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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103532/2015

Im Rohbaustadium stecken gebliebene Gebäudeerrichtung - liegt eine Einkunftsquelle vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103532/2015vom 12.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ab welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und insb. für welche/n Zweck/e das Gebäude in den 6 Jahren tatsächlich genutzt worden ist, konnte von der Prüferin nicht festgestellt werden. Mit der zweiten Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 2021 wurde diesbezüglich bekannt gegeben: "Leider fällt mir nichts ein, womit ein Nachweis möglich wäre." Die Ursache der Nichtfeststellbarkeit lag darin, dass die Baumaßnahmen im Rohbaustadium stecken geblieben sind (vgl. unten). Gingen die Bf. trotz der angeführten Umstände sehenden Auges mit der Fa. ***2*** im März 2003 ein (Miet)Vertragsverhältnis ein, kann nicht von einer Unwägbarkeit gesprochen werden. Demgemäß ist das in der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen, "nicht auf den Zufluss der Mieteinnahmen, sondern … auf die den Vermietern zustehenden Mieteinnahmen (abzustellen)", nicht gerechtfertigt. Aus diesem Blickwinkel ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im Hinblick auf das im Vorlageantrag ins Treffen geführte Vorbringen, bei den angefallenen Verlusten handle es sich um keine gravierenden Verluste, da diese teilweise auch durch verzögerte Zahlungen des Mieters entstanden sind, vorzunehmende Beurteilung, ob Zahlungsverzögerungen bzw. Zahlungsausfälle das Steckenbleiben der geplant gewesenen Baumaßnahmen (im Rohbaustadium) verursachten, ist auszuführen: Das Ausbleiben von Zahlungen (Mieten) - laut Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 2021 im Jahr 2005 iHv € 3.000,00, im Jahr 2006 iHv € 750,00, im Jahr 2007 iHv € 0,00, im Jahr 2008 iHv € 323,44 und im Jahr 2009 iHv € 6.500,05 - war - die Folge der oben angeführten im März 2003 getroffenen Entscheidung und - kann, weil erst nach dem Steckenbleiben der geplant gewesenen Baumaßnahmen (im Rohbaustadium) aufgetreten, nicht als Grund für das Steckenbleiben dienen. (Auch) Aus der Sicht der Fa. ***2*** hält die Vertragsgestaltung und insb. die Vertragsabwicklung einem Fremdvergleich nicht stand: Der Abschluss von Mietverträgen in/während der Bauphase ist durchaus üblich (vgl. bspw. ww...infina.at/ratgeber/mietkauf/: … Objekte … . Diese werden oft bereits in der Bauphase ausgeschrieben). Mietzahlungen während der Bauphase sind ungewöhnlich. Kommt ein Bauprojekt im Rohbaustadium zum Erliegen (im Jahr 2002), widerspricht es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass ein fremder Dritter jahrelang weiter an einem Mietvertrag festhält UND jahrelang weiter Mieten (in nicht ganz unbeträchtlicher Höhe) entrichtet (vgl. bspw. den steuerbaren Umsatz 2008 iHv € 10.833,37). Erste laut Aktenlage nach außen zum Ausdruck gekommene und laut Vorbringen der Bf. auf eine Vermietungsabsicht hindeutende Handlung ist die Rechnungsausstellung mit der Datierung 31. Dezember 2003, erste Handlung, die dem Anschein nach einen Vermietungsnachweis abgibt, ist die Einrichtung eines Dauerauftrages seitens der Fa. ***2*** mit Dezember 2004. Zur ersten laut Vorbringen der Bf. auf eine Vermietungsabsicht hindeutenden Handlung - Rechnungsausstellung mit der Datierung 31. Dezember 2003: Mit Ende Dezember 2003 stellte sich die Lage wie folgt dar: Ende Oktober 2003 wurde bekannt gegeben: "Das Haus, das von den Ehegatten ***Bf1*** an die ***2*** GmbH vermietet wurde, diente als Musterhaus. Die Vermietung begann daher bereits vor Fertigstellung." In Verbindung mit der Feststellung im Bericht: " … Gebäude als Musterhaus für eine geplante Fertigteilhaussiedlung zu nutzen. Lt. Aktenvermerk des Erhebungsorgans aus 11/2003 geht hervor, dass dieses Projekt nicht zustande gekommen ist" ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der beabsichtigten Verwendung als Musterhaus der geplanten Fertigteilhaussiedlung vor November 2003 der Boden entzogen war. Im Jahr 2002 waren die begonnenen Baumaßnahmen noch im Laufe dieses Jahres - somit bezogen auf Ende Dezember 2003 seit zumindest 1 Jahr - beinahe gänzlich zum Erliegen gekommen (vgl. die geltend gemachten Vorsteuern Kennzahl 060: 2002 € 27.632,34, 2003 € 1.141,90, 2004 € 0,00, 2005 € 704,29, 2006 € 1,52, 2007 € 176,60, 2008 € 491,12). Die beabsichtigte Gebäudeerrichtung ging in der Folge (bis zum Verkauf der Liegenschaft im November 2010) über die Errichtung eines Rohbaus - eben im Jahr 2002 - nicht hinaus. Zur ersten Handlung, die dem Anschein nach einen Vermietungsnachweis abgibt - die Einrichtung eines Dauerauftrages seitens der Fa. ***2*** mit Dezember 2004: Laut über die Behauptungsebene nicht hinausgehendem Vorbringen der Bf. sollte das Objekt der Firma ***2*** GmbH als Firmensitz samt dorthin verlegtem Büro dienen. Ende 2004 lagen die (im Jahr 2001 begonnenen und) im Laufe des Jahres 2002 zum Erliegen gekommenen Baumaßnahmen zumindest 2 Jahre zurück. Hatte sich das Gebäude Ende 2004 wie gegen Ende des Jahres 2002 - also 2 Jahre davor - im Rohbaustadium befunden, vermochte es als Firmensitz samt dorthin verlegtem Büro nicht dienen. War das Bauwerk (mangels finanzieller Mittel) im Rohbaustadium stecken geblieben, dauerte dieser Umstand Ende 2004 bereits 2 Jahre an und war ungewiss, ob und wann der Rohbau fertiggestellt werden kann, kann mittels der erfolgten Einrichtung eines Dauerauftrages durch die im Besitz der Bf. stehende Firma nicht auf eine im Jahr 2002 gegeben gewesene Vermietungsabsicht rückgeschlossen werden. War die Fa. ***2*** im Besitz der Bf., war beiden Personen, der Fa. ***2*** und der Bf., die Ungewissheit bekannt, ob und wann der Rohbau fertiggestellt werden kann. Wurde dennoch ein Dauerauftrag eingerichtet, kann nicht davon gesprochen werden, der diesen Dauerauftrag zugrunde liegende Vertrag wäre zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden. Zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung (betrifft die Jahre 2003 bis 2009): Die seitens der Bf. ausgestellten Rechnungen lauten, abgesehen von Namen und Anschriften sowie Datierung, bspw. wiedergegeben betreffend das Jahr 2003, wie folgt (AB Feststellungspunkte + Belege): "***1***, am 31. Dezember 2003 Acontozahlung für Miete 2003 € 7.833,33 + 20 % Umsatzsteuer € 1.566,67 € 9.400,00 Betrag dankend erhalten!" § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung Mangels jedweder Konkretisierung (abgesehen vom Zeitraum der Leistung) der in Rechnung gestellten Leistung (keine Ortsangabe) erfüllen die Rechnungen nicht die gesetzlich geforderten Rechnungsmerkmale. Die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung (laut Tz. 3 des BP-Berichtes) kommt daher nicht zum Tragen und ist - zugunsten des Standpunktes der Bf. - rückgängig zu machen. Umsatzsteuer 2003 bis 2009: | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 0,00 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 0,00 € | Davon sind zu versteuern mit: 20 % Normalsteuersatz Bemessungsgrundlage 0,00 | Umsatzsteuer 0,00 € | Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4 | 0,00 € | Summe Umsatzsteuer | 0,00 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € | Zahllast | 0,00 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 12. Juli 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103532/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103532.2015
Stammnummer
133671
Gültig
12.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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