Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101977/2018
Handelsvertreter: Dienstverhältnis oder Werkvertrag?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101977/2018vom 19.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen eine Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis spricht nicht zuletzt der Wille der Vertragspartner, die eindeutig kein Dienstverhältnis abschließen wollten. So wurden vom jeweiligen Auftraggeber keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, der Bf erklärte als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb und reichte Umsatzsteuererklärungen ein. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist weiters, dass der Bf an seine Auftraggeber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat, er einen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe besitzt und in den gegenständlichen Jahren bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert war. Es ist im Wirtschaftsleben auch keineswegs unüblich, dass Handelsvertreter selbständig tätig werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anordnung wöchentlicher Besprechungen im Fall eines selbständigen Handelsvertreters als Ausfluss eines sachlichen Weisungsrechts beurteilt (VwGH 28.3.2000, 96/14/0070). Dementsprechend wird im vorliegenden Fall der verpflichtende Besuch von Schulungen durch den Bf ebenso unter das sachliche Weisungsrecht fallen.
Die vom Bf für eine persönliche Weisungsgebundenheit ins Treffen geführten Merkmale wie Entgegennahme von Terminlisten, der Einsatz von vorgegebenen Prospektmaterial und von Auftragsformularen der Geschäftsherren sind ebenfalls mit der sachlichen Weisungsgebundenheit in Zusammenhang zu sehen. Die Vorgabe von Terminen und von Interessenten ist als Vergabe von Aufträgen zu werten und nicht mit der Anordnung von Arbeitszeit und Arbeitsort gleichzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der die Terminsetzung für die Fertigstellung eines Werkes als sachliches Weisungsrecht beurteilte (VwGH 28.5.2015, 2013/15/0162). Es mag zutreffen, dass der Bf einen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand von ca. 50 Stunden hatte. Eine Bindung an feste Arbeitszeiten lässt sich daraus nicht ableiten und hat der Bf solches auch nicht vorgebracht.
Ein Indiz für eine organisatorische Eingliederung wäre die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Auftraggeber (VwGH 21.11.18, Ra 2018/13/0045). Dass im vorliegenden Fall Werbeunterlagen der Auftraggeber vorgegeben waren, liegt jedoch in der Natur der Sache, da der Bf nur vermittelnd tätig wurde, und kann nicht als Anzeichen für eine persönliche Weisungsgebundenheit oder eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus betrachtet werden, zumal festzustellen war, dass der Bf seine Aufwendungen im Wesentlichen selbst tragen musste.
Ebenso wenig spricht die Kontrolle des Bf, ob die Kundenbesuche zu Aufträgen geführt haben, für eine persönliche Weisungsgebundenheit, denn jeder Auftraggeber wird den Arbeitserfolg und die Einhaltung der Vertragspflichten überprüfen.
Auch die Einladung der Handelsvertreter zu Weihnachtsfeiern ist nicht ausschlaggebend für die Annahme eines Dienstverhältnisses.
Der Umstand, dass der Bf im selben Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig geworden ist, und das angeblich vereinbarte Konkurrenzverbot (dem die Zeugin allerdings widersprochen hat) stehen der Selbständigkeit nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen.
Der steuerliche Vertreter stützt sich auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 26.8.2014, W178 2003948-1), welches - gebunden an eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts - die Sozialversicherungspflicht nach ASVG bezüglich Paketzusteller bestätigt. Mangels Vergleichbarkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ist für den Bf daraus nichts zu gewinnen. Die Tätigkeit eines Handelsvertreters unterscheidet sich von der Tätigkeit von Paketzustellern, denen vom Bundesfinanzgericht überdies das Unternehmerwagnis abgesprochen wurde, da ihnen die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden.
Der steuerliche Vertreter brachte vor, der Bf sei im Interesse des Auftraggebers in einen Werkvertrag gedrängt worden. Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach nicht maßgebend ist, ob die tatsächliche Erscheinungsform der Tätigkeit im ausschließlichen Interesse einer Partei liegt. Kann ein Vertragspartner auf Grund seiner stärkeren Position eine bestimmte Erscheinungsform der Tätigkeit bestimmen, dann ist diese der Abgrenzung zu Grunde zu legen (VwGH 29.9.1993, 89/13/0204).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine "Eingebundenheit" des Bf in organisatorische Abläufe der Fa. ***1*** HandelsgmbH., der Fa. ***3*** HandelsgmbH. und der Fa. ***2*** Vermietungs- und HandelsgmbH. nur in einer für die Auftragserfüllung erforderlichen Weise erfolgt ist, es ist aber keine für ein Dienstverhältnis typische organisatorische Eingliederung vorgelegen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellt sich die strittige Tätigkeit für alle drei Auftraggeber als selbständige Tätigkeit dar. Eine Umqualifizierung der Vertragsverhältnisse in Dienstverhältnisse ist nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide waren daher abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen das vorliegende Erkenntnis ist die Revision nicht zulässig, da zur Beurteilung, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Das Bundesfinanzgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, insbesondere VwGH 28.3.2000, 96/14/0070. Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2016/13/0051).
Auch bei der Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 19. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101977/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101977.2018
- Stammnummer
- 133825
- Gültig
- 19.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF