Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0063-K/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-K/03vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2003, Zl. 2002/13/0186, zu Grunde liegende Sachverhalt einer 50% - Beteiligung an einer Gesellschaft unterscheidet sich vom Sachverhalt eines Alleingesellschafters als Alleingeschäftsführer in diesem wesentlichen Punkt sowie den daraus resultierenden rechtlichen Folgerungen – insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzbarkeit eingegangener bzw. behaupteter Verpflichtungen aus dem Geschäftsführungsverhältnis.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Pickerle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom 18. Oktober
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Unternehmensgegenstand - laut Gesellschaftsvertrag - die
Ausübung des Baugewerbes in allen möglichen Formen, insbesondere des
Hoch- und Tiefbaues, ist.
Nach einer Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt
€ 6.049,83 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
insgesamt € 645,67 für die Bezüge ihres im
Prüfungszeitraum - 4. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 - zu
55 % (bis 22. Juli 1999) bzw. zu 100 % (ab 22. Juli 1999) am
Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
fest.
Das Finanzamt führte begründend aus, dass die von
der Gesellschaft für die Geschäftsführertätigkeiten
ausbezahlten Vergütungen dienstgeberbeitragspflichtig seien, da eine
Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus
vorliege und dieser kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trage. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei
gegeben, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen Teil des rechtlichen
bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse
dieses Organismus ausüben müsse. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spreche für die Eingliederung. Zur Frage des
Unternehmerrisikos führte das Finanzamt, nach einem Verweis auf die
einschlägige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus, dass die
Geschäftsführerbezüge in den Jahren 1999 bis 2001 keinen
wesentlichen Schwankungen unterlegen seien. Diese hätten S 800.000,--
(1999), S 550.000,-- (2000) und S 500.000,-- (2001) betragen. Nach
Ansicht des Finanzamtes sei ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht zu
erkennen. Was die Ausgabenseite des Geschäftsführers anlange, seien im
Rahmen der Einkommensteuererklärungen bloß die
Sozialversicherungsbeiträge und das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend
gemacht worden. Die Sozialversicherungsbeiträge stünden in einer
bestimmten Relation zu den Einnahmen und würden daher kein Wagnis
darstellen. Hinsichtlich der Auszahlung der
Geschäftsführervergütungen verwies das Finanzamt darauf, dass
diese zwar nicht laufend erfolgt sei, doch seien Unregelmäßigkeiten,
die entweder auf den Bedarf das Empfängers oder auf die finanzielle Lage
der Gesellschaft zurückzuführen seien, auch bei einem
Dienstverhältnis nicht unüblich. In welcher Weise der
Geschäftsführer von seinem Verrechnungskonto Abhebungen tätige,
sei nach der Rechtssprechung im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Das
Finanzamt sei auf Grund dieser Feststellungen der Meinung, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bei Betrachtung des
tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses nach
Art eines Dienstverhältnisses tätig sei und die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z2/2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw.
zunächst aus, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Bw. die
Baukoordination sei. Das Unternehmen beschäftige mit Ausnahme einer
Bürokraft, welche in den Jahren 2000 und 2001 nur mehr geringfügig
beschäftigt gewesen sei, keine weiteren Dienstnehmer. Eine schriftliche
Vereinbarung über die Höhe des Geschäftsführerbezuges liege
nicht vor (Selbstkontrahierung). Der Geschäftsführerbezug stehe aber
in direkter Abhängigkeit zum erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens. Da
die Tätigkeit der Baukoordination kein nennenswertes Anlagevermögen
und damit keine zusätzliches Eigenkapital aus thesaurierten Gewinnen
erfordere, sei der Geschäftsführerbezug auch tatsächlich immer in
Höhe des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
(vor Abzug der jeweiligen Geschäftsführervergütung) zur
Auszahlung gebracht worden. Die Bw. verwies auf ihre Umsätze in den Jahren
1999 (S 5.641.778,56), 2000 (S 1.643.261,27) und 2001
(S 1.235.227,00), denen Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Auszahlung des Geschäftsführerbezuges
in Höhe von S 840.870,00 (1999), S 494.050,00 (2000) und
S 468.111,00 (2001) gegenüberstünden. Unter Hinweis auf die von
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als entscheidungsrelevant erkannten
Kriterien für die Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse,
führte die Bw. hinsichtlich der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
aus, dass dies im Falle der Ausübung der Funktion des handelsrechtlichen
Geschäftsführers wohl vorliegen werde. Hinsichtlich des vom Finanzamt
dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Fehlen eines Unternehmerwagnisses
führte die Bw. aus, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den
Schwankungen des Geschäftsführerbezuges und dem Parametern des
wirtschaftlichen Erfolges ganz offensichtlich bestehe dies zeige die
Gegenüberstellung des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (vor Geschäftsführerbezug) und der
Geschäftsführervergütung. Der Ansicht des Finanzamtes, wonach die
Einnahmen durch die Gesellschaft fix vorgegeben seien, weshalb ein Risiko auf
der Einnahmenseite fehle, stünden die tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse, wie sie sich aus den eingereichten Jahresabschlüssen
ergeben würden, konträr gegenüber. Die Einnahmen einer
Gesellschaft mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der Baukoordination und nur
eines Einzigen aktiv tätigen Mitarbeiters, nämlich des Gesellschafter-
Geschäftsführers, würden ganz offensichtlich von der
persönlichen Tüchtigkeit, dem Fleiß und der persönlichen
Geschicklichkeit, aber auch von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
direkt abhängen, wobei noch hinzu komme, dass die Baukoordination kein
geschützter Monopolmarkt sei, sondern im direkten und scharfen Wettbewerb
mit vielen Mitbewerbern stehe. Dem entsprechend hätten auch die Einnahmen
des Unternehmens geschwankt. Die Einnahmen des Geschäftsführers
wiederum würden direkt von den Einnahmen abzüglich den Kosten der
Gesellschaft abhängen, wie dies bereits an Hand der Koppelung des
Geschäftsführerbezuges vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gezeigt worden sei. Nachdem ein Unternehmerwagnis
nach der tatsächlichen Abwicklung der Entlohnung im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig vorliege und auch das
weitere Merkmal einer laufenden Auszahlung der
Geschäftsführerentschädigung nicht gegeben sei, könnten die
Bezüge auch nicht unter § 22 Z2/2 EStG 1988 subsumiert werden. Die Bw.
beantragte daher die Aufhebung des aufgrund der Lohnsteuerprüfung
ergangenen Abgabenbescheides.
Zur Abklärung des Gesamtbildes eines allenfalls
schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer richtete das Finanzamt einen
Fragenkatalog an die Bw.. In Beantwortung dieses Fragenkataloges führte die
Bw. über das bisherige Vorbringen hinaus Folgendes aus. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe im Prüfungszeitraum die
Funktion als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie alle
operativen Tätigkeiten des Unternehmens als einzige hiefür im
Unternehmen vorhandene Person ausgeführt. Die operativen Tätigkeiten
hätten vor allem auch die Baukoordination, die Generalunternehmerfunktion,
die selbständige Betreuung von Baustellen sowie die Führung von
Arbeitsgemeinschaften umfasst. Es habe keine Möglichkeit bestanden, sich im
Rahmen dieser Tätigkeit vertreten zu lassen, da keine weiteren Mitarbeiter
bzw. weiteren Geschäftsführer im Unternehmen tätig gewesen seien.
Der Auszahlungsmodus der Geschäftsführervergütung sei nicht
- wie bei Dienstnehmern üblich - in Form
regelmäßiger Bezüge erfolgt, sondern es habe sich einzig und
allen nach dem Geschäftsergebnis des Unternehmens gerichtet. Soweit aus den
einzelnen Projekten ein positives Ergebnis durch die Leistung des
Geschäftsführers erzielt werden habe können sei dieses auch an
ihn zur Auszahlung gebracht worden. Sachbezüge seien nicht gewährt
worden. Dem Geschäftsführer sei jeweils das gesamte von ihm
erwirtschaftete Ergebnis als Bezug zur Verfügung gestanden. Da die
Bezüge bereits während des jeweiligen Geschäftsjahres auch in
Erwartung des entsprechenden Ergebnisses zur Auszahlung gebracht und nicht im
Nachhinein durch Rückstellungen angepasst worden seien, hätte
naturgemäß eine exakte auf Schilling genaue Anpassung des
Geschäftsführerbezuges an das letztendlich erst im nachhinein exakt
festzustellende Ergebnis nicht erfolgen können. Wie sich jedoch aus der
Ergebnisübersicht zeige, würde im Durchschnitt der drei betreffenden
Jahre auch keine großen Schwankungen des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges verbleiben. Die Bw. verwies hiebei auf die
Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von
S 40.897,28 (1999), S -55.950,40 (2000) sowie S -31.888,64
(2001). Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer die einzige
operativ tätige Person im Unternehmen gewesen sei, habe
naturgemäß auch nur er alleine die Einnahmen- als auch die
Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen Vergütungen durch ein positives
oder negatives Ergebnis direkt beeinflussen können. Schriftliche
Vereinbarungen gibt hiefür gebe es nicht. Die tatsächliche Abwicklung
in den Berufungsjahren bestätige aber die genannten Ausführungen.
Hinsichtlich der Höhe, der an den Gesellschafter-Geschäftsführer
von der Gesellschaft ausbezahlten Reise- und Fahrspesen sowie Diäten legte
die Bw. die entsprechenden Kontoblätter vor. Die Leistungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers seien vorwiegend im Außendienst
auf den Baustellen erbracht worden. Für die Wahrnehmung der
Verwaltungstätigkeit sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer das
von der Gesellschaft gemietete Büro zur Verfügung gestanden. Mit
Ausnahme eines Handys seien vom Gesellschafter-Geschäftsführer keine
eigenen Arbeitsmittel beigestellt worden und seien auch nicht erforderlich
gewesen. Von der Gesellschaft seien hiefür auch keine gesonderten
Vergütungen geleistet worden. Der alleinig tätige
Gesellschafter-Geschäftsführer hätte naturgemäß keine
fixe Arbeitszeit gehabt. Die Leistung sei je nach Arbeitsanfall und vorwiegend
im Außendienst erbracht worden. Während des Prüfungszeitraumes
habe es keine Krankentage und keine gesondert deklarierten Urlaubstage gegeben.
Soweit keine Projektarbeiten erforderlich gewesen wären, sei vom
Gesellschafter-Geschäftsführer auch keine Leistung für das
Unternehmen erbracht worden. Eine Vertretung des Geschäftsführers sei
nicht vorgelegen und sei auch nicht erforderlich gewesen. Es habe kein
vertraglicher Anspruch auf Gebührenurlaub bestanden. Es sei im
Prüfungszeitraum keine Urlaubs- und Krankenstandskartei geführt
worden. Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers seien nach
dem GSVG pflichtversichert. Die Kosten seien vom Geschäftsführer
getragen worden. Es gäbe keine Vereinbarungen hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Einkünfte des
Gesellschafter-Geschäftsführers seien im Prüfungszeitraum
gemäß
§ 22 EStG als Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit erklärt worden. Es gebe keine schriftlichen Verträge, die das
Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich Beteiligten
definieren würden. Die in Rede stehenden Bezüge seien im
Prüfungszeitraum nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden.
Aus den Buchhaltungskonten der Gesellschaft ist
ersichtlich, dass die Geschäftsführervergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr 1999 in
Teilbeträgen zu S 350.000,00 (20. Juli), S 100.000,00
(1. September), S 150.000,00 (16. September), S 100.000,00
(25. November) und S 100.000,-- (15. Dezember) ausbezahlt wurden.
Die Geschäftsführervergütung für das Jahr 2000 wurde in
Teilbeträgen von jeweils S 100.000,00 (2. Feber, 3. Feber,
14. März, 11. April und 27. Juli) sowie S 50.000,00
(24. November) zur Auszahlung gebracht. Im Jahr 2001 erhielt der
Gesellschafter-Geschäftsführer die
Geschäftsführervergütung in Teilzahlungen von S 150.000,00
(8. Jänner), S 100.000,00 (1. Feber), S 50.000,00
(5. März), S 50.000,00 (21. März), S 50.000,00
(5. Juni) und S 100.000,00 (1. August).
Von der Gesellschaft wurden an den
Gesellschafter-Geschäftsführer Tagesdiäten im Jahr 1999 in
Höhe von insgesamt S 51.815,46 sowie Kilometergeld in Höhe von
insgesamt S 215.492,20 zur Auszahlung gebracht. Dem
Gesellschafter-Geschäftsführer wurden im Jahr 1999 weitere Reisekosten
(Parktickets, Mautgebühren) von S 2.632,51 ersetzt. Für das Jahr
2000 wurden an den Gesellschafter-Geschäftsführer Tagesdiäten in
Höhe von S 29.181,81, Kilometergeld in Höhe von S 29.581,30
sowie Reisekosten von S 2.087,81 ausbezahlt. Für das Jahr 2001 wurden
dem Gesellschafter-Geschäftsführer Tagesdiäten in Höhe von
S 23.481,81 sowie sonstige Reisekosten in Höhe von S 4.095,84
ersetzt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Im Zuge des vor dem unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Erörterungsgespräches gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO führte der steuerliche Vertreter der
Bw. aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der
Berufungsangelegenheit mit jenen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Jänner 2003, Zl. 2002/13/0186, angeführten
deckungsgleich wären. Die Geschäftsführervergütung sei
solcherart ausgestaltet, als der Gewinn (allenfalls Verlust) aus der Summe der
vom Geschäftsführer realisierten Projekte stamme. Daraus würden
sich je nach Lage der Gesellschaft entsprechende erfolgsbedingte Schwankungen
der Geschäftsführervergütung ergeben bzw. haben sich nach dem
Vorbringen des steuerlichen Vertreters ergeben. Zum ausgabenseitigen Risiko
befragt brachte die steuerliche Vertretung vor, dass defakto auch alle Ausgaben,
welche die Bw. zu tragen habe, sich auf die Höhe der
Geschäftsführervergütung auswirken würden, da diese von den
Parametern Umsatz und Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit abhängig sei und nur solche Beträge
ausbezahlt worden seien, welche durch die Geschäftseinnahmen gedeckt
gewesen seien.
In einem nach dem Erörterungsgespräch beim
unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Schreiben, welches als
"ergänzende Information und Stellungnahme" bezeichnet wurde, brachte die
Bw. über ihr bisheriges Vorbringen hinaus erstmals vor, dass bei fehlenden
Umsätzen oder im Falle umsatzübersteigender Einzel- und Gemeinkosten
diese Mehrkosten vom Geschäftsführer zu ersetzen und rückzuzahlen
seien. Dies nicht aus der Stellung des Gesellschafters heraus, sondern aus jener
des Geschäftsführers, da die jeweiligen Kosten auch nur von ihm
produziert und demnach auch von ihm direkt zu tragen seien. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe diese Aussagen im Rahmen des
Erörterungsgespräches bestätigt. Ein darüber hinausgehendes
Beweisanbot wurde von der Bw. nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß
§
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs 7
und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994. Das durch den Gesetzgeber festgelegte System
der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip
ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" ist
hiebei das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit
anzunehmen.
Sodann ist zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit stellt vor allem auf folgende
Kriterien ab: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung.
Gerade die Eingliederung erscheint im gegenständlichen
Fall jedenfalls als gegeben. Diese Feststellung wird von der Bw. auch nicht
bekämpft. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist durchgehend mit
der Geschäftsführung betraut. Das Vertragsverhältnis ist auf
Dauer angelegt. Er übt seine Tätigkeit im Interesse des betrieblichen
Organismus aus.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0052
und dortige Zitate).
Was zunächst die Ausgabenseite anlangt, finden sich im
vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer in Zusammenhang mit seiner
Geschäftsführungstätigkeit neben den
Sozialversicherungsbeiträgen andere Aufwendungen als die vom Unternehmen
getragenen erwachsen wären: Die bloße Beistellung eines Handys als
Arbeitsmittel - wie in einer Vorhaltsbeantwortung angeführt - kann
kein nenneswertes Ausgabenrisiko begründen. Für das Vorbringen in dem
als "Ergänzende Information und Stellungnahme" bezeichneten Schreiben,
wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer bei fehlenden Umsätzen
oder im Falle umsatzübersteigender Einzel- und Gemeinkosten diese zu
ersetzen und rückzuzahlen habe, findet sich nach der Aktenlage keinerlei
Nachweis. Den Gesellschafter-Geschäftsführer hat im zu beurteilenden
Zeitraum keine derartige Verpflichtung tatsächlich getroffen. Der Hinweis
darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die
Rückzahlungsverpflichtung bestätige, kommt als ernstlicher Nachweis
nicht in Betracht. Auf die Problematik jedweger "Vereinbarung" zwischen einem
Alleingesellschafter und gleichzeitigem Alleingeschäftsführer muss
diesbezüglich hingewiesen werden. Auch die Bw. hat den Themenbereich
"Selbstkontrahierung" in der Berufung selbst angesprochen.
Für die Beurteilung der Einnahmenseite ist
zunächst wiederum festzuhalten, dass die Betrachtung der tatsächlichen
Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses bzw. die
tatsächlich ausbezahlten Geschäftsführervergütungen kein
Indiz für ein wirtschaftliches Risiko des Geschäftsführers,
welches dem eines Unternehmers gleichzusetzen wäre, aufzeigen
können.
Die
Bw. bringt vor, der Bezug des Gesellschafter-Geschäftsführers werde
nach dem von der Bw. erwirtschafteten Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (Umsatz abzüglich aller diesem Umsatz
zuzurechnenden Kosten, sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten) bestimmt. Hiezu ist
auszuführen, dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Entlohnung des Geschäftsführers in seiner Stellung als
Geschäftsführer zulassen. Die nach dem Vorbringen der Gesellschaft vom
Gesellschafter-Geschäftsführer offenkundig frei verfügten
Änderungen der Höhe seiner Bezüge in "Anpassung" an den
Geschäftserfolg mit der vom Finanzamt unbestritten festgestellten Höhe
des ihm zugekommenen Bezuges haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist, nichts gemeinsam (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 21.
Jänner 2004, Zl. 2003/13/0135 und VwGH vom 26. Feber 2004, Zl.
2001/15/0192).
Wenn
die Bw. wiederholt anführt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer als einzige in der Gesellschaft
tätige Person diese "trage" und dass auch nur er alleine die Einnahmen- und
Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen Vergütungen durch ein positives
oder negatives Ergebnis direkt beinflussen könne, so muss diesem auf eine
Stellung als "Quasi-Einzelunternehmer" hinauslaufendem Vorbringen
entgegengehalten werden, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung
gerade bei einer solchen Fallgestaltung die steuerliche Betrachtung die Trennung
zwischen der Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre erfordert
(siehe VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2004/15/0007).
Nach
dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt der Auszahlungsmodus der Bezüge
des Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls das Erfordernis der
laufenden Auszahlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich
wiederholt ausgesprochen, dass es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung sogar noch ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder
gutgeschrieben wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl.
2001/15/0151, mwN).
Der
Hinweis der Bw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.
Jänner 2003, Zl. 2002/13/0186, muss ins Leere gehen, da sich der
gegenständliche Sachverhalt eines Alleingesellschafters als
Alleingeschäftsführer von jenem im bezogenen Erkenntnis, welches eine
50% - Beteiligung an einer Gesellschaft zur Grundlage hatte, in diesem
wesentlichen Punkt sowie den daraus resultierenden rechtlichen Folgerungen
- insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzbarkeit
eingegangener bzw. behaupteter Verpflichtungen aus dem
Geschäftsführungsverhältnis - erheblich
unterscheidet.
Ein Eingehen auf die im Berufungszeitraum durchgehend
gegebene positive Ertragslage der Gesellschaft erscheint aus dieser Sicht nicht
mehr erforderlich.
Das Finanzamt hat zu Recht die Betätigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag (und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) gezogen. Die Berufung
erwies sich als unbegründet.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungAlleingesellschafterQuasi-EinzelunternehmerSelbstkontrahierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-K/03
- Stammnummer
- 13374
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF