Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0797-L/03
Keine Haftungsinanspruchnahme, wenn das Recht zur Einhebung der Abgaben bereits verjährt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0797-L/03vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HE, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz zu StNr. 000/0000
1) vom 6. Februar 2002,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. S TransportgesmbH & Co KG im
Ausmaß von 31.430,64 € herangezogen wurde, und
2) vom 24. Februar 2003,
mit dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen wurde,
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Haftungsbescheid wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der Fa. S
TransportgesmbH, die Komplementärgesellschafterin der Fa. S TransportgesmbH
& Co KG (Primärschuldnerin) war.
Über das Vermögen der
Komplementärgesellschaft wurde mit Beschluss vom 17.5.1989 das
Konkursverfahren eröffnet, und mit Beschluss vom 13.1.1994 mangels
Kostendeckung gemäß
§ 166 Abs. 2 KO aufgehoben.
Auch über das Vermögen der Primärschuldnerin
wurde mit Beschluss vom 25.9.1991 das Konkursverfahren eröffnet, das
gleichfalls mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung mit Beschluss vom
13.1.1994 endete.
Mit Bescheiden vom 25.5.1994 schrieb das Finanzamt der
Primärschuldnerin Straßenverkehrsbeiträge für die Jahre
1987 und 1988 in Höhe von 79.680,00 S und 189.000,00 S vor.
Hinsichtlich des erstgenannten Säumniszuschlages wurde mit Bescheid vom
9.6.1994 ein Säumniszuschlag in Höhe von 1.594,00 S
festgesetzt.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 14.12.1994 das
Verfahren zur Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages 1987 wieder auf,
und setzte diesen mit 238.720,00 S fest. Gegenüber der mit Bescheid
vom 25.5.1994 vorgenommenen Festsetzung ergab sich daraus eine Nachforderung von
159.040,00 S. Hinsichtlich dieser Nachforderung wurde mit Bescheid vom
9.1.1995 ein Säumniszuschlag in Höhe von 3.181,00 S
festgesetzt.
In einem Vorhalt vom 23.1.2001 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass er als Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft für die Entrichtung näher
aufgegliederter Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe
von insgesamt 295.287,00 S verantwortlich gewesen wäre. Die oben
erwähnten Straßenverkehrsbeiträge waren in dieser Aufstellung
ebenso wenig enthalten wie die angeführten Säumniszuschläge. Die
im Vorhalt aufgelisteten Abgaben betrafen im Wesentlichen das Jahr 1991. Der
Berufungswerber wurde aufgefordert, die Gründe für die
Nichtentrichtung der im Vorhalt angeführten Abgaben
darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 8.3.2001 führte der
Berufungswerber aus, dass er "mit Datum 17.05.1989 durch Konkurs, als
Geschäftsführer, d.h. Komplimentär sowie Komandidist aus der
Firma S GmbH & CO KG ausgeschieden", und daher für die Entrichtung der
angeführten Abgaben nicht verantwortlich gewesen sei. Aufgrund des
Konkurses der Komplementärgesellschaft sei KM neuer Komplementär der
Primärschuldnerin geworden.
Mit Haftungsbescheid vom 6.2.2002 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für die oben angeführten, offenkundig versehentlich
als "Straßenbenützungsabgabe" bezeichneten
Straßenverkehrsbeiträge 1987 und 1988 sowie die erwähnten
Säumniszuschläge in Anspruch. Die Abgaben seien am 11.1.1988 bzw.
10.1.1989 fällig gewesen. Nach Aktenlage seien die genannten
Straßenverkehrsbeiträge während der Zeit der
Geschäftsführung durch den Berufungswerber nicht entrichtet
worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.3.2002
eine aufgrund der Diktion nur schwer verständliche Berufung erhoben, in
welcher der Berufungswerber zunächst auf seine Stellungnahme vom 8.3.2001
verwies. Die Komplementärgesellschaft sei bereits gelöscht. Als
"Komplementär" der Fa. S GmbH habe er schon bei der Gründung "keine
Haftung als Komplementär" übernommen, sondern die Fa. S&E
TransportgesmbH (diese Firma war Gesellschafterin der gegenständlichen
Komplementärgesellschaft). Als Geschäftsführer der Fa. S&E
TransportgesmbH sei er bereits am 27.12.1985 ausgeschieden. Die
maßgeblichen Schriften und Verträge seien bereits älter als 23
Jahre und daher "schwer zu kontrollieren".
Mit weiterem Schriftsatz vom 12.3.2002 wurde die Aussetzung
der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wies das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 17.2.2003 ab. Der Berufungswerber sei im
Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
(11.1.1988 und 10.1.1989) Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft gewesen. Sein Ausscheiden aus dieser Funktion mit
17.5.1989 könne ihn daher nicht entlasten.
Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 24.2.2003
unter Hinweis auf die mit Berufungsvorentscheidung vom 17.2.2003 erledigte
Berufung abgewiesen.
Mit Eingabe vom "26.3.2002" (richtig: 26.3.2003) wurde
gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, in welcher der Berufungswerber
behauptete, nie "haftender Geschäftsführer" der
Komplementärgesellschaft gewesen zu sein, da alleinige Gesellschafterin die
Fa. S&E TransportgesmbH gewesen sei.
Mit weiterer Eingabe vom 26.3.2003 wurde mit
gleichlautender Begründung die Entscheidung über die Berufung gegen
den Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (z.B. VwGH 27.4.2000, 98/15/0129
mit Hinweis auf VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Der Berufungswerber war bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. S TransportgesmbH
(Komplementärgesellschafterin der Primärschuldnerin) mit Beschluss vom
17.5.1989 deren Geschäftsführer, und damit bis zu diesem Zeitpunkt
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Fa. S
TransportgesmbH & Co KG verantwortlich.
Der Umstand, dass die Fa. S&E TransportgesmbH im
haftungsrelevanten Zeitraum Alleingesellschafterin der
Komplementärgesellschaft war, ändert an der Verantwortlichkeit des
Berufungswerbers nichts.
Die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9
BAO mit Haftungsbescheid gemäß
§ 224 BAO ist eine
Einhebungsmaßnahme. Sie ist daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (Ritz,
BAO², § 224 Tz 4 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO
verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt
sinngemäß.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(§ 238 Abs. 2 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor
eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung
nicht mehr aufrecht erhalten und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der
anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass
Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in
§ 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem
unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es
rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen
gerichtet hatten. Diese Auffassung hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
schon die Wortinterpretation der Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO
für sich. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person,
sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches"
unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als
verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein
Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von
einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die
Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden. Die
Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des
§ 238 Abs. 1 BAO demnach ausschließlich daran zu messen, ob
diese Einhebungsmaßnahme innerhalb der in § 238 Abs. 1 BAO
geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer "gerichtete" - Amtshandlungen im
Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt
worden ist. Den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen
Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch
hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines
Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende
Unbilligkeiten hintanzuhalten, bleibt umso wichtigere Obliegenheit der
behördlichen Ermessensübung.
Die haftungsgegenständlichen
Straßenverkehrsbeiträge wurden mit Bescheiden vom 25.5.1994 und
14.12.1994, die Säumniszuschläge mit Bescheiden vom 9.6.1994 und
9.1.1995 festgesetzt. Diesen Bescheiden kam verjährungsunterbrechende
Wirkung zu.
Die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist
begann damit für die Straßenverkehrsbeiträge und den mit
Bescheid vom 9.6.1994 festgesetzten Säumniszuschlag mit Ablauf des Jahres
1994 zu laufen und endete am 31.12.1999. Für den am 9.1.1995 festgesetzten
Säumniszuschlag begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995
zu laufen und endete am 31.12.2000. Während des Laufes dieser
Verjährungsfristen wurden vom Finanzamt weder gegenüber der
Primärschuldnerin, noch gegenüber potenziell Haftungspflichtigen
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt,
sodass mit Ablauf der Verjährungsfristen das Recht zur Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben verjährte.
Der Haftungsvorhalt des Finanzamtes vom 23.1.2001 erging
erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Einhebungsverjährung eingetreten
war. Überdies hätte er den Eintritt der Verjährung hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Abgaben selbst dann nicht unterbrochen, wenn
er vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre, da er sich nicht auf
die haftungsgegenständlichen Abgaben bezogen hat. Nach der oben
wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken
Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen. Dies bedeutet, dass sich die
Unterbrechungshandlung auch tatsächlich auf den (später
haftungsgegenständlichen) Abgabenanspruch beziehen muss, um
verjährungsunterbrechend zu sein. Dies war hier nicht der Fall. Vom Vorhalt
waren ausnahmslos andere Abgaben umfasst, als jene, die dann in den
Haftungsbescheid aufgenommen wurden.
Da somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides das Recht zur Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben
bereits verjährt war, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme als
rechtswidrig, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2) Aussetzung der
Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung setzt schon
nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht. Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Haftungsberufung bereits entschieden wurde (Spruchteil 1), kommt die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon
aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200).
Weiters ist zu beachten, dass das
Recht zur Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Haftungsbescheides verjährt war. Die Aussetzung der
Einhebung dieser Abgaben war daher
schon begrifflich nicht mehr möglich, und auch unter Berücksichtigung
der von § 212a BAO bezweckten Rechtsschutzinteressen nicht
erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0797-L/03
- Stammnummer
- 13365
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF