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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100056/2016

Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 60 Abs 25 GSpG bei dislozierten Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals (VLTs) sowie Unionswidrigkeit der Glücksspielmonopolregelung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100056/2016vom 28.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. wurde erst nachdem sich herausgestellt hatte, dass die X Ltd. nicht mehr existent und auch die ihr vorgeschriebenen Abgabe nicht einbringlich war, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Aufgrund dessen war es rechtskonform, dass die Vorschreibung der Glücksspielabgabean die Bf. erfolgte. Beschwerdepunkt 4) - Höhe der Bemessungsgrundlage Die Höhe der Bemessungsgrundlage wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung mit dem Betrag von 385.058,85€ außer Streit gestellt, weswegen es zu einer Korrektur der vorgeschriebenen Glücksspielabgabe kommt. Auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage ergibt sich somit eine Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 115.517,64€ Etwaige bereits entrichtete Teilbeträge sind von der Abgabenbehörde zu berücksichtigen. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Anwendung der geltenden Rechtslage (insbesondere der klaren Bestimmung des § 57 Abs. 3 GSpG) auf verwirklichte Sachverhalte aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 B-VG) ergibt, die Anwendung des Legalitätsgrundsatzes auch in der Rechtsprechung (siehe VwGH 30.1.2014, 2011/15/0111) unumstritten ist und insofern keine Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Die von der Bf. aufgeworfene Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die von der Bf. aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen betreffend das Glücksspielmonopol sind durch die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) geklärt.   RA Dr. Günther Hödl, Schulerstraße 18, 1010 Wien als Masseverwalter der ***Bf1*** als Beschwerdeführerin Graz, am 28. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100056/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100056.2016
Stammnummer
133469
Gültig
28.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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