Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101944/2016
Schätzung wegen mangelnder Aufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101944/2016vom 19.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Schätzungsberechtigung für die Jahre 2011 und 2012 zugestanden. Im Jahr 2013 wurden jedoch keine Mängel festgestellt, die eine Schätzungsbefugnis rechtfertigen würden. Die im Jahr 2013 vorgenommene Schätzung (Erlöse in Höhe von 55.680,00 €) ist daher im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nicht aufrecht zu halten.
Die für das Jahr 2011 vorgenommene Schätzung kommt nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei und des Vertreters des Finanzamtes den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Für das Jahr 2012 ist in Folge der Ergebnisse eines Erörterungsgespräches davon auszugehen, dass eine Umsatzzuschätzung von 17.000,00 € (netto) gerechtfertigt ist. Das sind 34 % der Zuschätzungen für das Jahr 2011. Vom Bruttobetrag (20.400,00 €) sind 34 % des für 2011 geschätzten Aufwandes (34 % von 4.320,00 € = 1.468,00 €) in Abzug zu bringen, sodass sich für die Kapitalertragsteuer eine Bemessungsgrundlage von 18.913,20 € ergibt (mit der nicht mehr beschwerderelevanten Tz 4 iHv 4.082,48 € ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für die KESt 2012 iHv 23.013,68 €). Die Erlöse waren um 33.000,00 € (50.000,00 € bisherige Zuschätzung minus 17.000,00 € gerechtfertigte Zuschätzung) zu vermindern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren um die Zuschätzung lt. BP in Höhe von 55.680,00 € zu vermindern und um 18.931,20 € (20.400,00 € minus 1.468,00 €) zu erhöhen.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es wurden keine Rechtsfragen gelöst, hinsichtlich derer eine solche fehlen würde oder nicht einheitlich beantwortet worden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101944/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101944.2016
- Stammnummer
- 133217
- Gültig
- 19.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF