Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1291-W/04
Aufwendungen für eine Impfung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1291-W/04vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer 2002 vom
4.12.2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 2.6.2004 zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Landeslehrerin.
Seitens ihres Dienstgebers wurde bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2002
ein Freibetrag von 667,20 € berücksichtigt.
Mit 4.12.2003 erließ das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien von Amts wegen einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung),
welchem der vom Dienstgeber ausgestellte Lohnzettel zugrunde gelegt wurde und
der eine Nachforderung von 304,50 € ergab. Begründend führte
das Finanzamt aus, dass die der Bw. zugesandte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim
Finanzamt eingelangt sei, weswegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt hätten
werden können.
Mit Schreiben vom 20.12.2003,
eingelangt beim Finanzamt (Einwurfkasten) bereits am 19.12.2003, erhob die Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit dem
Antrag, die Einkommensteuerveranlagung an Hand der beigefügten
Einkommensteuererklärung samt Beilagen vorzunehmen. Die Bw. habe am
24.11.2003 die Erklärungen durch Einwurf in einen näher bezeichneten
Postkasten zur Post gegeben, wobei in dem Kuvert sowohl ihre
Steuererklärung als auch die ihres Ehegatten enthalten gewesen sei. Am
19.12.2003 sei deswegen ein Nachforschungsantrag beim zuständigen Postamt
gestellt worden; dieser Nachforschungsauftrag wurde auch
beigeschlossen.
Geltend gemacht wurden
Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
Kirchenbeiträge, ferner Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des
Europäischen Computerführerschein (ECDL) und der Ablegung einer
Erweiterungsprüfung aus Informatik zur Lehramtsprüfung für
Polytechnische Schulen (Computerbuch, Module Skillscard, Prüfung ECDL,
Druckerpatrone, Farbkopien sowie ca. 67% der angefallenen Internetkosten von
49,05 € monatliche) und als außergewöhnliche Belastung
- neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung - 34,10 €
für eine am 28.6.2002 erfolgte Impfung durch einen Facharzt für
Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin gegen Japan B Encephalitis II und
121,45 € Selbstbehalte bei der BVA.
Im Finanzamtsakt befindet sich
eine Bestätigung des Amtsarztes vom 12.12.2001, wonach die Bw. seit 2001 zu
30% dauernd erwerbsgemindert und gehbehindert ist.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2.6.2004 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 der Berufung weitgehend Folge gegeben
und lediglich die Impfung (34,10 €) zwar als Krankheitskosten
anerkannt, aber - da unter dem Selbstbehalt von 3.553,17 € - bei
der Ermittlung des Einkommens nicht steuermindernd berücksichtigt (hingegen
wurden etwa die 121,45 € Selbstbehalte zur Gänze als mit der
Behinderung in Zusammenhang stehend - und daher ohne Ansatz eines
Selbstbehaltes - angesetzt).
Mit Schreiben vom 2.7.2004,
laut Eingangsstempel beim Finanzamt am 15.7.2004 eingelangt, erhob die Bw.
"gegen den Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2004 vom Jahr 2002
Einspruch". In diesem Bescheid werde bei den außergewöhnlichen
Belastungen ein Selbstbehalt berechnet. "Ich teile nicht ihre Meinung, da
ich dem Finanzamt meine Bescheinigung des Polizeiamtsarztes über die
Behinderung vorgelegt habe. Meines Wissens ist für Behinderte kein
Selbstbehalt vorgesehen. Sollte dieser Bescheid geändert werden, wäre
die Hineinnahme der Impfung als Krankheitskosten zu
zuzählen."
Einem Aktenvermerk ist zu
entnehmen, dass das Finanzamt diese Eingabe als rechtzeitig ansah, da das Kuvert
(mit dem Poststempel) der Eingabe nicht mehr angeschlossen war und daher der Tag
der Postaufgabe nicht mehr festgestellt werden konnte.
Mit Bericht vom 4.8.2004 legte
das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Bw.
infolge Gehbehinderung zu 30% dauernd erwerbsgemindert ist.
Im Hinblick auf die relativ
geringfügigen Beträge erfolgt durch den Unabhängigen Finanzsenat
von Amts wegen keine Prüfung, ob und in welchem Umfang die im Jahr 2002
angefallenen Behandlungsbeiträge an die BVA in Höhe von
121,45 € in Zusammenhang mit der Behinderung stehen und daher -
wie vom Finanzamt vorgenommen - ohne Abzug eines Selbstbehalts nach §
34 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig sind oder nicht (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm. 13).
Die Bw. hat am 28.6.2002 durch
einen Facharzt für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin eine Impfung
gegen Japan B Encephalitis II erhalten. Für diesen Facharzt wurde -
vom Finanzamt als Behinderungskosten anerkannt - auch ein
Behandlungsbeitrag von 11,56 € für Erstordination
("1*1.O"), drei weitere Ordinationsbesuche ("3*WO) sowie
Laboruntersuchung ("L") entrichtet.
Nach
Beers/Berkow, Das MSD Manual der
Diagnostik und Therapie, 6. deutsche Auflage, Urban & Fischer, München
- Jena 2000, 1581, ist die Japanische Enzephalitis eine durch
Stechmücken übertragene Viruserkrankung, die am häufigsten in
Japan, Korea, China, Indien, Philippinien, Südostasien und im
östlichen Teil der früheren Sowjetunion auftritt.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob es sich bei dieser Impfung um eine als außergewöhnliche Belastung
schon dem Grunde nach nicht abzugsfähige propyhlaktische Schutzimpfung vor
einer Fernreise gehandelt hat (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten") oder ob
in der Tat dem Grunde nach abzugsfähige Krankheitsbehandlungskosten
vorgelegen sind. Ein Zusammenhang mit der Behinderung der Bw. ist nicht
ersichtlich und wurde von dieser auch nicht konkret behauptet.
Die Rechtsansicht der Bw., dass
sämtliche Krankheitskosten eines Behinderten ohne Selbstbehalt bei der
Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, ist unrichtig. Ohne
Selbstbehalt können nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur jene
Aufwendungen angesetzt werden, die durch die körperliche Behinderung
(§ 35 EStG 1988) verursacht wurden. Eine derartige Verursachung ist
hier jedoch nicht ersichtlich.
Der Berufung war daher im
Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 Folge zu geben;
dem im Vorlageantrag geäußerten Mehrbegehren konnte nicht Rechnung
getragen werden.
Bemerkt wird, dass im Hinblick
auf die jeweils relativ geringen Beträge und den Umstand, dass seitens des
Finanzamtes diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen wurden, eine
amtswegige Prüfung anderer Ausgabenpositionen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz unterbleibt. Auch der Unabhängige Finanzsenat geht mangels
abweichender Ermittlungsergebnisse von einer Rechtzeitigkeit der als
Vorlageantrag zu wertenden mit 2.7.2004 datierten Eingabe der Bw.
aus.
Eine Abfrage aus dem Zentralen
Melderegister hat ergeben, dass die Bw. seit dem 30.4.2002 in R....,
Hauptstrasse 25 hauptgemeldet ist. Die Berufungsentscheidung war daher
entsprechend zu adressieren.
Wien,
3.1.2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1291-W/04
- Stammnummer
- 13362
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF