Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0375-G/04
Rentenzahlungen auf Grund einer Übertragung von GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-G/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rentenzahlungen auf Grund einer Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen können Kaufpreisrenten, gemischte Renten oder Unterhaltsrenten sein; Versorgungsrenten kommen hier - anders als bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen - aber nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stany &
Partner KEG Steuerberatungsgesellschaft, 8530 Deutschlandsberg, Grazer
Straße 10, vom 9. Dezember 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Deutschlandsberg vom 20. November 2003 und
5. November 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Notariatsakt vom 18. März 1996 übertrug
A an seinen Sohn, den Berufungswerber (Bw.), Anteile an der A-GmbH. im
Ausmaß von 63,33 % (Nominale: 1,900.000,00 S) des Stammkapitals.
Als Gegenleistung wurde eine monatliche Rente von
40.000,00 S (= 480.000,00 S jährlich) vereinbart.
Die o.a. GmbH-Anteile wurden und werden im
Privatvermögen gehalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die o.a.
Rentenzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Das Finanzamt hat den begehrten Sonderausgabenabzug mit der
Begründung abgelehnt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die
Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
handle. Ein Sonderausgabenabzug sei daher jedenfalls erst dann möglich,
wenn die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955) übersteige
(vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 4. November 2003, Tz 15).
Dagegen brachte der Bw. in der Berufung vom
9. Dezember 2003 im Wesentlichen vor, dass es sich bei den strittigen
Rentenzahlungen entsprechend den vor dem StRefG 2000 geltenden Grundsätzen
unbestrittenermaßen um Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Versorgungsrente) gehandelt habe. Es könne
aber wohl nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, nunmehr die
Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gleich zu behandeln wie
(zB) die Übertragung eines privat genutzten Einfamilienhauses, zumal nach
der Judikatur Anteile an Kapitalgesellschaften mit Betrieben bzw.
Mitunternehmeranteilen stets gleichzusetzen seien. Nach Meinung des Gesetzgebers
erscheine eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsrente je nach Art der
Übertragungsobjekte im Hinblick auf die unterschiedlichen Auswirkungen der
unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen einerseits und von anderen Wirtschaftsgütern
andererseits gerechtfertigt, weil es im erstgenannten Fall ja zur
Buchwertfortführung und somit zu keiner größeren Verschiebung
der Steuerlast vom Rentenzahler auf den Rentenempfänger komme. Dies gelte
aber sehr wohl auch im Fall der Übertragung von GmbH-Anteilen.
Im Ergänzungsschreiben vom 5. Oktober 2004 zum
Vorlageantrag vom 13. August 2004 rügte der Bw. außerdem, dass
sich das Finanzamt nicht damit auseinandergesetzt habe, dass eine
unterschiedliche Behandlung von Renten in Zusammenhang mit der Übertragung
von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen einerseits und von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften andererseits zu gleichheitswidrigen
Ergebnissen führe. In verfassungskonformer Gesetzesauslegung müssten
nämlich Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen einerseits und von wesentlichen Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften andererseits gleich behandelt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Renten
und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen,
Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die
Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe
der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln. Stellt eine aus Anlass der Übertragung eines Betriebes,
Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last
keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die
Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn keine
Betriebsausgaben vorliegen und keine derart unangemessen hohen Renten oder
dauernden Lasten vorliegen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und
Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und
damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen
freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Derartige
Zuwendungen liegen auch vor, wenn die Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres
gemeinen Wertes beträgt oder soweit für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren
Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung
vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes
derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der
Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden
Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
Daraus ergibt sich, dass die steuerliche Behandlung von
Renten sehr wohl entscheidend davon abhängt, ob die Renten in Zusammenhang
mit der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteils gewährt worden sind, oder ob dies nicht der Fall ist.
Darüber hinaus ist hier aber auch noch das Verhältnis zwischen dem
Verkehrswert des übergebenen Vermögens einerseits und dem
versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenbarwert - zuzüglich
allfälliger Einmalbeträge - andererseits bedeutsam (vgl.
Büsser in: Hofstätter / Reichel, Einkommensteuerkommentar,
§ 18 Abs. 1 Z 1, Tz 4).
Im vorliegenden Fall steht nun eindeutig fest, dass die
verfahrensgegenständlichen Rentenzahlungen nicht mit der Übertragung
eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, sondern mit der
Übertragung von - im Privatvermögen gehaltenen -
GmbH-Anteilen zusammenhängen.
Gemäß der o.a. Rechtslage erfahren aber aus
Anlass der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern - wie zB von
GmbH-Anteilen - vereinbarte Renten folgende steuerliche Behandlung (vgl.
Büsser, aaO, § 18 Abs. 1 Z 1, Tz 4.1):
Grundsätzlich kommen in diesem Zusammenhang
1. Kaufpreisrenten,
2. gemischte Renten oder
3. Unterhaltsrenten
in Betracht.
Im Gegensatz zur Übertragung von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gibt es hier also keine
Versorgungsrenten mehr (vgl. die auf Grund des StRefG 2000 geänderte o.a.
Rechtslage).
ad 1. Kaufpreisrente:
Eine Kaufpreisrente liegt vor, wenn der Wert der Rente
(zuzüglich Einmalbetrag) nicht weniger als 50% und nicht mehr als 125% des
Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Zahlungen auf Grund
einer Kaufpreisrente sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ab dem
Zeitpunkt als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem die Rentenzahlungen -
gegebenenfalls inklusive Wertsicherungsbeträge - den nach
§ 16 BewG 1955 kapitalisierten Rentenbetrag überschreiten.
ad 2. gemischte Rente:
Eine gemischte Rente liegt vor, wenn der Rentenwert -
zuzüglich Einmalbetrag - mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% des
Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Diesfalls ist die
Rente aufzuspalten: Jener Teil der Rente, der auf den angemessenen Teil des
Rentenwertes entfällt, stellt eine Kaufpreisrente dar (zur steuerlichen
Behandlung siehe Punkt 1). Der andere, auf den
"Überschreitungsteil" des Rentenwertes entfallende Teil der
Rente ist als Unterhaltsrente zu behandeln (zur steuerlichen Behandlung siehe
Punkt 3).
ad 3. Unterhaltsrente:
Eine Unterhaltsrente liegt - wegen wirtschaftlicher
Bedeutungslosigkeit des Zusammenhanges zwischen der Übertragung des
Wirtschaftsgutes und der Rentenzusage - dann vor, wenn der Rentenwert mehr
als 200% oder weniger als 50% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes
beträgt. Zahlungen auf Grund einer Unterhaltsrente sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 EStG
steuerlich nicht abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall hat nun das Finanzamt zwar eine
Ermittlung des Wertes der übertragenen GmbH-Anteile und des Rentenbarwerts
unterlassen, weshalb auf Grund der Aktenlage auch nicht entschieden werden kann,
ob hier grundsätzlich von einer Kaufpreisrente, einer gemischten Rente oder
einer Unterhaltsrente auszugehen ist. Dem kommt hier allerdings deshalb keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil ein Sonderausgabenabzug hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Beträge - egal ob als
Kaufpreisrente, gemischte Rente oder Unterhaltsrente - im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls außer Betracht zu
bleiben hat:
Im Falle einer Kaufpreisrente steht dem begehrten
Sonderausgabenabzug der Umstand entgegen, dass die bisherigen Rentenzahlungen
den gemäß
§ 16 BewG 1955 ermittelten Rentenkapitalwert in
Höhe von 5,280.000,00 S (= monatliche Rente von 40.000,00 S x
12 Monate x Vervielfacher 11 - A wurde am 2. Juli 1940
geboren und die Übertragung der GmbH-Anteile erfolgte am 18. März
1996) noch nicht überschritten haben.
Im Falle einer gemischten Rente gilt hinsichtlich des
Kaufpreisrentenanteils das im vorigen Absatz Gesagte. Hinsichtlich des
Unterhaltsrentenanteils ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3 zu
verweisen.
Im Falle einer reinen Unterhaltsrente gilt zur Gänze
das oben zu Punkt 3 Gesagte.
Wenn der Bw. schließlich aber auch noch behauptet,
Anteile an Kapitalgesellschaften seien "in verfassungskonformer Auslegung" mit
Betrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichzusetzen und die Nichtanerkennung
einer Versorgungsrente in Zusammenhang mit der Übertragung von
GmbH-Anteilen führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen, so wird ihm
entgegnet, dass dem unabhängigen Finanzsenat die im Gesetz vorgesehene
unterschiedliche Rententypologie je nach Art der Übertragungsobjekte im
Hinblick auf die unterschiedlichen Auswirkungen der unentgeltlichen
Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen
einerseits und anderen ("privaten") Wirtschaftsgütern andererseits sehr
wohl gerechtfertigt erscheint (vgl. Neubeurteilung der Renten und
Versorgungsrenten nach dem StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, EB, in: Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 29 Tz 31).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. werden daher
nicht geteilt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
AnteileGmbHGmbH-AnteileStammanteileKapitalgesellschaftRenteVersorgungsrenteKaufpreisrentegemischte RenteUnterhaltsrenteRentenzahlungenSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-G/04
- Stammnummer
- 13320
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF