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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101783/2018

Anspruch auf Familienleistungen durch den die Unterhaltskosten tragenden und in Österreich erwerbstätigen Kindesvater, wenn die Kinder bei der Kindesmutter in Griechenland wohnen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101783/2018vom 28.04.2021Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2015 betont, dass zwischen der Einreichung eines Antrages auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden sei (Rn 46). Aus dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gehe hervor, dass es ausreicht, wenn eine der Personen, die Anspruch auf Familienleistungen erheben kann, einen Antrag auf derer Gewährung stellt, damit der zuständige Träger des Mitgliedsstaats verpflichtet ist, diesen Antrag zu berücksichtigen (Rn 48). Folglich sei es, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen für ein Kind erfüllt sind und diese Leistungen tatsächlich gewährt werden, ohne Bedeutung, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gilt, die den Anspruch auf diese Leistungen hat (Rn 49). Eine besondere Verzichtserklärung fordert Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung nicht, sondern es genügt, dass die Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, "dieses Recht nicht wahrnimmt". Die Verzichtserklärung der Kindesmutter im Sinne des § 2a Abs. 2 FLAG 1967 ist zwar innerstaatlich nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Kindeseltern nicht mehr rechtswirksam, kann aber jedenfalls als ausreichender Hinweis dafür gewertet werden, dass der verzichtende Elternteil im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung "sein Recht nicht wahrnimmt". Abgesehen davon hat die Kindesmutter im vorliegenden Fall in ihrer Stellungnahme vom 5.5.2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie "ihr Recht nicht wahrnimmt", weil sie der Ansicht sei, dass ihre Verzichtserklärung wirksam ist. Der Einladung des Finanzamtes, diese Verzichtserklärung zu widerrufen, kam sie nicht nach. Schließlich hat der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 17.12.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Negierung der Nichtwahrnehmung ihrer Rechte durch die Kindesmutter auch dem ausdrücklichen Willen beider Elternteile widersprechen würde. Da somit im gegenständlichen Fall die Kindesmutter ihr Recht nicht wahrgenommen hat, Anspruch auf die zustehenden Familienleistungen zu erheben, ist der Antrag des Beschwerdeführers, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für die Kinder getragen hat, zulässig und berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2018/16/0040 noch anhängige Revisionsverfahren, bei dem es um die grundsätzliche Frage des absoluten Vorranges des Anspruches auf Familienleistungen der in einem EU-Staat lebenden haushaltsführenden Kindesmutter geht, ist eine ordentliche Revision zulässig.   Linz, am 28. April 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101783/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101783.2018
Stammnummer
133146
Gültig
28.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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