Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104116/2018
Zurückweisung eines Vorlageantrags infolge fehlender Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104116/2018vom 04.05.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hingegen geht es im hier anhängigen Beschwerdeverfahren darum, ob entgegen dem erklärten Willen der Gesellschafter und dem getrennten Außenauftritt sowohl des Unternehmens der Kommanditgesellschaft als auch des Unternehmens der Komplementärin sowie weiterer Umstände das Unternehmen bzw. der Betrieb der Komplementärin ein einheitliches Unternehmen bzw. einen einheitlichen Betrieb mit jenem der Kommanditgesellschaft bildet.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern, sich zu den Entscheidungen EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, Christine Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764, VwGH 15. 5. 2019, Ro 2017/13/0012 und VwGH 9. 10. 2020, Ro 2019/13/0025 sowie deren Anwendung auf das gegenständliche Verfahren - mit der Maßgabe, dass hier nicht der Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu einer einzigen Gesellschaft, sondern das Führen eines eigenständigen Unternehmens bzw. Betriebs durch die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sowie Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Betrieb eines des Gesellschafters unter im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen verfahrensgegenständlich sind - zu äußern.
Zu Spruchpunkt V
Dem unterschiedlichen Aufwand zur Beantwortung der einzelnen Spruchpunkte war bei der Fristsetzung Rechnung zu tragen.
E-Mail (StB) vom 27. April 2021
Mit E-Mail vom 27. April 2021 übermittelte die steuerliche Vertretung:
Zu Punkt I 1.-6.
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013, 2014, 2015 vom 20.6. 2017
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. die Umsatzsteuer 2013, 2014, 2015 vom 20.6.2017
Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013, 2014, 2015, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 3.7.2018
Bescheid 2013, 2014, 2015, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, Umsatzsteuer vom 9.7.2018
Zu Punkt II 1.
Beilage 5
Zu Punkt II 2.
Beilagen zum Vorlageantrag
Zu Punkt III des Beschlusses vom 7. April 2021 wurde mitgeteilt, "dass der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs 2 Z 1 BAO zurückgezogen wird und lediglich eine mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs 1 Z 1 BAO durchgeführt werden soll."
Wiederaufnahmebescheide
Die im PDF vorgelegten Wiederaufnahmebescheide vom 20. Juni 2017 betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellungen 2013, 2014 und 2015 entsprechen den aktenkundigen Wiederaufnahmebescheiden (siehe oben).
Beschwerdevorentscheidungen
Die im PDF vorgelegten Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und vom 9. Juli 2018 betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellungen 2013, 2014 und 2015 entsprechen den aktenkundigen Beschwerdevorentscheidungen betreffend diese Sachbescheide (siehe oben).
Beilage 5 zur Beschwerde
Beilage 5, laut Eingangsstempel am 21. Juli 2017 dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart persönlich überreicht, enthält Rechnungen der ***1*** KG an ***1*** ***9*** vom 4. März 2013, 19. November 2013, 30. Juni 2014, 11. November 2014, 9. Juli 2015, 17. Oktober 2015, 24. Juli 2016, 26. Oktober 2016 betreffend Verrechnung von Maschinen. Beispiel (17. Oktober 2015):
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Beilagen zum Vorlageantrag
Vorgelegt wurden PDF von Verrechnungen von Maschinen zwischen der ***1*** KG und ***9*** ***1*** die jenen der Beilage 5 zu Beschwerde (siehe oben) entsprechen; ferner Rechnungen der ***1*** KG an ***24*** ***25*** vom 4. Juni 2013, 12. Dezember 2013, 25. September 2014, 6. August 2015, 9. Oktober 2015, 4. August 2016, 25. Oktober 2016 (Beispiel 9. Oktober 2015):
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Ferner Auszüge aus den ÖKL-Richtwerten 2014:
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E-Mail (FA) vom 29. April 2021
Das Finanzamt gab mit E-Mail vom 29. April 2021 zu Spruchpunkt I. bekannt, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren U 2013-2015 und F 2013-2015 - laut Rückmeldung des Prüfers der ***1*** KG vom 28. April 2021 - bisher nicht ergangen seien.
Ferner wurde folgende Übersicht über die Stundensätze des Maschinenrings vorgelegt (wahrscheinlich ursprünglich Beilage 5 zur Beschwerde, kein weiterer Text ersichtlich, von der steuerlichen Vertretung wurde am 27. April 2021 eine andere Fassung der Beilage 5 übermittelt):
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Ferner wurde die Beschwerde der ***1*** KG sowie die auch von der steuerlichen Vertretung am 27. April 2021 übermittelten ÖKL-Richtwerte und Verrechnungen der ***1*** KG mit ***9*** ***1*** und ***24*** ***25*** vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 20. Juni 2017 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie gegen die neuen Sachbescheide Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Juli 2018 entschied das Finanzamt über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 gegen die Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015, mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. Juli 2018 über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015.
Eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 hat das Finanzamt nicht erlassen.
Die undatierte gesonderte Bescheidbegründung zu den automationsunterstützt erstellten Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und vom 9. Juli 2018 enthält einleitend den Hinweis, dass eine durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide ergangen sei. Inhaltlich wird in der Bescheidbegründung zwar angegeben, dass mit Beschwerde vom 21. Juli 2017 die Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide bekämpft worden seien, ansonsten findet sich in der Begründung kein Wort zur Wiederaufnahme des Verfahrens und warum diese nach Ansicht des Finanzamts zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sein soll.
Mit Schreiben vom 1. August 2018 wurde Vorlageantrag sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide als auch der Sachbescheide gestellt.
Mit Bericht vom 10. September 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.
Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide hat das Finanzamt nicht gemäß § 265 Abs. 2 BAO dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Auch die amtswegige Ermittlung des Bundesfinanzgerichts im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergab, dass dort keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich sind (unter BVE ist jeweils, wenn das entsprechende Dokument geöffnet wird, die Beschwerdevorentscheidung zum jeweiligen Sachbescheid im Abgabeninformationssystem enthalten).
Das Fehlen von Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen wurde den Parteien mit Beschluss vom 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht.
Die Bf hat mit E-Mail ihrer steuerlichen Vertretung vom 27. April 2021 als ihr zugegangene Beschwerdevorentscheidungen nur die aktenkundigen Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und 9. Juli 2018 betreffend die Sachbescheide vorgelegt.
Das Finanzamt hat mit E-Mail vom 29. April 2021 bekannt gegeben, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2013-2015 und Einkünftefeststellung 2013-2015 bisher nicht ergangen seien.
Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 erlassen hat.
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 198 BAO lautet:
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263 BAO lautet:
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 265 BAO lautet:
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 271 BAO lautet:
§ 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Abs. 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
§§ 284, 285 BAO lauten:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 303 BAO lautet:
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
§ 305 BAO lautet:
§ 305. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 307 BAO lautet:
§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Zurückweisung des Vorlageantrags
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Bf mit Schreiben vom 1. August 2018 Vorlageantrag auch in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gestellt, obwohl Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bisher nicht erlassen worden sind.
Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28. 10. 1997, 93/14/0146 und VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0373; ferner BFG 7. 2. 2017, RV/7102983/2016; BFG 30. 3. 2020, RV/7106314/2019; BFG 6. 4. 2021, RV/7103225/2019).
§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. BFG 3. 11. 2015, RV/7102328/2015; BFG 7. 2. 2017, RV/7102983/2016; BFG 1. 9. 2017, RV/7103913/2017; BFG 5. 9. 2019, RV/7103864/2019; BFG 6. 4. 2021, RV/7103225/2019).
Zustellung der Bescheidbegründung vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25. 11. 1999, 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).
Diese Aussage ist freilich nicht zu verallgemeinern. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist jedenfalls, dass - allenfalls verspätet - überhaupt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist.
Dem Erkenntnis VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0136 lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Finanzamt tatsächlich Berufungsvorentscheidungen erlassen hat, die der Finanzlandesdirektion im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen. Die "händische" Bescheidbegründung zu den Berufungsvorentscheidungen wurde rund ein Monat vor den automationsunterstützt erstellten Berufungsvorentscheidungen zugestellt und enthielt Ausführungen, aus deren auf den Spruch der Berufungsvorentscheidungen geschlossen werden konnte. Ausgehend von dieser Bescheidbegründung wurde zwischen Zustellung der Bescheidbegründung und Zustellung der Berufungsvorentscheidungen Vorlageantrag gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem ausgeführt (RS 3):
Mit der Zustellung der Bescheidbegründung ist der Bescheid zwar noch nicht erlassen. Aus der Bescheidbegründung ersieht die Partei aber bereits, dass das Finanzamt von seiner im Ermessen liegenden Befugnis auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch macht und in welcher Weise es die Entscheidung trifft. Ein nach Zustellung der Begründung zur Berufungsvorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes und verhindert auch nicht, dass sich der Berufungswerber mit dem - in der Begründung erläuterten - Inhalt der Entscheidung auseinander setzt.
Im hier vorliegenden Fall enthält jedoch die gesonderte Bescheidbegründung abgesehen von der eingangs erfolgten Erwähnung der Wiederaufnahmen keinerlei Ausführungen zur Wiederaufnahme der Verfahren.
Die Bf konnte sich daher selbst im Fall einer vermuteten beabsichtigen Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahmen durch das Finanzamt nicht mit dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen auseinandersetzen, da die Bescheidbegründung diesbezüglich keinen Inhalt hat.
Zustellung der Bescheidbegründung ohne Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
Im hier vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt überhaupt keine Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide erlassen. Der Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide richtet sich also gegen nicht existente Beschwerdevorentscheidungen.
Eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid (§ 262 Abs. 1 BAO). Bescheide haben einen Bescheidadressaten, einen Spruch, eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung (§ 93 BAO), die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sowie die Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur (§ 96 BAO) zu enthalten und werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 97 BAO).
Was Gegenstand eines Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (vgl. etwa VwGH 15. 3. 2021, Ra 2021/01/0049 oder VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/10/0016, jeweils m. w. N.).
Der Spruch ist eines der zentralen Elemente eines jeden Bescheides. Fehlt ein solcher, wie hier in Bezug auf die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren, liegt kein Bescheid, also hier keine Beschwerdevorentscheidung, vor.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0136 sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht auf einen Fall anwendbar, in welchem eine Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht erlassen worden ist.
"Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu frühgestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).
Wie ausgeführt, hat nach der Aktenlage das Finanzamt bisher keine Beschwerdevorentscheidungen in Sachen Wiederaufnahmebescheide erlassen.
Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten.
Die Bf hat durch ihre steuerliche Vertretung in Entsprechung des Beschlusses vom 7. April 2021 dem Bundesfinanzgericht am 27. April 2021 an Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Juli 2018 betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie vom 9. Juli 2018 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vorgelegt, aber keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die gleichfalls angefochtenen Wiederaufnahmen dieser Verfahren.
Das Finanzamt hat mit E-Mail vom 29. April 2021 bekannt gegeben, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2013-2015 und Einkünftefeststellung 2013-2015 bisher nicht ergangen seien.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. bzw. 9. Juli 2018 betreffen ausschließlich die jeweiligen Sachbescheide. Dies ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem oben wiedergegebenen Spruch der einzelnen Beschwerdevorentscheidungen. In diesen wird das Wort "Wiederaufnahme" nicht einmal erwähnt.
Es werden zwar in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen auch die Wiederaufnahmebescheide genannt, doch ersetzt dies nicht eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung.
Wie ausgeführt, ist zwar die Begründung eines Bescheids zur Auslegung dessen Spruchs heranzuziehen. Fehlt es aber überhaupt an einem Bescheid oder ist der Bescheidspruch eindeutig, kann ein Begründungstext das Fehlen des Bescheides oder einen unrichtigen Bescheidspruch nicht sanieren.
Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Unzulässiger Vorlageantrag
Mangels Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide ist daher der Vorlageantrag vom 1. August 2018, soweit dieser die Wiederaufnahmen betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zu äußern.
Die Beschwerde gegen die Sachbescheide wird dadurch nicht berührt.
Aussetzung der Entscheidung in Bezug auf die Sachbescheide
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf zB VwGH 12. 9. 1996, 96/15/0163; VwGH 17. 11. 2004, 2000/14/0142; VwGH 18. 12. 2008, 2006/15/0367; VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0041).
Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf VwGH 22. 5. 1990, 87/14/0038; VwGH 22. 12. 2005, 2001/15/0004; VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0170).
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wäre rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf VwGH 8. 11. 1988, 88/14/0135; VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; VwGH 22. 11. 2012, 2012/15/0193).
Da somit vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Feststellungsbescheide über die Beschwerde gegen diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide entschieden werden muss, ist die Entscheidung im Beschwerdeverfahren über die Sachbescheide gemäß § 271 BAO auszusetzen.
Die vorzunehmende Ermessensübung kann in diesem Fall nur zugunsten einer Aussetzung erfolgen, da im Falle einer Entscheidung über die Sachbescheide vor der Entscheidung über die Wiederaufnahmebescheide die Entscheidung über die Sachbescheide rechtswidrig wäre.
Die Spruchpunkte IV. und V. des Beschlusses vom 7. April 2021 sind von dem Aussetzungsbeschluss nicht betroffen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Zurückweisung des Vorlageantrags in Bezug auf die Wiederaufnahmen
Die Revision wird zur Frage, ob ein Vorlageantrag, der nach Ergehen einer Begründung zu einer Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, ohne dass jemals eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist, zugelassen. Der dem Erkenntnis VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0136 zugrunde gelegene Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden.
Zur Aussetzung in Bezug auf die Sachbescheide
Ein Aussetzungsbeschluss ist nach herrschender Ansicht (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Ritz, BAO 6. A. § 271 BAO Rz 22) grundsätzlich mit Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH anfechtbar.
Da der Aussetzungsbeschluss der dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf den Vorrang der Erledigung eines Rechtsmittels gegen den Wiederaufnahmebescheid vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen den Sachbescheid folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision an den VwGH insoweit nicht zuzulassen.
Hinweise für das weitere Verfahren
Das Finanzamt wird Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2013, 2014 und 2015 gemäß § 262 Abs. 1 BAO und § 282 BAO zu erlassen und diese auch gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen haben.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 265 Abs. 6 BAO verpflichtet, das Bundesfinanzgericht unverzüglich zu verständigen, sobald die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide damit (oder auf andere Weise) erledigt ist.
Stattgabe der Beschwerde
Werden alle oder einzelne Wiederaufnahmebescheide vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO ersatzlos aufgehoben, wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO die gegen die entsprechenden Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären sein, da gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand auch die mit den Wiederaufnahmebescheiden ergangenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden und somit wieder die Sachbescheide, die vor der Verfügung der Wiederaufnahmen ergangen sind, dem Rechtsbestand angehören.
Abweisung der Beschwerde
Wird vom Finanzamt die Beschwerde gegen alle oder einzelne Wiederaufnahmebescheide gemäß § 263 BAO als unbegründet abgewiesen, wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Sachbescheide nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines diesbezüglichen Vorlageantrags gemäß § 264 Abs. 1 BAO oder bei Stellung eines Vorlageantrags nach dessen Vorlage durch das Finanzamt gemäß § 265 BAO an das Bundesfinanzgericht fortgesetzt.
Untätigkeit des Finanzamts
Sollte das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen nicht erlassen, steht der Bf das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO an das Bundesfinanzgericht offen. Sollte ein Vorlageantrag vom Finanzamt nicht rechtzeitig vorgelegt werden, steht der Bf das Rechtsinstitut der Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO an das Bundesfinanzgericht offen.
Äußerung der Parteien
Wie ausgeführt, sind die Spruchpunkte IV. und V. des Beschlusses vom 7. April 2021 von dem Aussetzungsbeschluss nicht betroffen; die aufgetragene Äußerung der Parteien zur Anwendung der Entscheidungen EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, Christine Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764, VwGH 15. 5. 2019, Ro 2017/13/0012 und VwGH 9. 10. 2020, Ro 2019/13/0025 auf das gegenständliche Verfahren wird von diesem Beschluss nicht berührt.
Wien, am 4. Mai 2021
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104116/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104116.2018
- Stammnummer
- 133181
- Gültig
- 04.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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