Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0119-L/03
Pflichtveranlagung eines (Ersatz)Gemeinderates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-L/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 14. November 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog als technischer
Angestellter im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von
seinem Arbeitgeber erhielt er laut Lohnzettel neben seinen (dem
inländischen Lohnsteuerabzug unterliegenden) Bezügen auch Bezüge
für begünstigte Auslandstätigkeit in Höhe von S 188.007.-.
Weiters erhielt er von der Gemeinde S für seine Tätigkeit als
Ersatzgemeinderat Sitzungsgelder in Höhe von S 684.-.
Am 29. Oktober 2002 langte beim Finanzamt die
Erklärung des Berufungswerbers zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein, in welcher er die
bezugsauszahlende Stelle bekannt gab und Sonderausgaben geltend machte. Mit dem
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 14. November 2002 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung antragsgemäß durchgeführt. Es ergab sich
eine Nachforderung von € 1.264,80.-.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung wandte sich der
Abgabepflichtige gegen die Nachforderung in Höhe von 1.264,80.- € und
er beantragte die Erlassung eines neuen Bescheides. Er führte aus,
dass er vom Finanzamt zur Pflichtveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung)
aufgefordert worden sei. Er sei im Jahr 2001 ganzjährig bei der Firma
G-GmbH beschäftigt gewesen, wobei er einen Teil des Jahres im Ausland
tätig gewesen sei. Diese Auslandstätigkeit sei lohnsteuerfrei.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Ersatzgemeinderat habe er von der Gemeinde
Sitzungsgelder in Höhe von S 684.- erhalten. Bei der daraufhin
durchgeführten Pflichtveranlagung seien auch seine lohnsteuerfreien
Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt worden und dies habe zu einer
Nachforderung von € 1.264,80.- geführt. Die Berücksichtigung der
lohnsteuerfreien Bezüge aus der Auslandstätigkeit halte er für
nicht richtig. Die Zuordnung der Sitzungsgelder zu den Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit halte er für willkürlich, weshalb diese
Einkünfte keinen weiteren Bezug darstellten. Er wäre daher nicht zur
Pflichtveranlagung verpflichtet gewesen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
24. Februar 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung führte es aus, dass nach der Bestimmung des §
25 Abs.1 Z 4 EStG 1988 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung die Bezüge
und Auslagenersätze u.a. auch der Mitglieder einer Gemeindevertretung, wozu
auch Sitzungsgelder von Ersatzgemeinderäten zählten, als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern seien. Da der
Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 zumindest zeitweise zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten habe, waren die Vorausetzungen
für eine Pflichtveranlagung gegeben.
Im Vorlageantrag
vom 11. Februar 2002 wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges
Vorbringen. Ergänzend bemängelte er die Ungleichbehandlung zwischen
Einkommensbeziehern mit einem Einkommen von nur einem Arbeitgeber und
Einkommensbeziehern mit mehreren Arbeitgebern. Er meinte, dass der Gesetzgeber
die Auswirkungen für diesen Fall nicht vorhersehen habe können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 25 Abs.1 Z. 4 lit b Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit u.a. auch die Bezüge, Auslagenersätze
und Ruhe- (Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Nach § 3 Abs. 1 Z 10 sind Einkünfte von
der Einkommensteuer befreit, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe
für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Nach § 3 Abs. 3 EStG 1988 sind Einkünfte im
Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt wurde, ergibt sich die Zuordnung der erhaltenen Sitzungsgelder
eines Ersatzgemeinderates zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit unmittelbar aus § 25 Abs.1 Z. 4 lit b des Einkommensteuergesetzes.
Eine Willkür der bescheiderlassenden Behörde bei der Zuordnung von
Einkünften liegt daher nicht vor.
Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG hat eine Pflichtveranlagung
zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf lohnsteuerpflichtige
Einkünfte ab; es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall auch
tatsächlich ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (s. Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 5 zu § 41). Da die strittigen
Sitzungsgelder als Ersatzgemeinderat kraft Gesetz als lohnsteuerpflichtige
Einkünfte gelten, war das Finanzamt im berufungsgegenständlichen Fall
verpflichtet, eine Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
vorzunehmen.
Aus § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Verbindung
mit § 3 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass die Einkünfte aus
einer begünstigten Auslandstätigkeit zwar steuerfrei sind, aber im
Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Besteuerung der übrigen
Einkünfte eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
besteht keine Bindungswirkung an das Lohnsteuerverfahren (und somit auch nicht
an den vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug). Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind daher auch bei der Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte vom Lohnsteuerverfahren unabhängig zu
ermitteln. Das kann natürlich in einzelnen Fällen - wie z.B. bei
begünstigter Auslandstätigkeit - zu einer Ungleichbehandlung zwischen
Einkommensbeziehern mit einem Einkommen von nur einem Arbeitgeber und sonstigen
Einkommensbeziehern (mit mehreren Arbeitgebern oder mit sonstigen
veranlagungspflichtigen Einkünften) führen. Diese (üblicherweise
geringe) Begünstigung von Einkommensbeziehern mit nur einem Arbeitgeber
gegenüber den anderen Steuerpflichtigen nimmt der Gesetzgeber aus
Gründen der Verwaltungsökonomie in Kauf. Er möchte eben nicht
jeden Lohnsteuerpflichtigen zu einer Pflichtveranlagung verpflichten, sondern
eine Pflichtveranlagung an die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG knüpfen. Bemerkt wird dazu,
dass es der Berufungsbehörde ebensowenig wie der bescheiderlassenden
Behörde zusteht, geltende Gesetze auf eine Ungleichbehandlung verschiedener
Steuerpflichtiger hin zu überprüfen, sondern dass sie von der
verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichbehandlung der geltenden
Gesetze auszugehen hat.
Da das Finanzamt den angefochtenen Bescheid nach der
geltenden Gesetzeslage zu Recht erlassen hat, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-L/03
- Stammnummer
- 13308
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF