Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101089/2020
Keine Abgabennachsicht bei aufrechter Ratenbewilligung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101089/2020vom 20.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entscheidend war aber, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, eine Abgabennachforderung in Form von - geringen, tragbaren - Ratenzahlungen abzustatten.
Im vorliegenden Fall traf zweifellos zu, dass die sofortige Abgabeneinhebung eine wirtschaftliche Härte darstellen würde. Diesem Umstand trug das Finanzamt aber bereits dadurch Rechnung, dass es eine Zahlungserleichterung bewilligte, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf in angemessener Weise berücksichtigte. Wurde damit der durch die sofortige Abgabenentrichtung begründeten Härte abgeholfen, bedurfte es keiner Abgabennachsicht.
Da weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit vorlagen, waren die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht nicht gegeben. Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil die Ausführungen in der Entscheidung zur Frage der (sachlichen und persönlichen) Unbilligkeit der Einhebung auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhen.
Linz, am 20. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101089/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101089.2020
- Stammnummer
- 133742
- Gültig
- 20.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF