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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101129/2018

Zurechnung von Erlösen aus der Herstellung trinkfertigen Kaffees aus aufgestellten Automaten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101129/2018vom 26.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Rsp ist problematisch. Sie vermengt Rechtsfragen mit Beweisfragen. Entscheidend müsste sein, wer den Abnehmern gegenüber als Leistungsverpflichteter auftritt. Ob dieser mit eigenem Personal arbeitet, kann ebenso wenig entscheidend sein wie die interne Aufteilung der Entgelte. (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, § 1 UStG Rz 274). Zu Spielautomaten in Gaststätten wird von der Lehre folgende Ansicht vertreten: In der Gastwirtschaft des G wurden von S Spielautomaten aufgestellt, wofür S dem G eine Standplatzmiete zu bezahlen hat. Die Gewinne, die erzielt werden, kann der Spieler ausschließlich in Form von Getränken konsumieren, die G auf Grund einer Vereinbarung mit S bereitstellt und dem S gemeinsam mit der Miete verrechnet. Nach der Rechtsprechung (VwGH 7.4.1976, 588/76; 3.11.1986, 85/15/0270) bewirkt der Gastwirt dem Aufsteller gegenüber nur einen Vermietungsumsatz. Der Leistungsaustausch aus der Benutzung der Automaten komme nach der Verkehrsauffassung zwischen Aufsteller und Benutzer zustande (der Grundsatz des eigenen Ladens - Tz 274 - wird hier nicht beachtet, (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, § 1, Rz 278). Diese von der Judikatur herbeigeführte Lösung der Abkehr vom Grundsatz des eigenen Ladens erscheint deshalb verständlich, weil es jedem im Lokal anwesenden Verbraucher auf Grund eventueller Hinweiszeichen am Spielgerät (Firmenbezeichnung, Servicehotline des Aufstellers) klar ist, dass er den Spielabschluss nicht mit dem Gastwirt tätigt. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich grundsätzlich nach dem Außenverhältnis (VwGH 31.1.2001, 97/13/0066, BFH 24.9.1987, V R 152/78). Daher war der Beschwerde nicht Folge zu geben. Revisionszulassung: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beweiswürdigung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.     Graz, am 26. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101129/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101129.2018
Stammnummer
133793
Gültig
26.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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