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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101402/2016

Gebäudeaufwendungen als Anschaffungskosten von Röntgengeräten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101402/2016vom 18.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anschaffungskosten sind nach § 203 Abs 2 UGB Aufwendungen, die geleistet werden, um Vermögensgegenstände zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Im Ergebnis besteht weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der steuerlichen Anschaffungskosten (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0153). Betriebsbereit ist ein Wirtschaftsgut, wenn es entsprechend der betrieblichen Zweckbestimmung nutzbar und einsatzfähig ist (Laudacher in Jakom EStG12 Rz 25 mit Verweis auf Gassner/Lahodny-Karner/Urtz ecolex 99, Beilage RLG, 17). Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Aufwendungen, die zur Herstellung der Betriebsbereitschaft dienen (Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 6 Rz 69). Darunter sind insbesondere Montage- oder Aufstellungskosten und Anschlusskosten zu verstehen (Laudacher in Jakom EStG12 Rz 26). Verankerungsvorrichtungen am Boden und an der Decke sowie die Fassadenöffnung zur Einbringung sind aufgrund der Gestalt und Größe unabdingbar für den Einsatz der Röntgengeräte. Durch die zum Teil erfolgte örtliche Veränderung der Geräte war einerseits zur Stromversorgung bzw. zum Datentransfer, und damit zum Betrieb, die Veränderung der Elektro- und Datenleitungen Voraussetzung. Die damit verbundene geänderte Strahlerrichtung wie auch die veränderten Strahlenschutzbestimmungen erforderten Adaptierungen der Bleieinlagen in Wänden und Türen. Im Wesentlichen regeln hinsichtlich der Streitjahre das Strahlenschutzgesetz - StrSchG idF BGBl I Nr 13/2006, die Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV idF BGBl II Nr 191/2006 sowie die Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV idF BGBl II Nr 409/2004 den Umgang mit Strahlenquellen sowie den Schutz von Menschen vor ionisierender Strahlung. Übereinstimmend wird darin geregelt, dass die Exposition von Menschen aufgrund des Umgangs mit Strahlenquellen so niedrig wie möglich zu halten ist (§ 4 Abs 1 StrSchG, § 3 Abs 1 AllgStrSchV, § 4 Abs 1 MedStrSchV). Schon allein in Anbetracht dieser normierten Pflicht stehen Adaptierungen für den Strahlenschutz, die im Zuge der Anschaffung von Röntgengeräten anfallen, als mit der Inbetriebnahme dieser Geräte im Zusammenhang. Die Einhaltung aller entsprechenden Schutzvorschriften macht das Gerät erst betrieblich nutzbar. Die Aufwendungen sind insofern Teil der Anschaffungskosten, die auf die festgestellte Nutzungsdauer von 8 Jahren zu verteilen sind. Aufgrund der Erhöhung der Anschaffungskosten der beiden Röntgengeräte im Ausmaß von 89.221,29 € ist in den Jahren 2011 und 2012 eine zusätzliche Abschreibung mit jährlich 11.152,66 € festzustellen. Eine Korrektur der Abschreibung für die Zeit vor 2011 erfolgt im Rahmen der offenen Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer von ***Geser1NN***. Hinsichtlich der auf das Röntgengerät AGFA DX-D300 zu aktivierenden Aufwendungen ist eine aufwandswirksame Verteilung der Anschaffungskosten ab der Inbetriebnahme in 2013 vorgesehen. 3.2.2. Lüftungsanlage Hinsichtlich der Lüftungsanlage ist wesentlich, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut oder ein unselbständiger Gebäudebestandteil gegeben ist. Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Selbständigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine eigenständige Bewertbarkeit gegeben ist (VwGH 18.09.1964, 1226/63), eine Versetzung des Wirtschaftsgutes an einen anderen Ort aufgrund der leicht aufhebbaren Verbindung ohne erhebliche Verletzung der Substanz möglich ist und kein typischer Gebäudebestandteil vorliegt. Dass im Zuge eines Gebäudeverkaufs ein besonderes Entgelt für die Lüftungsanlage im Rahmen des Gesamtkaufpreises angesetzt werden würde, ist schon aufgrund der Wertverhältnisse nicht anzunehmen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass ein eventueller Abbau der Anlage infolge der Verbindung mit dem Gebäude erheblichen Planungs- und Arbeitsaufwand erfordert. Durch die an das Gebäude angepasste individuelle Gestaltung des Leitungssystems erscheint trotz Verwendbarkeit einzelner Teile eine Versetzung der gesamten Anlage an einen anderen Ort als nicht wirtschaftlich. Die Lüftung hat gegenüber dem Gebäude zweifellos eine dienende Funktion, da es die Qualität des Aufenthalts der im Gebäude anwesenden Personen verbessert. Lüftungsanlagen sind durchaus mit typischen Gebäudeteilen wie Sanitär- sowie Heizungsanlagen (EStR 2000 Rz 3169) vor allem auch im Hinblick ihrer Funktionen in Gebäuden mit Kundenverkehr vergleichbar. Der UFS sah eine integrierte Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen (UFS 26.02.2009, RV/0008-L/06) als nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestition an. Ein die Substanz bloß erhaltender Aufwand kann ausgeschlossen werden. Durch die nachträgliche Adaptierung des Gebäudes entstand kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Die Anlage besitzt keine ins Gewicht fallende Selbständigkeit und ist als typischer Teil des Gebäudes anzusehen. Als Teil des Gebäudes teilt sie hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung das Schicksal des Gebäudes. Die Anschaffungskosten erhöhen den Restbuchwert des Gebäudes und sind auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes von 35 Jahren abzuschreiben. Die Restnutzungsdauer wird durch den Einbau der Anlage nicht verlängert. Eine Betriebsausgabe von 522,64 € ist daher jeweils in 2011 und 2012 zu berücksichtigen. Eine Korrektur für das Veranlagungsjahr 2010 erfolgt im Rahmen des offenen Beschwerdeverfahrens betreffend Einkommensteuer von ***Geser1NN***. 3.2.3. Sonstige Aufwendungen Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu bringen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßig notwendigen Ausbesserungen und zwar unabhängig davon, ob der Gebäudewert dadurch gesteigert wird (VwGH 02.08.1995, 93/13/0197). Erhaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein besseres oder längerlebiges Material verwendet werden kann (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0333). Der Erhaltungsaufwand kann Instandsetzung oder Instandhaltung sein. Bei Betriebsgebäuden ist Instandsetzungsaufwand und Instandhaltungsaufwand gleich zu behandeln und sofort abzuschreiben (Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 6 Rz 123). Die relevanten Aufwendungen, im Wesentlichen aus Bodenbelags- und Malerarbeiten, dienten dazu, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und sind daher grundsätzlich der Instandhaltung des Gebäudes zuzurechnen. Sie führen weder zu einer Erhöhung des Nutzwerts noch der Nutzungsdauer des Gebäudes. Vor allem bezüglich der elektrischen Schiebetüre ist anzumerken, dass der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, noch nicht zu Herstellungsaufwand führt, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0333). Eine Änderung der Wesensart des Gebäudes liegt eben nicht vor. Dem Grunde nach liegt daher Erhaltungsaufwand vor. Strittig ist, ob der Erhaltungsaufwand durch andere aktivierungspflichtige Aufwendungen bedingt ist oder mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Beurteilung geboten ist. Der BFH nimmt insgesamt Herstellungsaufwand an, wenn der Herstellungsaufwand und der Erhaltungsaufwand bautechnisch ineinandergreifen (BFH 09.05.1995, IX R 88/90). Dass ein solches Ineinandergreifen vorliegt bzw. die Erhaltungsaufwendungen durch die Inbetriebnahme der Röntgengeräte bzw. die Herstellung der Lüftungsanlage bedingt sind, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr wurden Erhaltungsaufwendungen aus praktischen Gründen mit zu aktivierenden Aufwendungen im Arbeitsablauf kombiniert ausgeführt. Zudem sind die strittigen Erhaltungsaufwendungen von den anderen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach abgrenzbar. Die rechtlichen Schlussfolgerungen sind somit für die Aufwendungen getrennt voneinander zu ziehen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sind die sonstigen Aufwendungen als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren und als Sonderbetriebsausgaben von ***Geser1NN*** in Höhe von 18.816,58 € in 2011 sofort abzugsfähig. Korrekturen für das Veranlagungsjahr 2010 erfolgen im Rahmen des offenen Beschwerdeverfahrens betreffend Einkommensteuer von ***Geser1NN***. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung die von der belangten Behörde vorgenommenen Zehntelabsetzungen der Gebäudeaufwendungen aus 2011 in Höhe von 6.242,79 € (KZ 9925, ***Geser1NN***) in 2011 und 2012 sowie die unbeanstandet gebliebenen Zehntelabsetzungen der Gebäudeaufwendungen aus 2010 in Höhe von 14.685,29 € (KZ 9130) in 2011 und 2012 dementsprechend zu korrigieren sind. Die Gewinnverteilung auf die beiden Gesellschafter erfolgte im Jahr 2011 im Verhältnis ***Geser1NN*** 98% - ***Geser 2NN*** 2% sowie in 2012 ***Geser1NN*** 96% - ***Geser 2NN*** 4%. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit einer Revision (siehe II.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wesentliche Grundlage der Entscheidung des Bundefinanzgerichts bilden die aufgrund der Würdigung der vorliegenden Beweise getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich der aufgetretenen Rechtsfragen folgte das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis der unter Punkt 3. angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Folglich liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es ist daher eine Revision nicht zuzulassen.     Wien, am 18. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101402/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101402.2016
Stammnummer
133444
Gültig
18.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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