Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200077/2018
Einreihung von LED Flesstreifen in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200077/2018vom 26.04.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vtr***, ***Vtr-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 5. Juni 2018, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend die von der Anlage zum Bescheid erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilage zu diesem Erkenntnis sind, aufgehoben.
Die Abgaben für die in der Beilage zu diesem Erkenntnis angeführten Warenanmeldungen werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 3.554,66 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 25.101,29 Euro
Verzugszinsen: 4,57 Euro
Die Bemessungsgrundlagen, die Berechnung und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes vom 5. Juni 2018, Zahl ***1***, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den in der Anlage zum Bescheid angeführten Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 88.434,70 Euro (Zoll: 15.502,48 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 72.932,22 Euro) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste Abgabenbetrag (6.874,96 Euro an Zoll) gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß § 62 ZollR-DG. Als Folge der Nacherhebung wurden gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen in der Höhe von 49,93 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt:
"An Hand der vom Anmelder/Vertreter (…) GmbH vorgelegten Unterlagen zu den in der beiliegenden Aufstellung angeführten Zollanmeldungen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit den in der beiliegenden Aufstellung angeführten Zollanmeldungen importierte die (…) Flexstreifen, LED Flexboards und LED Platinen Module.
Bei den importierten LED Flexstreifen (ausgenommen LED Flexstreifen 160 und 150) handelt es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel. Das LED Lichtband ist von einem hoch transparenten Schrumpfschlauch ummantelt und mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen. Die LED Flexstreifen (ausgenommen LED Flexstreifen 160 und 150) sind in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen (siehe ETOS Untersuchungsbefunde ***2***, ***3***, ***4*** und ***5***).
Bei den importierten LED Flexstreifen 160 und 150 handelt es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel. Das LED Lichtband ist von keinem Schrumpfschlauch ummantelt. Die LED Flexstreifen 160 und 150 sind in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen.
Bei den importierten LED Flexboards handelt es sich um LEDs auf flexiblen Kupferplatinen, die mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen sind. Die LED Flexboards sind in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen.
Bei den importierten LED Platinen Modulen handelt es sich um LEDs auf starren kunststoffverstärkten Glasfaserplatinen mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen. Die LED Platinen Module sind in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen.
Mit der Anmeldung MRN ***6*** vom 24.10.2017 wurden Waren (unter anderem 3 LED Strips) mit einem Wert von USD 1.262,15 zum zollrechtlichen Verkehr überlassen. Laut Air Waybill Nr. ***7*** vom 19.10.2017 haben die zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassenen Waren (LED STRIPS 4PCS) einen Wert von USD 1.396,55.
Mit der Anmeldung MRN ***8*** vom 27.11.2017 wurden Waren (38 LED Strips) mit einem Wert von USD 1.717,60 zum zollrechtlichen Verkehr überlassen. Laut Air Waybill Nr. ***9*** vom 23.11.2017 haben die zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassenen Waren (LED STRIPS 40PCS) einen Weit von USD 1.808,00.
Die bei der nachträglichen Kontrolle festgestellten Unstimmigkeiten sind in beiliegender Aufstellung angeführt und werden berichtigt.
Mit Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs gem. Artikel 22 (6) ZK iVm Artikel 8 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (ZK-DA) ZI. ***10*** vom 14. Mai 2018 wurde die (…) über die beabsichtigte Vorschreibung der Eingangsabgaben informiert und die Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern.
Am 15. Mai 2018 teilte die Fa. (…), Herr Ing. (…) telefonisch mit, dass es auch nicht ummantelte LED Flexstreifen (z.B.: FS-160) gibt, dass die LED Flexboards flexible Kupferplatinen sind, dass LED Platinen Module starre verstärkte Glasfaserplatinen (die Nachfrage, ob es sich um kunststoffverstärkte Glasfaserplatinen handelt, blieb unbeantwortet) sind und dass die Fa. (…) keine schriftliche Stellungnahme und auch keine Muster zur Untersuchung durch die TUA übermitteln werde.
Laut Katalog der Fa. (…) GmbH handelt es sich bei den LED Flexstreifen 160 und 150 um LED Lichtbänder ohne Kunststoffummantelung, die in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen sind. Alle anderen LED Flexstreifen sind jedoch mit einem hochtransparenten Schrumpfschlauch ummantelt und in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen.
Bei der Anführung der festgestellten Unstimmigkeiten laut beiliegender Aufstellung wurde die Einreihung der LED Flexstreifen 160 und 150 in die Warennummer 9405409990 berücksichtigt.
Am 28. Mai 2018 ist beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt fristgerecht per Fax eine schriftliche Stellungnahme der (…) vertreten durch die (…) eingetroffen. Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen wie folgt:
Die LED Flexstreifen sind entgegen der Annahme der Behörde nicht in Kunststoff eingegossen, sondern lediglich von einem Schrumpfschlauch umhüllt, welcher kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist. Die LED Flexstreifen werden nur mit einem die Eigenschaft der Ware nicht beeinflussenden und sogar entfernbaren Schrumpfschlauch umhüllt, welcher somit kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt und der Ware auch keinen eigenen Charakter verleiht, sondern ausschließlich als Schutz der einzelnen Produktbestandteile dient und für die Funktion, Montage und Betrieb der LED Strips keine Bedeutung hat. Der Schrumpfschlauch kann problemlos entfernt werden, was an der Optik und Funktion der Ware nichts ändert. Ob die LED Lichtbänder in Kunststoff "eingegossen" wurden oder lediglich mit einem Schrumpfschlauch "ummantelt" sind, stellt einen wesentlichen Unterschied dar.
Aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt sich, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der Wortlaut der Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln maßgeblich und erst wenn nichts anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften.
Die Ansicht der Behörde, dass die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme, lässt sich nicht nachvollziehen zumal der "Charakter" einer Ware sich nach deren "Charakteristik" definiert, somit das Konzept oder System von dem, was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält (Definition aus "Wiktionary").
Bei einer genauen Prüfung und Nachschau hätte die Behörde festgestellt, dass in der VO(EU) Nr. 708/20013 vom 23.07.2013 ein LED-Band wie auch im gegenständlichen Fall ausdrücklich unter den KN-code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl. auch Hauptzollamt Hannover, VZTA-Nummer DE5135/15-1).
Letztlich wird auf den Prüfbefund der (…) GmbH vom 6. März 2018 verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheiden sich die LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" waren. Es zeigt sich aus diesem Prüfbefund, dass der gegenständliche LED-Streifen mit der zu VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware gleichzusetzen ist, zumal der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion aufweist und ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann, womit der Schrumpfschlauch der Ware sicherlich nicht den wesentlichen Charakter verleiht.
Das Zollamt hat dazu erwogen:
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur kommt es bei der Einreihung auf das entscheidende Kriterium des transparenten Schrumpfschlauches, welcher die LED-Streifen vollständig ummantelt, an. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die LED Flexstreifen in Kunststoff eingegossen, nur von einem Schrumpfschlauch aus Kunststoff umhüllt sind oder sich dieser Schrumpfschlauch aus Kunststoff problemlos entfernen lässt. Auch welchem Zweck die Umhüllung dient, hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Auch liegen dazu mehrere Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTAs) vor, wobei hier nur auszugsweise drei VZTAs vom Hauptzollamt Hannover angeführt werden:
VZTA-Nummer: DE18099/13-1 gültig bis 05.12.2019
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: ...Die Platinen können je nach Ausführung vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen sein. Auf der Rückseite sind sie mit einer Klebeschicht versehen. ...Der Kunststoff prägt im Hinblick auf den Umfang des stofflichen Charakters der Lichtbänder…
VZTA-Nummer DE17346/14-1 gültig bis 20.07.2021
Nomenklatur-Code 94054039
Warenbeschreibung: … Der LED-Streifen ist auf der Oberseite mit Lötstopplack weiß lackiert und vollständig mit Kunststoff (Silikon) ummantelt. Der Kunststoff" bestimmt vom Umfang her gegenüber anderen Stoffen den Charakter des Erzeugnisses...
VZTA-nummer DE10536/14-1 gültig bis 11.08.2020
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: Der Beleuchtungskörper besteht im Wesentlichen aus einer flexiblen Platine aus Metall, auf die eine Vielzahl von Leuchtdioden (RGB) in SMD-Gehäusen montiert ist. Auf der Platine sind Widerstände als weitere elektronische Bauelemente mit den Leuchtdioden verschaltet. Die Platinen sind vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen (charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang)...
Hingegen wird seitens des Zollamtes bei der in der Stellungnahme angeführten VZTA und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur keine Ummantelung festgestellt.
VZTA-Nummer DE5135/15-1 gültig bis 31.05.2021
Nomenklatur-Code 94054099
Warenbeschreibung: Bei der als "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" bezeichneten Ware, siehe Abbildung, handelt es sich im Wesentlichen um eine biegsame Leiterplatte aus Kupferleiterbahnen auf einem Kunststoffträger, die mit elektrischen Kontaktflächen, Leuchtdioden in SMD-Gehäusen und Widerständen ausgestattet ist. Rückseitig ist ein doppelseitiges, mit einem Papierstreifen abgedecktes Klebeband aufgebracht, so dass der LED-Streifen auf einer beliebigen Fläche befestigt werden kann und der Beleuchtung in unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z.B. Akzentbeleuchtung) dient. Das mehrere Meter lange, auf einer Rolle aufgewickelte LED-Band ist durch Schneiden zwischen den Einheiten individuell kürzbar und liegt in 12V und 24V-Ausführug vor. Einem 5-Meter-LED-Band sind 5 Einspeisestecker mit Kabel beigefügt. Keiner der verwendeten Stoffe (Kunststoff, Metall) bestimmt den Charakter des Erzeugnisses, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen erfolgt ….
VO(EU) Nr. 708/2013 vom 23. Juli 2013
Einreihung (KN-Code) 94054099
Warenbezeichnung: Bei Eine Ware (sog. LED-Band), bestehend aus Leuchtdioden (LED), Transistoren, Widerständen und Schutzdioden. Die Komponenten sind auf einer gedruckten Schaltung in Form eines flexiblen Metallstreifens mit Abmessungen von etwa 17 x 1 cm montiert, der auf der Unterseite über eine durch einen abziehbaren Papierstreifen geschützte Klebefläche verfügt. Die Komponenten sind miteinander verschaltet. Die Kontakte an den Enden des Bandes sind zum Verlöten (z.B. mit Drähten) vorgesehen und ermöglichen den Anschluss an ein 12 V-Netzteil (Gleichstrom). Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die Ware ist ein Beleuchtungskörper, der zur Verwendung z. B. in Möbeln vorgesehen ist.
Wie somit schon ersichtlich liegen hier unterschiedliche Waren vor. Bei den hier gegenständlichen LED-Streifen sind diese vollständig von transparentem Kunststoff umhüllt bzw. ummantelt und bildet somit die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter. Wobei hingegen bei der in der Stellungnahme vorgebrachten VZTA und VO(EU) die LED-Streifen keine Ummantelung haben und daher auch der stoffliche Charakter ein anderer ist.
Da für die Einreihung von Waren die einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur laut Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der VO EG) Nr. 254/2000 des Rates, ABI. L 256 vom 07.09.1987 - Kombinierte Nomenklatur - Verordnung (KN-VO) gelten, kann für die Feststellung, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware den wesentlichen Charakter verleiht, nicht die Definition für "Charakter" oder "Charakteristik" eines Lexikons oder Wörterbuches ("z.B.: Wiktionary) herangezogen werden.
Die Aufbaubeschreibung im Prüfbefund der (…) vom 6. März 2018 lautet:
… Der LED-Streifen ist von einem transparenten Schrumpfschlauch zum Schutz vor äußeren Einflüssen umhüllt. … Anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen kann der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden.
Eine Einreihung an Hand dieser Aufbaubeschreibung führt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zur Einreihung in die Warennummer 9405403990.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 19. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vtr***, brachte vor:
"Von der Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach Beschwerde gegen die Einordnung des LED Flexstrip unter die Warengruppe "Beleuchtungskörper aus Kunststoff' eingebracht. In gleicher Weise erfolgte von der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall zu GZ ***1*** eine unrichtige Einordnung der LED Flexstreifen.
Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass entgegen der Annahme der Behörde der LED Flexstreifen nicht in Kunststoff eingegossen wurden, sondern lediglich von einem Schrumpfschlauch umhüllt werden, welcher weder ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist, noch dem LED Flexstreifen seinen wesentlichen Charakter verleiht. Die belangte Behörde setzt sich mit dieser Tatsache in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt ohne jede sachliche Argumentation ihre bereits zu Beginn vertretene Ansicht, die "Ummantelung" würde den wesentlichen Charakter darstellen, so müsste dies nach Ansicht der Behörde auch die abnehmbare Klarsichthülle / der Einband bei einem Buch (?!) sein. Insbesondere ignoriert die Behörde beharrlich die Sachargumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer bereits erfolgten Einordnung dieser Ware durch die Zollstelle Hannover unter "Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen" mit einem Zollsatz von 2,7%.
Offenbar geht die belangte Behörde durch ihre Einordnung davon aus, dass der LED Flexstreifen in Kunststoff "eingegossen" und somit fix verbunden ist, womit die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Tatsächlich werden die LED Flexstreifen nur mit einem Schrumpfschlauch umhüllt, welcher im Wesentlichen kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt und der Ware auch keinen eigenen Charakter verleiht, sondern ausschließlich als Schutz der einzelnen Produktbestandteile, konkret LEDs, Kupferplatine, Widerstände und Kabel, dient und für die Funktion und Montage sowie letztlich für den Betrieb keine Bedeutung hat. Dies geht sogar so weit, dass der Schrumpfschlauch problemlos entfernt werden kann, sollte dieser nicht erwünscht sein. Damit ändert sich jedoch an der Optik und Funktion der Ware nichts. Genau deshalb kann dieser Schrumpfschlauch aber auch kein "wesentliches Beschaffenheitsmerkmal" sein.
Die von der belangten Behörde eingeholten ETOS-Untersuchungsbefunde zu ***3***, ***4*** und ***5***, in welchen eine Einreihung für die Einfuhr vorgenommen und unter der Annahme, dass die LEDs von Kunststoff "ummantelt" - gemeint: in Kunststoff eingegossen - wären, als Tarifvorschlag der Warencode für LED aus Kunststoff Nummer 9405403990 vorgeschlagen wird, erweist sich demnach als unrichtig.
Dazu ist festzuhalten, dass sich aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der "Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten der Kapiteln" maßgeblich und erst wenn nicht anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften.
Nach 2b der Nomenklatur-Verordnung werden Mischungen aus mehr als einem Stoff nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht. In Punkt 3b werden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, "der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann." Um jedes Missverständnis zu vermeiden wird in Punkt 6. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für "die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position (sind) der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften (maßgeblich sind)."
Von der belangten Behörde werden im angefochtenen Bescheid die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wiedergegeben. Daraus ergibt sich im Wesentlichen auszugsweise:
1. … Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln …
3.b) … Mischungen, waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, … werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
6. maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften …
Festzuhalten ist, dass es für die Interpretation bzw. Auslegung für die Einreihung somit auf den Wortlaut ankommt, wobei der Begriff "Wortlaut" nicht gesondert definiert wird, sodass die allgemeinen Auslegungsbestimmungen für die Wortinterpretation zur Anwendung gelangen.
Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation): Sie ist die erste und wichtigste - die Erforschung und Klarstellung des Wortsinnes. Sie erfolgt nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch der Definition des Gesetzgebers. Eine Schwierigkeit bei der Wortinterpretation ist, dass viele Begriffe relativ unscharf sind. Eine wichtige Funktion der Wortinterpretation besteht aber jedenfalls darin, dass der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung absteckt (http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/auslegung-146.html).
Die Gesetzesauslegung darf bei der Wortinterpretation nicht stehen bleiben. Der übliche normale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (JBl 1991, 591).
Bei der Auslegung ist auch zu beachten, dass die Bedeutung von Worten und Sätzen oft davon abhängt, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Daher ist es wichtig Bestimmungen im Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik zu sehen. So sind etwa Ausnahmen von einer Regel oder einem Grundsatz im Zweifel eng auszulegen.
Es ist somit bei der im Rahmen der Wortinterpretation vorzunehmenden Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Verordnung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen!
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme lässt sich nicht nachvollziehen, zumal der "Charakter" einer Ware sich nach deren "Charakteristik" definiert, somit das Konzept oder System von dem, was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält (Definition aus "Wiktionary"). So ist die Charakteristik eines Lautsprechers die Eigenschaft, den Schall in verschiedene Richtungen unterschiedlich stark abzugeben. Umgekehrt kennzeichnet die Charakteristik eines Mikrofons dessen Eigenschaft, den Schall aus verschiedenen Richtungen unterschiedlich stark aufzunehmen und zu verarbeiten. Im konkreten Fall ist die Charakteristik dieser Ware durch Dioden Licht abzugeben, somit kennzeichnen die dazu erforderlichen Einzelkomponenten die Ware und sind daher diese Bestandteile für die Beurteilung des Warencodes heranzuziehen. Dieser Umstand wird auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannt, wenn ausgeführt wird "Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die Ware ist ein Beleuchtungskörper, der zur Verwendung zum Beispiel in Möbeln vorgesehen ist." (Bescheid Seite 7 1. Absatz)
Bei den gegenständlichen LED Flexstreifen ist das daher sicher nicht der "Kunststoff" in Form eines "Schrumpfschlauches", jener Stoff, der dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass ein "Schrumpfschlauch" nicht die geringste "Charakteristik" (=durch Dioden Licht abzugeben) für die Ware aufweist.
der nicht die geringste "Charakteristik" für die Ware aufweist.
Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Begründung ausschließlich auf diese ETOS-Untersuchungen, in welchen unrichtig davon ausgegangen wird, dass die LEDs in Kunststoff eingegossen und damit untrennbar verbunden wären, auch wenn dabei der unklare Begriff "ummantelt" verwendet wird. Von der belangten Behörde wird zu Unrecht keine Unterscheidung zwischen in Kunststoff eingegossenen LED Flexstreifen zu nur mit einem Schrumpf Schlauch ummantelten LED Flexstreifen vorgenommen. Zum einen bestimmen die Leuchtdioden zur Lichterzeugung aufgrund des angestrebten Zweckes (Lichtabgabe) den wesentlichen Charakter der Ware und zum anderen bestimmen die Leuchtdioden samt notwendiger Einzelteile zur Lichterzeugung auch vom stofflichen Umfang her, wie dies offenbar vom Hauptzollamt Hannover bei den zitierten Entscheidungen im angefochtenen Bescheid als relevant vermeint wird (Seite 6), aufgrund einer nur dünnen die Dioden und sonstigen elektronischen Bestandteile umgebenden Kunststoffschicht (Schrumpfschlauch) den wesentlichen Charakter der Ware. In den von der belangten Behörde herangezogenen Zolltarifauskünften vom Hauptzollamt Hannover waren die LED Streifen mit Kunststoff (Silikon) vollständig umschlossen, somit ohne Trennungsmöglichkeit eingegossen, und bildete das Silikon aufgrund der Menge des verwendeten Kunststoffes ein charakterbestimmendes Merkmal.
Zumal bei den gegenständlichen LED Flexstreifen nur ein dünner Schrumpfschlauch verwendet wird, welcher rückstandslos ohne einer Beschädigung der Ware entfernt werden kann, verleiht der Kunststoff der Ware nicht den "wesentlichen Charakter", somit kann es sich auch nicht um einen Beleuchtungskörper aus Kunststoff handeln.
Diese Ware (LED Flexstreifen) ist daher bei richtiger Beurteilung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale bzw. ihres wesentlichen Charakters nach dem Warencode 94054099 mit einem Zollsatz mit 2,7 % einzureihen.
Soweit von der belangten Behörde offensichtlich auf in Deutschland vom Zollamt Hannover vorgenommene Einreihungen von LED Flexstreifen Bezug genommen wird, ohne die Ware selbst konkret zu prüfen, ist dieser vorzuhalten, dass die belangte Behörde den Hinweis der Beschwerdeführerin nachgehen hätte müssen, ob diese Beurteilung für die gegenständliche Ware überhaupt anwendbar ist oder eine andere Ware vorliegt, welche auch einer anderen Beurteilung zu unterwerfen ist. Stattdessen wurden ETOS-Befunde (von der eigenen Behörde) eingeholt in welchen letztlich wieder nur die in Deutschland zu einer ganz anderen Ware getroffene Einreihung abgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte statt dessen auf die Änderungen der Beschaffenheit der Ware im Zuge von Weiterentwicklungen eingehen müssen und eine dementsprechende Entscheidung (ohne sich immer auf das Zollamt Hannover zu verlassen bzw. deren Geschäftszahlen zu Wareneinordnungen ohne nähere Prüfung zu zitieren) treffen sollen.
Bei einer genauen Prüfung und Nachschau hätte die Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom 23.7.2013 konkret ein LED-Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall - ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl. auch Hauptzollamt Hannover, VZTA-Nummer DE4135/15-1). Es ist also im gegenständlichen Fall bei dem nur zum Schutz vorhandenen NICHT FIX VERBUNDENEN und ohne Einfluss auf die Qualität oder Art der Ware entfernbaren SEHR DÜNNEN Schrumpfschlauch zu beurteilen, ob dieser der Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht.
Letztlich wird auf den vorliegenden Prüfbefund der (…) vom 6. März 2018, in welchem eine Aufbaubeschreibung eines LED-Streifen mit der Bezeichnung "LED Flexstrip 72" vorgenommen wurde, verwiesen. Darin ist nach der optischen Produktabbildung im Text ausdrücklich festgehalten, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheidet sich der gegenständliche LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" und damit fix verbunden waren. Es zeigt sich aus diesem Prüfbefund der (…), dass der gegenständliche LED-Streifen vielmehr mit der zu VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware (flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen) gleichzusetzen ist, zumal auch bei der gegenständlichen Ware aus flexiblen Leiterbahnen LEDs aufgelötet sind und der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion gegenüber äußeren Einflüssen aufweist und auch ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann (siehe […]-Befund). Damit verleiht auch nach dieser Definition im Prüfbefund der Schrumpfschlauch der Ware keinesfalls den "wesentlichen Charakter".
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei Entfernung des Schrumpfschlauches im Zuge der Installation des LED Flexbandes etwa in Möbel (wie dies in der Verordnung Nummer 708/2013 vom 23. Juli 2013 beispielhaft erwähnt wird) zu einer Neubeurteilung der Einreihung und allenfalls zur Rückerstattung des Differenzbetrages zwischen dem Zollsatz von 2,7% und 4,7% führt, zumal dann der Kunststoff keinesfalls mehr der Ware den wesentlichen Charakter verleihen kann, weil er nicht mehr vorhanden ist. Diese Frage stellt sich bei den in Silikon eingegossenen LED Flexstreifen nicht, da die Dioden untrennbar mit dem Kunststoff gebunden sind.
Beilagen:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 vom 23. Juli 2013
TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90
Prüfbefund (…) vom 6.3.2018
Die Beschwerdeführerin stellt aus den dargelegten Gründen den
Antrag
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie
2. die LED Flexstreifen mit Schrumpfschlauchummantelung unter den Warencode 9405 40 99 90 für andere elektrische Beleuchtungskörper einzureihen und einen Drittlandzollsatz von 2,7 % heranzuziehen."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2018, Zahl: ***11***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Begründungserwägungen führte das Zollamt (nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften) aus:
"Eingangs ist gleich anzuführen, dass das Zollamt die Begründung des bekämpften Bescheides voll inhaltlich aufrecht hält und auch als Teil zu dieser Begründung erhebt.
Zu den Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass es nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) auf das entscheidende Kriterium des transparenten Schrumpfschlauches, welcher die LED-Streifen vollständig ummantelt/umhüllt, ankommt. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die LED Flexstreifen in Kunststoff eingegossen sind, nur von einem Schrumpfschlauch aus Kunststoff umhüllt sind oder sich dieser Schrumpfschlauch aus Kunststoff problem- und rückstandslos entfernen lässt. Auch welchem Zweck die Umhüllung/Ummantelung dient und ob der Schrumpfschlauch aus Kunststoff mit der Ware fix verbunden bzw. die Ware in Kunststoff eingegossen ist oder ob der Schrumpfschlauch nur ganz dünn ist, hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Laut AV 1 ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend für die Einreihung. Bücher sind im Wortlaut zur Warennummer 4901 namentlich genannt. Laut den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS), Positionserläuterungen 4901 A) werden Buchumschläge und ähnliche Schutzhüllen, sofern sie mit den Büchern zusammen geliefert werden, als Bestandteile der Bücher angesehen. Bei einem Buch in abnehmbarer Klarsichthülle stellt sich daher nicht die Frage, ob die Klarsichthülle den wesentlichen Charakter des Buches darstellt und ist es in die Warennummer 4901 einzureihen.
Die Einreihung durch die Zollstelle Hannover VZTA-Nummer DE5135/15-1 in die Warennummer 94054099 "Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen" mit einem Zollsatz von 2,70% wird nicht ignoriert, sondern weist die beschriebene Ware im Unterschied zur gegenständlichen Ware keine Umhüllung, Ummantelung oder ähnliches auf. Es liegen somit unterschiedliche Waren vor und kann gerade deswegen hier nicht zur Anwendung kommen.
Bei den kunststoffummantelten LED Flexstreifen handelt es sich um elektrische Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper sind im Wortlaut zur Warennummer 9405 namentlich genannt und somit nach AV 1 in diese einzureihen.
Da die kunststoffummantelten LED Flexstreifen dem Wortlaut nach nicht von den Unterpositionen 940510 bis 940530 erfasst sind, sind sie als andere elektrische Beleuchtungskörper in die Unterposition 940540 einzureihen.
Die kunststoffummantelten LED Flexstreifen sind keine Scheinwerfer, somit scheidet eine Einreihung in die Unterposition 94054010 aus.
Als nächstes Kriterium für die Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit des elektrischen Beleuchtungskörpers heranzuziehen. Da die kunststoffummantelten LED Flexstreifen aus verschiedenen Stoffen bestehen, sind für die Einreihung in die Unterpositionen die Bestimmungen der AV 6 in Verbindung mit AV 2b) und 3b) heranzuziehen. Laut der durchgeführten Untersuchungen durch die SZKTUA bestimmt der Kunststoff gegenüber den anderen Stoffen den Charakter des Erzeugnisses.
Die kunststoffummantelten LED Flexstreifen sind daher als "andere elektrische Beleuchtungsköper, nicht von der Unterposition 940510 bis 940530 erfasst, keine Scheinwerfer, aus Kunststoff, keine Ware der Unterposition 94054031 bis 94053970" in die Warennummer 9405403990 einzureihen.
Es ist somit eine Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen möglich ohne den Begriff "Wortlaut" gesondert zu definieren oder zu interpretieren.
Auch wenn es die Charakteristik dieser Ware ist, durch Dioden Licht abzugeben, so beschäftigt sich die AV 3b) damit, nach welchem Stoff oder Bestandteil eine Ware einzureihen ist und nicht damit, welche Funktion der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Einzureihen sind die Waren nach dem Stoff oder Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 1. Absatz zitierte Anführung "Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab ….", stammt aus der VO(EU) Nr. 708/2013 vom 23. Juli 2013, die in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers zitiert wird und bezieht sich auf eine andere Ware, da sie keine Ummantelung/Umhüllung aufweist.
Von der SZKTUA wird beim Erstellen eines Untersuchungsbefundes - unabhängig von in anderen Ländern ergangener Verbindlicher Zolltarifauskünfte - vom übermittelten Artikel ausgegangen. Nach Untersuchung des übermittelten Artikels wird der Tarifierungsvorschlag der SZKTUA erstellt. Der Tarifierungsvorschlag in den ETOS-Untersuchungsbefunden ***2***, ***3***, ***4*** und ***5*** lautet auf 9405403990.
Diesem Vorschlag folgte auch Zollamt Wien Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) in den ETOS-Erledigungen ***3***, ***4*** und ***5***.
Die SZKTUA untersteht zwar wie das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt und das Zollamt Wien dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), ist aber in seiner Entscheidung unabhängig. Die TUA-Labors sind nach der ISO-Norm 9001 zertifiziert und nach ISO 17025 akkreditiert. Sofern für eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), an die alle Zollbehörden der EU gebunden sind, eine technische Untersuchung notwendig ist, wird diese für die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) auch von der SZKTUA durchgeführt.
Laut Punkt 4.2. der Niederschrift des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung/Zoll GZ.: ***12*** aufgenommen am 15. November 2017 weisen alle kunststoffummantelten LED Lichtbänder die gleiche Bauart wie die untersuchte Ware auf. Auch im Katalog 2018/2019 der Firma (…) GmbH weisen alle kunststoffummantelten LED Flexstreifen die gleiche Beschreibung auf. Es handelt sich somit bei der untersuchten Ware um die nämliche Ware.
Die Ware wurde vor der Aufnahme der Niederschrift am 15. November 2017 vom Betriebsprüfer/Zoll konkret geprüft/beschaut und festgestellt, dass die Ware in die Warennummer 9405403990 einzureihen ist. Zur Bestätigung dieser Feststellung wurde mit dem ETOS-Antrag ***2*** ein Muster der Ware an die SZKTUA geschickt.
Im Zuge der Überlassung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr mit der Anmeldung MRN ***13*** vom 9. Februar 2018 wurden im Zuge einer Kontrolle am zugelassenen Warenort die Waren vom Kontrollorgan ebenfalls beschaut und drei Muster der Waren mit den ETOS-Anträgen ***3***, ***4*** und ***5*** zur Untersuchung an die SZKTUA geschickt, um die in der Anmeldung angegebene Warennummer zu überprüfen.
Eine Einreihung an Hand der Aufbaubeschreibung im Prüfbefund der (…) vom 6. März 2018 führt nach den AV ebenfalls zur Einreihung der Ware in die Warennummer 9405403990, da die LED-Streifen von einem transparenten Schrumpfschlauch umhüllt sind.
Das Entfernen des Schrumpfschlauches im Zuge der Installation führt zu keiner Neubeurteilung der Einreihung, da die Bemessungsgrundlagen bzw. der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ausschlaggebend ist. Überdies ist hier auch noch anzumerken, dass hier eine Entfernung des Kunststoffschlauches grundsätzlich auch nicht vorgesehen ist. Gerade auf dem Kunststoffschlauch sind auch die doppelseitigen Klebestreifen angebracht um die Leuchtdioden montieren zu können. Dass es sich somit bei der Kunststoffummantelung eventuell um eine Transportsicherung oder dergleichen handelt, kann hier wohl zur Gänze ausgeschlossen werden.
Mit Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs ZI. ***14*** vom 30. Juli 2018 wurde die (…) GmbH vertreten durch die (…) über die beabsichtigte Abweisung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung Zoll - nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben - Zahl ***1*** vom 5. Juni 2018 informiert und die Gelegenheit gegeben, gemäß Artikel 22 ZK iVm Artikel 8 Absatz 1 Delegierte Verordnung (ZKDA) innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Am 17. August 2018 langte per e-mail fristgerecht die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Zollamt ein. In der Stellungnahme wird auf die Ausführungen der Beschwerde vom 18. Juni 2018 vollinhaltlich verwiesen und im Wesentlichen mit den bereits in der Beschwerde angeführten Argumenten - auf welche in dieser Begründung bereits ausführlich eingegangen wurde - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und den darin gestellten Antrag unverändert aufrecht hält.
Da somit die Beschwerde nicht geeignet ist, die Entscheidung des Zollamtes abzuändern und aufgrund des stofflichen Charakters die kunststoffummantelten LED-Streifen in die Warennummer 9405403990 mit einem Zollsatz von 4,7% einzureihen waren, war daher auch spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag vom 25. September 2018. Die Beschwerdeführerin brachte vor:
"Die Beschwerdeführerin hält den Inhalt der von ihr eingebrachten Beschwerde sowie in weiterer Folge abgegebenen Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht. Zur Beschwerde Vorentscheidung und die darin angeführten Rechtsgrundlagen sowie daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse wird seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die aus der kombinierten Nomenklatur-Verordnung für die Einreihung von Waren das Warenverzeichnis von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen und Subsumption nicht zutreffen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der "Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten der Kapiteln" maßgeblich und erst wenn nichts anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften. Es kann der belangten Behörde somit nicht beigepflichtet werden, dass ein eine Wortinterpretation vornehmendes Lexikon bzw. ein Wörterbuch für die Auslegung der Positionen und Waren für die Einreihung nicht herangezogen werden kann, wird eine solche Wortinterpretation durch die Nomenklatur-Verordnung in Punkt 1. doch ausdrücklich vorgeschrieben, wenn auf den "Wortlaut" abzustellen ist.
Nach 2b der Nomenklatur-Verordnung werden Mischungen aus mehr als einem Stoff nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht, in Punkt 3b werden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, "der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann." Um jedes Missverständnis zu vermeiden wird in Punkt 6. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für "die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position (sind) der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften (maßgeblich sind)."
Zu der von der belangten Behörde erstellten Beschwerde-Vorentscheidung ist anzumerken, dass die darin genannten Abkürzungen für einen außenstehenden Leser unverständlich sind und für die Bescheidadressatin auch nicht nachvollziehbar erläutert werden, so wird weder die Abkürzung "ETOS" noch "SZKTUA" erklärt.
Bei der "SZKTUA" handelt es sich offenbar um eine Abteilung bzw. Behörde welche dem Bundesministerium für Finanzen untersteht, somit trotz einer behaupteten "Unabhängigkeit" in den Behördenapparat eingegliedert ist. Schon aus den Äußerungen des Prüfers ging im Zuge der persönlichen Kontakte hervor, dass es einen ständigen Kontakt zu dieser Abteilung/Behörde und laufenden Informationsaustausch gibt, somit interne Kommunikation stattfindet und diese somit nicht als "unabhängig" betrachtet werden kann bzw. nach dem äußeren Anschein für einen Dritten eine solche "Unabhängigkeit" nicht erkennbar ist. Der erstellte Untersuchungsbefund erweist sich seinem Inhalt nach günstig für das Bundesministerium für Finanzen, in welchem eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin sachlich berechtigte Unterscheidung zwischen mit Silikon umgossenen LED-Streifen und nur mit einem transparenten Schrumpfschlauch umgebenen (weil entfernbar) LED-Streifen, ohne sich sachlich damit auseinanderzusetzen, verworfen wird.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es keineswegs unerheblich wie die LED-Streifen verarbeitet sind. Wie bereits mehrfach von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, kann bei einem in Silikon "eingegossenen" LED-Streifen das Silikon nicht entfernt werden und verleiht - wie vom Hauptzollamt Hannover vertreten - der Ware dadurch ihren wesentlichen Charakter. Die von der belangten Behörde dazu zitierten Entscheidungen ergeben, dass das Hauptzollamt Hannover ausdrücklich in der Warenbeschreibung darauf verwiesen hat, dass die Ware "mit Kunststoff (Silikon) umschlossen" war und demgemäß aufgrund des verwendeten Materials "Silikon" keine Trennung vom LED-Streifen möglich war.
Dagegen ist der LED-Streifen der Beschwerdeführerin lediglich mit einem "Strumpfschlauch" umgeben, welcher keine feste Verbindung zum LED-Streifen eingeht, wodurch er nicht trennbar wäre. Dadurch ist es jederzeit möglich und durchaus auch praktiziert, dass der für den Transport und die Montagearbeiten zum Schutz angebrachte Schrumpfschlauch vor dem fixen Einbau bzw. der Inbetriebnahme entfernt wird (siehe auch Punkt 5b der Nomenklautur-Verordnung). Auch wenn die Entfernung des Schrumpfschlauches nicht zwingend erforderlich ist verleiht dieser der Ware keinen wesentlichen Charakter im Sinne des Punktes 3b der Nomenklatur-Verordnung. Da somit keine fixe Verbindung zwischen dem LED-Streifen und dem Schrumpfschlauch besteht, unterliegt dieser auch nicht dem von der belangten Behörde herangezogenen Nomenklatur-Code.
Soweit von der belangten Behörde in der Beschwerde-Vorentscheidung beispielhaft auf eine "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" Bezug genommen wird, ähnelt dieses Produkt jenem der Beschwerdeführerin, zumal der Schrumpfschlauch NICHT mit den LED-Streifen fix verbunden ist, sodass dieser entfernt werden kann und damit der (verbleibenden) Ware keinen wesentlichen Charakter verleiht / verleihen kann (weil dann nicht mehr vorhanden).
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt wird nochmals auf die Definition des Wortes "Charakter" bzw. "Charakteristik" verwiesen, welche nach dem Wortlaut "das Konzept oder System von dem was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält" angibt. Diese Eigenschaft weist der Schrumpfschlauch definitiv nicht auf!!
Soweit die belangte Behörde sich auf den von der behördeninternen Anstalt SZKTUA erstellten ETOS- Untersuchungsbefund ***2*** vom 28.08.2017 stützt, ist dieser vorzuhalten, dass ohne eigene Beurteilung der Ware der Einreihungsvorschlag übernommen wurde. Sonst wäre der belangten Behörde aufgefallen, dass sich die von der SZKTUA genannte VO (EU) Nr. 453/2014 auf einen "TV-Simulator" bezieht. Von der SZKTUA wiederum wurde offensichtlich auf vom Hauptzollamt Hannover für "ähnliche" Waren vorgenommen Einreihungen Bezug genommen, wobei ein wesentlicher produktspezifischer Unterschied zwischen "Silikon" und "Schrumpfschlauch" besteht, jedoch nicht berücksichtigt wurde. Bei einer eigenen Prüfung und Nachschau hätte die belangte Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom 23.7.2013 konkret ein LED-Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall - ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl, auch Hauptzollamt Hannover. VZTA-Nummer DE5135/15-1). Diese Einreihung hat auch für die Ware der Beschwerdeführerin zu erfolgen, zumal der Schrumpfschlauch - wie bereits dargelegt - sicher nicht der Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht und damit kein Einreihungskriterium darstellt, somit fällt ein Drittlandzollsatz von 2,7% an (siehe TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90). Mit diesem Zollsatz wurde die Ware auch von der Beschwerdeführerin verzollt.
Letztlich verweist die Beschwerdeführerin auch auf den vorliegenden Prüfbefund der (…) GmbH vom 6. März 2018, in welchem eine Aufbaubeschreibung eines LED - Streifen mit der Bezeichnung "LED Flexstrip 72" vorgenommen wurde. Darin ist nach der optischen Produktabbildung im Text ausdrücklich festgehalten, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheidet sich der Band gegenständliche LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" waren. Es zeigt sich auch aus diesem Prüfbefund, dass der gegenständliche LED-Streifen mit der in der Beschwerdevorentscheidung genannten VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware (flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen) gleichzusetzen ist, zumal auch bei der gegenständlichen Ware auf flexiblen Leiterbahnen LEDs aufgelötet sind und der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion gegenüber äußeren Einflüssen aufweist und auch ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann. Damit verleiht auch nach dieser Definition im Prüfbefund der Schrumpfschlauch der Ware sicherlich nicht den wesentlichen Charakter, wie dies für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gefordert wird.
Beilagen:
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2014 vom 29. April 2014
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 vom 23. Juli 2013
• TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90
• Prüfbefund (…) GmbH vom 6.3.2018
Die Beschwerdeführerin hält somit die von ihre bereits erhobene Beschwerde aufrecht und stellt den
Antrag
die Beschwerde unter Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahme sowie der Ausführungen im gegenständlichen Schriftsatz dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."
Mit Schreiben vom 16. März 2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Mit den vom angefochtenen Bescheid erfassten Warenanmeldungen wurden unter anderen so genannte LED Flexstreifen (LED Lichtbänder) für den Innenbereich (deren Einreihung in den Zolltarif im verfahrensgegenständlichen Fall strittig ist) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die importierten LED Flexstreifen mit einer Länge von rund 5 Metern und dem Schutzgrad (vor Wasser und Feuchtigkeit) IP 44 waren auf Kunststoffspulen aufgewickelt. Die LED Flexstreifen bestanden aus einem flexiblen Metallband, in das die Leiterbahnen (gedruckte Schaltungen) für die Stromführung eingearbeitet waren, aus Leuchtdioden (LED) und Vorwiderständen. Die rund 300 Leuchtdioden und die Vorwiderstände waren auf dem Trägermaterial aufgelötet. Die Kontakte an den Enden waren mit isolierten Anschlussdrähten verlötet. Die so hergestellten Streifen waren von einem transparenten Schrumpfschlauch umhüllt und auf der Rückseite war über die gesamte Länge ein doppelseitiges Klebeband mit abziehbaren Kunststoffstreifen angebracht (die Leuchtdioden, Vorwiderstände, Leiterbahnen, etc. sind sichtbar). Die LED Flexstreifen geben bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die importierten LED Flexstreifen unterschieden sich lediglich in ihrer Leistung (zum Beispiel 24 Watt, 48 Watt, etc.) und/oder Art und Farbe des Lichtes (zum Beispiel: warmes oder kaltes weiß sowie grün, blau, gelb oder rot). Anlässlich der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen wurden keine Muster zur Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt genommen.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Unter Berücksichtigung der vom Zollamt getroffenen Feststellungen, der Untersuchungen von importierten LED Flexstreifen durch die Technische Untersuchungsanstalt in vergleichbaren Fällen, der von der ***15*** GmbH vorgenommenen Aufbaubeschreibung, die von der Beschwerdeführerin dem Zollamt vorgelegt worden ist, und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichten Warenbeschreibungen (die auch von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sind) stand der vom Bundesfinanzgericht angenommene Sachverhalt unstrittig fest. Die Feststellungen und Ausführungen in den genannten Unterlagen ergaben ein klares und eindeutiges Bild und widersprachen sich nicht. Im Gegenteil, die produktbezogenen Ausführungen in den einzelnen Unterlagen decken sich mit den Angaben in den jeweils anderen Unterlagen sowie mit den in den Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt (***2***, ***3***, ***4*** und ***5***) vorgenommenen Produktbeschreibungen und entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
Normen und Schlagworte
- Art. 56 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200077/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200077.2018
- Stammnummer
- 133071
- Gültig
- 26.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF