Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0120-L/03
Pflichtveranlagung bei mehreren gleichzeitig bezogenen Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-L/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält ein Abgabepflichtiger auch nur für einige Tage gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge, so hat das Finanzamt nach § 41 Abs.1 Z 2 EStG eine Veranlagung durchzuführen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erhielt im Jahr 2000 sowohl vom Land
O als auch von der N Landesregierung Bezüge.
Das Finanzamt führte deshalb eine
Arbeitnehmerveranlagung durch und erließ am 21. Oktober 2002 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, aus welchem sich eine
Abgabennachforderung von € 156,97 ergab. In diesem Bescheid wurde darauf
hingewiesen, dass die Berufungswerberin während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe.
Mit Eingabe vom 8. November 2002 erhob die
Abgabepflichtige Berufung und beantragte
die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000. Sie
führte aus, dass sie sich beim Land O seit 11. September 2000 in
Karenz ohne Bezüge befinde und beim Land N. seit 4. September 2000
beschäftigt sei. Aufgrund der Urlaubsverschiebung zwischen Land O und Land
N. betrage die Differenz 6 Schultage. Nur in dieser Zeit habe sie einen
Doppelverdienst gehabt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
27. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerberin nach
den durchgeführten Ermittlungen in der Zeit vom 4. September 2000 bis
zum 10. September 2000 Bezüge der Länder O und N. nebeneinander
zugeflossen seien. Die Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung sei daher
gegeben. Die Berechnung der Einkommensteuer sei überprüft und für
richtig befunden worden. Die Nachforderung bestehe daher zu Recht.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 erhob die
Berufungswerberin nochmals "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung und
beantragte einen neuerlichen Bescheid. Sie führte aus, dass sie einmalig im
Schuljahr 2000 einen Doppelverdienst für 6 Tage hatte. Obwohl ihr
automatisch für diese Tage Lohnsteuer abgezogen worden sei,
müßte sie Einkommensteuer von 156,97 Euro nachzahlen. Diese Situation
würde für sie eine Steuerschuld von 100% bedeuten.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Berufungssenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes feststeht, dass
die Berufungswerberin in der Zeit vom 4. September 2000 bis zum
10. September 2000 gleichzeitig Bezüge des Landes O und der N
Landesregierung erhalten hat, war das Finanzamt nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG
1988 verpflichtet, eine Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000
durchzuführen.
Die Behauptung der Berufungswerberin, dass die
Nachforderung von € 156,97 eine Steuerschuld von 100% bedeute, ist
nicht nachvollziehbar. Nach den Berechnungen des Referenten entfallen auf den
Zeitraum von 6 Tagen aliquot 249,27 Euro des Durchschnittbezuges des Landes O
bzw. 253,05 des Durchschnittbezuges der N Landesregierung. Beide Beträge
liegen deutlich über der im angefochtenen Bescheid angeführten
Nachforderung. Berücksichtigt man weiters, dass die im Monat September von
den beiden bezugsauszahlenden Stellen getrennt berechnete Lohnsteuer niedriger
sein muss als diejenige Lohnsteuer, die sich bei einer gemeinsamen Versteuerung
beider Bezüge ergeben hätte, so besteht kein Grund, die vom Finanzamt
vorgenommene und überprüfte Berechnung der Abgabennachforderung von
€ 156,97 anzuzweifeln.
Da das Finanzamt die Veranlagung der Einkommensteuer
für das Jahr 2000 zu Recht vornahm und keine Hinweise für eine
möglicherweise falsche Berechnung vorliegen, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-L/03
- Stammnummer
- 13340
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF