Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0299-W/04
Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten gilt als zu Gunsten des Vollmachtgebers erfolgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-W/04vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Veruntreut der Bevollmächtigte (z.B. Hausverwalter) die Einnahmen, dann sind diese dem Vollmachtgeber (beispielsweise der Hausgemeinschaft) unmittelbar zuzurechnen und dem Vollmachtgeber bereits zugeflossen (§ 19 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. , gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk
und Purkersdorf betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob aufgrund der
Uneinbringlichkeit einer Forderung einer Hausgemeinschaft (Bw.) gegen einen
ehemaligen Hausverwalter i.Z.m. von diesem an die Hauseigentümer nicht
abgeführten aber vereinnahmten Mieten und Betriebskosten Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 vorliegen.
Ein ehemaliger Hausverwalter
des gegenständlichen Hauses der Hausgemeinschaft (Bw.), der über eine
Inkassovollmacht verfügte, habe laut Bw. vereinnahmte Mieten und
Betriebskosten nicht an die Hauseigentümer abgeführt und unrichtige
Hausabrechnungen gelegt. Die diesbezügliche Forderung der Eigentümer
sei uneinbringlich, weshalb aus diesem Titel die Bw. die Berücksichtigung
von Werbungskosten in Höhe von ATS 508.716,16 (Euro 35.807,92)
begehrte. Laut Ansicht des Finanzamtes liegen Werbungskosten nicht vor.
Gehen Mieteinnehmen, die einmal zugeflossen sind, verloren, so sei laut
Finanzamt jeder weitere Vorgang eine Einkommensverwendung, die steuerlich
unbeachtlich sei (vgl. VwGH 12.11.1980, 1300/80). Bei einem Verlust der einmal
zugeflossenen Einnahmen liege nur ein Eingriff in das Vermögen, nicht aber
in die Einkommensverhältnisse vor. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung
hinsichtlich verlorenen Vermögens sei daher ebenso steuerlich unbeachtlich.
Mit Bescheid vom 19.11.2003 wurden die Einkünfte
erklärungsgemäß (die berufungsgegenständlichen
Werbungskosten wurden von der Bw. in der Einkommensteuererklärung nicht
beantragt) gem. § 188 BAO festgestellt.
Gegen
diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung.
Das Finanzamt forderte die Bw.
im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages auf, die beantragten Änderungen
und die Begründung anzuführen. In Beantwortung dieses
Mängelbehebungsauftrages führte die Bw. Folgendes aus: Sie
beantragte, den Betrag von ATS 508.716,16, d.s. € 36.969,84, als
Werbungskosten bei den Einkünften von Personengesellschaften 2002 zu
berücksichtigen und abzusetzen, sodass sich ein Überschuss der
Werbungskosten in der Höhe von € 35.807,92 ergeben würde.
Dies wurde folgendermaßen begründet:
Die Hausgemeinschaft (Bw.) habe
über viele Jahre die Immobilienverwaltung K beschäftigt. Allerdings
sei dann bei Kontrollarbeiten bemerkt worden, dass die Abrechnungen zu ungunsten
der Hauseigentümer vorgenommen worden seien, sodass die Hausverwaltung
Anfang des Jahres 2000 auf Rwechselte,
die auch heute noch die Verwaltung des Gebäudes durchführt.
Die Immobilienverwaltung K sei von der Hausgemeinschaft geklagt worden.
Es sei zu einem Versäumungsurteil gekommen, und K habe den Betrag von
ATS 508.716,16 zu zahlen (dazu wurde von der Bw. ein Schreiben von der
Immobilienverwaltung K an die Rechtsanwaltskanzlei X vorgelegt). In
diesem Schreiben verpflichte sich K, den Betrag in monatlichen Teilbeträgen
von ATS 50.000,-- bis zum Erreichen der Gesamtsumme abzustatten. K
habe diese Raten jedoch nicht bezahlt, sodass im Jahre 2002 wieder Exekution
geführt worden sei, die jedoch ergebnislos verlaufen sei. Es stehe somit
nunmehr fest, dass die Ratenzahlungen nicht erfolgen würden, die Exekution
ergebnislos sei und somit der Schaden im Jahr 2002 eingetreten sei. Als
Nachweis legte die Bw. ein Schreiben von K an die Bw. vor: Es gebe in
oben angeführter Rechtssache ein Versäumungsurteil. Leider sei
es K zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, den eingeklagten Betrag zu
begleichen. K schlug in diesem Schreiben vor, den eingeklagten Betrag in
Raten beginnend ab dem 10.3.01 mit monatlich ATS 50.000,-- so lange zu
zahlen, bis die Gesamtsumme von ATS 508.716,16 (zuzüglich der der Bw.
entstandenen Kosten) erreicht sei. In Ergänzung zur Berufung
sendete die Bw. ein Schreiben von B, Rechtsanwälte, vom 09.02.2004, sowie
die Klage vom 27.11.2000 (Klagende Partei: P und E; Beklagte Partei: K).
Herr P sei bei Klagsführung im Jahr 2001 durch einen Rechtsanwalt
Dr. R (der Kanzlei X) anwaltlich vertreten gewesen. Eingeklagt sei eine
Forderung von ATS 508.716,16 worden. Der Betrag setze sich aus Mieten in
Höhe von ATS 469.431,41 und Betriebskosten von ATS 39.284,75
zusammen. Aufgrund der Klage sei ein Versäumungsurteil ergangen, welches er
in Kopie beilegte. Herr K habe damals angekündigt, die Forderung in
monatlichen Raten von ATS 50.000,-- zu begleichen. Es sei eine einzige
Zahlung erfolgt. Der überwiesene Betrag von ATS 50.000,-- sei von seinem
damaligen Rechtsanwalt Dr. R an Kosten einbehalten worden.
Nachdem Rechtsanwalt Dr. R im
Juni 2003 die Angelegenheit wegen Uneinbringlichkeit abgeschlossen habe, habe P
nunmehr B, Rechtsanwälte, ersucht, die Angelegenheit zu prüfen und
allenfalls fortzuführen. B hätten aber keine weiteren Anträge
gestellt, da die Forderung leider eindeutig uneinbringlich gewesen sei. So sei
die Fahrnisexekution bereits am 13.08.2001 mangels pfändbarer
Gegenstände ergebnislos verlaufen. Aus dem beiliegenden Protokoll des
zuständigen Bezirksgerichts (BG) vom 23.12.2002, das aufgrund der
Pfändung der Immobilienverwaltungs- und Immobilienmaklerkonzession erstellt
worden sei, ergebe sich weiters, dass Herr K nicht einmal die Miete für
seinen Büroraum zahlen habe können.
Weiters wurde die Klage
vorgelegt: Die beklagte Partei sei Verwalter der P und E je zur
Hälfte gehörigen Liegenschaft Y. Nach
Verwaltungsauflösung und Abrechnung ergebe sich Folgendes:
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Guthaben aus
Verwaltungsabrechnung vom
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30.09.2000
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ATS
469.431,41
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sowie aus
Betriebskosten per
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30.09.2000
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39.284,75
|
gesamt somit
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|
508.716,16
Trotz Mahnung
habe die beklagte Partei den aushaftenden Betrag nicht bezahlt. Die
klagende Partei beantragte daher das Urteil, dass die beklagte Partei schuldig
sei, der klagenden Partei ATS 508.716,16 samt 4 % Zinsen seit 1.10.2000 zu
bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 1 BAO
entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Dies ist bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Fall,
für das die Veranlagung vorzunehmen ist. Gem. 19 Abs. 1 und 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag
ist danach nicht nur dann als dem Abgabepflichtigen zugeflossen anzusehen, wenn
er ihm bar ausbezahlt wurde, sondern es genügt, dass der Empfänger in
der Lage ist, über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen
(vgl. VwGH Erkenntnisse 4536/F, 1952/F, 264/F u. a.). Bezieht der
Bevollmächtigte, im berufungsgegenständlichen Fall der Hausverwalter
K, im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers bzw. der
Hauseigentümergemeinschaft (bzw. der Miteigentümer P und E) Einnahmen,
dann sind diese dem Vollmachtgeber bzw. der Hauseigentümergemeinschaft bzw.
den Haus(mit)eigentümern unmittelbar zuzurechnen und dem Vollmachtgeber
(den Vollmachtgebern) bereits zugeflossen (VwGH 7.2.1990, 86/13/0072).
Veruntreut der Bevollmächtigte (im gegenständlichen Fall der
Hausverwalter K) die Einnahmen, dann sind diese dem Vollmachtgeber (im
gegenständlichen Fall der Hausgemeinschaft bzw. den Miteigentümern P
und E) unmittelbar zuzurechnen und dem Vollmachtgeber bzw. den Vollmachtgebern
bereits zugeflossen (VwGH 7.2.1990, 86/13/0072; durchlaufende Posten beim
Bevollmächtigten). Dies gilt aufgrund vorläufiger freier
Verfügbarkeit auch für die nach mietrechtlichen Vorschriften
eingehaltenen Erhaltungsbeiträge (VwGH 21.12.1993, 90/14/0258). Veruntreut
der Bevollmächtigte die Einnahmen, dann ändert dies nichts am bereits
erfolgten Zufluss beim Vollmachtgeber (VwGH 25.10.1950, 1197/47; Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Aufl., § 19 Tz 30
"Bevollmächtigte").
Da die Vereinnahmung durch
einen Bevollmächtigten gleichzeitig zugunsten des Machtgebers erfolgt, sind
die von der Hausverwaltung vereinnahmten Mietentgelte zugleich den
Hauseigentümern zugeflossen (VwGH 12.11.1980, 1300/80; 7.2.1990,
86/13/0072).
Die Verfügung über
zugeflossene Einnahmen hat auf die Tatsache des Zuflusses keinen Einfluss
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 19
EStG 1988 Tz 3; VwGH 21.12.1993, 90/14/0258).
Im Falle der Vereinnahmung
durch einen Bevollmächtigten erfolgt diese gleichzeitig zu Gunsten des
Machtgebers. So liegt etwa bei Verwaltung durch den Hausverwalter K die
tatsächliche Vereinnahmung in dessen Händen. Sie vollzieht sich aber,
da dieser eine von der Bw. bevollmächtigte Person ist, gleichzeitig zu
Gunsten der Bw. (Vollmachtgeber).
Auch wenn mehrere Personen
Eigentümer eines Mietwohnhauses sind, und die Mietzinse auf ein
Gemeinschaftskonto der Mitbesitzer eingezahlt werden, ist der Zufluss von
Einnahmen unmittelbar als anteiliger Zufluss bei jedem einzelnen Gemeinschafter
anzusehen.
Mieten, die auf dieses Konto
eingezahlt werden, stehen nach bürgerlichem wie auch nach Steuerrecht
anteilig jedem Gemeinschafter zu. Das Zufließen erfolgt hier durch die
Gutschrift zurechenbarer Einnahmen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar III
B, S 2 und 13 zu § 19 EStG 1972, und die zu dieser Gesetzesstelle
ergangenen Erkenntnisse des VwGH Zl. 4536/F, 4324/F, 3072/F, 264/F).
Sind aber Einnahmen einmal
zugeflossen, dann ist ihr weiteres Schicksal auf die Tatsache des
Zufließens von keinem Einfluss mehr (VwGH vom 15. 9. 1967,
618/67).
Führt die vom
Empfänger gewünschte Art der Vereinnahmung letztlich zum Verlust des
Betrages, dann handelt es sich daher nicht mehr darum, dass das Zufließen
unterblieben wäre, sondern nur darum, dass der bereits zugeflossene Betrag
verloren gegangen ist.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass diese Rechtslage auch dadurch keine Änderung
erfährt, dass das Konto, auf das die Mieteinnahmen und Betriebskosten
eingezahlt worden sind, gegebenenfalls ein Gemeinschaftskonto mehrerer
Hauseigentümer für Hausverwaltungszwecke gewesen wäre. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch dann nicht, wenn es sich um ein
Sammelkonto der Hausverwaltung für mehrere zu verwaltende Gebäude
gehandelt hätte, und auf Grund der Buchhaltung der Hausverwaltung bis
zuletzt eine eindeutige buchhalterische Trennung zwischen den Objekten gegeben
war, denn auch im Erkenntnis des VwGH 12.11.1980, 1300/80 gelangt der
Gerichtshof zu diesem Ergebnis, in einem Fall, in dem der Bevollmächtigte
von vornherein die Mieteinnahmen als ihm allein zugeflossen behandelt hat.
(Angemerkt wird, dass diesbezüglich von der Bw. keine Berufungsvorbringen
gemacht wurden.)
Weiters wird in genanntem
Erkenntnis dazu ausgeführt, dass dies dem als Hausverwalter tätigen
Miteigentümer nur dadurch möglich sein konnte, dass dieser die
Beträge tatsächlich als Bevollmächtigter der Bf. in Empfang
genommen hat, oder dass diese Beträge auf Konten eingingen, über die
er als Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft verfügen konnte.
Spätere Schwierigkeiten der Miteigentümer bei der Verrechnung der
vereinnahmten Beträge ändern nichts daran, dass der Zufluss derselben
an die Miteigentümer im steuerlichen Sinn anteilig bereits mit ihrem
Eingang bei einem dazu Bevollmächtigten bzw. auf einem Gemeinschaftskonto
erfolgt ist.
Aus dem im vorliegenden Fall zu
beurteilenden Sachverhalt folgt eindeutig, dass der Hausverwalter K befugt war,
die berufungsgegenständlichen Beträge in Empfang zu nehmen, und er mit
der Verwaltung des Hauses in Y betraut war, aus dem die strittigen
Einkünfte zugeflossen sind. Gegenteiliges wurde von der Bw. auch nicht
behauptet bzw. vorgebracht.
Ein nach dem Zufluss
eintretender Verlust stellt sich als Eingriff in das Vermögen der
Betroffenen (der Hausgemeinschaft bzw. der Miteigentümer P und E) dar,
nicht aber als Eingriff in ihre Einkunftsverhältnisse. Der damit für
die Bw. verbundene Verlust kann demnach nach dem bestehenden
Einkommensteuersystem bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei
denen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
ermitteln ist, steuerlich nicht zur Auswirkung kommen. Die Auswahl des
Bevollmächtigten ist daher von entscheidender Bedeutung. Bei
Hausgemeinschaften wird aber bereits für die Vereinnahmung der Mieten und
Verausgabung der Betriebskosen in der Regel ein Bevollmächtigter bestimmt.
Durch die Bestellung des Bevollmächtigten für die
Vereinnahmung und Verausgabung vollziehen sich die Maßnahmen durch den
Bevollmächtigten gleichzeitig zu Gunsten und zu Lasten der Vollmachtgeber
(VwGH 30. 4. 1964, 277/62).
Wenn daher Mietbeträge
bzw. Betriebskosten durch einen bevollmächtigten Hausverwalter veruntreut
werden, sind die Mieteinnahmen bzw. sonstigen Einnahmen in diesem Zusammenhang
(Betriebskosten) infolge der Bevollmächtigung des Hausverwalters mit der
Einzeihung, den Miteigentümern zugeflossen. Werden die vom
Bevollmächtigten (gegenständlich von K) vereinnahmten Beträge
veruntreut, sodass sie für den einzelnen Miteigentümer (P und E)
verloren sind, so ändert dies nicht an dem erfolgten Zufluss; es liegt bei
der Veruntreuung nur ein Eingriff in die Vermögensverhältnisse, nicht
aber in die Einkommensverhältnisse vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 12. 11. 1980, Zl. 1300/80, in einem ähnlich gelagerten
Fall ausgesprochen hat, ist im Falle der Vereinnahmung durch einen
Bevollmächtigten diese als gleichzeitig zu Gunsten des Machtgebers erfolgt
zu qualifizieren, selbst wenn der Bevollmächtigte die Einnahmen als ihm
allein zugeflossen behandelt haben wollte bzw. wenn der Bevollmächtigte
diese Einnahmen veruntreut. Der Hausverwalter Herr K hatte als
Bevollmächtigter die Mietzahlungen und Betriebskosten für die Bw.
vereinnahmt. Aus o.a. Gründen gelten diese Einnahmen dem Vollmachtgeber
(der Bw. bzw. P und E) als zugeflossen.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die diesbezüglichen berufungsgegenständlichen
Aussagen zum EStG 1972 gleichermaßen Bedeutung haben im Geltungsbereich
des EStG 1988.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-W/04
- Stammnummer
- 13338
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF