In einem weiteren Telefonat am 28.05.2021 wurde dem befassten Richter durch den steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass seitens Herrn ***9*** eine Befragung im Vorfeld gerne im schriftlichen Wege erfolgen könne, jedoch Herr ***9*** sich vorbehalte an einer (weiteren) mündlichen Befragung im Rahmen der Erörterung teilzunehmen. Auf diese Mitteilung hin sah sich der befasste Richter veranlasst dem steuerlichen Vertreter verärgert mitzuteilen, dass ihm dies "so noch nicht vorgekommen sei". Der befasste Richter hielt dem steuerlichen Vertreter vor, dass "sein Vorgehen wohl nicht standeskonform wäre". Die getroffenen Aussagen des befassten Richter unterstreichen nach diesseitiger Rechtsauffassung die negative Grundhaltung gegenüber dem vermeintlich Steuerpflichtigen Herrn ***Bf1*** unterstellen, dass "derjenige, der (es ist wohl Herr ***9*** gemeint) bestimmte Vorgänge im Dunkeln belassen möchte, verständlicher Weise an einer solchen Befragung eher nicht. C. Im Schreiben vom 31.05.2021 teilt der befasste Richter mit, dass wir uns gegen die Durchführung eines Erörterungsterrnins ausgesprochen hätten. Diese Aussage ist unzutreffend zumal der steuerliche Vertreter sogar konkrete Termine zur Teilnahme an einem Erörterungstermin schriftlich angeboten hat. Vielmehr handelt es sich um die Entscheidung des befassten Richter keinen Erörterungstermin durchzuführen, da er vermutlich die Erreichung seiner "Ermittlungs"-Ziele durch die von Herrn ***9*** gewünschte und auch rechtlich völlig korrekte - Entscheidung für eine schriftliche Beantwortung allfälliger Fragen, in Gefahr gesehen hat. Auf Seite 2, Abs.1 des Schreibens vom 31.05.2021 geht der befasste Richter sogar soweit zu interessiert" ist. Eine solche Unterstellung lässt nach diesseitiger Rechtsauffassung die negative Grundhaltung gegenüber dem vermeintlich Steuerpflichtigen erkennen. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der befasste Richter obgleich er am 11.06.2021 einen Vorhalt mit Fragen im Umfang von 11 (elf) Seiten DIN A4 zur Aufklärung des Sachverhaltes schickt - bereits in einem Schreiben am 31.05.2021 Herrn ***9*** auf Seite 3, Abs. 3 darauf hinweist, dass seine (Herrn ***21***) Rechtsansichten jedenfalls unrichtig sind. Wörtlich schreibt der befasste Richter hierzu: "Wie auch immer dieses Verfahren enden wird, kann jetzt bereits mitgeteilt werden, dass unrichtig sind". Der Umstand, dass der befasste Richter bereits am 31.05.2021 somit 10 Tage vor Übersendung eines 11-seitigen Vorhalts (vom 11.06.2021) weiß, dass die Steuererklärungen des Herrn ***9*** in den betreffenden Jahren unrichtig sind, lässt jede Unvoreingenommenheit vermissen. aufgrund des bisherigen Vorbringen des Herrn ***9*** und der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen weitgehend hinreichend fest." - der Sachverhalt, "doch noch nicht ausreichend feststeht, ..." D. mit Vorhalt vom 11.06.2021 teilt der befasste Richter nunmehr überraschend mit, dass - entgegen der Mitteilung vom 31.05. hier wörtlich (Seite 2, Abs. 3l: "Der maßgebliche Sachverhalt steht Neben diesen sich völlig widersprechenden Äußerungen ist der Umstand beachtlich, dass der befasste Richter im Vorhalt vom 11.06.2021 in kaum nachvollziehbarer Weise Sachverhaltselemente (vorliegend eine frei erfundene "neue" Tätigkeitsart von Herrn ***Bf1*** in Österreich) in den Raum stellt, die sich in den Beweismitteln irn gesamten Verfahren nirgends finden lassen und jeder allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. So spricht der befasste Richter konkret von die Beratungstätigkeiten ergänzenden - Tätigkeiten welche ja nur (hier wörtlich: "... können diese Aussagen nur bedeuten...") in Österreich stattgefunden haben können (warum dies so sein soll erschließt sich nicht und steht im Widerspruch mit der eindeutigen Beweislage). Darüber hinaus behauptet der Richter, Herr ***Bf1*** hätte eine Zustimmung für die Weitergabe von Unterlagen der deutschen Betriebsprüfung an die österreichische Finanzverwaltung nicht erteilt. Hierzu haben wir mit Schreiben vom 24.06.2021 darauf hingewiesen, dass vorstehend beschriebene Behauptungen des befassten Richters jeglicher Wahrheit entbehren und haben ergänzend eindeutige Beweismittel (die jedoch zu jeder Zeit Teil der Akte waren) nochmals übersandt. Dem befassten Richter wurde in Form von Anträgen Gelegenheit gegeben, die aufgestellten Falschbehauptungen zurück zu nehmen. Mit neuerlichem Schreiben des befassten Richters vom 1.07.2021 eingelangt 5.07.2021) teilt der Richter hinsichtlich der von uns diesbezüglich gestellten - und seinerseits abgelehnten Anträge lediglich mit, es hätte sich um die Darlegung hier wörtlich: "...des Sachverhalts nach damaliger Aktenlage" gehandelt. Dieser Aussage muss entschieden widersprochen werden, die Ermittlungsakten liefern an keiner Stelle auch nur ähnliche Erkenntnisse, es handelt sich klar um eine völlig frei erfundene Behauptung des befassten Richters. Darüber hinaus verweigert der befasste Richter die eindeutigen Beweismittel zu würdigen und stellt hierzu "freibleibend" fest: "Es wird zur Rechtsauffassung kann es hierzu keinen "Aufklärungsbedarf" mehr geben, soweit doch als Beweismittel ein amtlich erstelltes Dokument über den Tätigkeitsort und eine Zustimmung zur Weitergabe von Unterlagen an die österreichische Finanzverwaltung als Beweismittel des Herrn ***Bf1*** (nochmals) vorgelegt wurden. Das unerklärbare Nichtanerkennen der vorstehend genannten Beweismittel durch den befassten Richter stellt mindestens eine grobe Verletzung der amtswegigen Pflicht zur Würdigung von Beweismitteln dar, ein Willen zur objektiven Bewertung der tatsächlichen Umstände ist seitens des befassten Richters keinesfalls zu erkennen. Kenntnis genommen, dass seitens des Bf. diesen (vom Richter frei erfundenen) Darstellungen widersprochen wird und es zu diesen Punkten - - noch Aufklärungsbedarf gibt." Nach diesseitiger Zusammenfassung zu 1. Folglich sehen wir in der Gesamtschau des Verfahrensgeschehens und den vorstehend ausgeführten Gründen die gebotene Neutralität des befassten Richters als nicht geben an, ein faires Verfahren erscheint uns als betroffene Partei durch den befassten Richter als nicht möglich, weswegen wir wie obenstehend ausgeführt um Ablösung des derzeit mit dem Verfahren befassten Richters Herrn ***25*** wegen offensichtlicher Befangenheit aus anderen Gründen ersuchen. 2. Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren Wir beantragen daher wie o.a. festzustellen, dass gegenständliche Verfahren gemäß § 3.3.1 (GV- Ordn.) zusammengelegt werden müssen. Beim befassten Richter wurde bereits zweimal (Schriftsatz vom 8.6.2021 und 24.6.2021) beantragt die beiden o.a. Verfahren gemäß § 3.3.1 der (GV-Ord) 2u verbinden. Mit erstem Schreiben des Gerichts vom 11.6.2021 A) 4. wurde diesbezüglich gestellter Antrag ohne weiter Begründung abgelehnt, obgleich sich der befasste Richter im Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter vom 16.4.2021 (nachfolgendes Mail an den Richter) dahingehend geäußert hat, mit dem zuständigen Gericht in Salzburg zwecks einer Zusammenlegung in Verbindung setzen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 24.6.2021 hatten wir dann nochmals beantragt, dass der befasste Richter eine Zusammenlegung der Verfahren veranlassen möchte und baten im Falle einer erneuten Ablehnung um Angabe der Rechtsvorschriften hierfür. Mit Schreiben zum Beschluss vom 1.7.2021 teilte der befasste Richter unter Verweis auf die Vorschriften der Zuteilung entsprechend dem Hauptwohnsitz, Zuständigkeit des Finanzamtes u. daraus folgernder Zuteilungsgruppe mit, dass eine Zusammenlegung aufgrund der örtlichen Verteilungsnormen gemäß Pkt. 3.1. nicht möglich sei. Hierzu teilen wir mit, dass wir diese Rechtsauffassung nicht teilen können, wir sehen im § 3.3.1 eine den örtlichen Zuteilungsvorschriften vorangehende Rechtsvorschrift, insbesondere können wir im § 3.3.1 keinerlei Einschränkung hinsichtlich dessen Anwendbarkeit für den Fall erkennen, dass dort beschriebene Verfahren in unterschiedlichen Regionen ihren Ursprung genommen haben. Vielmehr sieht Pkt. 3.1.1. erster Absatz in den letzten beiden Sätze klar vor, dass bei verschiedenen zutreffenden Gerichtsabteilungen (wie in diesem Fall in Linz und Salzburg) die Zuständigkeit die sich aus der zuletzt angefallenen Rechtsangelegenheit ergibt, abgesichert durch die fiktive Zuordnung für die bereits anhängige Rechtsangelegenheit zum späteren Zeitpunkt, in diesem Fall eine Verbindung und Befassung durch das BFG Ast. Salzburg nach sich ziehen müsste. 3. Eilantrag auf Aussetzung des Fristenlaufes u.w. Bis zur Entscheidung über beide Anträge (zu 1. und 2.) beantragen wir aufgrund der Bedeutung für das gegenständliche Verfahren die gesetzten Fristen auszusetzen und allfällige vom befassten Gericht bestimmten Termine vorläufig abzusetzen/erfdlfs. neu zu vereinbaren." Über den Antrag wurde erwogen: Rechtslage: § 268 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "(1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. (2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte. (3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen." Nach Punkt 3.3.6 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021, entscheidet über Ablehnungsanträge in Abgabenverfahren (§ 268 BAO) gegen Richterinnen oder Richter sowie fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter an den Außenstellen die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle, am Sitz die Präsidentin oder der Präsident. Über die Ablehnung der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, über die Ablehnung der Präsidentin oder des Präsidenten der Geschäftsverteilungsausschuss. Im Falle der Befangenheit erfolgt die Vertretung der Gerichtsabteilungen nach Punkt 3.3.7. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021, durch die in der Nummerierung jeweils nächstgereihte Gerichtsabteilung, die nicht von einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 25 BAO geleitet wird, am Sitz oder an der jeweiligen Außenstelle, die für die Rechtsangelegenheit ebenfalls sachlich und örtlich zuständig wäre, wobei nach der letztgereihten Gerichtsabteilung am Sitz oder an der jeweiligen Außenstelle wiederum mit der nach der Nummerierung erstgereihten Gerichtsabteilung am Sitz oder an der jeweiligen Außenstelle zu beginnen ist. …. § 76 Abs. 1 BAO lautet: "Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt; b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist." § 272 Abs. 4 BAO lautet: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b." In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl die Urteile des EGMR 7. 8. 1996, 19874/92, Ferrantelli and Santangelo/Italien, Rn 59 f; EGMR 16. 9. 1999, 29569/95, Buscemi/Italien, Rn 64 ff; vgl auch EGMR 28. 11. 2002, 58442/00, Lavents/Lettland, Rn 118 ff; VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0019). Wenn das Mitglied eines Tribunals, ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO iVm Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten. Ob sich der Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht völlig unsachlich gewertet werden können, ist hingegen nicht entscheidungsrelevant (VwGH 28. 5. 2012, 2012/15/0167). Im gegenständlichen Fall hat der Senatsvorsitzende und Berichterstatter im aktenkundigen Schreiben vom 2.6.2021 an die beschwerdeführende Partei bereits vor der mündlichen Verhandlung dezidiert zu erkennen gegeben: "Sie werden mit dem heutigen Schreiben aufgefordert, bis 10. Juli 2021 ergänzende den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw anzuführen, welche Beweisanträge Ihrer Ansicht noch offen sind. Angesichts der bereits langen Verfahrensdauer und die vielfachen Möglichkeiten der Vorlage von Nachweisen bzw der Stellung von Beweisanträgen werden allfällige erst bei der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge unter dem Gesichtspunkt der Verschleppungsgefahr beurteilt werden. Nach der Judikatur des VwGH ist die beschlussmäßige Abweisung von Beweisanträgen, die trotz vorheriger Möglichkeiten in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden, wegen Verschleppungsgefahr angeraten. In Ihrer Beschwerde beantragen Sie die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide, da Sie offensichtlich der Ansicht sind, dass Sie in Ihrem Ansässigkeitsstaat Österreich weder Ihr Welteinkommen noch die frei zu stellenden Teile bzw die bereits in anderen Staaten entrichtete und in Österreich anzurechnenden Abgaben zu erklären haben. Hinsichtlich der aus der Schweiz an Sie überwiesenen Beträge vertreten Sie die Ansicht, dass diese in der Schweiz zu Recht endbesteuert wurden und in Österreich daher eine abermalige Besteuerung ausgeschlossen sei. Wie auch immer dieses gegenständliche Verfahren enden wird, kann Ihnen bereits jetzt mitgeteilt werden, dass diese in der Beschwerde vertretenen Rechtsansichten jedenfalls unrichtig sind. Hinsichtlich der Erklärungspflichten in Österreich wird auf die einschlägigen und Ihrem steuerlichen Vertreter sicher bekannten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Bezüglich der durchgeführten Besteuerung in der Schweiz, wird mitgeteilt, dass nach VwGH 31.7.1996, 92/13/0172 und dem Erkenntnis folgend auch BFG 2.3.2015, RV/4100170/2013 und SWI 2004, 68ff, UFS Feldkirch 23.9.2003, RV/0277-F/02, VwGH 20.9.2001, 2000/15/0116 und nach einem Verständigungsverfahren zwischen Österreich und der Schweiz Art 16 DBA Ö - CH nur für Aufsichtsräte ohne Geschäftsführungsaufgaben zur Anwendung kommt, Geschäftsführer und sonst Angestellte unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen nach Art 15 DBA Ö - CH besteuert werden. Da Herr ***9*** nach seinen wiederholten und den mit der Flugbuchauswertung übereinstimmenden Angaben äußerst selten in der Schweiz tätig war, würde nach dieser Bestimmung das alleinige Besteuerungsrecht für diese Bezüge dem Ansässigkeitsstaat Österreich zufallen (ohne Anrechnung einer in der Schweiz zu Unrecht abgeführten Abgabe). Diese von Ihnen vorgenommene Besteuerung ist somit jedenfalls unrichtig. Welche innerstaatlichen Normen und welches DBA letztlich auf erfolgte Auszahlungen oder Ausschüttungen an Herrn ***9*** anzuwenden sein wird, wird in diesem Verfahren zu beurteilen sein. In diesem Zusammenhang werden sämtliche Zahlungen der ***14*** an Unternehmen, welche Herrn ***9*** nahestehen, und sämtliche Bezüge des Herrn ***9*** zu beurteilen sein. Sie werden somit aufgefordert, Ihr Beschwerdebegehren neu zu formulieren und die entsprechenden Beweisanträge für die Ihrer Ansicht nach vorzunehmende Besteuerung zu stellen. Hinsichtlich der folgenden im verwaltungsbehördlichen Verfahren strittigen Fragen, welche allerdings nach Ansicht des Richters ohne jede Bedeutung sind, bedarf es keiner Beweisanträge, weil in diesen Punkten nach derzeitiger Aktenlage Ihren Ausführungen gefolgt wird: Für die Gründung der ***4*** im Jahr 2004 gab es wirtschaftliche Gründe. Die Beratungsleistungen durch Herrn ***9*** wurden nicht in Österreich durchgeführt." Die Willensbildung innerhalb eines Kollegialorgans kann im Rahmen der vom Kollegium vorzunehmenden Beratung grundsätzlich von jedem Mitglied des Kollegiums unabhängig vom später erzielten Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst werden, so dass die Nichtberücksichtigung einer auch nur bei einem Mitglied - wie immer letztlich abgestimmt worden sein mag - bestehenden Befangenheit stets die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist, von der nicht von vornherein gesagt werden kann, sie hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinesfalls einen Einfluss gehabt (vgl. VwGH 18. 1. 1983, 82/14/0092). Nach § 277 Abs. 2 BAO fasst der Senat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag. Nur alle Mitglieder des Senats sind fähig, einen Beschluss des Senats herbeizuführen (Stoll, BAO 2777). § 12 Abs 4 BFGG sieht für das BFG die Einrichtung von Senaten mit vier Mitgliedern (zwei Richter, zwei fachkundige Laienrichter) vor. Das in § 277 Abs. 2 BAO vorgesehene Dirimierungsrecht des Senatsvorsitzenden stärkt somit dessen Position gegenüber den anderen Senatsmitgliedern (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 277 BAO, Rz 3). In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter sowohl die Funktion des Senatsvorsitzenden als auch des Berichterstatters inne. Dessen Voreingenommenheit kann auf Grund der gegebenen Faktenlage nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es sich darum nur um einzelne Teilaspekte handelt und dessen Rechtsansicht in Hinblick auf die zitierte Judikatur zutreffend sein mag. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus den hervorgehobenen Aussagen im Schriftverkehr zwischen verfahrensführenden Richter und der beschwerdeführenden Partei. Damit kommt dem Ablehnungsantrag der beschwerdeführenden Partei Berechtigung zu. Eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen im Ablehnungsantrag kann somit unterbleiben. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dann verletzt, wenn ein Richter eine ihm nach dem Gesetz zukommende Zuständigkeit ablehnt oder wenn ein Richter eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt (vgl. VfGH 9. 6. 1975, B 128/74). Hinsichtlich der weiterführenden Anträge der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Geschäftsverteilung keine Zuständigkeit des Außenstellenleiters. Die Unzuständigkeit des Richters ist in jeder Phase des Verfahrens von diesem selbst zu berücksichtigen und ihm obliegt es, Abhilfe zu schaffen. Diesbezüglich besteht keine Entscheidungsbefugnis des Außenstellenleiters. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichtes, Richters oder Senates können erst in der Revision oder Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Erledigung geltend gemacht werden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).   Linz, am 29. Juli 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
AO/5100011/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:AO.5100011.2021
Stammnummer
133877
Gültig
29.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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