Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0073-Z2L/02
Anwendung des Präferenzzollsatzes für Waren mit Ursprung in Rumänien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z2L/02vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH, gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
5. März 1998, GZ. 100/73671/11/97, betreffend
Eingangsabgaben,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der den
Entscheidungsgründen folgenden Abgabenberechnung zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für die Bf. als Empfängerin wurde am
2. April 1997 eine Schiffsladung Zement der Warennummer 25232900 mit
einer Rohmasse von 1.000,60 Tonnen zur Überführung in den freien
Verkehr beim Hauptzollamt Wien angemeldet. In der Anmeldung
WE-Nr. 116/000/401505/01/7 ist als Ursprungsland Rumänien
(Feld 16 der Anmeldung) und im Feld 36 der Präferenzartencode
"300" (Präferenzzollsatz ohne Bedingungen und Beschränkungen)
angegeben. Feld 44 der Zollanmeldung enthält den Vermerk "L.T.
Zertifikat Nr. B 0621258 gültig bis 31. Dezember 1997,
Original bei WE-Nr. 116/000/400853/01/7". Der Anmeldung ist als Unterlage
nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) eine
Rechnung mit dem Vermerk "The origin is proved
by a long-term Certificate EUR.1 Nr. 0621258, valid until
31 st December 1997, filed in Austria unter Import
no. 216/000/402740/01/6" angeschlossen. Unter Anwendung des
in der Anmeldung beantragten Präferenzzollsatzes Null wurde kein Zoll, aber
Einfuhrumsatzsteuer von 104.463,00 S gem.
Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst
und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997,
Zl. 100/0073671/2/97, setzte das Hauptzollamt Wien die gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
zweiter Unterabsatz ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG bei der Überführung der
genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld kraft
Gesetzes in der Höhe von 11.783,00 an Zoll und 106.819,00 S an
Einfuhrumsatzsteuer fest. Die buchmäßige Erfassung des
"Zollschuldbetrages" sei nur mit 104.463,00 S erfolgt. Der Differenzbetrag
von 11.783,00 S an Zoll und 2.356,00 S an Einfuhrumsatzsteuer werde
gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK buchmäßig
erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK zur
Entrichtung mitgeteilt. Dies mit der Begründung, im Zuge einer
nachträglichen Überprüfung der "Eingangsabfertigung" sei
festgestellt worden, dass die Abgabenberechnung für die
gegenständliche Ware unter Zugrundelegung des Präferenzzollsatzes
für Ursprungserzeugnisse aus Rumänien erfolgt sei, obwohl die Angaben
hinsichtlich der Seriennummer, der Gültigkeitsdauer sowie der (hier
überhaupt fehlenden) Angabe des Ursprungslandes auf dem in Form einer
LT-Rechnung erbrachten Ursprungsnachweis nicht vom im Ausfuhrstaat (hier
Rumänien) ansässigen Exporteur stammen würden, sondern vom in
Malta ansässigen Verkäufer und Rechnungsleger, der damit nicht
zugleich Exporteur sein könne. Die Ware sei daher zum Drittlandszollsatz zu
verzollen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. Berufung ein. Das
für die Warensendung gültige LT-Zertifikat liege im Original beim
Hauptzollamt Wien und sei vom rumänischen Exporteur ausgestellt worden. Dem
Exporteur in Malta sei die LT-Nummer, die Gültigkeitsdauer und die
Seriennummer mitgeteilt und in der Folge von diesem auf den Rechnungen vermerkt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
5. März 1998 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als
unbegründet ab. Werde der Ursprungsnachweis einer Ware in Form einer
LT-Rechnung erbracht, so seien auf der Rechnung des Ausführers der Waren
Seriennummer und Gültigkeitsdauer des ursprünglich vorgelegten
LT-Certificate (EUR.1) sowie das Ursprungsland zu vermerken. Da im
gegenständlichen Fall der Ausführer der Waren die Firma R. in
Rumänien sei, könne der LT-Vermerk nur auf einer Rechnung oder einem
anderen Handelspapier des gleichen Ausführers aufscheinen. Das Original des
LT-Certificate liege hier auch nicht auf. Die Präferenzbegünstigung
könne aber auch wegen Fehlens der Angabe des Ursprungslandes nicht
anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
5. Mai 1998 innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist den
Rechtsbehelf der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die Bf. habe anlässlich der ersten Verzollung von Zement,
nach der sie sich vorher beim Zollamt erkundigt hätte, ein
Long-Term-Certificate vorgelegt, das bis 31. Dezember 1997 gültig
gewesen wäre. Daneben sei bei jeder Verzollung der Frachtbrief, die
Rechnung, der so genannte "Draft Survey Report", das "Sealing Certificate", das
"Hold Inspection Certificate" und das "Certificate of Quality" nach Absprache
mit der jeweiligen Zollbehörde vorgelegt
worden. Art. 220 Abs. 1 ZK gehe davon aus, dass die
Behörde einen zusätzlichen Zoll festsetzen könne, dies allerdings
nur innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden den
Umstand, der zu einer Zollerhöhung geführt habe, festgestellt
hätten und in der Lage wären, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Im gegenständlichen Fall
hätte die Zollbehörde bereits unmittelbar nach der Verzollung
sämtliche Unterlagen, die notwendig gewesen wären, um die richtige
Zollschuld festzusetzen, gehabt. Die in Art. 220 Abs. 1 ZK
angegebene Frist von zwei Tagen sei von der Zollbehörde nicht eingehalten
worden, sodass schon aus diesem Grund eine nachträgliche Änderung
nicht möglich sei. Im gegenständlichen Fall seien die
Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK
erfüllt, da die Bf. keine unwahren Angaben gemacht und immer den richtigen
Sachverhalt bekannt gegeben hätte. Sie müsse schon aus diesem Grund
gutgläubig gewesen sein. Abgesehen davon, sei sie nur Normunterworfene und
kenne die eher komplizierten Bestimmungen des Zollrechts nicht. Sie habe sich
auf die Hinweise und Belehrungen der Zollbehörde
verlassen. Vorgeworfen werde der Bf., dass der Ausführer der Waren
die Firma R. in Rumänien sei, der Ausführer auf der vorgelegten
Rechnung jedoch die L. sei. Die Behörde vermeine, dass der Ausführer
mit dem Exporteur, der auf dem Long-Term-Certificate angegeben sei, ident sein
müsste. Dieser Vorhalt sei unrichtig. Entscheidend sei, dass die
Ware von Rumänien nach Österreich über die Donau transportiert
worden sei, dass also Versender die rumänische Firma R. und Empfänger
die Bf. gewesen sei. Wer nun tatsächlich Käufer des Zementes gewesen
wäre, ob also die Ware zwischendurch verkauft worden sei oder nicht, sei
zollrechtlich unerheblich. Durch das im Zollrecht herrschende
Territorialitätsprinzip komme es lediglich darauf an, welchen Weg die Ware
bis zum Empfänger zurückgelegt habe, wer die Ware bezahlt habe, sei
für die zollrechtliche Behandlung unerheblich. Unrichtig sei jedenfalls,
dass die L. Ausführer der Ware gewesen sei, sie wäre lediglich
Käuferin und Verkäuferin gewesen. Das wichtigste zollrechtliche
Dokument sei der Frachtbrief, der auch den Weg, den die Ware zurückgelegt
hätte, ausweise. Die Rechnung werde nur deshalb beigelegt, um den Zollwert
der Ware zu bestimmen, der aus dem Kaufpreis und den Transportkosten bestehe.
Eine Identität zwischen dem letzten Käufer und dem Versender laut
Long-Term-Certificate sei daher nicht erforderlich. Hingewiesen werde
darauf, dass die Bf. bereits seit langer Zeit die Einfuhr wie bisher
durchgeführt habe. Ändere die Zollbehörde ihre Rechtsmeinung,
wäre es notwendig gewesen, dies der Bf. schon anlässlich der
Verzollung mitzuteilen. Rein formale Gründe könnten nicht dazu
führen, dass es zu einer höheren Verzollung komme.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 20 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst nach Abs. 3 Buchstabe d der bezeichneten
Gesetzesstelle die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen,
in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist.
Die im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
freien Verkehr maßgebenden Rechtsgrundlagen waren demnach das am
1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (Beschluss des Rates
und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (94/907/EGKS, EG, Euratom),
Amtsblatt Nr. L 357 vom 31. Dezember 1994 S. 1, sowie
der Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Rumänien andererseits vom 31. Jänner 1997 zur Änderung
des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen (Amtsblatt
Nr. L 054 vom 24. Februar 1997 S.
1). Protokoll Nr. 4 dieses Abkommens enthält die
Ursprungsregeln für die Gewährung der
Zollpräferenzen.
Nach Art. 2 Abs. 2 des
Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens gelten für die Zwecke des
Abkommens als Ursprungserzeugnisse Rumäniens: a) Erzeugnisse, die im
Sinne des Art. 5 dieses Protokolls vollständig in Rumänien
gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in
Rumänien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die
dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Rumänien im Sinne des
Art. 6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden
sind.
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten gem.
Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a des
Protokolls Nr. 4 bei der Einfuhr nach Rumänien und
Ursprungserzeugnisse Rumäniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
die Begünstigungen des Abkommens, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird.
Gem. Art. 17 Abs. 4 wird eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines
EG-Mitgliedstaats oder Rumäniens ausgestellt, wenn die betreffenden
Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Rumäniens oder eines
der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden können
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt
sind.
Nach Abs. 7 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes
ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die
Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Nach Art. 18 Abs. 1 (nachträglich
ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) kann die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abweichend von Art. 17 Abs. 7
ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht,
ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines
unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
ausgestellt worden ist; oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft
dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei
der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Gem. der im Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates
enthaltenen gemeinsamen Erklärung zur Übergangszeit für die
Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen nehmen die
zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Rumäniens bis zum
31. Dezember 1997 u.a. folgende Papiere als gültige
Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an:
Langzeit-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im Rahmen dieses Abkommens
ausgestellt wurden und mit dem Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle
des Ausfuhrlandes versehen sind.
Art. 13 Abs. 1
(Langzeit-Certificate EUR.1) des Protokolls Nr. 4 des
Europa-Abkommens in der Fassung vor dem In-Kraft-treten des Beschlusses
Nr. 1/97 des Assoziationsrates, vom 31. Jänner 1997 zur
Änderung des Protokolls Nr. 4 lautet: Abweichend von
Art. 12 Abs. 10 können die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, wenn nur ein
Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf die sie sich bezieht, oder ein so
genanntes "LT-Certificate" für den Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen
Erzeugnisse des gleichen Ausführers an den gleichen Einführer, die
innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der
Ausstellung getätigt werden.
Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt,
so wird der Ursprungsnachweis nach
Art. 13 Abs. 8 Buchstabe b der bezeichneten
Gesetzesstelle für die eingeführten Waren während der
Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die folgende
Voraussetzungen erfüllen: Auf jeder Rechnung hat der Ausführer die
Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das
Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die
Ursprungsländer der Waren anzugeben. Die Eintragung der Nummer des
LT-Certificate in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als
Erklärung des Ausführers, dass die Waren die Voraussetzungen dieses
Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien
erfüllen.
Der Zollanmeldung vom 2. April 1997 war
keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach den Art. 16 und 17 des
Protokolls Nr. 4 des Abkommens angeschlossen, sondern eine Rechnung,
in der die Nummer des nach Art. 13 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
(in der Fassung vor dem In-Kraft-treten des Beschlusses Nr. 1/97)
ausgestellten LT- Certificates und dessen Gültigkeitsdauer aber kein
Ursprungsland angegeben war. Bereits wegen Fehlens dieser Angabe lag keine
rechtmäßige Erklärung über die Ursprungseigenschaft der in
dieser Sendung eingeführten Waren vor. Der Ursprungsnachweis für die
Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs war somit nicht erbracht
(siehe auch VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590).
Im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde jedoch nunmehr gem.
Art. 18 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens eine
nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 Nr. D 1347605 vorgelegt, mit der der Nachweis, dass die
Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen,
nachträglich erbracht wurde. Die betreffenden Erzeugnisse können somit
als Ursprungserzeugnisse Rumäniens angesehen werden, für die die im
Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung
(Präferenzzollsatz Null) zu gewähren ist.
Unter den gegenwärtigen, der Entscheidung zugrunde zu
legenden Umständen war daher der Beschwerde Folge zu geben, ohne dass es
eines weiteren inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen
bedurfte.
Abgabenberechnung:
Zollanmeldung WE-Nr. 116/000/401505/01/7 vom
2. April 1997 1.000.600,00 kg
Portland-Zement Warennummer:2523290000
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabensatz
|
Betrag
|
Zoll (Z1)
|
512.307,20 S 37.230,82 Euro
|
0
|
0,00 S 0,00 Euro
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
522.313,20 S 37.957,98 Euro
|
20%
|
104.463,00 S 7.591,62 Euro
Gegenüberstellung:
|
|
vorgeschrieben
wurden:
|
zu
entrichten sind:
|
Differenz:
|
Z1
|
11.783,00 S 856,30 Euro
|
0,00 S 0,00 Euro
|
11.783,00 S 856,30 Euro
|
EU
|
106.819,00 S 7.762,84
|
104.463,00 S 7.591,62 Euro
|
2.356,00 S* 171,22 Euro*
|
Summe
|
118.602,00 S 8.619,14 Euro
|
104.463,00 S 7.591,62 Euro
|
14.139,00 S 1.027,52 Euro
*Gem. § 72a ZollR-DG hatte die
Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu
unterbleiben, da der Empfänger für diese Abgabe nach den
umsatzsteuerlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
ist.
Hinsichtlich der Gutschrift in der Höhe von
856,30 Euro wird das hiefür zuständige Zollamt Wien nach den
Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen.
Linz,
6. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom 31.12.1994 S. 2
- Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, ABl. Nr. L 54 vom 24.02.1997 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z2L/02
- Stammnummer
- 13327
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF