Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100051/2021
1. Tragung der Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer durch die Gesellschaft, obwohl dies dem schriftlichen Geschäftsführervertrag widerspricht 2. Übernahme von Lieferverbindlichkeiten, die von den Gläubigern der Gesellschaft erlassen wurden, durch den Geschäftsführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100051/2021vom 21.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung schließen einen Missbrauch aus (vgl. etwa VwGH 09.12.2004, 2002/14/0074, VwSlg 7.989/F).
Verbindlichkeiten stellen eigene Wirtschaftsgüter dar. Der Erlass einer Verbindlichkeit aus betrieblichen Gründen stellt jedoch eine Betriebseinnahme dar (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4 Rz 256)
Die Beschwerdeführerin konnte für ihre Gestaltung keine überzeugenden außersteuerlichen Gründe darlegen, zumal weder jene Umstände, die eine Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Geschäftsführer notwendig erscheinen lassen, noch die tatsächliche Übernahme dieser Verbindlichkeiten dokumentiert werden konnten. Im Übrigen findet sich in den vorgelegten Unterlagen auch keine Erklärung gegenüber dem angesprochenen Lieferanten, der zufolge nunmehr die Verbindlichkeiten durch den Geschäftsführer übernommen werden, wozu es jedenfalls auch einer Zustimmung des Gläubigers bedurft hätte.
Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Erlass der Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte, und die Gestaltung lediglich dazu diente, eine Betriebseinnahme in dieser Höhe zu verhindern und dem Geschäftsführer auf diese Weise einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen.
Im Übrigen stellt diese Gestaltung eine Verminderung des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin dar, die in dieser Weise nicht geduldet worden wäre, wenn keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer vorlägen.
In diesem Sinne ist dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend von einer Betriebseinnahme der Beschwerdeführerin in Höhe der ihr erlassenen Verbindlichkeiten auszugehen.
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2018:
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sind daher die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die beiden Jahre folgendermaßen zu ermitteln (Beträge in Euro):
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Jahr
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2016
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2018
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Gewinn laut Erklärung
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45.453,60
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88.892,24
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KFZ-Kosten laut Tz 2 AP-Bericht
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4.781,46
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3.852,11
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Wegfall der Verbindlichkeiten laut Tz 4 AP-Bericht
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43.534,48
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Gewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte
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93.769,54
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92.744,35
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2017:
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Da die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2017 ersatzlos aufgehoben wurden, war die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2017 mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Bescheide betreffend Haftung für Kaptalertragsteuer:
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; sie ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar.
Gemäß § 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese können in offener oder verdeckter Form vorliegen.
Bei inländischen Kapitalerträgen, zu denen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 u. a. Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 zählen, wird die Einkommensteuer gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete im Sinne des § 95 Abs. 2 EStG 1988 dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Da es sich bei den im AP-Bericht unter Tz 1 angeführten Zahlungen für den Geschäftsführer- wie oben dargestellt - keinesfalls um verdeckte Ausschüttungen im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen handelt, war die Beschwerdeführerin auch nicht zur Haftung der damit verbundenen Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Die angefochtenen Haftungsbescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.
Betreffend Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO für 2016 und 2017
6.1. Sachverhalt:
Die im gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren am 21.08.2020 erfolgten Veranlagungen zur Körperschaftsteuer 2016 und2017 führten zu Abgabennachforderungen in Höhe von 11.363,00 Euro für 2016 und 14.351,00 Euro für 2017. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden unter Zugrundelegung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage Anspruchszinsen in Höhe von 538,41 Euro für 2016 und von 94,49 Euro für 2017 berechnet und festgesetzt.
6.2. Beweiswürdigung;
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
6.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 32 ff und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur).
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden für das Jahr 2016 und 2017 liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden 2016 und 2017 vom 21.08.2020 ausgewiesenen Abgabennachforderungen zugrunde. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesen zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen seien unrichtig vorgenommen worden, und bei richtiger Abgabenberechnung würden sich keine Anspruchszinsen ergeben.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Körperschaftsteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.
Der Umstand, dass die den Anspruchszinsenbescheiden zugrundeliegenden Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 vom 21.08.2020 aufgrund diese Erkenntnisses zum Vorteil der Beschwerdeführerin abgeändert (betreffend Körperschaftsteuer 2016) bzw. wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden (betreffend Körperschaftsteuer 2017), ändert nichts an deren rechtswirksamer Erlassung.
Im Hinblick darauf, dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, konnte wegen der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 vom 21.08.2020 ausgewiesene Abgabennachforderung der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Da - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht der Anspruchszinsenbescheid anzupassen sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen ist, war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Betreffend Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der dargestellten Rechtsfragen bezüglich Annahme einer verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit Geschäftsführerbezügen und die steuerliche Behandlung von Schuldnachlässen im Sinne der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis auszusprechen.
Soweit mit Beschluss über die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde entscheiden wurde, ergibt dies bereits aus den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen, weshalb auch diesbezüglich die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 21. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 Teilstrich 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100051/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100051.2021
- Stammnummer
- 133813
- Gültig
- 21.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF