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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101029/2016

Nicht steuerbare Leistungsbeistellung bei Zurverfügungstellung der Büroinfrastruktur durch die Auftraggeberin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101029/2016vom 31.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Höhe der vorgenommenen Schätzung wurde einerseits berücksichtigt, dass der Bf. und seine Gattin in den Jahren 2010 bis 2012 über ein Zweitfahrzeug, nämlich einen ***21*** verfügt haben, sodass ein Ansatz eines Privatanteiles von 20% den tatsächlichen Verhältnissen als am nächsten kommend erscheint. Andererseits lassen die ab dem Jahr 2014 geführten Aufzeichnungen (aufgrund des Wegfalls der Zulässigkeit der Pauschalierungsmöglichkeit) Rückschlüsse auf die Verhältnisse der vorangegangenen Jahre zu, weil sich weder die betriebliche Tätigkeit noch der Wohnsitz des Bf. geändert haben. Allerdings ist entgegen der Ansicht des Bf. für das Jahr 2013 von einem Privatanteil von 26% auszugehen, weil sich der Bf. von seiner Gattin bereits im Jahr 2013 getrennt hat und daher ihm ab diesem Zeitpunkt das Fahrzeug ***21*** nicht mehr zur Verfügung gestanden ist. Daher ergibt sich für die private Nutzung des Kfz ***2*** für die Jahre 2010 bis 2013 folgende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 1. TS UStG 1994: Basis bildet der Betrag von € 6.573,00 (AfA und Kosten für Treibstoffe und sonst mit dem Betrieb zusammenhängender Kosten). Für die Jahre 2010 bis 2012 ergibt dies bei einer privaten Verwendung im Ausmaß von 20% € 1.314,60 und für 2013 (private Nutzung im Ausmaß von 26%) € 1.708,98, weswegen der Beschwerde auch in diesem Punkt teilweise stattzugeben war. 3.1.4 Beiträge zur Selbständigen Vorsorge Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG 1988 sind an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG Betriebsausgaben. Daher stellen die in den Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 nicht angesetzten Beiträge zur Selbständigen Vorsorge Betriebsausgaben dar, die gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 neben dem Pauschale gesondert als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. 3.1.5 Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 Die Beschwerde bekämpft auch die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010 bis 2013. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabeergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des mit dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Die Anfechtung der Anspruchszinsen lediglich mit dem Vorbringen, dass die diesen Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 unrichtig und daher die Anspruchszinsen entsprechend zu reduzieren wären, ist nicht mit Aussicht auf Erfolg möglich, weil Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039). Erweist sich nämlich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er im Beschwerdeverfahren entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht daher ein weiterer Zinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung der ursprünglichen angefochtenen Zinsenbescheide (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; BFG 22.6.2017, RV/3100488/2017). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen weswegen keine Revision zulässig ist. Linz, am 31. Mai 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101029/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101029.2016
Stammnummer
133378
Gültig
31.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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