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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100125/2014

Verdeckte Ausschüttung im Baugewerbe (Fenstermontage/Trockenbau)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100125/2014vom 27.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Auflistung des Prüfers in AP-Akt OZ 24 ist zu ersehen, dass ein Teil der beanstandeten Beträge Vorgänge aus dem Vorjahr betreffen (Kontensaldo 2007 bzw. EB-Konto 2008). Die zugehörigen Buchhaltungsunterlagen aus 2007 wurden dem BFG weder übermittelt, noch ist deren Überprüfung im AP-Verfahren dokumentiert (Feststellungen betreff. Pkt. 1.), 5.) 6.), 8.). Andere Vorgänge betreffen zwar (tw. auch) das Jahr 2008, doch fehlen auch hier die zur Beurteilung maßgeblichen Unterlagen (Feststellungen betreffend Punkt 4.), 7.), 8.). Eine Überprüfung der Ursachen für die offenen Salden aus dem Vorjahr bzw. notwendige Abstimmung mit weiterführenden Daten ist daher nicht möglich. Hinsichtlich des Sachverhalts zu Punkt 2.) ist auf Basis des vorliegenden Kundenkontos 2008 die Annahme eines Zuflusses im Umfang der angenommenen verdeckten Ausschüttung nicht auszuschließen, doch ist kein Konnex zur angeschlossenen Rechnung feststellbar. Da weder die im Kundenkonto angeführte "Aufstellung" betreff. "Ausfälle" noch andere weiterführende Unterlagen/Anhaltspunkte zu diesem Vorgang vorliegen, ist dem BFG die Feststellung des von der AP angenommenen Zuflusses beim Bf nicht möglich. Die unter Punkt 3.) zugerechnete Rechnung (AR 397/2008) wurde nach Auskunft des Leistungsempfängers am 31.Dez.2008 per Banküberweisung beglichen. Abgesehen von der Tatsache, dass in diesem Fall ein Zufluss an den Bf erst im Jahr 2009 anzunehmen wäre, ist in den Aufzeichnungen des Prüfers zu diesem Punkt eine "AR 84" vermerkt, die nach der - dem BFG nicht vorliegenden - "Aufstellung" von der L-GmbH als Ausfall behandelt worden sein soll. Aufgrund der fehlenden Unterlagen ist weder feststellbar, welche AR der angenommenen verdeckten Ausschüttung zu AP-Akt OZ 24/3.) tatsächlich zugrunde liegt, noch steht eine Vereinnahmung des vom Prüfer anführten Betrages durch die L-GmbH oder den Bf fest. Da das FA zudem die Vorlage der zu diesem Streitpunkt eingebrachten Rechtsmittelbeilage - trotz Anforderung mit BFG-Beschluss gem. § 266 Abs. 4 BAO - schuldig blieb, ist der als vereinnahmt beanstandete Schadensbetrag im Ergebnis nicht nachprüfbar und entzieht sich daher einer Feststellung durch das BFG. c) Rechtliche Beurteilung: Nach den Beschwerdeausführungen umfassen die auf dem Konto Schadensfälle verbuchten Vorgänge unterschiedliche Arten von "Nachlässen" (von Leistungsmängeln/-ausfällen bis zu Skontoabzügen). Der Prüferhinweis auf eine als Schadensfall verbuchte (durch die AP nicht beanstandete) Garantierückstellung stützt dieses Rechtsmittelvorbringen (AP-Akt OZ 13 zu Kto 780 000 - Schadensfälle diverse, dem BFG so wie Kto 780 500 - Schadensfälle § 19 0% USt samt zugehöriger "Aufstellung" nicht vorliegend). Da das BFG, mangels auswertbarer Verfahrensunterlagen, zu keinem der lt. AP-Bericht Tz.4/2.) im Jahr 2008 "auf Konto Schadensfälle" verbuchten Vorgänge eine Vereinnahmung durch die L-GmbH bzw. den Bf festzustellen vermag, fehlt es in Bezug auf den im AP-Bericht zu dieser Textziffer erfassten Sachverhalt insgesamt an den Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an den Bf. Gemäß § 266 Abs. 4 BAO folgt das BFG unter diesen Umständen auch zu diesem Streitpunkt dem Rechtsmittelvorbringen des Bf und geht davon aus, dass den im Rechenwerk 2008 der L-GmbH als Schadensfälle verbuchten Beträgen tatsächlich Einnahmenausfälle zugrunde liegen, welche die Annahme einer verdeckten Ausschüttung und Vorschreibung einer darauf entfallenden KeSt an den Bf nicht rechtfertigen. 4. Verdeckte Ausschüttung 2008 und 2009 betreffend Scheinfirmen (AP-Bericht Tz.4/3.) a) Feststellung lt. AP-Bericht: "Die den Scheinfirmen in bar bezahlten Beträge stellen ebenfalls vGA dar. 2008 € 57.000,- 2009 € 35.000,-" b) BFG-Sachverhaltsfeststellung/ rechtliche Beurteilung: Vorweg ist festzuhalten, dass in den vorgelegten Verfahrensunterlagen keine Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO an die L-GmbH dokumentiert ist. Auch zu diesem Streitpunkt findet sich im AP Akt als einzige Ermittlungsmaßnahme die bereits mehrfach erwähnte R. vom 28.Nov.2011 an den Bf (AP-Akt OZ 9). Während des laufenden Insolvenzverfahrens der L-GmbH und zu einem Zeitpunkt als dem Bf aufgrund des Verkaufs der GmbH-Anteile bereits seit mehr als zwei Jahren keine Vertretungsbefugnis für die L-GmbH mehr zukam, erging in Bezug auf die Firmen Z-Bau GmbH und Y Montage GmbH die Aufforderung an den Bf, zur Vorlage der "Arbeitsaufträge an die L-GmbH" sowie detaillierter Leistungsverzeichnisse betreffend die beiden Bauvorhaben (BVH), auf welche sich die Rechnungen der beiden Subauftragnehmer beziehen. Wie bezüglich der Kassaeinlagen 2007, blieb der Bf auch zum Komplex Fremdleistungen die Vorlage der angeforderten Unterlagen schuldig. 1. Z-Bau GmbH (vA 2008): 1.1. Die Gewinnerhöhung und Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung im Betrag von 57.000,- € im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Aufwand für Fremdleistungen der Z-Bau GmbH (Trockenbauarbeiten) begründet das FA u.a. damit, dass aufgrund von Erhebungen des für die Z-Bau GmbH zuständigen Wiener Finanzamtes vom Vorliegen einer Scheinfirma auszugehen sei. Zugleich verweist der AP-Bericht auf die Ein- und spätere Umbuchung eines Betrages von 55.000,- € (ohne Rechnung) auf das bzw. vom - 2009 nicht mehr vorhandene(n) - Konto "offene Rechnungen" (lt. AP-Akt OZ 13: Kto 360100 "Sonstige Verbindlichkeiten"), der im Jahresabschluss 2008 letztlich als passive Rechnungsabgrenzung (PRAP) behandelt wurde (vgl. FB, JA 2008 vom 20.Okt.2010). Die ertragswirksame Ausbuchung dieses Betrages erfolgte nach der Darstellung im AP-Bericht mit einem Teilbetrag von 35.000,- € im Juni 2009 gegen die Rechnung einer Y Montage GmbH (s. nachfolgend zu vA 2009). Der verbleibende PRAP-Restbetrag von 20.000,- € soll aufgrund der fehlenden Rechnung nach der Übernahme der L-GmbH - somit vom Rechtsnachfolger des Bf in der L-GmbH - als Erlös aus Bauleistungen behandelt worden sein (AP-Bericht Tz.2/5.; AP-Akt OZ 13). Aus den AP-Unterlagen ergibt sich lediglich ein durch nicht eindeutige Prüferanmerkungen hergestellter Zusammenhang der angeführten Maßnahmen betreffend den Betrag von 55.000,- € mit den Rechnungen der Z-Bau GmbH (AP-Akt OZ 13/S.1+S.6 bzw. OZ 26/S.2). Eine Verifizierung an Hand der Buchhaltung der L-GmbH ist dem BFG nicht möglich, da trotz finanzgerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen, - abgesehen von den Erlöskonten für das 1.Halbjahr 2009 - keines der betroffenen (und im AP-Verfahren offensichtlich vorhandenen) Buchhaltungskonten vorgelegt wurde (weder Kassakonto oder Konto Sonstige Verbindlichkeiten noch die Konten Fremdleistungen und PRAP Fremdleistungen). Die beiden Erlöskonten 2009 (mit Buchungsvorgänge bis 24.Juni 2009) enthalten keine zuordenbaren Erlösbuchungen. Für die Zeit nach dem Übergang der Gesellschaftsanteile auf den Rechtsnachfolger des Bf am 30.Juni 2009 liegen keine Erlöskonten der L-GmbH vor (AP-Akt OZ 29). Aus welchen Gründen im Jahr 2008 Barzahlungen zunächst als Fremdleistungsaufwand erfasst, die Gewinnwirksamkeit zum Jahresende aber durch die Verbuchung als PRAP Fremdleistungen wieder (weitgehend, doch nicht ganz) eliminiert worden sein könnte, erschließt sich dem BFG an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht, da demnach sowohl die Rechnungslegung als auch die Barzahlung zweifelsfrei zur Gänze dem Jahr 2008 zuzuordnen sind (AP-Akt OZ 26). Faktum ist, dass bei der im AP-Bericht dargestellten Vorgangsweise der Gewinn des Jahres 2008 der L-GmbH nur um den Differenzbetrag von 2.000,- € vermindert wurde. Nur in diesem Ausmaß käme daher eine allfällige verdeckte Ausschüttung im Jahr 2008 in Frage. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Abgabenerklärungen 2008 der L-GmbH Anfang Mai 2009 beim FA eingereicht wurden, somit im zeitlichen Zusammenhang mit der (ebenfalls gewinnneutralen) Reduktion der Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber dem Bf und des "fiktiven" Kassastandes im Rechenwerk der L-GmbH per 30.April 2009 um 50.000,- € (AP-Bericht Tz.1/3.). Zu den näheren Umständen dieser Maßnahme wird auf die vorangehenden Feststellungen zu AP-Bericht Tz.4/1.) verwiesen. Vor diesem Hintergrund erachtet es das BFG als nicht erwiesen, dass die Verbuchung eines Betrages von 55.000,- € ("ohne Rechnung") im Jahr 2008 als "Sonstige Verbindlichkeit" mit Eliminierung der Gewinnwirksamkeit über PRA Fremdleistungen per 31.12.2008 (AP-Akt OZ 13/S.1 u. OZ 26/S.2) in einem Zusammenhang mit den Rechnungen/Zahlungen an die Z-Bau GmbH steht. Das BFG hält es aufgrund des Verfahrensergebnisses für wesentlich wahrscheinlicher, dass die Verbuchung des Betrages von 55.000,- € im Jahresabschluss 2008 der gewinnneutralen "Durchschleusung" der auf dem Kundenkonto der Fa A.-Fenster zu Unrecht als offen ausgewiesenen Forderung aus dem Jahr 2007 diente, die letztlich im Zuge des Verkaufes der GmbH-Anteile im Jahr 2009 "bereinigt" wurde. Die zum Jahresende 2007 und 2008 ausgewiesenen Verrechnungsverbindlichkeiten der L-GmbH gegenüber dem Bf (rd. 66.600,- bzw. 56.500,- €) und der Hinweis auf die Reduktion eines "fiktiven" Kassastandes Ende April 2009 (AP-Bericht Tz.1/3.) unterstützen diese Beurteilung ebenso, wie die im AP-Bericht dargestellte Art der Ausbuchung dieses Betrages im Jahr 2009. Bleibt zu klären, ob in Bezug auf Zahlungen an die Z-Bau GmbH in Höhe von 57.000,- € im Jahr 2008 die Voraussetzungen für die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Bf erfüllt sind. Im Firmenbuch ist zur 2005 u.a. mit dem Geschäftszweck Innenausbau, Trockenbau sowie Bau und Bauhilfsgewerbe gegründeten Z-Bau GmbH, FN 999999y, ein Insolvenzverfahren im Zeitraum 6.März 2009 bis 24.Aug. 2010 angemerkt, dem nach Verteilung der Masse im Nov. 2010 die amtswegige Löschung gem. § 40 FBG folgte. Im Jänner 2008 hatte ein neuer geschäftsführender Alleingesellschafter die Z-Bau GmbH (ungarischer Staatsbürger) übernommen, der bis heute in Österreich meldebehördlich nicht erfasst ist. Der ab Juli 2005 eingetragene Firmensitz blieb im Firmenbuch bis zur Löschung der Gesellschaft unverändert aufrecht. Das für die steuerliche Erfassung der Z-Bau GmbH zuständige Wiener Finanzamt stützt die Beurteilung der Gesellschaft als Scheinfirma auf Erhebungsergebnisse vom Nov. 2008, die in einer Mail-Nachricht vom 13.Nov.2008 zusammengefasst sind (AP-Akt OZ 26). Demnach wurden bei zwei abgabenbehördlichen Begehungen an der Firmenbuch-Sitzadresse des Unternehmens Verhältnisse vorgefunden, welche auf eine bereits längere Zeit fehlende Geschäftstätigkeit an dieser Adresse hinwiesen (Wohnhaus ohne Geschäftslokal/Firmentafel, Objekt des Firmensitzes = Dachgeschoß; voller Postkasten (Werbematerial); Namens-Papierschild der Z-Bau GmbH lediglich an dem mit Spinnweben verhangenen, nur über den Garten zugänglichen Kellerabteil). Die Z-Bau GmbH war bei der KIAB-Kontrolle einer Baustelle in Korneuburg als Sub-Auftragnehmerin einer als nicht existent bezeichneten Baugesellschaft mit Korneuburger Adresse aufgefallen. Zeitpunkt und nähere Umstände dieser Kontrolle sind der Mail nicht zu entnehmen. Die Anlagen zu dieser Mail befinden sich nicht im verfahrensgegenständlichen AP-Akt. Abgabenbehördlich war die Z-Bau GmbH ab 2005 erfasst (incl. UID-Nr bis zur oa. Erhebung im Nov. 2008) und bis zur Insolvenzeröffnung durchgehend steuerlich vertreten. Bis dahin war eine Kontaktaufnahme durch die Abgabenbehörde im Wege der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung möglich. Im Febr.2007 hatte das Finanzamt auf diesem Weg die in der UVA XII/06 geltend gemachten Vorsteuern überprüft. Die vorgenommene Kürzung wurde im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren wieder rückgängig gemacht (BVE 8.Mai 2007). In der Folge war es zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung 2006 gekommen (nachweisliche Bescheidzustellung an die steuerliche Vertretung im Nov.2007). Im Febr./März 2008 war der Fremdleistungsaufwand 2006 (rd. 366.0000,- €) im Zuge einer Nachbescheidkontrolle überprüft und anerkannt worden (keine Bescheidkorrektur). Anlässlich der Konkurseröffnung im März 2009 führte das Wiener Finanzamt UVZ-Festsetzungen durch (UVZ I/2008 Umsatz Bauleistungen 170.000,- €; UVZ VI-XII/2008 Umsatz Bauleistungen 2.800.000,- €; UVZ I + II/2009 Umsatz Bauleistungen je 20.000,- €). Die vom Unternehmen laufend eingereichten UVA für II - V/2008 blieben dagegen unverändert. Anfang April 2009 folgten die USt- und KöSt-Veranlagungsbescheide 2008 mit einem geschätzten Jahresumsatz aus Bauleistungen von 4.8000.000,- €. Neben der Vorsteuer aus Bauleistungen kam im USt-Bescheid 2008 zudem ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zum Ansatz (Kz 060/ 7.800,- €). Die Überprüfung des Umsatzsteuerbescheides 2008 fand im Rahmen einer nachfolgenden "Revision keine Beanstandung" (DB2-Datenbank/elektron. AV 22.Okt.2009). Die anlässlich der Insolvenzeröffnung durchgeführte Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) führte auf Basis einer Schätzung an Hand der Daten der WGKK zu einer Lohnabgabenvorschreibung für Jänner und Februar 2009 von insgesamt rd. 57.000,- €. Lohnabgaben für 2008 wurden nicht nachgefordert. Erhebungen zur Klärung der Umstände der Geschäftsanbahnung und -abwicklung zwischen der L-GmbH und der Z-Bau GmbH sind den AP-Unterlagen nicht zu entnehmen. Wie festgestellt, unterblieb nach den Verfahrensunterlagen im AP-Verfahren eine Unterlagenanforderung sowohl beim Masseverwalter als auch beim Rechtsnachfolger des Bf in der L-GmbH gänzlich. Der Bf blieb die ihm zu den abgerechneten Leistungen der Z-Bau GmbH allein aufgetragene Vorlage der Arbeitsaufträge an die L-GmbH samt Leistungsverzeichnissen schuldig. Bezüglich der im AP-Akt ebenfalls fehlenden Rechnungen der L-GmbH an ihre Auftraggeber sowie der Arbeitsaufträge und Leistungsverzeichnisse zu den beanstandeten Rechnungen der Z-Bau GmbH erging kein Auftrag an den Bf. Nach dem Inhalt der Mail vom 12.März 2012 an die BB-GmbH (AP-Akt OZ 4), verfügte der Prüfer im AP-Verfahren zu diesem Streitpunkt lediglich über die im vorgelegten AP-Akt befindlichen fünf "Schlussrechnungen" der Z-Bau GmbH an die L-GmbH aus dem Zeitraum 20.Mai - 3.Dez.2008 (Leistungszeitraum 4-11/2008) mit dem Leistungsinhalt "Trockenbauarbeiten in Pauschale" samt zugeordneten Barzahlungsbelegen sowie einen Werkvertrag vom 23.März 2008 zwischen der L-GmbH und der Z-Bau GmbH, dessen Unterfertigung von der FB-Musterzeichnung der Z-Bau GmbH deutlich abweicht. Die Barzahlungen sind nicht auf den Rechnungen vermerkt, sondern durch angeschlossene Kassabelege mit unterschiedlicher handschriftlicher, jeweils von der FB-Musterzeichnung markant abweichender Unterfertigung dokumentiert (2x Kassaeingangs-, 3x Kassaausgangsbelege). Da weder die Geldkonten noch das Konto Fremdleistungen der L-GmbH zum Jahr 2008 vorliegen, sind die näheren Umstände der Verbuchung und insbesondere auch der Zahlungsvorgänge für das BFG nicht feststellbar (Zeitpunkt der Rechnungsverbuchung; Kassastand bei Zahlung, vorherige Einlagen/Bankeingänge u. dgl.). Feststellbar ist in den vorliegenden Erlöskonten der L-GmbH allerdings, dass die L-GmbH von Febr. - Dez 2008 laufend Bauleistungen für eine Fa ABC erbrachte und vereinzelt auch im Jahr 2009 für dieses Unternehmen tätig war (lt. Rechtsmittel Fa Zimmerei ABC GmbH (nachfolgend ABC GmbH). 1.2. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts sieht das BFG die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Z-Bau GmbH als Scheinfirma als nicht erwiesen an. Die durchgeführten Abgabenfestsetzungen zeigen, dass die Abgabenbehörde selbst von einem existierenden und bis zur Insolvenzeröffnung im März 2009 hoch aktiven Unternehmen ausgeht. Wenn die abgabenbehördlichen Festsetzungen auch auf Basis von Schätzungen der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO erfolgten, so hat das BFG doch keine Zweifel, dass dieser Schätzung hinreichende Anhaltspunkte des zuständigen Wiener Finanzamtes für eine unternehmerische Betätigung der Z-Bau GmbH in den betreffenden Zeiträumen zugrunde liegen. Der Umstand, dass im Rahmen der Festsetzungen von UVZ im März 2009 keine Korrekturen der verbuchten UVA für Februar bis Mai 2008 vorgenommen wurden, unterstreicht dies ebenso wie der elektron. Aktenvermerk vom 22.Okt.2009 zur USt 2008 mit dem Hinweis "Revision - keine Beanstandung". Auch die im Frühjahr 2007 und 2008 durchgeführten Überprüfungen im Zuge der Veranlagung 2006 belegen, dass die Z-Bau GmbH keine Scheinfirma war. Ebenso weist die Beendigung des Insolvenzverfahrens "nach Verteilung" nicht auf eine bloß Rechnung legende Gesellschaft hin. Der Umstand, dass die Z-Bau GmbH die Geschäftstätigkeit - nach dem Gesellschafterwechsel - im Nov. 2008 nicht mehr vom 2005 eingetragenen Firmensitz aus abwickelte, diesen jedoch weiter als Rechnungsadresse verwendete, und die Tatsache, dass der neue Geschäftsführer über keinen behördlichen Wohnsitz in Österreich verfügte, ruft zwar berechtigt Zweifel an der steuerlichen Seriosität dieser Gesellschaft hervor, vermag vor dem oa Hintergrund deren Qualifizierung als Scheinfirma im anhängigen Verfahren aber ebenso wenig zu tragen (vgl. VwGH 27.1.2021 Ra 2020/13/0068), wie die "Feststellung" der Z-Bau GmbH als Subunternehmerin eines ebenfalls als Scheinfirma bezeichneten weiteren Unternehmens im Rahmen eines KIAB-Einsatzes, dessen Zeitpunkt und nähere Umstände der dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht dokumentiert sind. Abgesehen vom Scheinfirmencharakter der Z-Bau GmbH begründete das FA die Nichtanerkennung des Fremdleistungsaufwandes betreffend die Z-Bau GmbH im Jahr 2008 mit einem lediglich allgemein gehaltenen, standardisierten Werkvertrag, dem Fehlen von Baubeschreibungen und Leistungsverzeichnissen sowie der Barzahlung der fünf zugrundeliegenden Rechnungen, jeweils in Verbindung mit vorangegangenen Einlagen und Bankbehebungen trotz ausreichenden Kassastandes. Wie festgestellt, beruht die abgabenbehördliche Nichtanerkennung des strittigen Fremdleistungsaufwandes der L-GmbH nicht auf einem Ermittlungsverfahren nach § 162 BAO. Da die Aufforderung zur Nachreichung von zugehörigen Unterlagen im AP-Verfahren nicht an den MV als den gesetzlichen Vertreter der insolventen L-GmbH bzw. an die von diesem beauftragte, steuerliche Vertretung erging, kommt auch § 138 BAO als Rechtsgrundlage nicht zum Tragen. Den Bf traf im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren der L-GmbH i.L. eine Auskunftspflicht als Auskunftsperson gemäß § 143 BAO. Ermittlungen nach dieser Bestimmung sollen zufolge § 165 BAO erst erfolgen, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Zudem umfasst die Verpflichtung einer Auskunftsperson in fremder Angelegenheit nicht die Verpflichtung, Erkundigungen bei Dritten einzuholen oder sich Unterlagen von Dritten zu beschaffen (vgl. Ritz BAO Kommentar6 § 143 Rz 7). In Hinblick auf das Ausscheiden des Bf aus der L-GmbH zwei Jahre vor der Unterlagenanforderung im AP-Verfahren und vor dem Hintergrund des laufenden Insolvenzverfahrens erscheint es umso weniger vertretbar, die Kürzung des Fremdleistungsaufwandes auf das Fehlen der ausschließlich beim Bf angeforderten Arbeitsaufträge der L-GmbH und Leistungsverzeichnisse zu stützen (die Anforderung von "Baubeschreibungen" ist nicht dokumentiert). Dies umso mehr, als der nach Ergehen der KeSt-Bescheide anfordernden Buchhaltungsgesellschaft des Bf die Zusendung von Kopien der betroffenen Rechnungen verweigert wurde, obwohl diese dem Prüfer vorlagen (AP-Akt OZ 4 u. OZ 26). In der Folge unterblieben auch in den nahezu zwei Jahren zwischen der Rechtsmitteleinbringung und der Rechtsmittelvorlage an den UFS jegliche ergänzende Ermittlungen durch das FA, darunter auch die in der Beschwerde angeregte Erhebung beim Auftraggeber der L-GmbH, der ABC GmbH. Nach dem Rechtsmittelvorbringen, auf das sich das BFG gem. § 266 (4) BAO stützt (entsprechend erübrigt sich die angeregte Befragung des damaligen Auftraggebers), betraf der im AP-Verfahren nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand zwei Bauvorhaben (BVH) der ABC GmbH, auf welchen die Z-Bau GmbH im Jahr 2008 als "aktuelle und aktive" Subunternehmerin der L-GmbH tätig war. Laufende Leistungen der L-GmbH für die ABC GmbH im Jahr 2008 werden durch die vorgelegten Buchhaltungsfragmente (Erlöskonto Bauleistungen § 19 UStG) bestätigt. Da auch das zuständige Wiener Finanzamt die Z-Bau GmbH im Jahr 2008 als ein hochaktives Unternehmen beurteilte, geht das BFG von einer Leistungserbringung der Z-Bau GmbH im Jahr 2008 auf den betreffenden Baustellen als Subunternehmerin der L-GmbH aus. Damit reduziert sich die Zulässigkeit der Verwehrung des Betriebsausgabenabzuges aus den strittigen Rechnungen der Z-Bau GmbH auf die Höhe des Fremdleistungsaufwandes. Es trifft zu, dass auf Basis der vorliegenden Rechnungen nicht feststellbar ist, welchen Inhalt und Umfang die darin abgerechneten Leistungen hatten und die zugeordneten Kassabelege ohne die zugehörigen Buchhaltungsunterlagen keine Überprüfung der darin dokumentierten Zahlungsvorgänge zulassen. Doch fehlen die dafür erforderlichen Unterlagen aus dem AP-Verfahren trotz Aufforderung an das FA zur Vorlage. Der einzig vorliegende "allgemein gehaltene, standardisierte Werkvertrag" vom 25.März 2008 stellt keine ausreichende Grundlage für die notwendige Beurteilung dar. Nach Ablauf der Belegaufbewahrungsfrist (§ 132 BAO) ist eine (zumal erstmalige) Aufforderung zur Beibringung der zur Beurteilung von Art und Umfang des strittigen Fremdleistungsaufwandes notwendigen Unterlagen an den letzte Anteilsinhaber der (nicht mehr existierenden) L-GmbH sowohl als unangemessen als auch als unerfüllbar zu qualifizieren, da für den Rechtsnachfolger des Bf in der L-GmbH - mangels Rechtsmitteleinbringung gegen die USt-/KöSt-Bescheide 2007 - 2009 nach der AP - weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung zur Aufbewahrung von Unterlagen der L-GmbH aus dem Prüfungszeitraum über die Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO hinaus bestand. Dies umso mehr in Hinblick auf seine Stellung einer durch § 143 BAO verpflichteten Auskunftsperson im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren. Da die Z-Bau GmbH nach den verfahrensgegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen im Jahr 2008 keine Scheinfirma war und im Rahmen der in den Rechnungen ausgewiesenen BVH Leistungen als Subunternehmerin der L-GmbH erbrachte, ist auf Basis der dem BFG vorliegenden Unterlagen der fehlende Betriebsausgabencharakter der beanstandeten Rechnungen der Z-Bau-GmbH nicht feststellbar. Zugleich fehlt es damit an den Voraussetzungen für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Bf. 2. Y Montage GmbH (vA 2009): 2.1. Über das Vermögen der am 27.Nov.2008 gegründeten Y Montage GmbH, FN 999995z (im Folgenden Y GmbH), wurde bereits am 28.Aug. 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Es endete mit der Schlussverteilung im Juni 2010; die amtswegige Löschung der GmbH (§ 40 FBG) erfolgte im Nov 2010. Die verfahrensgegenständliche, nicht unterfertigte "Schluss-Rechnung 145/2009" der Y GmbH vom 3.Juni 2009 über 35.000,- € für nicht näher konkretisierte "Trockenbauarbeiten in Pauschale" aus dem Leistungszeitraum Jänner und April 2009 betrifft eines der BVH zu den zuvor erörterten Rechnungen der Z-Bau GmbH. Der Auftrag, auf welchen in der Rechnung verwiesen wird, liegt nicht vor. Nach den Prüferaufzeichnungen wurde die Rechnung per 30.Juni 2009 (= Tag des Übergangs der GmbH-Anteile auf den Anteilserwerber) in der Buchhaltung der L-GmbH erfasst (Kto 585200 Fremdleistungen). Bereits zum Streitpunkt betreffend die Z-Bau GmbH wurde ausgeführt, dass der Betrag von 35.000,- € aus der Rechnung der Y GmbH nach diesen Aufzeichnungen - wohl im (bereits vom Rechtsnachfolger des Bf erstellten) Jahresabschluss 2009 - mit der 2008 eingebuchten RAP Fremdleistungen in Höhe von 55.000,- € gegenverrechnet wurde. Anderseits findet sich in den Prüferaufzeichnungen auch der Vermerk: "€ 55.000,- Aufwand 2008/ Ertragsausbuchung 2009 nach Übernahme, da keine Rechnungen vorhanden!!" (AP-Akt OZ 13/S.3 - S.5 und S.1/Pkt 8). Wie bereits bei den beanstandeten Rechnungen der Z-Bau GmbH ergibt sich ein Konnex der strittigen Rechnung der Y GmbH zur PRAP 2008 im Betrag von 55.000,- € nur aus diesen (unklaren) Hinweisen in den Prüferaufzeichnungen. Wie bei den Rechnungen der Z-Bau GmbH hält das BFG diesen Zusammenhang auch bei der Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 für nicht hinreichend erwiesen. Dazu kommt, dass die Verrechnung eines Aufwandes mit dem Konto PRAP als typische Jahresabschlussarbeit dem Rechtsnachfolger des Bf in der L-GmbH zuzurechnen war. Nach dem Rechnungsinhalt vom 3.Juni 2009 waren am 4. und 29.Mai 2009 Akontierungen von jeweils 15.000,- € erfolgt; der offene Rechnungsbetrag von 5.000,- € war "sofort und ohne Abzug" zu bezahlen. Den Prüferanmerkungen auf der Rechnung ist zu entnehmen, dass entsprechende Kassa-/Bankbewegungen bei der L-GmbH fehlten (AP-Akt OZ 25). Der zugeordnete Kassaeingangsbeleg der Y GmbH vom 10.Juni 2009 über den Erhalt der Restzahlung von 5.000,- € ist als Dokument aus dem Rechenwerk der Y GmbH zum Nachweis für einen entsprechenden Kassaausgang bei der L-GmbH schon dem Grunde nach nicht geeignet. Dazu kommt, dass die Handschrift auf diesem Beleg der Y GmbH jener auf den Kassaeingangsbelegen zu den Rechnungen der Z-Bau GmbH aus dem Jahr 2008 gleicht, wogegen eine Übereinstimmung der Unterfertigung mit der Musterzeichnung der Y GmbH im Firmenbuch nicht feststellbar ist. Nicht zuletzt erscheint auffällig, dass der Buchungsvermerk auf dem Kassaeingangsbeleg der Y GmbH auf dasselbe Konto verweist wie die Rechnung vom 3.Juni 2009 aus dem Rechenwerk der L-GmbH ("L01003"). Aufgrund der angeführten Umstände misst das BFG dem Kassabeleg vom 10.Juni 2009 keine Beweiskraft für den nachzuweisenden Geldabfluss bei der L-GmbH bei. Andere Nachweise zum Geldfluss betreffend die Restzahlung zur Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 liegen nicht vor. Der Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 ist in den AP-Unterlagen ein zweiter Kassabeleg zugeordnet. Dieser handschriftliche, wie die Rechnung nicht unterfertigte Kassaausgangsbeleg vom 2.Juni 2009 über 30.000,- € enthält einen Hinweis "Re Y 145/09 a-conto" und den Vermerk "VKT-Gesellschafter" samt entsprech. Buchungssatz ("3450/ "). Der Kassaausgangsbeleg vom 2.Juni 2009 unterscheidet sich sowohl formularmäßig als auch in der Handschrift deutlich von den im Rahmen der zuvor erörterten Bargeschäfte mit der Z-Bau GmbH verwendeten Kassaausgangsbelegen der L-GmbH. Zugleich verhindern auch in diesem Fall die fehlenden Buchhaltungsunterlagen eine Überprüfung von Art und Zeitpunkt seiner Erfassung im Rechenwerk der L-GmbH. Tatsächlich spricht die Verbuchung als Verrechnungsverbindlichkeit des (geschäftsführenden) Gesellschafters dafür, dass der Hinweis auf die erst per 30.Juni 2009 verbuchte Rechnung 145/09 der Y GmbH zum Zeitpunkt der Verbuchung des Kassaausgangsbeleges vom 2.Juni 2009 noch nicht vorhanden gewesen war. Damit fehlt diesem Kassabeleg aber jeglicher Bezug zur Y GmbH. Umso schwerer wiegt das Fehlen der Bezug habenden Buchhaltungskonten der L-GmbH, weil dadurch zugleich die Herkunft des Beleges aus dem Rechenwerk der L GmbH nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen vermag das BFG auch diesem Beleg weder eine Beweiskraft für einen Bezug zur Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 noch für den darin dokumentierten Geldfluss bzw. dessen Zusammenhang mit der L-GmbH beizumessen. Der - unter Mitwirkung der mit der Buchhaltung beider Vertragsparteien betrauten Personen als abgabenrechtliche Berater verfasste - GmbH-Anteils-Abtretungsvertrag vom 29.Okt. 2009 legt, wie bereits festgestellt, als Tag des Übergangs des Geschäftsanteiles mit allen Rechten und Pflichten den 30.Juni 2009 fest. Der Bf nimmt am Ergebnis des Jahres 2009 insgesamt nicht mehr teil (Abtretungsvertrag 29.Okt.2009, Punkt VIII/5. u. Punkt II/2., AP-Akt OZ 27a). Aus dem im Rahmen der Feststellungen zu AP-Bericht Tz 4./1.) bereits erwähnten Mailverkehr vom 3.Juni 2009 zwischen dem späteren Anteilserwerber und dessen Buchhalterin ist bekannt, dass der damalige Kaufinteressent die Buchhaltungsunterlagen der L-GmbH spätestens im Mai 2009 zu Überprüfungszwecken zur Verfügung gestellt erhalten und ausgewertet hatte. Die Datierung der Rechnungen/Zahlungsbelege zum Fremdleistungsaufwand der Y GmbH fällt mit dem Zeitpunkt des oa. Mails vom 3.Juni 2009 über das Entdecken der Forderungsdifferenz betreffend die Fa A.-Fenster zusammen. Aufgrund der dargestellten Auffälligkeiten in den zur Fremdleistung der Y GmbH vorliegenden Belegen und den Bezug habenden Prüferaufzeichnungen in AP-Akt OZ 13 sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Vorgänge/Vereinbarungen zur Veräußerung der Anteile an der L-GmbH im Jahr 2009 geht das BFG zudem davon aus, dass die Verbuchung eines Fremdleistungsaufwandes für Leistungen der Y GmbH im Jahr 2009 bereits im Einflussbereich des Anteilserwerbers erfolgte. 2.2 Nachdem das BFG den beiden im AP Akt der Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 angeschlossenen Kassabelegen aus den dargestellten Gründen keine Beweiskraft für den darin dokumentierten Geldfluss beimisst und darüber hinaus keine tragfähigen Beweismittel zum Nachweis der mit diesen Belegen verbundenen Geldbewegungen bei der L-GmbH vorliegen, ist eine Bereicherung des Bf insofern nicht erwiesen. Zugleich konnte auch eine im Zusammenhang mit der Verbuchung der Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 eintretende Gewinnminderung bei der L-GmbH zu keiner Bereicherung beim Bf führen, da er am Gewinn des Jahres 2009 nicht mehr teilnahm. Da beim festgestellten Sachverhalt die strittige Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung bereits am Nachweis eines dem Bf im Zusammenhang mit der Rechnung der Y GmbH vom 3.Juni 2009 zugeflossenen Vermögensvorteils scheitert, kommt es auf eine Qualifizierung der Y GmbH als Scheinfirma im anhängigen Verfahren nicht an. Dem Rechtsmittel des Bf kommt somit insgesamt Berechtigung zu; die angefochtenen KeSt-Bescheide 2007-2009 sind aufzuheben. Die Prüfung von Ermessensgründen betreffend Direktvorschreibung nach § 95 (5) BAO erübrigt sich. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und gefestigten VwGH-Judikatur.   Graz, am 27. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100125/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100125.2014
Stammnummer
133459
Gültig
27.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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